Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 108

Chapter 1083,031 wordsPublic domain

Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar. Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer, reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber den sinnlichen.

Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h. seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich. Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies wohl zu beachten.

Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen. In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir beim eigentlichen Blödsinn +apathische+, harmlose und +reizbare+ gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der Schwachsinn entwickelt ist.

[Sidenote: Strafbare Handlungen Schwachsinniger.]

Sehr häufig verleitet die Macht der Triebe die Schwachsinnigen zu strafbaren Handlungen, insbesondere der Geschlechts- oder der Nahrungstrieb.

Bezüglich des ersteren ist die Meinung sehr verbreitet, dass bei Blödsinnigen eine besonders starke Entwicklung des Geschlechtstriebes sich finde. Im Allgemeinen ist eher das Gegentheil der Fall, insbesondere bei den schwersten Formen des Blödsinns, in welchen man nicht selten verkümmerte Genitalien, mangelhafte oder fehlende Entwicklung der Scham- und Barthaare und persistirenden knabenhaften Habitus findet.[557] In den übrigen Fällen ist es meist nur die Rücksichtslosigkeit der Aeusserung des Geschlechtstriebes, welche für ungewöhnliche Stärke des Triebes imponirt. Trotzdem kann in einzelnen Fällen der Trieb sich stärker äussern als in anderen, wie ja auch beim normalen Menschen gerade in dieser Beziehung bedeutende individuelle Verschiedenheiten sich geltend machen, und es ist namentlich die Annahme nicht unberechtigt, dass bei den reizbaren Formen des Blödsinns und Schwachsinns auch eine regere Geschlechtsthätigkeit besteht als bei den apathischen. Ein genügendes Verständniss der Bedeutung geschlechtlicher Handlungen kann nur in den leichten Formen des Schwachsinns angenommen werden, in den schwereren, sowie beim eigentlichen Blödsinn kann von einem solchen nicht wohl die Rede sein. Auch handelt es sich in diesen Fällen seltener um normale Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern in der Regel um anderweitige unzüchtige Handlungen, besonders um onanistische Manipulationen, die dann fast ausschliesslich an Kindern vorgenommen werden, also um Acte, deren strafrechtliche Bedeutung einem Schwachsinnigen noch weniger verständlich sein wird, als die des wirklichen Coitus.

Was den Nahrungstrieb betrifft, so ist die Gefrässigkeit der meisten Blödsinnigen bekannt. Auch bei Schwachsinnigen wird sich derselbe desto stärker und rücksichtsloser äussern, je weniger von einer Ausbildung des Charakters die Rede sein kann. Es ist dabei nicht zu vergessen, dass auch beim normalen Menschen der Trieb nach Befriedigung des Nahrungs- und Genussbedürfnisses eine der häufigsten Ursachen strafbarer Handlungen bildet und dass daher dieser Trieb um so leichter bei Individuen zu solchen Handlungen führen kann, deren ganzes Leben und Streben in der Befriedigung der sinnlichen Regungen, wenn auch nicht wie bei Blödsinnigen vollkommen aufgeht, so doch vorzugsweise um diese sich dreht.

Nicht selten sind die betreffenden Handlungen Schwachsinniger so kindisch, naiv oder albern, dass sich aus ihnen selbst sofort der Schwachsinn ergibt. Es gehören hierher viele Fälle von Beschädigungen fremden Eigenthums, einzelne Betrugsfälle und selbst Fälschungen, die mitunter die naivsten Zumuthungen an die Leichtgläubigkeit der zu Betrügenden involviren.

[Sidenote: Beurtheilung Schwachsinniger. Cretinismus. Sinnesmangel.]

