Part 11
Kommt man in einen Haushalt, in dem man vom Mann oder der Frau selbst empfangen wird, dann muß man zunächst einmal versuchen, nicht zwischen Tür und Angel abgefertigt zu werden. Hat man den Musterkoffer in der Hand, so erschwert man sich den Einlaß in die Wohnung. Man stelle ihn also zunächst beiseite. Dann sage man ungeniert, man möchte den Herrn oder die Dame des Hauses in einer Angelegenheit sprechen. Bekommt man die Einladung, näher zu treten, so greift man zum Koffer und nimmt ihn mit. Eine einmal ausgesprochene Einladung wird selten wieder zurückgenommen werden.
Oeffnet nun aber ein dienstbarer Geist, so muß man zunächst bestrebt sein, den auszuschalten und mit dem Herrn oder der Dame des Hauses selbst sprechen zu können. Das wird man nicht erreichen, wenn man Herrn oder Frau X bitten läßt, sich einen Augenblick stören zu lassen. Das Dienstmädchen wird sicher den Auftrag so ausrichten, daß die Herrschaft bereits daraus entnimmt, wer da Einlaß heischt. Und dann hat der Reisende verspielt. Hier ist es also erst recht angebracht, dem Herrn oder der Dame des Hauses mitteilen zu lassen, daß man sie zu sprechen wünscht.
Spricht man dann mit dem Kunden, so soll man sich wieder vorher überlegen, wo man Verbündete herbekommt. Frauen sind immer leicht zum Kaufen geneigt, wenn es sich um Waren handelt, die für sie oder für die Ausstattung der Wohnung bestimmt sind. Der Mann ist weniger Verbündeter des Reisenden, weil er, was immer auch gekauft wird, in der Regel aus seiner Tasche bezahlen muß.
Verbindungen.
Vorbedingung für das Detailreisegeschäft sind Verbindungen. Ich besuchte früher eine hessische Stadt. Jahrelang war es mir nicht möglich, bei der gutgestellten Bevölkerung in das Geschäft zu kommen. Endlich verzog eine Dame aus der Gesellschaft nach einem Nachbarort, wo ich sehr gut im Geschäft war. Die Dame sah dort Kostüme, die ich geliefert hatte, die ihr gefielen. Es wurde ihr mitgeteilt, woher sie waren; sie äußerte den Wunsch, von mir besucht zu werden. Das geschah natürlich, sie wurde meine Kundin. Durch sie kaufte mir die Schwester, die noch in der andern Stadt wohnte, ebenfalls Waren ab, und durch die Schwester und mit deren Empfehlungen ausgerüstet, gelang es mir, dann in alle Kreise zu kommen.
Besondere Gelegenheiten.
Ebenso wesentlich wie Verbindungen es sind, ist es, rechtzeitige Kenntnis von besonderen Verkaufsgelegenheiten zu erhalten. Der Detailreisende, der ständig eine bestimmte Tour macht, tut gut, sich ein Vertrauensmännersystem zu schaffen, das ihn auf dem Laufenden erhält. Ich denke dabei vorzugsweise an Reisende der Manufaktur-, Wäsche- und Weinbranche. Der Kreis der Bürger oder Landwirte, der einen Weinkeller sein eigen nennt, ist klein. Der Kreis, der bei besonderen Gelegenheiten Wein kauft, ist viel größer. Folglich gilt es den größeren Kreis kennen zu lernen. Der Wäschereisende wird Gardinen, Leibwäsche oder Bettwäsche in der Regel nur verkaufen können, wenn Altes durch Neues ersetzt wird. Es gibt aber Gelegenheiten, bei denen Neues angeschafft wird, gleichviel ob das Alte noch tauglich ist oder nicht. Ich denke an den Umzug! Ich denke an Feste! Ich denke nicht zuletzt an Hochzeiten!
So hat schließlich auch der Buchhandlungsreisende seine besonderen Gelegenheiten, ebenso wie sie der Manufakturist hat.
