Kulturgeschichte der Nutztiere
Part 61
Was diese Edelleute im Mittelalter an dem ihnen untergebenen rechtlosen gemeinen Volke gesündigt haben, ist zu bekannt, als daß hier weiter darauf eingegangen werden mußte. Der fromme Cyriacus Spangenberg sagt in seinem 1561 erschienenen Jagdteuffel: das Sprichwort sage, ein Edelmann solle vor dem 60. Jahr nicht wissen, daß er eine Seele und ein Gewissen habe, sonst könne er nicht zu Geld kommen. Die Jagd wurde immer mehr zu einem Hoheitsrechte, die der Landesfürst allein sollte ausüben dürfen. Der Grundbesitz des Landesherrn umfaßte außer dem _allodium_, dem ererbten Familienbesitz, und dem _beneficium_, den Bodenflächen, mit denen ihn einst der Kaiser belehnt hatte, noch allerlei eingezogene Güter. Auf diesen übte er allein die Jagd aus, wie auch in den Bannwäldern, die sein Haus sich mit der Zeit zu verschaffen gewußt hatte. Beständig suchte die fürstliche Jägerei ihre Rechte zu erweitern und auf alle Reviere auszudehnen, in denen noch ein Rudel Wild stehen konnte. Schon im Jahre 1499 beschwerte sich beispielsweise die Ritterschaft in Landshut, daß die fürstliche Jägerei auf den Lehen die hohe Jagd ausübe und auch mit der kleinen Jagd sich viel zu schaffen mache. Im Jahre 1516 wurde zwar Prälaten, Edelleuten und den Geschlechtern in den Städten, „da sy es von alter hergebracht haben“, die Jagd auf Rehe, Wildschweine und Bären eingeräumt sowie die Niederjagd ausdrücklich zugewiesen, aber das Hochwild behielt sich der Herzog selber vor. Er setzte damit den tatsächlich schon vorher bestehenden Unterschied zwischen hoher und niederer Jagd gesetzlich fest. Und die von ihm angestellten Pfarrer mußten von der Kanzel herab dem Volke verkünden, daß die Jagd allein der hohen Obrigkeit gebühre, die Luther als von Gott eingesetzt und deshalb schon an sich göttlich, d. h. gottähnlich, bezeichnet hatte.
Je mehr die großen Grundbesitzer in ihrer Eigenschaft als Landesherren erstarkten, um so despotischer traten sie auf, um so weniger nahmen sie Rücksicht auf das Wohl ihrer Untertanen. Sie dehnten den Wildstand möglichst aus, um so ausgiebig wie möglich dem Jagdvergnügen zu frönen und die Jagdküche stets reichlich mit Wildbret zu versehen. Mochte dabei auch das Wild die Äcker der Untertanen verwüsten und oft in einer einzigen Nacht die Früchte von des Bauern vielmonatlichem Fleiß vernichten. Es war ihm nicht einmal erlaubt, auf eigene Kosten seine Felder gegen die Verwüstungen von seiten des herrschaftlichen Wildes zu schützen, indem ihm die Errichtung von Zäunen untersagt war. Erst wenn er nachweisen konnte, daß seine Hufe von Urväter Zeiten her eingezäunt waren, wurden ihm solche erlaubt. Aber diese mußten so niedrig sein, daß das Hochwild darübersetzen konnte, so daß also auch sie keinen Schutz der Flur gewährten.
