Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 107

Chapter 1073,003 wordsPublic domain

Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit, nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise +eine+ dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges, sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen, oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:

_A._ In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie bei Kindern und jugendlichen Individuen.

_B._ In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.

_C._ Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren Sinne gehören.

A. Die Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen.

Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen, von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden können.

Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze, von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237), verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und 270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20 Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere, dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden darf (§. 52).

Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag. Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife, den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]

Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise des vierzehnten Lebensjahres bei +allen+ sonst normalen Kindern jener Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge, wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren, keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als sie sonst zu verlaufen pflegt.

Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde, bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.

Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw., §. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch. St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, +wenn ihm die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt+ hat; und die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte, gestellt werden +muss+. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.

[Sidenote: Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bei Kindern.]

Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen Zusammentreffens beider.

Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]

Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen, besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz- (Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.

Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That. Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft, um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern und jugendlichen Individuen begangen werden.

[Sidenote: Strafbare Handlungen von Kindern und jugendlichen Personen.]

Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen. Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz. Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues, ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren, und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.

[Sidenote: Verbrecherische Handlungen der Kinder.]

Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen, die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.

Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn, beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde, weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.

[Sidenote: Irrsein bei Kindern.]

Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.

Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen, oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe der bereits an einem anderen Orte (pag. 386) erwähnten Selbstmorde von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu welchen selbst Morde gehören.[553]

Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.

[Sidenote: Jugendliches Alter als Milderungsgrund.]

Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G. erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis 20 Jahren zu erkennen ist. -- Das deutsche Strafgesetz (§. 55-57) und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60-63) gehen noch humaner vor, indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18-20 Jahren statt der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens 20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge gesondert zu halten sind.[554]

Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe, ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht, da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.

B. Angeborene oder in frühester Kindheit erworbene psychopathologische Zustände.

Es gehört hierher die angeborene oder in der Kindheit erworbene Schwäche des Intellects oder der angeborene Blödsinn, die psychische Entwicklungshemmung, wie sie durch angeborenen oder in frühester Kindheit erworbenen Sinnesmangel veranlasst wird, und gewisse angeborene Defecte oder Fehler der psychischen Organisation specifischer Art, die, meist auf hereditärer Grundlage beruhend, sich vorzugsweise durch ein abnormes Fühlen und Wollen äussern und einestheils in dem moralischen, anderseits in dem impulsiven Irrsein ihre wichtigsten Repräsentanten finden.

Wir wollen alle diese Zustände schlechtweg als angeborene bezeichnen.

1. Der angeborene Blödsinn.

Man versteht darunter den Ausfall oder die Schwäche des Intellects, entweder in Folge angeboren fehlerhafter oder durch in frühester Jugend eingetretene Störungen gehemmter Hirnentwicklung. Es gibt eine Menge Grade dieses Defectes. In den schwersten Fällen fehlt die Intelligenz vollkommen und damit auch die Sprache -- idiotische Stummheit. Solche Individuen führen ein vegetirendes Dasein, haben nur ein theilweises Bewusstsein von der Aussenwelt, verhalten sich meist ganz passiv, müssen sogar gefüttert werden u. s. w. Derartige Idioten sind zu Handlungen gar nicht fähig und haben deshalb für die Frage der Zurechnungsfähigkeit gar keine Bedeutung.

In anderen Formen ist die Perception der Aussenwelt und eine Unterscheidung der eigenen Persönlichkeit vorhanden, das Bewusstsein jedoch nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmung aufgenommenen Vorstellungen und daraus gebildeten primitiven Urtheilen und Begriffen erfüllt. Aber auch die Menge und der Umfang dieser ist ein sehr variabler, je nach der grösseren oder geringeren Schwierigkeit, mit welcher derartige Vorstellungen aufgenommen, im Bewusstsein festgehalten und verarbeitet werden. Die Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung abstracter (übersinnlicher) Vorstellungen und Urtheile fehlt, daher kann auch weder von Einsicht in die sittliche oder rechtliche Bedeutung von Handlungen, noch von der Beherrschung egoistisch-sinnlicher Antriebe durch diese die Rede sein.