Aus allem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger nicht einzig und allein die Constatirung des Schwachsinnes genügen kann, sondern zu erwägen sein wird, ob und in welchem Grade derselbe den betreffenden Schwachsinnigen verhinderte, bei der Begehung einer +bestimmten+ Handlung das Strafbare derselben zu erkennen und für die Begehung oder Unterlassung derselben sich zu entscheiden. Zu diesem Behufe wird einestheils der allgemeine Grad des Schwachsinns zu erheben sein, anderseits die Natur der begangenen Handlung, ob und welchen Grad der Intelligenz die Einsicht in die Strafbarkeit derselben erforderte, beziehungsweise documentirt, ferner die Motive, durch welche sie veranlasst wurde, sowie das Verhältniss der Stärke dieser zu dem individuellen Charakter, respective zu dem Vorrath an moralischen und Rechtsbegriffen, und endlich ob den letzteren Gelegenheit und Zeit geboten war, sich geltend zu machen und den Widerstreit im Bewusstsein in ihrem Sinne zu entscheiden. Auch wird das eventuell jugendliche Alter, sowie der Umstand in Betracht zu ziehen sein, ob und welche Erziehung dem Individuum bereits zu Theil geworden ist. Sollte nach Abschätzung aller dieser Verhältnisse sich ergeben, dass sowohl Einsicht als die Willenskraft im entsprechenden Grade vorhanden waren, so ist der Schwachsinn des Individuums dennoch zu betonen, da, wenn auch von Seite des Richters oder der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit erkannt wird, doch die geringe Intelligenzentwicklung beim Strafausmaass in Betracht gezogen wird und weil insbesondere der §. 46 des österr. St.-G.-B. lit. a die Schwäche des Verstandes ausdrücklich als Milderungsumstand erklärt.

[Sidenote: Cretinismus. Sinnesmangel.]

Blödsinn und Schwachsinn kann bestehen trotz sonst normaler Verhältnisse. Häufiger ist derselbe mit anderen Anomalien combinirt. Hierher gehören insbesondere solche der äusseren Körperbildung, von denen namentlich jene am Kopfe wohl zu beachten sind, wie Hydrocephalus, durch vorzeitige oder asymmetrische Verwachsung der Nähte entstandene Verbildungen des Schädels, die Mikrocephalie u. s. w. Die mit erheblicher körperlicher Missstaltung und Kropf verbundene angeborene Idiotie bezeichnet man gewöhnlich als Cretinismus. Namentlich versteht man darunter den endemisch vorkommenden, mit solcher Missstaltung verbundenen Idiotismus, als dessen Prototyp der alpine Cretinismus gilt (infantiles Myxödem). Höchst beachtenswerth ist jedoch die von +Klebs+[558] hervorgehobene Beobachtung, dass ein anatomisch vollständig entwickelter Cretintypus auch ohne jede oder nur mit geringer geistiger Störung bestehen kann. Häufig finden sich andere Symptome anomaler Function der centralen Nervenapparate, insbesondere die sogenannte „neuropathische Constitution“ („reizbare Schwäche“), Convulsionen verschiedenen Charakters (epileptische und epileptoide Zustände, Veitstanz, gewisse eigenthümliche automatische Bewegungen), andererseits Lähmungen. Anamnestisch lassen sich mitunter die Anfänge der geistigen Schwäche auf in früher Jugend überstandene Erkrankungen oder Kopfverletzungen zurückführen und Residuen derselben, insbesondere der letzteren, noch anderweitig nachweisen.

2. Der angeborene Sinnesmangel.

+Deutsches Straf-Gesetzbuch+, §. 58: Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

+Deutsche Straf-Process-Ordnung+, §. 298, vide pag. 877.

Vom angeborenen Sinnesmangel hat die angeborene Blindheit unter gewöhnlichen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, da durch dieselbe der Unterricht, insbesondere die Aufnahme von höheren Vorstellungen und Urtheilen in das Bewusstsein, nicht wesentlich behindert wird; wohl fällt dieselbe aber dann in’s Gewicht, wenn sie sich mit anderen Sinnesdefecten (z. B. Taubstummheit, Schwerhörigkeit oder mit Geistesschwäche) combinirt, sowie wenn kein entsprechender Unterricht stattgefunden hatte.

[Sidenote: Taubstummheit.]