Wenn irgendwo ein „Landwirtschaftliches Fest“ gefeiert wird, so brauchen die Töchter der Landwirte neue Kleider. Die Mutter vielleicht auch, und ob Vaters Bratenrock dieses Fest noch aushält, ist doch auch fraglich. Folglich hat hier der Manufakturist eine günstige Absatzgelegenheit. Der Weinreisende wohl auch! Es kommt dabei darauf an, wo das Fest gefeiert wird. Wenn es aber Besuche in gut gestellten Kreisen gibt, dann erwächst Bedarf. Oder irgendwo ist Hochzeit! Da können fast alle Detailreisenden Verkaufsgelegenheit finden, der Buchhandlungsreisende ausgenommen. Da wird die Brautausstattung gekauft, das Brautkleid muß besorgt werden, und die beiderseitigen Eltern werden es am Ehrentag ihrer Kinder gewiß auch nicht ohne eine Erneuerung ihres äußeren Menschen tun. Diese Gelegenheiten muß man zu erfahren suchen; man kann das am besten durch die Vertrauensmänner, denen man bei erfolgreicher Bearbeitung ruhig etwas zuweisen kann.
Der Reisende selbst tritt eigentlich mit seiner Kundschaft nur in geschäftlichen Verkehr. Der Detailreisende dagegen, der in die Wohnung kommt, mehr in persönliche Beziehungen. Er soll zwar nicht Freundschaft erwerben, oder gar stolz darauf sein, mit einem Teil seiner Kundschaft auf „Du und Du“ zu stehen. Wenn er aber gesellschaftliche Talente hat und Gelegenheit findet, sie zu verwerten, so soll er es tun. Ich habe immer sehr bedauert, daß ich nicht Tänzer war und meine gesellschaftlichen Talente mich nur immer in die Reihen der Männer führten. Ich hätte manches Geschäft erheblich leichter gemacht, wenn mich die Tochter auch so geschätzt hätte, wie der Vater oder bestenfalls die Mutter.
Selbstverständlich muß man sehr vorsichtig sein, man muß immer herausfühlen, was gerade bei dem einen oder andern Kunden angenehm wirken könnte. Neigungen und kleine Schwächen müssen sorgfältig studiert werden, es ist ihnen Rechnung zu tragen. Der Detailreisende muß in einer Stunde sechsmal ein anderer Mensch sein können.
Vor einem muß sich der Detailreisende mehr als jeder andere hüten -- vor dem leichtsinnigen Kreditgeben. Die Auskunfteien sind über Private nicht so genau unterrichtet wie über Geschäftsleute; oft liegen gar keine Auskünfte vor, vielfach wird auch wegen der Geringfügigkeit des Betrages davon abgesehen, eine Auskunft einzuholen, wenn der Reisende den Kunden für kreditwürdig hält. Täuschungen sind gerade hier sehr leicht möglich. Herrschaftliche Wohnungen sind heute leicht eingerichtet -- es gibt ja Abzahlungsgeschäfte. Und eine äußerliche Wohlhabenheit ist auch sonst leicht markiert. Die ehelichen Güterverhältnisse sind dem Reisenden nicht bekannt, er wird auch nicht gut fragen können, ob das Ehepaar in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft lebt. Dann aber verbleibt der Frau das in die Ehe Eingebrachte auch dann, wenn ein besonderer Ehevertrag nicht geschlossen ist. Wo es möglich ist, soll deshalb auch die Frau die Schuld oder die Bestellung mit anerkennen.
Der Reisende im Auslande.
Es würde natürlich den Rahmen dieses Buches weit überschreiten, wenn ich den zudem ziemlich aussichtslosen Versuch machen wollte, auch die Verhältnisse des außereuropäischen Auslandes, soweit sie für den Reisenden in Betracht kommen, einer eingehenden Besprechung zu unterziehen. Es ist auch nicht möglich, über Land und Leute viel zu sagen. Wollte man da etwas wirklich Brauchbares liefern, so würden mehrere Bände geschrieben werden müssen. Ich muß mich vielmehr darauf beschränken, das für den Reisenden unerläßlich Notwendige über die europäischen Staaten kurz zusammenzustellen.