Wenn irgendwo von einem Herrn ein Wildstand herangezüchtet werden sollte, so nannte man das „ins Gehege legen“, weil man einst im Mittelalter die Bannforste durch eine Hecke einzuschließen pflegte, damit das Wild nicht auswechsle. Mit dem Erstarken der fürstlichen Macht, die niemand außer sich selbst zu jagen gestattete, hielt man die Einhegung nicht mehr für erforderlich, da die Untertanen ja doch kein Wild erlegen durften und es dem Landesherrn willkommen war, wenn es auf den dem Wald benachbarten Feldern Äsung suchte; dann brauchte er es nicht zu füttern und sparte sein Geld. Die Besitzer der vom Fürsten ins Gehege gelegten Felder durften diese nicht bebauen, wie sie wollten, die Wiesen nicht abmähen und kein Vieh auf sie treiben, ja in der Satzzeit sie nicht einmal betreten. Half sich etwa ein Bauer selbst gegen den ihm zugemuteten Wildschaden oder ließ er es sich gar in den Sinn kommen zu wildern, so wurde er aufs grausamste an Leib und Gut bestraft. Wie der bereits erwähnte Cyriakus Spangenberg 1561 schreibt, wurden „etlichen unterthanen umb eines Hasen willen die Augen ausgestochen, hende oder füsse abgehauen, nasen und ohren abgeschnitten und dergleichen unmenschlichkeiten an inen begangen. Aber es wolt lang werden, solch’s alles zu erzehlen.“ Und der Konsistorialrat M. Rebhan in Eisenach meint: „Wie mancher Fürst oder Edelmann straffet denjenigen härter, der ein Wild umbbracht, als der einen Menschen ermordet hat.“ Im Jahre 1537 entkam dem Erzbischof Michael von Salzburg ein angeschossener Hirsch und flüchtete sich in das Kornfeld eines Bauern, wo er verendete. Statt ihn an seinen Herrn abzuliefern, behielt ihn der Bauer, der arm war und viele Kinder zu ernähren hatte. Als der Erzbischof davon erfuhr, ließ er den Mann sofort fesseln und ins Gefängnis abführen und befahl seinem Richter, Gericht über ihn zu halten und ihn zum Tode zu verurteilen. Da aber der Richter, der menschlich mit dem armen Manne fühlte, das Todesurteil nicht fällen wollte, ließ der Erzbischof den Bauern stracks in das Fell des vorgefundenen und verzehrten Hirsches nähen und ihn dann vor allem Volk auf dem Marktplatz von seinen englischen Doggen zerfleischen und zerreißen, wobei er selbst ins Jägerhorn stieß und sich am Anblick der Qualen des armen Mannes ergötzte. Gehängt und gevierteilt werden war sonst die gewöhnliche Strafe für Jagdfrevel. Nur adelige Wilderer kamen mit sehr hohen Geldstrafen davon. Natürlich hatten die Bauern dem Herrn schwer zu fronen und ohne Entschädigung nicht nur die Jagdangestellten, sondern auch deren Pferde und die große Hundemeute zu füttern und Treiberdienste bei der Jagd zu tun, wobei ihnen in der grimmigen Winterkälte oft genug die Zehen erfroren. Nach Wagner war im Herzogtum Württemberg die Jägerei die Hälfte des Jahres unterwegs in einer Zahl von 30-40 Mann mit ebensoviel Pferden und einem Heer von Hunden, das sich auf 600 bis 800 Stück belief. Dieser Schwarm legte sich mit Vorliebe in die Klöster, wo solche noch vorhanden waren, oder auf die großen Gutshöfe, aus dem einzigen Grunde, weil er sich da besser aufgehoben wußte als bei den Bauern, die selber nichts zu beißen hatten und eben für gut genug geachtet wurden, die Hunde für den Herrn aufzuziehen. Dabei waren diese herrschaftlichen Jagdangestellten durchaus nicht bescheiden in ihren Ansprüchen und erzwangen sich oft unter Anwendung von Gewalt eine bessere Bewirtung. So hatte zwar die Württembergische Jagdordnung bestimmt, daß die Jäger des Morgens eine Suppe und Brot und des Mittags wie des Abends vier Gerichte, dazu an Wein 1¼ bis 2 Maß pro Mann, der Herr Windmeister aber 5 Maß erhalten sollten; als aber diese Jagdbediensteten im Kloster Bebenhausen 1607 nur ein Vorgericht, dann Suppe und Fleisch mit süßen Kirschen und Äpfelschnitzen, nachher gesalzenes Fleisch und Bratwurst und zum Nachtisch Käse aus Münster, Lebkuchen aus Nürnberg und frisches Obst in Form von Äpfeln und Birnen zu essen bekamen, beklagten sie sich schwer bei ihrem Herrn und bekamen in der Folge auch Recht. Künftighin mußten sie besser bewirtet werden.
