Vom Reisen und Reisen lassen

Part 12

Chapter 123,164 wordsPublic domain

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit aus dem Befund der Muster sich ergibt, daß sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden können. Müssen ganze Gegenstände eingeführt werden, so sind sie unbrauchbar zu machen durch Tintenstempel oder durch Zerschlitzen und Zerschneiden. Soweit Muster nicht für andere Zwecke unbrauchbar sind oder gemacht werden, sind sie zollpflichtig. Der bezahlte Zoll oder die geleistete Sicherheit (Rentenpapiere) werden zurückgegeben, wenn der Reisende bei der Einfuhr die Erklärung abgibt, daß die Muster in bestimmter Frist wieder ausgeführt werden. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Ist eine ursprünglich erklärte Frist nicht ausreichend, so muß ihre Verlängerung auf einem Stempelbogen nachgesucht werden. Die Muster werden gekennzeichnet, in ein Verzeichnis eingetragen, das ebenfalls Angaben über die Höhe des Zolles und über die Dauer der Frist enthält. Die Ausfuhr kann nur über das Eingangsamt bewerkstelligt werden.

Malta.

Es existieren keine Vorschriften über den Verkehr mit der Kundschaft. Eine Legitimation ist nicht erforderlich, Gewerbelegitimation jedoch ratsam. Steuern und Abgaben werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist für Muster ohne Verwendungs- oder Handelswert zollfrei. Andere Muster sind zollpflichtig. Von der Zollzahlung befreit sind Muster, deren Wiederausfuhr erklärt wird, wenn sie im Zollamt oder bei einem vertrauenswürdigen Kaufmann, der Bürgschaft übernimmt, hinterlegt werden. Die Muster müssen innerhalb dreier Monate wieder ausgeführt werden.

Montenegro.

Das neue Königreich kennt auch Beschränkungen für Reisende. Die deutschen Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf Waren nur in den Städten und nur von Kaufleuten und Fabrikanten -- nicht von Privatpersonen -- entgegennehmen.

Als +Legitimation+ genügt die Gewerbelegitimationskarte. Eines Erlaubnis- oder Gewerbescheines bedarf es nicht.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Teile von Gegenständen. Gewebemuster dürfen nicht größer als 20 qcm sein. Fertige Gegenstände wie Tücher, Schals usw. sind nur dann zollfrei, wenn sie zerschnitten und daher ohne Gebrauchswert sind. Alle anderen Muster müssen verzollt werden.

Niederlande.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende dürfen für ihren Geschäftsbetrieb Einkäufe machen oder durch Reisende machen lassen. Sie dürfen auch Bestellungen auf Waren aufsuchen. An bestimmte Vorschriften sind sie nicht gebunden. Sie dürfen Muster mit sich führen, aber keine Waren.

+Legitimation.+ Der Handlungsreisende muß sich beim ersten erreichbaren Zollamt einen Gewerbeschein lösen. Der Schein ist steuerpflichtig. Seine Dauer erstreckt sich auf das Finanzjahr. Das Finanzjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. Um den Gewerbeschein zu bekommen, bedarf der Reisende der Gewerbelegitimationskarte. Der Gewerbeschein lautet auf die Person, er ist nicht übertragbar.

+Steuern.+ Für den Gewerbeschein sind für das Finanzjahr oder für einen Teil desselben 15 Gulden zu erlegen (1 Gulden = 1.69 Mk.).

Die +Mustereinfuhr+ erfolgt nach folgenden Grundsätzen. Es ist ein Transitpaß zu lösen. Der Reisende hat alle Muster, die er mit führt, einzeln anzugeben. Die Muster werden kenntlich gemacht, die deutsche Kenntlichmachung genügt in der Regel. Als Sicherheit ist ein Viertel des Musterwertes zu hinterlegen. Von den Mustern, die im Transitpaß vermerkt sind, darf nichts verkauft werden. Fehlt ein Stück bei der Wiederausfuhr, so muß für die gesamten Muster der volle Zoll entrichtet werden. Der Transitpaß wird kostenlos für drei, sechs oder zwölf Monate ausgestellt. Um Scherereien zu vermeiden, werden die Muster zweckmäßig über das Eingangsamt ausgeführt.