Auslandslegitimation.
Allgemein möchte ich bemerken: Der Auslandsreisende sollte immer, auch da, wo es nicht unerläßlich notwendig ist, eine Gewerbelegitimationskarte bei sich führen. Diese Gewerbelegitimationskarte ist in den meisten Handelsverträgen vorgesehen. Sie ist etwas anderes, als die gewöhnliche Legitimationskarte, die ich früher besprochen habe. Sie gilt jedoch für das Inland so gut wie für das Ausland. Die Legitimationskarte, wie überhaupt alle anderen Legitimationspapiere, soweit sie nicht vom Ausland selbst gefertigt werden, stellt die Ortspolizeibehörde aus. Beantragt werden muß die Gewerbelegitimationskarte vom Inhaber des Gewerbebetriebes. In der Regel haben die Polizeiverwaltungen vorgedruckte Antragsformulare. Wo das nicht der Fall ist, muß der Antrag enthalten: Firma und Ort der Niederlassung, Name des Inhabers der Gewerbelegitimationskarte, die Angabe, ob der Reisende Mitinhaber oder Inhaber des anmeldenden Betriebes ist und die polizeilich gemeldete Wohnung. Dem Antrag sind die Führungszeugnisse des Reisenden oder des Inhabers der Karte über die letzten fünf Jahre beizufügen, wenn der Inhaber nicht im Besitz der alten Karte ist oder in den letzten fünf Jahren nicht am gleichen Orte wohnte. Beizufügen ist noch die Gewerbesteuerquittung und ein amtlich bescheinigtes Signalement des Inhabers der Karte, wenn dieser nicht selbst den Antrag überbringt. Im Antrag muß enthalten sein, bei wem und auf welche Waren Bestellungen gesucht werden und bei wem und welche Waren angekauft werden sollen. Außerdem sind noch Angaben zu machen über die Art des Geschäftsbetriebes, über die erfolgte Anmeldung zur Gewerbesteuer, über Tatsachen, die der Firma bekannt sind und die zu einem Versagen der Karte führen können. Es ist anzugeben, daß die Karte für das Ausland gefordert wird. Die Gewerbelegitimationskarte kostet Stempelgebühr, die Führungszeugnisse zur Ausstellung der Legitimation werden stempelfrei erteilt.
Musterpaß.
Das Deutsche Reich gestattet ohne weiteres die zollfreie Ausfuhr der Muster, um aber die Muster zollfrei einführen zu können, muß ein Musterpaß beantragt werden. Beim Hauptzollamt, zu dessen Bezirk der Ort der gewerblichen Niederlassung gehört, wird für diesen Zweck ein genaues Verzeichnis der gesamten Muster hergestellt, die Muster selbst werden mit Plomben und anderen Kennzeichen versehen, um sie bei der Wiedereinfuhr kenntlich zu machen. Selbst wenn der Reisende auf die zollfreie Wiedereinfuhr der Muster keinen Wert legt, ist ihm doch zu empfehlen, den Musterpaß zu beantragen. Wir werden später sehen, daß ihm in vielen Ländern oft recht unangenehme Scherereien erspart werden, wenn die Muster von der deutschen Zollbehörde schon kenntlich gemacht wurden. Denn der Reisende muß sonst in den meisten Fällen in den einzelnen Ländern, die er besucht, diese Kennzeichnung vornehmen lassen; das raubt ihm mitten in der Tour unnützerweise Zeit und ist gewiß auch sonst nicht gerade bequem.
Wenden wir uns nun den besonderen Vorschriften der einzelnen Länder zu, so wollen wir von vornherein beachten, daß die Vorschriften zwar im großen und ganzen gleich bleiben, daß sie sich aber in Kleinigkeiten ändern können. Wo später Zweifel auftauchen sollten, gibt die Handelskammer gern Bescheid.
