Reisen in den Philippinen

Part 28

Chapter 283,379 wordsPublic domain

Schonungslos gehandhabte Regierungsmonopole, kränkende Zurücksetzung der Kreolen und reichen Mestizen und das Beispiel der Vereinigten Staaten waren die Hauptveranlassungen des Abfalls der amerikanischen Besitzungen. Dieselben Ursachen drohen auch in den Philippinen. Von den Monopolen ist hinreichend im Text die Rede gewesen. Mestizen und Kreolen werden zwar nicht wie ehemals in Amerika von allen Aemtern ausgeschlossen, fühlen sich aber tief verletzt und geschädigt durch die Schaaren von Stellenjägern, welche die häufigen Madrider Ministerwechsel nach Manila führen. Auch der Einfluss des amerikanischen Elementes ist wenigstens am Horizonte erkennbar und wird mehr in den Vorgrund treten, wenn die Beziehungen beider Länder zunehmen. Gegenwärtig sind diese noch gering, der Handel folgt einstweilen seinen alten Bahnen, die nach England und den atlantischen Häfen der Union führen.

Wer indessen versuchen will sich über die künftigen Geschicke der Philippinen ein Urtheil zu bilden, darf nicht einseitig ihr Verhältniss zu Spanien ins Auge fassen, er wird auch die gewaltigen Veränderungen berücksichtigen müssen, die sich seit einigen Jahrzehnten auf jener Seite unseres Planeten vollziehn. Zum ersten male in der Weltgeschichte beginnen die Riesenreiche zu beiden Seiten des Riesenmeeres in unmittelbaren Verkehr zu treten: Russland, für sich allein grösser als zwei Welttheile zusammengenommen, China das ein Drittel aller Menschen in seinen engen Grenzen einschliesst, Amerika mit Kulturboden genug um fast die dreifache Gesammtbevölkerung der Erde zu ernähren. -- Russlands künftige Rolle im stillen Ozean entzieht sich zur Zeit jeder Schätzung. Der Verkehr der beiden andern Mächte wird voraussichtlich um so folgenschwerer sein, als der Ausgleich zwischen unermesslichem Bedürfniss an menschlichen Arbeitskräften einerseits und entsprechend grossem Ueberfluss daran auf der andern Seite ihm zur Aufgabe fallen wird. (s. S. 176).

Die Welt der Alten war der Rand des Mittelmeeres, unserem Welthandel genügten der atlantische und indische Ozean. Erst wenn das stille Meer vom lebhaften Verkehr seiner Gestade wiederhallt, wird von Welthandel und Weltgeschichte im wahren Sinne die Rede sein können. Der Anfang dazu ist gemacht. Vor nicht langer Zeit war der grosse Ozean eine Wasserwüste, den die einzige Nao alljährlich Einmal in beiden Richtungen durchzog. Von 1603 bis 1769 hatte kaum ein Schiff Californien besucht, jenes Wunderland, das vor 25 Jahren, mit Ausnahme weniger Stellen des Küstensaumes, eine unbekannte Einöde war, heut mit blühenden Städten bedeckt, von Eisenbahnen durchschnitten, dessen Hauptstadt unter den Häfen der Union bereits den dritten Rang einnimmt, schon jetzt ein Zentralpunkt des Welthandels, und wahrscheinlich bestimmt bei Erschliessung des grossen Ozeans, eine der Hauptrollen zu übernehmen.

In dem Maasse aber als die Schifffahrt der amerikanischen Westküste den Einfluss des amerikanischen Elementes über die Südsee ausbreitet, wird der bestrickende Zauber, den die grosse Republik auf die spanischen Kolonien übt [298], nicht verfehlen sich auch in den Philippinen geltend zu machen. Die Amerikaner scheinen berufen, die von den Spaniern gelegten Keime zur vollen Entfaltung zu bringen. Als Conquistadoren der Neuzeit, Vertreter des freien Bürgerthums im Gegensatz zum Ritterthum folgen sie mit der Axt und dem Pfluge des Pioniers, wo jene mit Kreuz und Schwert vorangegangen.