Norwegen.

Vom Kaufmannshandel ausgeschlossen sind Gold- und Silberwaren ohne Feingehaltsstempel, Gifte und Arzeneien, die nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ferner alte Kleider, gebrauchte Wertsachen und Hausgeräte. Frei ist der Handel in Stadt und Land in den Erzeugnissen der Landwirtschaft, mit Wild, frischen Fischen, Büchern, Bildern und ähnlichen Kunstgegenständen. Andere Waren dürfen nur in Städten und Marktflecken verkauft werden. Der Verkauf muß vom Schiff aus oder durch einen Besitzer eines Handelsbriefes erfolgen. Versteigerungen sind mit Kaufmannswaren nicht mehr gestattet. Bestellungen auf Waren dürfen von ausländischen Reisenden nur in den Städten gesucht werden. Auch dann nur bei Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden und zwar insoweit, als die Waren im Gewerbebetrieb verwendet werden. Der Verkauf ist an bestimmte Mindestmengen gebunden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld im Betrage von 20-400 Kr. gebüßt.

+Legitimation.+ Der Reisende muß einen Handelspaß bei der nächst erreichbaren Polizeibehörde lösen. Die Polizei kontrolliert, ob der Reisende den Paß besitzt. Der Paß ist an jedem Ort zu visieren, wo der Reisende Geschäfte machen will. Das von Ausländern zu führende Aufenthaltsbuch fällt weg, wenn auf der ersten Seite des Handelspasses die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung der Ankunft im Lande bescheinigt wird.

Die +Steuern+ sind außerordentlich hoch. Für je 30 Tage der Dauer des Passes sind 100 Kr. (10 Kr. = 11.25 Mk.) zu entrichten. Angefangene 30 Tage müssen voll bezahlt werden.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Verbrauchs- oder Handelswert haben. Alle anderen Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einfuhr erklärt wird, daß und in welcher Frist die Muster wieder ausgeführt werden. In diesem Fall wird ein Verzeichnis aufgestellt, die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Bei der Ausfuhr wird die Uebereinstimmung geprüft und dann der Zoll zurückerstattet.

Oesterreich-Ungarn.

Kaufleute und Fabrikanten können Einkäufe bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden vornehmen. Sie können Bestellungen bei solchen Personen -- und auch bei Privatpersonen nach bestimmten Grundsätzen -- suchen. Sie können Reisende mit den gleichen Wahrnehmungen betrauen. Im Meß- und Marktverkehr sind deutsche Reisende Inländern gleichgestellt.

Grundsätzlich erlaubt ist in Oesterreich das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die gekaufte Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Bei Privatpersonen dürfen Bestellungen auf Kolonial-, Material- und Spezereiwaren nicht aufgesucht werden, in anderen Fällen nur nach vorheriger ausdrücklicher Aufforderung. Ohne Aufforderung dürfen Bestellungen gesucht werden auf: Maschinen, Motore und deren Bestandteile, Baumaterialien und Kunststeine, Korkplatten, Dachpappe, Straßenpflastermaterial, Bedarfsartikel für Heizungs-, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen, Jalousien, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, Fahrräder, Motorfahrzeuge, Luxuswäsche. Handlungsagenten sind einschränkenden Bedingungen unterworfen; als Handlungsagent gilt ein Reisender, der mehrere Firmen vertritt.

In Ungarn dürfen Bestellungen nur gesammelt werden von Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbereich verkaufen oder verwenden. Hilfsmittel und Einrichtungsgegenstände gehören dazu. Dieser Beschränkung unterliegen Bestellungen dann nicht, wenn der Kaufende vorher schon eine grundsätzliche Bestellung an den Verkaufenden richtete. Die grundsätzliche Bestellung muß sich auf bestimmte Waren und Artikel beschränken, der Entschluß muß ein augenblicklicher sein und der Verkaufende ihn bereits kennen, ehe sein Reisender den Besteller aufsucht. Allgemein gehaltene Bestellungen oder solche an den Reisenden machen die Beschränkung nicht nichtig. Bei Personen, die nicht Handel treiben oder die Ware in ihrem Geschäftsbetrieb nicht verwenden, dürfen Bestellungen nachgesucht werden auf Waren der Hausindustrie (der Charakter der Ware ist durch ortspolizeibehördliche Bescheinigung zu beglaubigen), Instrumente und wissenschaftliche Werkzeuge, Nähmaschinen, größere landwirtschaftliche Maschinen (Dresch-, Säe- und Mähmaschinen), Lokomotiven, Lokomobilen, Dampfpflüge, Dampfpumpen, Mühlen-, Beleuchtungs- und Fernsprecheinrichtungen. Bestellungen auf landwirtschaftliche Maschinen bedürfen, wenn sie von Kleingutsbesitzern ausgehen, der Beglaubigung auf der Bestellungsurkunde durch die Gemeindebehörden.

