Reisen in den Philippinen

Part 29

Chapter 293,381 wordsPublic domain

Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser, kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.

Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.

Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen 2/3 der Unkosten für die Wohnungen [Leg. ult. III. 480, I. 219.] der Provinzial-Guvernöre trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.

Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. O. 2. Oct. 1859); [Leg. ult. II. 11 & 113.] durch eine andre bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die [Leg. ult. IV. 260.] Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen; durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden. [303]

Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April 1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios, Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März 1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.

[Leg. ult. III. 135.] Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858 sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.

[Leg. ult. III. 137.] Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung, damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas) der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom 31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.

Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender, wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr, aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss, so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht, bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser lokalen Fonds herbeiführt, schweben.

[Leg. ult. I. 164.] Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt, welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr boten, verfügte die [Leg. ult. III. 224.] oberste Zivilbehörde (19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen Militär-Guvernöre. [Leg. ult. III. 215.] (Der Alkalde mayor sammelt die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später (R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 % von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.

Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos 1/2 % für die Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.

[Leg. ult. III. 256.] Voranschläge. Damit die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli) zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet, dass die Veranschlagungen klar und in's Einzelne gehend abgefasst sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-, Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des Zweiges fliessen sollen.

Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.

Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft bestehenden Vorschriften verfügt werden soll. [304]

UEBER DEN BODENKREDIT.

(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)

Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann, wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.

Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864 der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag, die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt, gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4 r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber noch nicht publizirt.

Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann, ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad) erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief (cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft, vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt; sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend, das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.

Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden, durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.

Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila, Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.

Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt, um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.

Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand (prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.

Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben, ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben, ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich, da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut, ohne es einzuhegen.

Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist, dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse, die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen, dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben, sie zu bearbeiten.

Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt, muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse, oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.

Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten (Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen eignen Büffeln bearbeiten kann.

Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen müssen aufgehoben werden.

Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. --

DIE GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DER LANDESFREUNDE.

(Sociedád de los Amígos del país.)

Der Schöpfer des Tabakmonopols Basco y Vargas, der durch künstliche Reizmittel die Trägheit der Kolonisten zu überwinden und Sinn für das Gemeinwohl zu erwecken hoffte, gründete 1781 die Sociedád económica de los Amígos del país zur Förderung des Ackerbaus und der Gewerbe. Die von der Gesellschaft selbst 1860 veröffentlichten Akten über ihren Ursprung und ihre denkwürdigen Thaten (hechos notables) sind so bezeichnend für die Erfolglosigkeit derartiger Bestrebungen in einer Kolonie, wo es gänzlich an Gemeinsinn fehlt, dass ein Auszug gerechtfertigt scheint.

Bald nachdem die Gesellschaft ihre Statuten entworfen, gerieth ihr Eifer in's Stocken und 1797 fasste ihr Präsident auf eigene Hand den Beschluss, die Sitzungen einzustellen und das 6000 Dollar betragende Gesellschaftsvermögen dem Handelsgericht zu übergeben. Erst 1820 gelang es einem Generalkapitän, sie wieder in's Leben zu rufen. Bei ihrer Stiftung war der Gesellschaft das Vorrecht eingeräumt worden, in der Nao von Acapulco (siehe S. 14) bis zum Betrage von 2 Tonnen Handel zu treiben oder dieses Privilegium zu verkaufen. Der daraus erzielte Gewinn war bei der Wiedereröffnung auf 41,749 Dollar, beinahe 60,000 Thaler, angewachsen. Die wiederentstandene Gesellschaft revidirte ihre Statuten, theilte sich in 4 Sektionen: Naturgeschichte, Ackerbau, Gewerbe, Handel, jede mit Vizedirektor, Vizezensor, Vizeschatzmeister, und stellte abermals ihre Thätigkeit ein. 1822 ermunterte sie sich noch einmal und gab auch während einer Reihe von Jahren fast alljährlich einige Lebenszeichen s. S. 219. Neuerdings ist sie indessen wiederum müde geworden, denn in ihrer Sitzung vom 24. August 1866 beschloss sie, ihr Vermögen als patriotisches Geschenk den von der Bombardirung Callao's zurückkehrenden Schiffen darzubringen, und »diese besonders günstige Gelegenheit zu benutzen, um einen Akt patriotischer Aufopferung zu begehn und dem Staate einen Dienst zu leisten«.

Die Gesellschaft besitzt 25 bis 30,000 Dollar; aber Reichthum macht Sorgen. »Von diesem Vermögen, dessen genauer Betrag den Mitgliedern unbekannt, ist seit vielen Jahren nicht die geringste Summe auf Förderung des Gemeinwohls verwendet worden, obgleich die Gesellschaft nur zu diesem Zweck besteht. Der grösste Theil der für die Sitzungen bestimmten Zeit geht gewöhnlich mit Fragen, betreffend die Anlage und Einziehung dieser Kapitalien, verloren. Förmlichkeiten und Rechnungsführung haben Jahre lang die ganze Aufmerksamkeit der Gesellschaft beschäftigt. Auch ist es vorgekommen, dass einige mit dem Zensorenamte beehrte Mitglieder die Schlüssel der Kasse nicht annehmen wollten, welche letztere seit vielen Jahren nicht geöffnet werden konnte wegen der Schwierigkeit, die übrigen Inhaber der Schlüssel (conclaveros) zu vereinigen.«

Der damalige eifrige Generalkapitän Don Jose de la Gandara tadelte die Gesellschaft in einer Ansprache vom 17. Januar 1867 für ihren patriotischen Beschluss und forderte sie auf, ihr Geld zur Gründung eines botanischen Gartens verbunden mit einer Ackerbauschule zu verwenden und eine zur Verbreitung im Auslande bestimmte Denkschrift auszuarbeiten, worin die Fruchtbarkeit der Philippinen, die Leichtigkeit mit welcher dort Pflanzungen angelegt werden könnten, hervorgehoben werde, um Familien, welche das nöthige Kapital und praktische Kenntnisse besitzen, zur Einwanderung zu veranlassen.