Ursprünglich hatte der Königsdienst die Pflicht der Herberge und Speisung des Gebieters mit seinem ganzen Anhang und Troß mit umfaßt, weil noch keine Gasthäuser vorhanden waren. Diese Königsrechte gingen dann auf die Stellvertreter, die Grafen, und in der Folge auf die Landesherren über, die sich das Recht anmaßten, die Leistungen der Untertanen selbst zu regeln. Auch alle Steuern gingen einst aus dem alten Königsdienst hervor und hafteten ursprünglich auf dem Boden und nicht auf der Person. Erst im 15. Jahrhundert fingen die Landesherren an, die Steuer auf die fahrende Habe umzulegen. Mit dem Recht der Steuer übernahmen sie zugleich auch das am Boden haftende Recht der Atzung und Herberge, das sie dann auf ihr Jagdbedientenpersonal übertrugen. In Hessen-Kassel ward 1681 noch bestimmt, daß die Städte und Dörfer, welche durch die Jagden berührt wurden, für das gesamte Jagddienstpersonal und deren Pferde sorgen sollten. Erst als diese Gastlichkeit infolge der Begehrlichkeit des Jagdbedienstetenpersonals zur wahren Landplage wurde, entschloß man sich im 17. Jahrhundert zur Ablösung derselben durch eine jährliche Zahlung, die beispielsweise für das Stift Kaufungen seit 1629 500 Taler betrug.
Aus reinem Egoismus und nicht aus moralischen Bedenken kam es im 16. Jahrhundert an den aufgeklärteren Höfen zur Aufstellung einer Schonzeit, wenigstens so lange das Wild minderwertig war. So kamen 1521 Hessen und Henneberg mit unter den ersten überein, die Jagd auf Rotwild „in der Kalbung“ ruhen zu lassen, und diese Einschränkung wurde zehn Jahre später auf die Zeit von Anfang März bis Anfang Juli erweitert. Für Mecklenburg ward 1562 eine geschlossene Jagdzeit festgesetzt und bald folgten ihm darin auch andere Staaten. Aber erst im 17. Jahrhundert gelangte man allgemein zur gesetzlichen Aufstellung einer Schonzeit und zur moralischen Verurteilung vor allzu groben Verstößen gegen weidgerechtes Jagen, wie solches heute als selbstverständlich geübt wird. Sonst stand die Jagd auch damals noch in sittlicher Beziehung auf einer recht tiefen Stufe, wie die Herren, die sie übten, denen das täglich geübte Sichbesaufen die wichtigste Beschäftigung war. Mit den geistlichen Herren stand es auf katholischer Seite selbst nach der Reformation nicht besser als mit den weltlichen. Wie der Adel, so nahm auch die hohe Geistlichkeit noch immer Jagdfalken und Hunde mit in die Messe, so daß der Gang der gedankenlos heruntergeleierten heiligen Handlung und der eintönige Gesang der Priester vom Bellen der Hunde unterbrochen wurde. Auch die Geistlichkeit brachte die Feiertage mit Jagen zu und hatte oft mehr Jagdhunde als die weltlichen Landesherrn. Der Übermut der Herren und des von ihnen geschützten Jagdpersonals kannte keine Grenzen und erlaubte sich gegen die Bauern und deren Weiber und Kinder Eingriffe, die sich hier nicht wiedergeben lassen.