+Legitimation.+ Der Reisende bedarf nur der Gewerbelegitimationskarte. Die Karte ist auf Erfordern vorzuzeigen. Für den Besuch der Messen und Märkte ist eine besondere Legitimationskarte zu fordern. Für andere als in der Legitimation genannte Firmen dürfen Reisende nicht tätig sein.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit es sich um kleine Abschnitte oder um aufgeklebte Muster handelt. Die Muster dürfen keinen Verwendungs- oder Gebrauchswert haben. Andere Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt wird. Der Zollbetrag kann dann hinterlegt werden. Die Muster werden gekennzeichnet, wenn der Reisende keinen deutschen Musterpaß besitzt. Bei der Ausfuhr, die über jedes dazu befugte Zollamt erfolgen kann, erfolgt die Prüfung der Identität und nach deren Feststellung die Rückerstattung des Zolles oder die Freigabe der Sicherheit. Der Verkauf der Muster ist verboten.

Die meisten Bahnen Oesterreich-Ungarns gewähren den Reisenden Frachtvergünstigungen bei der Musterbeförderung. Um die Vergünstigungen beanspruchen zu können, bedarf der Reisende einer besonderen Reiselegitimationskarte, die ihm die zuständige Behörde gegen Vorzeigung seiner Gewerbelegitimationskarte ausstellt. Die Reiselegitimationskarte muß den Namen des Reisenden und den seiner Firma, das Bild des Reisenden, seine und die Unterschrift der Behörde enthalten. Bei der Auslieferung des Gepäcks ist die Reiselegitimationskarte vorzuzeigen, der Reisende muß unter Umständen seine Unterschrift geben.

Die Muster müssen als solche kenntlich sein. Alles andere Gepäck ist von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der volle Name der Firma muß sich auf den Koffern befinden; das Haus haftet für Mißbrauch, der Strafe und dauernde Entziehung der Vergünstigung nach sich zieht. Das Gepäck ist innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in Empfang zu nehmen oder es ist doch die Karte vorzuweisen und die Vorzeigung zu bestätigen. Der Reisende muß den Zug benutzen, mit dem seine Muster befördert werden. Die Vergünstigung besteht darin, daß die größte Zahl der österreichischen Bahnen für 10 kg und 1 km nur 0,2 h. Fracht erhebt, Lokalbahnen gewähren die Vergünstigung nach dem Lokaltarif, ungarische Bahnen berechnen die Fracht nach Zonen:

bis 50 kg 50-100 kg über 100 kg 1. Zone bis 50 km 0.50 1.00 2.00 Kr. 2. „ 51 „ 100 „ 1.00 2.00 4.00 „ 3. „ 101 „ 450 „ 2.00 4.00 8.00 „ 4. „ 451 „ 600 „ 2.50 5.00 10.00 „ 5. „ über 600 „ 3.00 6.00 12.00 „

Portugal.[1]

Es bestehen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Reisende. Wer jedoch länger als sieben Tage in Portugal verweilt, bedarf einer Aufenthaltsbescheinigung (bilhete de residencia), die vom deutschen Konsul in Portugal auszustellen ist. Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde vorzulegen und kostet 2100 Reis (1000 Reis = 4.50 Mk.) Stempelgebühr. Die Reisenden tun gut, sich mit der Gewerbelegitimation oder einer Identitätsbescheinigung des portugiesischen Konsuls in Deutschland zu versehen, ohne die sie Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Aufenthaltsscheines haben.