Ein beträchtlicher Theil des spanischen Amerika's gehört bereits den Vereinigten Staaten an und hat seitdem eine Bedeutung erlangt, die weder unter der spanischen Herrschaft noch während der auf sie und aus ihr folgenden Anarchie geahnt werden konnte. Auf die Dauer kann das spanische System nicht neben dem amerikanischen bestehn. Während jenes die Kolonien durch unmittelbare Ausbeutung, zu Gunsten bevorzugter Klassen, die Metropole durch Entziehung der besten Kräfte, bei ohnehin schwacher Bevölkerung erschöpft, zieht Amerika aus allen Ländern die thatkräftigsten Elemente an sich, die auf seinem Boden von jeglicher Fessel befreit, rastlos vorwärtsstrebend, seine Macht und seinen Einfluss immer weiter ausdehnen. Die Philippinen werden der Einwirkung der beiden grossen Nachbarreiche um so weniger entgehn, als weder sie noch ihre Metropole sich im Zustande stabilen Gleichgewichtes befinden.

Für die Eingeborenen scheint es wünschenswerth, dass die oben ausgesprochenen Ansichten nicht schnell zu Thatsachen werden, denn ihre bisherige Erziehung hat sie nicht genügend vorbereitet um den Wettkampf mit jenen rastlos schaffenden, rücksichtslosesten Völkern zu bestehn; sie haben ihre Jugend verträumt.

ANHANG.

KOPFSTEUER UND FROHNDEN.

(Tributo, Polos y servicios.)

Der Tribut ist eine ehemals auch in Amerika bestehende Kopfsteuer, welche die der spanischen Herrschaft unterworfenen Eingeborenen zahlen. Die gleich nach der Eroberung eingeführte Steuer hatte ursprünglich einen doppelten Zweck: 1. Dotirung von Encomiendas zu Gunsten von Spaniern, denen für hervorragende Verdienste um die Krone eine Anzahl Indier überwiesen wurde, die ihnen Tribut zahlen mussten; 2. Bildung eines Fonds zur Bestreitung der Kolonial-Verwaltung.

Ein ganzer Tribut umfasst immer zwei Personen, gewöhnlich Mann und Frau, und ist daher ziemlich gleichbedeutend mit Familiensteuer. Die Einwohnerzahl der Ortschaften wird nach Tributen angegeben; früher wurden auf einen Tribut (wohl zu niedrig) 4 1/2 Seelen gerechnet, gegenwärtig 6 Seelen, was eher zu hoch sein dürfte. Ein Einzelner bezahlt einen halben Tribut.

Ursprünglich betrug ein voller Tribut 1 Dollar = 8 r., 1611 wurde er auf 10 Realen erhöht (1 1/2 r. Zuschlag für das Heer, 1/2 r. für den Klerus [299]) und, trotz mehrfacher Gegenverordnungen, von den Provinzialbehörden meist in Produkten erhoben -- zu ihrem Nutzen, aber zum Schaden der einheimischen Bevölkerung und der Regierung; da die Einnehmer nur wenn der Markt ungünstig war, die Produkte mit grossen Unkosten belastet nach Manila schickten, wo die Fülle sie noch werthloser machte. Erst 1841 wurden Baarzahlungen allgemein eingeführt.

Seit 1852 beträgt ein Tribut 12 r. (in einigen Distrikten gelten besondre Bestimmungen). Dazu kommen noch: Sanctorum 3 r., Comunidad 1 r., Recargo 1/2 r, so dass die Gesammtabgabe 16 1/2 r. oder für den Einzelnen 1 Dollar + 1/4 r. beträgt.

Sanctorum ist für den Kultus, wird aber an die Regierung entrichtet, welche die Pfarrer nach dem Maassstabe von 180 Dollar für 500 Tributos besoldet.

Comunidad ist ein Zuschlag zum Gemeindefond (s. unten, Bürgerliche Einrichtungen).

Recargo ist ein seit Aufhebung des Brantweinmonopols eingeführter Zuschlag zur Deckung des dadurch veranlassten Ausfalls. -- In Mindanao und den Bisayas wird kein Zuschlag erhoben.

Nach Agius (Memoria, Documento 5) steuert der einzelne Tributant jetzt 6.25 r. + 0.55 r. Recargo, zusammen 6.s, abgesehen von Sanctorum und Comunidad. Die Bewohner von Abra, Ilocos, Union, zahlen ausserdem noch 1 1/2 bis 2 1/4 r. für die Bewilligung ihren Tabak ausserhalb des Estanco's kaufen zu dürfen.

Jeder Eingeborene ohne Unterschied des Geschlechts ist tributpflichtig vom zurückgelegten 18. Jahre an, wenn unter väterlicher Gewalt, vom 16. falls selbstständig.