Von ungleich höherer Bedeutung ist der angeborene oder in frühester Jugend erworbene Mangel des Gehörs und die dadurch bedingte Taubstummheit, da durch diesen Defect der wichtigste Weg entfällt, auf welchem die Aufnahme der Bildungselemente erfolgt und weil durch den consecutiven Mangel der Sprache auch Reproduction und Mittheilung des Bewusstseinsinhaltes, daher auch die Correctur desselben durch Andere wesentlich erschwert ist. Besonders ist die Einverleibung übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile in’s Bewusstsein schwierig, somit gerade jener Elemente des Charakters, die sinnlichen und egoistischen Antrieben das Gegengewicht halten sollen.

Im Allgemeinen besteht daher eine Analogie mit dem angeborenen Blödsinn und Schwachsinn. Während jedoch bei diesem der Defect im Gehirne selbst liegt und irreparabel ist, besitzt letzteres bei den gewöhnlichen Formen der Taubstummheit die Anlage zur normalen Leistungsfähigkeit, deren Entfaltung erschwert, aber nur der gewöhnlichen Unterrichtsmethode gegenüber unmöglich ist. Wird aber eine solche eingeschlagen, die, den Defect berücksichtigend, auf anderen Wegen die Bildungselemente dem Gehirne zuführt, dann können die psychischen Anlagen, wenn auch ungleich mühevoller als beim gewöhnlichen Unterricht, doch so weit ausgebildet werden, dass das Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen nicht wesentlich verschieden ist von demjenigen Vollsinniger. Welche überraschenden Resultate in dieser Beziehung erzielt werden können, zeigen die in allen Culturländern bestehenden und an Zahl immer mehr zunehmenden Taubstummen-Unterrichtsanstalten zur Genüge, ebenso die Thatsache, dass gegenwärtig zahlreiche Taubstumme die verschiedenartigsten bürgerlichen Stellungen bekleiden, sich verheiraten und ebenso gut sich fortbringen, wie ihre vollsinnigen Collegen, und dass einzelne sogar als Lehrer, Beamte u. s. w. verwendet werden und selbst literarische Leistungen aufzuweisen haben.

[Sidenote: Unterrichtete und nicht unterrichtete Taubstumme.]

Es folgt daraus, dass bei Beurtheilung von Taubstummen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit zunächst ein Unterschied zu machen sein wird zwischen solchen, die einen Taubstummen-Unterricht und solchen, die keinen genossen haben. Letztere sind den Blödsinnigen gleich zu achten, da ihr Bewusstsein keine oder nur spärliche und ganz unvollkommene übersinnliche Vorstellungen enthält und daher wohl unter Umständen von einer Dressur, nicht aber von einem Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen im strafrechtlichen Sinne die Rede sein kann.

Anders gestaltet sich die Sache bei unterrichteten Taubstummen, da bei diesen die letztgenannten Eigenschaften desto mehr vorhanden sein werden, je vollständiger der Unterricht war, den sie genossen hatten. Doch ist zu bemerken, dass auch bei Taubstummen dieselben Unterschiede in der individuellen psychischen Leistungsfähigkeit bestehen müssen, wie bei Vollsinnigen, und dass bei dem schwereren und nur auf Umwegen zu erzielenden Unterricht die Differenz der individuellen Geistesgaben sich nothwendig intensiver geltend machen muss, als unter gleichen Umständen bei Vollsinnigen gegenüber dem gewöhnlichen Unterricht. Daraus ergibt sich aber folgerichtig, dass schon solche geringe Grade niederer intellectueller Leistungsfähigkeit, die beim Vollsinnigen noch in die Breite des Normalen fallen, bei Taubstummen den Unterricht in gleicher Weise erschweren können, wie wir dies sonst bei im pathologischen Sinne Schwachsinnigen zu constatiren vermögen, und weiter, dass aus gleichem Grunde im Allgemeinen der Unterricht einen langsameren Verlauf nehmen und der vom Gesetze als Minimum geforderte Grad von Einsicht durchschnittlich später vorhanden sein wird, als dies unter normalen Umständen das Gesetz annimmt, was bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit taubstummer Kinder und jugendlicher Individuen im Auge behalten werden muss, ebenso wie der Umstand, dass sich die Taubstummheit mit angeborenem oder in frühester Jugend erworbenem Blödsinn und Schwachsinn, sowie mit angeborenen oder erworbenen psychischen Anomalien anderer Art combiniren und dann auch den besten Unterricht illusorisch machen kann. Es kann daher der Nachweis des stattgehabten Taubstummen-Unterrichtes für sich allein keineswegs zur Erklärung genügen, dass die Bedingungen zur Zurechnungsfähigkeit, insbesondere die vom deutschen Strafgesetze ausdrücklich geforderte „Einsicht“, vorhanden seien, sondern es muss an die Möglichkeit gedacht werden, dass trotz eines solchen in Folge einer oder mehrerer der erwähnten Verhältnisse, sowohl die Einsicht als die Selbstbestimmungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als gegenüber einer bestimmten strafbaren Handlung mangeln oder wesentlich vermindert sein kann. In letzterer Beziehung sind die gleichen Erwägungen am Platze, wie sie bezüglich der analogen Handlungen Unmündiger und Schwachsinniger auseinandergesetzt wurden, doch ist es selbstverständlich, dass die Prüfung des Intellects des betreffenden Taubstummen durch das Examen selten ohne Intervention eines Dolmetsch (Taubstummenlehrers) wird geschehen können, und dass selbst in solchen Fällen, wo ein schriftlicher Verkehr mit dem zu Untersuchenden möglich wäre, doch die Intervention des Dolmetsch nicht zu entbehren sein wird.