+Steuern+ werden eigentlich erhoben, da aber niemand die Reisenden überwacht, hat die Steuervorschrift keine praktische Bedeutung.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, wenn der Wert der Muster 300 Reis nicht übersteigt. Sonst gelten nur Waren als Muster, die auf eine bestimmte Zeit -- nicht über sechs Monate -- eingeführt werden und als Muster ohne weiteres kenntlich sind. Auch für sie ist der Zoll zu hinterlegen, sie werden kenntlich gemacht und in ein Verzeichnis aufgenommen. Bestehen bei der Wiederausfuhr keine Bedenken über die Identität, so wird der Zoll zurückerstattet.

Fußnote:

[1] Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.

Rumänien.

Es dürfen durch Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende, sowie durch deren Reisende, nur Kaufleute und Gewerbetreibende besucht werden, um Bestellungen auf Waren nachzusuchen. Bestellungen dürfen nur soweit nachgesucht werden, als die Aufgesuchten die Waren kaufen, um sie zu verkaufen oder sie für die Produktion zu verwenden. An Landwirte dürfen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verkauft werden. Die Reisenden dürfen nur Muster und Modelle mit sich führen. Wer ohne erforderliche Legitimation reist oder sich weigert, sie vorzuzeigen, wer eine Legitimation auf einen falschen Namen bei sich führt, Bestellungen von Privaten entgegennimmt oder seine Muster verkauft, wird bestraft. Die Strafe ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen Berufung eingelegt wird.

Der Reisende bedarf einer +Gewerbelegitimation+ und eines allgemeinen Passes, der jedoch ebenfalls von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Andere Vollmachten und Ausweise dürfen vom Reisenden nicht verlangt werden.

+Steuern+ werden nicht erhoben.

Die +Mustereinfuhr+ ist frei von Zoll und unterliegt nicht der Kontrolle, soweit die Muster keinen Gebrauchswert haben und Teile eines Ganzen sind, das sie veranschaulichen sollen. Andere Muster sind zollpflichtig und unterliegen der Kontrolle. Der Zoll ist bei der Einfuhr zu bezahlen oder zu hinterlegen. Es ist die Erklärung abzugeben, daß und in welcher Frist die Muster ausgeführt werden. Die Frist darf zwölf Monate nicht überdauern. Die Muster werden kenntlich gemacht (die deutsche Plombierung genügt), in ein Verzeichnis aufgenommen, das die Fristbestimmung und die Höhe des Zolles angibt. Die Muster können über jedes Ausfuhramt ausgeführt werden. Nach Prüfung und Feststellung der Uebereinstimmung wird der Zoll zurückgezahlt.

Rußland.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können Bestellungen auf Waren aufsuchen oder durch Reisende aufsuchen lassen. Sie dürfen Muster zu diesem Zweck mit sich führen, aber keine Waren.

+Legitimation.+ Die Gewerbelegitimation muß in deutscher und russischer Sprache ausgefertigt sein. Der Reisende bedarf eines Passes, der vom zuständigen russischen Konsul beglaubigt sein muß. Das Visum gilt für sechs Monate und braucht nicht erneuert zu werden, wenn der Reisende mehrfach in dieser Zeit Rußland bereist. Die Reisetätigkeit in Rußland ist sowohl an diese Ausweise als daran gebunden, daß der Reisende einen Gewerbeschein besitzt. Rußland kennt Gewerbescheine für den Inhaber eines Betriebes und Zusatzscheine für den Angestellten. Der eine Schein kann aber gespart werden, auch der Zusatzschein, wenn der Gewerbeschein gleich auf den Reisenden ausgestellt wird. Der Gewerbeschein kann bezogen werden bei den Kameralbehörden oder den Zollämtern. Er wird ausgegeben, nachdem die Steuer entrichtet ist. Außer der Gewerbe- und der Zusatzsteuer sind die Lokalzuschläge zu entrichten.

+Steuern.+ Rußland erhebt Abgaben:

Grundgewerbesteuer: 150 Rubel für ein Jahr, 75 Rubel für ½ Jahr.

Angestelltensteuer: 50 Rubel für ein Jahr, 25 Rubel für ½ Jahr.

Die Steuer richtet sich nach dem Kalenderjahr. Maßgebend ist der russische Kalender. Vor dem 1. Juli ist die ganze, nach dem 1. Juli die halbe Steuer zu entrichten.