Ausgenommen sind die Nachkommen der ersten Christen auf Cebu, Neubekehrte (letztere gänzlich oder für eine Reihe von Jahren), Gobernadorcillos und ihre Frauen, Barangay-Vorsteher, ihre Frauen und »Erstgeborene«. So heissen die vom Barangay-Vorsteher erwählten Assistenten, die zur Annahme des Amtes gezwungen und gleichfalls mit ihrem Vermögen haftbar sind, weshalb auch ihr Eigenthum jährlich inventarisirt wird (s. S. 181). »Manche ziehn sechs Monate und selbst ein Jahr Gefängniss solchem Ehrenamte vor«. (Barrantes 51. Anm.)

Ferner sind befreit Beamte mit festem Solde nebst Frau und Kindern unter väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich mit Chinesen verheirathen, weil sie auch als Wittwen wie Mestizinnen bezahlen, und verschiedene Andre; endlich Eingeborene die über 60 Jahre alt sind; arbeitsunfähige Krüppel; Kranke bis zu ihrer Wiederherstellung.

Reservados: Die durch Privilegium (spanische Mestizen), durch Alter oder Krankheit von der Kopfsteuer Befreiten zahlen 1/2 Realen per Kopf an die Regierung, wofür diese die Unkosten für ihr Seelenheil übernimmt, angeblich mit einem Schaden von 1/2 r. für den Kopf, da der Pfarrer für die Seele des Reservado dieselben Sporteln erhält, wie für die des Tributanten.

Mestizen von einem Chinesen und einer Indierin zahlen seit 1852 jährlich 3 Dollar an Tribut, früher weniger.

Die mit einem solchen Mestizen verheirathete Indierin steuert wie dieser während der Ehe, als Wittwe aber nur wie eine Indierin. Mestizen, die wie Eingeborene eigenhändig Feldbau treiben, zahlen auch nur wie diese. Die Mestizen bilden eigene Barangays, wenn ihrer 25 bis 30 Tributos zusammenwohnen, andernfalls gehören sie zu dem nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen.

Jeder Chinese (Landbauer ausgenommen, von welchen nur 12 r. erhoben werden) zahlt seit 1852 6 Dollar Kopfsteuer und ausserdem eine Gewerbesteuer von 100 Dollar, 60 Dollar, 30 Dollar oder 12 Dollar. [300]

Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab

1862 1867

Indier 1,740,637 Dollar 1,814,850 Dollar Mestizen 141,206 - 149,900 - Chinesen 100,356 - 117,550 - Ungläubige 11,998 - 11,750 - ========= ========= 1,994,197 Dollar 2,094,050 Dollar

Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien sich danach beziffern.

Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der Kopfsteuer erhält er 1 1/2%, der Gobernadorcillo 1/2% und der Deputirte der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.

Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen, welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.

Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher Arbeiten zu leisten (Pólos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal (Tanoría), eine Woche Nachtwachen (Guárdia). Die Pólos y servicios bestehn in Arbeiten und Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke (Strassen- und Brückenbau, Botendienst u. s. w.). [301] Da die Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung kommen, so sind die Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar. Die Summe ändert sich nach dem Wohlstande der Provinz; in den ärmeren beträgt sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42 1/2 Silbergr. für 40 Arbeitstage).

Die Tanoría besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in der Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und ähnliche leichte Leistungen beschränkt. Die Semanéros müssen aber eine Woche im Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der Tanoría kann man sich loskaufen für 3 r.; von den Nachtwachen für 1 3/4 r.

Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die Principales (und ihre Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Juéces-mayores und Cabezas von wenigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen Adel und werden »Don« titulirt.

Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene, Spanier oder Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche Dienste zu verrichten oder deren Ablösung in Geld zu bewirken haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur Ausführung gekommen; Europäer sind von allen Abgaben frei. Mestizen von einem Spanier und einer Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und 1/2 r. Diezmo für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich der Mestizinnen wird es indessen nicht genau genommen.

Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden bei Vertheilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt; da hierbei eine genaue Kontrolle um so weniger möglich ist, als die Vertheilung und Ueberwachung der Arbeit gänzlich von den inländischen Ortsbehörden, die immer zusammenhalten, abhängt. Ueberdies wagt ein Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza zu klagen. Häufig sollen auch spanische Beamte sich an jenen Unterschleifen und ihren Erträgen betheiligen. Sehr allgemein ist die missbräuchliche Verwendung der Polistas zu Privatdiensten.