Der Umstand, dass, wie insbesondere die Resultate der Idiotenanstalten zeigen, selbst hochgradig blödsinnige Kinder einer gewissen Erziehung fähig sind, kann nicht beirren, denn letztere bleibt doch schliesslich nur eine Art Dressur, wie sie auch bei Thieren bis zu einem gewissen Grade möglich ist, und man wird einen Idioten, der mühsam einzelnen seiner Antriebe zu widerstehen gelernt hat, ebenso wenig eine, wenn auch nur theilweise strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit vindiciren, wie etwa einem Jagdhunde, der vor dem Wilde zu stehen dressirt worden ist.[555] Auch wird man sich durch die wiederholt constatirte Thatsache nicht täuschen lassen, dass Idioten mitunter trotz hochgradig defecter Intelligenz einzelne mechanische Fertigkeiten und anderweitige, z. B. musikalische Talente zeigen können, ja dass sogar einseitige, mitunter überraschende Entwicklung des Gedächtnisses für Namen, Zahlen u. dergl. vorkommen kann, und dass solche Individuen keineswegs immer rücksichtslos und ohne alle Vorsicht, sondern auch mit einem gewissen Grad von Ueberlegung und selbst von Schlauheit zu handeln vermögen, wie ja Solches auch bei Thieren häufig beobachtet werden kann.

Die leichteren Formen des Blödsinns pflegt man gewöhnlich in den Begriff des +Schwachsinns+ zusammenzufassen. Zwischen diesem und dem eigentlichen Blödsinn gibt es verschiedene allmälige Uebergänge, so dass eine scharfe Abgrenzung beider Formen unmöglich ist. Doch empfiehlt es sich mit +Krafft+-+Ebing+, das Auftreten übersinnlicher abstracter Vorstellungen und Begriffe als Unterscheidungsmerkmal des Schwachsinnes vom eigentlichen Blödsinn zu fixiren, so dass beim Schwachsinnigen bereits alle die Intelligenz zusammensetzenden Bedingungen gegeben sind, wie beim Vollsinnigen, aber nicht in dem Grade sich zu entwickeln vermögen, wie bei diesen. Es besteht demnach gegenüber dem eigentlich Blödsinnigen ein qualitativer, gegenüber dem Vollsinnigen nur ein quantitativer Unterschied.

Auch beim Schwachsinn gibt es eine Menge Abstufungen: Schwerere Formen, bei welchen die Bildung und Verarbeitung übersinnlicher Vorstellungen noch sehr schwierig und unvollständig vor sich geht, und leichtere Formen, die den Uebergang zur normalen psychischen Leistungsfähigkeit bilden und mitunter schwierig von jener geringen Entwicklung der Intelligenz sich unterscheiden, die in Folge äusserer Ursachen auch beim normalen Menschen vorkommen kann.

Die Analyse der Vorstellungsthätigkeit ergibt bei allen Schwachsinnigen mehr weniger auffallende Defecte. Schon die Aufnahme der Sinneseindrücke erfolgt nicht so präcis wie bei Vollsinnigen, sondern mit einer gewissen Schwerfälligkeit und Langsamkeit, was namentlich gegenüber feineren Wahrnehmungen auffällt. Mitunter besteht eine auffallende Stumpfheit einzelner Sinne.

Es erfolgt demnach schon die Bildung sinnlicher Vorstellungen und die Verarbeitung derselben zu sinnlichen Urtheilen und Begriffen mit unverhältnissmässiger Schwierigkeit, noch mehr jene der übersinnlichen. Es ist eben einestheils die Empfänglichkeit der psychischen Centren für von Aussen kommende Eindrücke eine mehr weniger geringere als beim normalen Menschen, andererseits sind dieselben weniger fähig, einmal aufgenommene Eindrücke festzuhalten (Gedächtnissschwäche); endlich aber besitzt der die Ideenassociation vermittelnde Apparat nicht jene Feinheit und Präcision der Leistungsfähigkeit, die ihm de norma zukommen sollte.