Belgien.
Deutsche Kaufleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten sind befugt, persönlich oder durch den Reisenden bei Kaufleuten und Herstellern Waren einzukaufen. Sie dürfen ebenfalls bei Kaufleuten oder bei Personen, die mit den verkauften Waren Handel treiben, Bestellungen aufsuchen. Zu diesem Zweck dürfen die Reisenden (oder selbständige Kaufleute) +Muster+ mit sich führen, aber keine +Waren+. Reisende, die Waren mit sich führen, gelten als Wandergewerbetreibende und werden als solche besteuert.
Die +Legitimation+ wird gegeben durch die Gewerbelegitimationskarte des Deutschen Reiches. Die Karte gilt nur für das Ausstellungsjahr. Die eigentlichen Reisenden haben keinerlei +Steuern+ und Abgaben für die Ausübung der Reisetätigkeit zu zahlen.
Für die +Mustereinfuhr+ kommen folgende Grundsätze in Betracht:
Völlig zollfrei sind Muster, die so klein sind, daß sie nicht für andere Zwecke verwendet werden können und keinen Handelswert haben. Größere Muster sind auch frei, aber nur dann, wenn sie für eine andere als die Verwendung als Muster unbrauchbar gemacht sind, durch Zerreißen oder Zerschneiden. Alle anderen Muster sind zollpflichtig, das trifft insbesondere auf Gewebe zu, die mehr als 30 cm über die ganze Breite des Stoffes messen; ferner auf Weinproben in Flaschen, die mehr als 15 Centiliter fassen. Für zollpflichtige Gegenstände ist der ordentliche Zollbetrag zu entrichten. Dieser Betrag wird jedoch zurückerstattet, wenn die Muster wieder ausgeführt werden sollen und wenn der Reisende das vorher erklärt, sowie die Frist angibt, in der die Ausfuhr erfolgen soll. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Wird die Rückerstattung der Zollgebühren beantragt, so wird ein Verzeichnis der eingeführten Muster aufgenommen und diese werden kenntlich gemacht. Letzteres unterbleibt, wenn der Reisende einen Musterpaß besitzt. In der Erklärung des Reisenden ist das Ausfuhramt zu bezeichnen. Dieses vergleicht Muster und Liste und erstattet den Zoll zurück, wenn die Muster sämtlich ausgeführt werden. Nach Verlassen der Grenze findet, wenn keine Prüfung der Muster stattfand, die Rückerstattung nicht mehr statt.
Bulgarien.
Selbständige Kaufleute können selbst oder durch Reisende Waren aufkaufen lassen in offenen Verkaufsstellen sowohl als auch bei Fabrikanten und sonstigen Herstellern. Die Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden können selbst oder durch ihre Reisenden bei Kaufleuten oder Herstellern von Waren, die gekaufte Ware im Gewerbebetrieb verwenden, Bestellungen aufsuchen. Die Reisenden dürfen nur Muster mit sich führen. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung Geschäfte zu machen, ebenso für andere, als die in der Legitimation genannten Firmen. In Bulgarien herrscht der Zwang, Kommissionskopie zu erteilen. Diese Kopie ist stempelpflichtig. Gebühr 20 Centime. Von der für alle Reisenden bestehenden Verpflichtung, Reisebücher zu führen, sind die deutschen Reisenden ausdrücklich befreit.
Die +Legitimation+ besteht zunächst in der Gewerbelegitimationskarte, die in deutscher und französischer Sprache beigebracht werden muß. Außerdem bedarf der Reisende eines Gewerbescheines. Dieser Gewerbeschein muß beim Ministerium für Handel und Ackerbau in Sofia beantragt werden, er wird vom Zollamt der Stadt ausgefertigt, die der Reisende zuerst betritt. Das Gesuch um einen Gewerbeschein muß enthalten: die Art der vertriebenen Waren, den Namen der Firma und die Dauer des Scheines. Ferner ist der Identitätsnachweis zu erbringen (zu diesem Zwecke genügt die Gewerbelegitimationskarte). Der Identitätsnachweis muß auch in einer bulgarischen Uebersetzung beigebracht werden. Dem Gesuch ist die Steuer beizufügen. Der Schein kann nach Verlangen ausgestellt werden auf die Dauer von sechs bis zu zwölf Monaten. Wer ohne Gewerbeschein angetroffen wird, verfällt einer Buße von 200-500 Fr.