Die allgemein geübte Jagdart in Deutschland war das „Jagen am Zeug“, wobei der betreffende Bezirk so gut wie möglich umgrenzt und abgeschlossen war, um ein Entweichen des Wildes zu verhindern. Während aber im Mittelalter außer den Warten vorzugsweise lebende grüne Hecken mit Schlingen und beutelförmigen Netzen in den Durchgangsöffnungen Verwendung fanden, wurden im 16. und 17. Jahrhundert neben solchen vorzugsweise Fallnetze benutzt, die den großen Vorzug hatten, beweglich zu sein und nach Bedarf an verschiedenen Orten aufgestellt werden zu können. Nachdem der betreffende Bezirk morgens mit Berücksichtigung des Windes in aller Stille mit Fallnetzen und Wachen umstellt war, wurde die Hundemeute auf die vorher bestimmte Fährte gesetzt und die Treibjagd ging los, indem die Treiber das eingeschlossene Wild mit den hinter ihm herstürmenden Hunden den Hecken und Netzen zutrieben. Letztere schlugen als Fallnetze über dem angstvoll einen Ausweg suchenden Wilde zusammen und hielten es fest, bis die in der Nähe versteckten Warten es abstechen konnten. Die früher geübte kunstgerechte Spurjagd war jetzt ausgeschlossen. Die Hunde jagten nicht mehr nach der Nase, sondern nach den Augen und verfolgten jedes Wild, das ihnen begegnete, in gleicher Weise, so daß es innerhalb des sich gegen die scheinbar offene, tatsächlich aber mit Netzen umstellte offene Seite verengernden Treibergürtels ein wüstes Durcheinander von einzelnen bellenden, jagenden Hunden und angstvoll flüchtendem Wild gab. Die Warten waren hinter grünen Schirmen aus Laub innerhalb des Triebes vor den Fallnetzen versteckt und hetzten, sobald das flüchtende Wild auf die Netze zukam, ihre Windhunde hinter ihm her, so daß es aus Schrecken vor diesen und dem Geschrei der Warten in die Netze lief und hier alsbald abgestochen werden konnte. Um dem Grundherrn, seinen Damen und Gästen Gelegenheit zu geben, diesen kritischen Moment der Jagd zu beobachten und sich am Abstechen des wehrlosen Wildes höchst eigenhändig zu beteiligen, waren neben den Schirmen der Warten mit den Windhunden auch solche für die hohen Herrschaften errichtet. Stellte sich ein Hirsch den Hunden, so suchte man ihn zu schießen, wenn er sich nicht von der Seite her, während ihn die Hunde beschäftigten, erstechen ließ. Das getötete Wild wurde auf der Stelle zerlegt, das Fleisch verteilt oder auf bereitstehende Wagen für die Hofküche verladen und den Hunden die nicht vom Menschen beanspruchten Eingeweide überlassen.
Ein Überlandjagen in Form von Verfolgung des Hirsches zu Pferd im freien Revier ohne Hecken und Netze war damals in Deutschland eine große Ausnahme und kam erst im darauffolgenden Zeitalter auf, während solches in Frankreich noch immer üblich war. Das klassische französische Werk des 16. Jahrhunderts über die Hetzjagd mit Spürhunden ist die _venerie_ von Fouilloux. Dieser Autor rechnet zur venerie nur die Hetzjagd von Hirsch, Reh und Hase, nicht aber die des Wildschweins, weil letzteres mit Rüden gehetzt werde. Fuchs und Dachs dagegen wurden statt mit _chiens courants_ mit _chiens de terre_ gejagt.