Die Gemeindeverfassung der Philippinen [302], welche die Spanier bei ihrer Ankunft schon vorgebildet fanden und geschickt abänderten, indem sie die erblichen Häuptlinge mehr und mehr durch einen Adel ersetzten, der nur im Regierungsdienst erworben werden kann, dessen Mitglieder zwar von den Eingeborenen, aber doch nur nach den Wünschen der Regierung gewählt werden, ist gewiss im Ganzen als eine glückliche Umgestaltung vorgefundener Verhältnisse zu betrachten. Die Regierung verkehrt nur mittelbar durch diesen unbesoldeten Adel mit den Eingeborenen; ihm liegt die Gemeindeverwaltung, die Polizei, die Eintreibung der Steuern ob. Das von Manchen übermässig gepriesene System hat aber auch grosse Nachtheile: die von ihren Genossen gewählten inländischen Beamten, welche von der spanischen Regierung keine Besoldung erhalten, keine Dienstbeförderung, zu erwarten haben, stehn dieser sehr unabhängig gegenüber und der Verband ist um so loser, als die spanischen Beamten so schnell wechseln, dass es ihnen, wenn nicht an den übrigen Eigenschaften, schon an Zeit mangelt, um das Vertrauen, die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen zu erwerben. Da die unbesoldeten Cabezas überdies mit ihrem Vermögen für die Kopfsteuer ihrer Barangays haften, so werden sie leicht verleitet, sich durch Unterschleife gegen mögliche Ausfälle vorweg reichlich zu decken. Ein noch grösserer Uebelstand ist es, dass die Polizei während der Amtsdauer zwar von Kopfsteuer und Frohnden befreit bleibt, übrigens aber weder von der Gemeinde, noch von der Regierung besoldet wird, und daher freigebigen Uebertretern des Gesetzes sehr zugänglich ist.

Als der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde, um zur Deckung der Verwaltungskosten beizutragen, war in den Philippinen kein besteuerbares Eigenthum vorhanden; seine Beibehaltung unter den gegenwärtigen Verhältnissen erscheint weder geschickt noch gerecht. Die Steuer nimmt keine Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, ja sie trifft nicht einmal den Armen und den Reichen gleich, sondern lässt Letztern gewöhnlich frei.

Nur diejenigen Europäer, die Ländereien besitzen, zahlen davon eine dem Zehnten des angeblichen Bruttoertrages entsprechende Abgabe (diezmos prediales). Der Gesammtertrag dieser Abgabe übersteigt nicht 7000 Dollar jährlich! Andrerseits berechnet Herr Agius (General-Intendant der Hacienda) die Summe, welche der Staat den Krüppeln, Altersschwachen und andern auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesenen Individuen abpresst, auf 12,600 Dollar.

Schon lange wünschen die einsichtsvolleren Beamten den Tribut durch eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen, und alle davon Betroffenen vom Tribut zu befreien. Die Ausführung einer so heilsamen Maassregel ist aber unmöglich, so lange die Verhältnisse des Grundbesitzes nicht geordneter sind. Auch fehlen nicht nur alle statistischen Daten, sondern auch die Personen, von denen das mangelnde Material in irgend zuverlässiger Weise beschafft werden könnte. Die Schwierigkeit wird noch bedeutend dadurch vermehrt, dass wenige Spanier die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn, dass letztere im höchsten Grade misstrauisch sind und sich der Lüge fast instinktmässig als einer immer bereiten Schutzwehr gegen Jeden bedienen, der sie ausfragen will. Um so schwieriger würde es sein, richtige Angaben zu erlangen, wenn es sich um ihren Geldbeutel handelt.

Ein Hinderniss sonderbarer Art, für eine Volkszählung in den Philippinen ist das fast gänzliche Fehlen aller Familiennamen und die geringe Manchfaltigkeit der angenommenen Namen. Früher scheint das Uebel noch grösser gewesen zu sein, wie aus folgendem Dekret des General-Kapitäns vom Novbr. 1849 (Leg. ult. I. 449) hervorgeht:

»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten, ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w., die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«

BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.

(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)

Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle diejenigen, welche sich [L. ult. III. 64.] auf die bürgerlichen Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische, mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern, welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden, den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so [L. ult. III. 129.] erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde; wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen, so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.

Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall, denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila (ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit, das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila, Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage, wenn sie von den dritten verfügt wird.

Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in den Philippinen dienen die [Leg. ult. III. 136.] Fondos de Propios, Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten, Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen, Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre, wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios), Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858 wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm, der Aufschlag auf Reis u. s. w.

Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt 1/2 Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.