Für die +Steuer+ kommt folgende Tabelle in Betracht: Klasse 1: 150 Fr., Klasse 2: 100 Fr., Klasse 3: 50 Fr. für ein Jahr. Für ein halbes Jahr betragen die Sätze: 100 Fr, 75 Fr. und 35 Fr.
Hat eine Firma mehrere Reisende, so braucht sie nur einmal die Steuer zu entrichten. Der Gewerbeschein ist auch nicht an die Person des Reisenden gebunden; es kann deshalb auch ein anderer Reisender den Gewerbeschein benutzen, natürlich nur innerhalb der Geltungsdauer. Vertritt jedoch der Reisende mehrere Häuser, so muß er Zusatzscheine für jede weitere Vertretung lösen. In diesen Fällen beträgt die Steuer: Klasse 1: 100 Fr. (50 Fr.), Klasse 2: 75 Fr. (35 Fr.), Klasse 3: 50 Fr. (25 Fr.) für das volle (für das halbe) Jahr. Die Klassenzugehörigkeit bestimmt das Zollamt.
Für die +Mustereinfuhr+ gelten folgende Grundsätze: Die Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einführung erklärt wird, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen und die dafür vorgesehene Frist bestimmt wird. Die Muster werden dann mit Kennzeichen versehen und es wird ein Verzeichnis über sie aufgestellt. Dieses Verzeichnis muß der Reisende auch für sich ausstellen lassen, wenn er die Muster wo anders als bei dem Zollamt der Einfuhr ausführen will. Der Verkauf der Muster oder auch einzelner Muster ist streng verboten. Zuwiderhandlung zieht Strafe von 500 bis 1000 Fr. nach sich.
Dänemark
hat wohl von allen europäischen Staaten die einschränkendsten Bestimmungen für die Reisenden. Fremde Reisende dürfen nur in den Munizipialstädten (Kjöbstäder) Waren ausstellen oder Bestellungen darauf suchen. Sie dürfen auch in diesen Städten nur an Personen verkaufen, die Lizenz für Groß- oder Kleinhandel besitzen. Bedingung ist dabei weiter, daß die Waren im Betriebe verwendet werden und eine bestimmte Mindestmenge (in der Regel 40 Kr. Wert) übersteigen.
+Legitimation+ muß im Lande beschafft werden. Der Reisende muß sich einen Gewerbeschein lösen. Er bedarf zu diesem Zwecke seiner Gewerbelegitimationskarte oder einer Vollmacht seines Hauses, die jedoch vom dänischen Konsul beglaubigt sein muß. Der Gewerbeschein ist beim ersten Zollamt, das dem Reisenden erreichbar ist, zu beantragen. Er gilt nur auf ein Jahr und wird auf den Namen des Reisenden ausgestellt. Vor der Benutzung ist er dem ersten Polizeibeamten der Stadt zum Visum vorzulegen. Das ist jedesmal zu wiederholen, wenn der Reisende in einer neuen Stadt Geschäfte machen will. In dringenden Fällen kann der Gewerbeschein umgeschrieben werden. Das ist von der Firma zu beantragen und zwar unter Angabe des Grundes. Der neue Reisende muß ebenfalls die Gewerbelegitimationskarte haben oder ein vom Konsul beglaubigtes Attest. Der Gewerbeschein kann nur einmal übertragen werden. Vertritt der Reisende mehr als eine Firma, so muß er für jede andere einen Zuschlagsschein lösen. Reist jemand ohne gültigen Schein, verfällt er in eine Strafe, die einmal die Steuer und dann noch 64 Kronen ausmacht. Die +Steuer+ beträgt: für den Hauptgewerbeschein 160 Kr., für jeden Zusatzschein 80 Kr. (10 Kronen = 11.25 Mk.).
Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird unter folgenden Bedingungen zurückerstattet:
1. Die Wiederausfuhr ist bestimmt zu erklären, sie muß in vier Monaten erfolgen.
2. Die Muster sind genau zu verzeichnen durch Angabe von Art, Stückzahl und Kennzeichen. Ein Verzeichnis ist für die Wiederausfuhr anzuheften oder in die Zollquittung aufzunehmen.
3. Bei der Ausfuhr ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die ausgeführten Muster mit dem Verzeichnis übereinstimmen.
Der Zoll muß innerhalb vier Wochen nach der Ausfuhr abgehoben werden, sonst verfällt er. Die Formalitäten sind stempelpflichtig mit 65 Oere.
Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Dänen, die im Auftrag ausländischer Firmen reisen.
Alles in allem sind die dänischen Bestimmungen ziemlich schikanöser Natur.
Frankreich
hat ähnliche Bestimmungen wie Belgien. Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können selbst oder durch Reisende bei Kaufleuten oder in Verkaufsstellen oder bei Herstellern Waren einkaufen. Sie können Bestellungen suchen bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen und bei anderen Personen, die die aufgekauften Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Sie dürfen +Muster+, aber keine +Ware+ mit sich führen. Führen sie Waren mit sich, gelten sie rechtlich als Hausierer. Hausierer bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sind aber steuerpflichtig.
+Legitimation+: Die Reisenden müssen nachweisen, daß sie in ihrer Heimat berechtigt sind, ein Handelsgewerbe oder sonst ein Gewerbe zu betreiben (Gewerbelegitimationskarte). Diesen Nachweis müssen auch Hausierer führen. Hausierer bedürfen dazu noch des Gewerbescheines, der von den Empfängern der direkten Steuern erteilt wird.
+Steuern+ haben die eigentlichen Reisenden nicht zu zahlen, nur die Hausierer haben jährlich 8 Frs. zu entrichten.
Die +Mustereinfuhr+ ist zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet unter folgenden Bedingungen:
Das Zollamt ermittelt den Zollbetrag, der vom Reisenden in bar oder durch Sicherheit zu hinterlegen ist. Die einzelnen Muster werden gekennzeichnet. Ausnahmsweise können die Kennzeichen auf der Umhüllung angebracht werden. Die deutschen Kennzeichen genügen für die Regel. Von den eingeführten Mustern wird ein Verzeichnis aufgenommen, das die Art der Muster und die Kennzeichen genau beschreibt. In diesem Verzeichnis ist die Frist bis zur Ausfuhr und der hinterlegte Zollbetrag anzugeben. Die Frist zur Ausfuhr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Verzeichnis ist stempelpflichtig. Die Ausfuhr kann bei jedem Zollamt erfolgen, das zur Musterabfertigung berechtigt ist. Nach der Prüfung und der festgestellten Uebereinstimmung veranlaßt das Ausfuhramt die Rückzahlung des Zolles.
+Besonders zu beachten+ hat der Reisende, daß Branntwein, Liköre und Spirituosen unter allen Umständen zollpflichtig sind. Auch kleine Mengen, angebrochene Fläschchen, sogar der Reisebedarf ist nicht davon befreit. Hinterziehungen werden sehr streng, mit Geld oder gar mit Gefängnis gestraft. Unkenntnis der Bestimmung schützt nicht vor Strafe.
Gibraltar
kennt keine besonderen Vorschriften. Die Gewerbelegitimation ist anzuraten. Die Ausübung der Tätigkeit ist steuerfrei. Muster können zollfrei eingeführt werden, bis auf Tabak und Spirituosen. Auch diese sind in kleinen Mengen zollfrei.
Griechenland.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können einkaufen und Bestellungen aufsuchen. Sie dürfen Muster mit sich führen und können auch ihre allgemeinen Handels- und Gewerbeinteressen selbst wahrnehmen oder durch Reisende und Agenten wahrnehmen lassen.