Bevor die Jagdgesellschaft zur Hirschhetze aufbrach, hatte sie gut gespeist und so reichlich getrunken, daß die ganze Jagd in angeheitertem Zustande vor sich ging. Sie verlief ähnlich der bereits geschilderten des 14. Jahrhunderts, ebenso die Sauhatz, zu welcher zahlreiche Hunde bereit gehalten wurden. So erschien 1592 Herzog Julius von Braunschweig zur Sauhatz an der Oberweser mit nicht weniger als 600 Jagdhunden, Saurüden oder Hatzhunde genannt. Man schätzt die Zahl der alljährlich den Saujagden zum Opfer fallenden Rüden für Deutschland allein auf 20000 Stück. Die Schäfer waren in den meisten Gegenden dazu verpflichtet -- natürlich ohne irgend welche Entschädigung -- jährlich je einen Hund zu stellen. Taten sie es nicht, so wurden sie mit der Wegnahme von fünf Hammeln gestraft. Da man so billig zu den Hunden kam, wurden sie auch nicht geschont und mit Vergnügen wütenden Ebern geopfert. Landgraf Philipp von Hessen, der von jedem Untertan „so Schafe und einen Pferch hat“ alljährlich einen Rüden verlangte und ihm im Falle des Nichtleistens das Recht zur Schäferei nahm, erlegte im Jahre 1561 auf den Sauhetzen, an denen er persönlich teilnahm, 1714 Sauen. Der Reinhardtswald allein lieferte ihm 1563 1072 Wildsauen, und sein Nachfolger, Landgraf Wilhelm, fing 1584 in einem einzigen Jagen daselbst 133 Sauen. Welch eine Metzelei setzte es ab, eine solche Menge von Tieren in den Netzen abzustechen, und wie mögen die armen Bauern geseufzt haben, wenn ihnen diese so zahlreich auftretenden Borstentiere ihre Äcker verwüsteten. In der Jagd auf die Wildsau war insofern eine Verfeinerung vom Mittelalter bis zum 16. Jahrhundert eingetreten, als die Bracke, die damals auch zur Sauhatz verwendet wurde, als zu edel dafür galt und man sich dabei meist mit minderwertigen Hunden behalf. Eine wichtige Rolle spielte auch die Jagd auf den Wolf, für dessen Vertilgung die Bauern ihrem Herrn eine besondere Steuer bezahlen mußten.
Die Hatzjagd auf Hasen wurde von dem deutschen Adel mit Windhunden geübt, während in Frankreich die allerdings feinere Jagd mit Spürhunden bevorzugt wurde. Sie machte im allgemeinen auch mehr Freude als die Hirschhetze, da man die Hunde besser sah und diese auch mehr zusammenhielten. Die Hasenmeute betrug 12 bis 16 Hunde und war gewöhnlich zahlreicher als die Hirschmeute. Sie arbeiten zu sehen war wie im Mittelalter das Entzücken derer, die sich den echten jägerischen Geist bewahrt hatten, wie er im 12. bis 14. Jahrhundert in Frankreich wie in Deutschland herrschte. Die Technik dieser Jagd war ebenfalls ähnlich derjenigen des Mittelalters.
Um die Mitte des 16. Jahrhunderts verdrängte die Büchse die Armbrust, besonders seitdem 1517 in Nürnberg das Radschloß erfunden worden war, das die Lunte überflüssig machte. Sie hieß auch Pirschrohr und danach nannte man die Jagd, bei welcher man sich ihrer bediente, im Gegensatz zum Hetzen Pirschjagd. Doch war sie im allgemeinen wenig beliebt und galt nicht für weidmännisch. Nichtsdestoweniger brach sie sich mehr und mehr Bahn, weil sie billiger war als die mit jagenden Hunden. So fand sie besonders an kleineren Höfen zuerst Eingang. Landgraf Wilhelm von Hessen erlegte 1582 durch Pirschen 345 Stück Wild und nur 307 durch Jagen. Auch der Schrotschuß taucht bereits im 16. Jahrhundert auf; 1556 wird er zuerst erwähnt.
Beim Pirschen auf Rotwild trat alsbald nach dem Schusse der Bluthund in Aktion, indem er, von der Leine gelöst, das Wild verfolgte und, wenn er es eingeholt hatte, zu packen und niederzureißen versuchte. Da in dem vom deutschen Geistlichen Johannes Colerus um 1600 in Wittenberg herausgegebenen lateinischen immerwährenden Kalender Leit- und Bluthund stets zusammen genannt werden, muß man annehmen, daß der Leithund damals auch zur Blutarbeit verwendet wurde. Wegen dieser Bestimmung sollte er groß und stark sein, damit er das Wild niederreißen konnte. So wurde er wie die Jagdhunde im allgemeinen mit Windhund- und Doggenblut gekreuzt, und so entstand eine starke Spürhundrasse wie sie mit zuerst das Neue Jagd- und Waidwerkbuch von Feyerabend 1582 auf Seite 11 zeigt. Auch die Bilder von Jost Ammann zeigen uns solche durch Kreuzung erzielte auffallend große Jagdhunde. Aus diesen schweren Spürhunden entstand dann der schwere Typ der deutschen Vorstehhunde, wie er sich an manchen Orten bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts erhielt.