Die Lokalzuschläge sind für die Angestellten teurer als für die Geschäftsinhaber. Sie schwanken von 41.10 Rub. bis 112 Rub. für Inhaber, von 46.10 Rub. bis 122 Rub. für Reisende. Die Lokalzuschläge werden einmal entrichtet und gelten dann für das ganze Reich. Unterschiede zwischen Reisenden mosaischer und solchen christlicher Religion werden nicht mehr gemacht. Es empfiehlt sich, die Steuern in Orten 3. Klasse zu zahlen. Dort sind die Lokalabgaben am niedrigsten. Es gehören dazu: Kalisch, Lublin-Kreis, Lomja, Piotrowkow, Tmaszew, Czenstochau, Pabianice, Kreisstädte in Lodz, Bresciny und Bendjin usw. Ist hier die Lokalabgabe entrichtet, so braucht sie später nicht mehr entrichtet zu werden, auch wenn sie höher ist.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster unzweifelhaft als solche gekennzeichnet sind und keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben. Alle anderen verkaufs- und verwendungsfähigen Muster sind zollpflichtig. Durch eine Erklärung, daß diese Muster wieder in bestimmter Frist ausgeführt werden, kann die Rückerstattung erwirkt werden. Die Frist für die Ausfuhr beträgt ein Jahr. Die Muster werden dann gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt vorgenommen werden. Nach erfolgter Prüfung und festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll zurückerstattet.

Schweden.

Es ist zwar Vorschrift, daß deutsche Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende oder deren Reisende nur Waren einkaufen dürfen bei Kaufleuten oder Herstellern, und Bestellungen nur suchen dürfen bei Personen, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden; es bestehen aber keine Vorschriften, die den Verkehr mit Privatkundschaft einengen.

+Legitimation.+ Die Reisenden bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie sind gehalten, beim Betreten des Landes dem nächst erreichbaren Steuereinheber zu erklären, wie lange sie in Schweden bleiben wollen. Sie erhalten dann gegen Entrichtung der Steuern einen Ausweis. Dieser Ausweis ist der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zum Visum vorzulegen. Ein weiteres Visum ist nicht erforderlich.

+Steuern.+ Schweden erhebt für den Ausweis eine Steuer, die für 30 Tage 100 Kr. und für je weitere anschließende 15 Tage 50 Kr beträgt. (10 Kr. = 11.25 Mk.) Wer den Ausweis nicht besitzt, wird außer der Steuer in eine Strafe von 100-500 Kr. genommen.

Um die Rückerstattung des +Mustereinfuhrzolles+ sicher zu stellen, muß der Reisende dem Eingangszollamt seine Gewerbelegitimation vorlegen. Innerhalb sechs Monaten hat er die beabsichtigte Ausfuhr der Muster dem Eingangsamt anzumelden, innerhalb eines Monats nach erfolgter Meldung muß die Ausfuhrprüfung stattgefunden haben.

Das Zollamt gibt sodann, nachdem die Muster gekennzeichnet sind (deutsche Plombierung reicht aus), eine Bescheinigung über die eingeführten Muster. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über den gezahlten Zoll. Die Ausfuhrprüfung kann auch von anderen Zollämtern als dem Eingangsamt vorgenommen werden. Dann ist indessen die Bescheinigung über die Uebereinstimmung dem Eingangsamt zu übersenden, das dann Zahlung veranlaßt. Ungestempelte Gold- und Silberwaren bedürfen einer Zollhinterlegung in fünf- oder zweifacher Höhe des eigentlichen Zollbetrages.

Die Schweiz

unterscheidet zwischen Engros- und Detailreisenden. Sie zählt zu den Engrosreisenden alle Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende und deren Reisenden, die Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden aufsuchen, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden. Wirtschaften, Pensionen, Hotels, Landwirte, landwirtschaftliche Schulen, Strafanstalten, Handwerker, Näherinnen zählen hier mit, soweit sie die Waren zum gewerblichen Bedarf beziehen. Reisende dürfen grundsätzlich nur Muster mit sich führen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Uebergabe der Ware üblich und notwendig ist. Gesuche müssen an die Kantonsregierung gerichtet werden. Ausnahmen für Branchen oder bestimmte Geschäftszweige können nicht gemacht werden. Waren, die nur überbracht werden, aber vorher bestellt waren, dürfen ohne Erlaubnis mitgeführt werden. In eine Buße bis zu 1000 Fr. werden Reisende genommen, die Waren bei sich führen, ohne Ausweiskarte reisen oder Private ohne besonderen Ausweis besuchen.