Zur +Legitimation+ reicht unsere deutsche Gewerbelegitimationskarte aus.
+Steuern+ sind nicht zu entrichten.
Die +Mustereinfuhr+ wird durch einen Erlaß des Finanzministers vom 24. August 1907 geregelt. Im allgemeinen sind Muster, die nicht verwendet werden können und keinen Handelswert besitzen, zollfrei. Für andere Muster bedarf es, um den gezahlten Zoll zurück zu erhalten, der Erklärung, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen. Die Frist dafür ist anzugeben, sie darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Ausfuhr kann am Eingangsamt erfolgen, sie darf auch durch ein anderes Zollamt bewirkt werden, das die nötigen Befugnisse besitzt. Es werden auch hier die Muster mit Kennzeichen versehen und in eine Liste aufgenommen. Bei der Ausfuhr ist die Uebereinstimmung zu prüfen. Wenn der Reisende die Zollstelle verlassen will, um im Amtsbezirk der Zollstelle zu reisen, bedarf er einer Erlaubnis des Zollamtsvorstehers. Die Erlaubnis wird auf stempelfreiem Papier ausgestellt; sie ist den Pächtern der Gemeinde- und Hafenabgaben vorzuzeigen. Sollen jedoch die Muster in den Bereich eines anderen Zollamts 1. Klasse überführt werden, so muß der Reisende ein Gesuch einreichen und einen Passierschein lösen. Gesuch und Passierschein sind stempelfrei. Der Passierschein ist der Sanitätsbehörde des Ankunftsortes vorzulegen, er bedarf sodann des Visums der Zollbehörden.
Großbritannien und Irland.
Es bestehen keinerlei beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit der Kundschaft. Der Reisende wird jedoch konzessionspflichtig, wenn er akzisepflichtige Waren vertreibt. Das sind: Spirituosen, Wein, Bier, Tabak, verarbeitetes Silber und Patent-Medizinen. Die englischen Eisenbahnen gewähren dem Handlungsreisenden verschiedene Vergünstigungen sowohl durch billige Fahrpreise als auch durch billige Kofferfrachten.
+Legitimation+ ist nicht erforderlich, es ist jedoch zu empfehlen, sich mit der Gewerbelegitimationskarte zu versehen.
+Steuern+ werden nicht erhoben. Für den Vertrieb akzisepflichtiger Waren sind Gebühren zu entrichten:
für Spirituosen 10 £ 10 sh 0 d „ Wein 10 £ 10 sh 0 d „ Bier 3 £ 6 sh 1 d „ Patent-Medizin 5 sh 0 d „ Tabak 5 sh 3 d „ Silber je nach Gewicht 2 £ 6 sh 0 d bis 5 £ 15 sh 0 d.
Die +Mustereinfuhr+ ist fast ganz zollfrei. Wo Zoll erhoben wird, erfolgt Rückzahlung, wenn die Wiederausfuhr erklärt wird. Sie hat innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erfolgen. Die Muster werden mit Kennzeichen versehen und in ein Verzeichnis aufgenommen. In dieses Verzeichnis wird auch der hinterlegte Zollbetrag aufgenommen, sowie die Ausfuhrfrist vermerkt. Gebühren werden nicht erhoben. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt stattfinden; sobald die Uebereinstimmung festgestellt ist, wird der Zoll zurückgezahlt oder die Sicherheit freigegeben.
Italien.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende können selbst oder durch Vertreter (Reisende oder Agenten) Waren aufkaufen oder Bestellungen aufsuchen. Sie können Muster mit sich führen und dürfen auch ihre allgemeinen Geschäfts- und Gewerbeinteressen wahrnehmen.
+Legitimation+ ist nicht besonders vorgeschrieben. Als Ausweis dient die Gewerbelegitimation.
+Steuern+ oder sonstige Abgaben sind nicht zu entrichten.