In dem Maße wie der Adel durch das Regal des Landesfürsten das Recht der Jagd verlor, schwand auch die Falkenbeize, die sich im Mittelalter durch die Begeisterung des Ritterstandes so hoch erhoben hatte. Solange das Kornfeld, das der Reiterzug bei der Falkenbeize durchjagte, dem Bauern gehörte, hatte der Adel keinen Anstoß an dieser Art Jagd genommen; nun aber das Korn sein eigen war und durch die Leibeigenen gepflanzt wurde, wurde er andern Sinnes und wollte seine Felder geschont wissen. Er hatte auch keine Lust mehr dazu, den Tag am Hofe zu verbringen und mit seinen Falken zu vertändeln, mußte vielmehr auf seinem Gute nach dem Rechten sehen und seine Hörigen beaufsichtigen, damit sie gehörig für ihn arbeiteten. Auch hatte die Küche wenig Nutzen von der Falkenbeize, die viel Geld kostete, nicht nur für die Zähmung und den Unterhalt der Falken, sondern auch für die selten gewordenen Reiher, die künstlich im Reiherhaus aufgezogen werden mußten, wenn bei Bedarf kein Mangel daran vorhanden sein sollte.
An Stelle der deutschen Ordensherrn von Marienburg hatten die Könige von Dänemark die Lieferung von Falken übernommen, mit denen sie die meisten Höfe, die sich diesen Luxussport noch leisteten, zu versorgen pflegten. Alljährlich sandten sie ein Schiff nach Island und ließen von dort die geschätzten weißen Wanderfalken holen, die sie durch ihre Falkner an die Höfe verteilen ließen, wobei diesen für jeden Falken eine Gabe von 12-16 Talern ausgehändigt wurde. Die hessischen Fürsten erhielten jedes Jahr durchschnittlich sechs Falken zu ihrem ziemlich großen Bestand, für dessen Unterhalt die Falkner ungefragt auf den Dörfern die erforderlichen Hühner und Tauben selbst nehmen durften. In andern Herrschaftsgebieten war der Taubenzehnte eingeführt, der in Hessen im Jahre 1703 in eine feste Abgabe von 400 Tauben umgewandelt wurde. Landgraf Moritz von Hessen-Darmstadt untersagte 1593 seinen Untertanen ganz die Jagd mit den Falken, „dass wir selbsten unsere Lusten damit gern haben wollten.“ Auch am Hofe zu Kassel wurde die Falkenjagd nach dem Dreißigjährigen Kriege wieder eingeführt; sie hielt sich dort bis ins 18. Jahrhundert. In Württemberg dagegen ging die Beize schon mit dem 17. Jahrhundert zu Ende und ward 1714 gänzlich abgeschafft. Der Reiher wurde nicht mehr gehegt, sondern zum Raubvogel erklärt, und 1726 wurde ein Preis auf seinen Kopf gesetzt. So kehrte die Jägerei zur alten Jagdweise der Markgenossen, zum Habicht und Sperber der Volksrechte zurück. Sie kaufte die Beizvögel von umherziehenden Falknern, fing sie wohl auch selber mit Schlaggarnen am Finkenherd ein, wenn sie auf die Lockvögel stießen, selten zog sie selbst Nestlinge auf, weil dies sehr beschwerlich war. Allgemein im Brauch war noch die Hasenbeize. Dabei suchten 2-3 Stöberhunde das Feld nach Hasen ab, während der Jäger mit dem Vogel auf der Hand zu Pferde folgte. Am Riemen wurden einige Windspiele mitgeführt, die dann dem ergriffenen Hasen, dem vom Raubvogel zuerst die Augen ausgehackt wurden, den Garaus machten. Auch auf das Feldhuhn wurde der Habicht gern geworfen. Wie ein Pfeil schoß er hinter der Hühnerkette her und griff ein Huhn heraus. Die andern ließen sich vor Schreck zu Boden fallen und lagen nun so fest, daß der Hund sie greifen oder der Jäger mit der Hand sie aufheben konnte.