+Legitimation.+ Reisende bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie bedürfen weiter eines Ausweises, den die Kantonsregierung, die Statthaltereien oder die Regierungskanzleien ausstellen. Der Ausweis gilt für das Kalenderjahr. Er kann auf mehrere Personen lauten und ist übertragbar. Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so kann er doch immer nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden. Der Ausweis muß gegebenenfalls den Vermerk enthalten, daß dem Reisenden gestattet ist, Waren mit sich zu führen.

+Steuern.+ Die Engrosreisenden sind steuerfrei. Die Detailreisenden müssen 150 Fr. für das ganze, 100 Fr. für das halbe Jahr Steuern zahlen.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, soweit die Muster keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Bei anderen Mustern muß der Zollbetrag in bar oder in Sicherheiten hinterlegt werden. Deutsche Kennzeichen werden anerkannt, sonst werden die Muster gekennzeichnet, nachdem der Reisende die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt hat. (Frist nicht über ein Jahr.) Die Muster können über ein anderes als das Eingangsamt ausgeführt werden. Die Muster werden auf die Uebereinstimmung geprüft, der Zollbetrag wird alsdann zurückerstattet oder die Sicherheit freigegeben.

Serbien.

Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können Einkäufe machen und Bestellungen suchen, oder einkaufen und Bestellungen suchen lassen. Sie bedürfen nur der Gewerbelegitimationskarte und sind von Steuern befreit.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei. Als Muster gelten Musterkarten oder Muster in Abschnitten. Flüssigkeiten gelten dann als Muster, wenn sie an Gewicht 50 Gramm nicht überschreiten. Für Warenmuster in festem Zustande ist 30 Gramm die Gewichtsgrenze. Sonst muß der Reisende den Zollbetrag zahlen oder ihn hinterlegen. Die Muster werden gekennzeichnet, soweit das nicht bereits in Deutschland geschehen ist. Der Handlungsreisende bekommt eine Bescheinigung, in der alle Muster und ihre Kennzeichen aufgeführt sind. Die Bescheinigung enthält auch den Zollbetrag und bestimmt die Frist zur Ausfuhr. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen. Für die Behandlung ist der Stempel zu entrichten. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt erfolgen. Nach festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll oder die Sicherheit zurückerstattet.

Spanien.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende sind berechtigt, Waren einzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Sie können damit Reisende betrauen.

+Legitimation.+ Der Reisende bedarf der Gewerbelegitimationskarte und eines Ausweises.

+Steuer.+ Der Reisende hat eine Steuer durch Lösung des Ausweises zu entrichten. Die Steuer beträgt für Reisende, die Edelsteine, Gold- oder Silberwaren im Muster mit sich führen, 190 Pes., für andere Reisende, die Waren kaufen oder Bestellungen suchen, 152 Pes. (1 Pes. = 0.80 Mk.). Von der Steuer sind Reisende befreit, die in Spanien aus dem Einkommen ihrer Reisetätigkeit Einkommensteuern zahlen und nur für ein Haus tätig sind.

Die +Mustereinfuhr+ ist zollfrei, vorausgesetzt, daß sich aus dem Zustand der Muster ergibt, daß sie keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Auch die Koffer sind zollfrei. Zollfrei sind auch Muster von Geweben, Filzen, Tapeten, die über die Kette nicht mehr als 40 cm messen. Stückbreite dürfen sie dagegen haben. Größere Muster sind nur dann zollfrei, wenn sie in Entfernungen von je 20 cm durch Einschnitte unbrauchbar gemacht werden.

Wachstuchmuster sind zollfrei, wenn sie nicht über 15 cm, Metallkabel-, Leisten-, Gesimsmuster, wenn sie nicht über 8 cm messen.

Weine sind zollfrei in Behältern, die nicht über 5 Deziliter Inhalt haben.