3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art.

Bekanntlich finden wir schon beim vollkommen normalen Menschen selbst unter sonst gleichen Verhältnissen vielfache originäre Unterschiede im psychischen Verhalten. Wir finden sie sowohl im Bereiche der Intelligenz, als des Fühlens und der Willensenergie. In erster Beziehung wissen wir, wie verschiedenartig sich die geistige Leistungsfähigkeit gestaltet und sprechen von grösseren oder geringeren Talenten, indem wir dabei bald nur die allgemeine Bildungsfähigkeit, bald nur den Sinn und das Geschick für besondere geistige Leistungen im Auge haben. Ebenso bekannt und gewöhnlich sind die Verschiedenheiten in der Willensenergie. Insbesondere auffallend sind aber die individuellen Verschiedenheiten im Bereiche des Fühlens, und dies ist um so wichtiger, als das Denken und Handeln, das ganze Wesen eines Individuums vorzugsweise durch sein Fühlen beeinflusst wird. Schon die Alten kannten die Verschiedenheit der „Temperamente“, unter welchen sie so wie wir nicht blos die habituelle Gemüthsanlage, sondern auch die grössere oder geringere Geneigtheit des Individuums zu Gemüthsaffecten und Leidenschaften verstanden. Insbesondere gibt es leicht erregbare und anderseits nach allen Richtungen phlegmatische Temperamente, weiche gefühlvolle und anderseits harte, abstossend strenge Naturen, und die tägliche Erfahrung lehrt, dass auch bezüglich des moralischen und ethischen Fühlens individuelle Unterschiede sich finden und welch verschiedene Färbung die relative Prävalenz der sogenannten altruistischen oder der egoistischen Gefühle den einzelnen Charakter verleiht.

Wir können ferner bemerken, dass auch im Bereiche des sinnlichen Empfindens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme vorkommen und dass insbesondere gewisse feinere Gefühlsqualitäten, z. B. musikalisches, künstlerisches Fühlen, bei einzelnen Individuen in hoher und höchster Entwicklung bestehen, bei anderen trotz gleicher und selbst höherer Intelligenz mehr weniger vollkommen fehlen können. Wenn wir dazu bedenken, dass auch die Stärke der organischen Triebe, insbesondere des wichtigsten derselben, des Geschlechtstriebes, bei verschiedenen Menschen verschieden sich gestaltet und anderseits erwägen, in wie eingreifender Weise gerade die thierischen Triebe das Gesammtfühlen des Menschen beeinflussen, so müssen wir +Lotze+ vollkommen beistimmen, der da[559] sagt, dass „unsere angeborene Constitution durch individuell eigene und eigenartige Empfindungen einem Jeden sein individuelles Lebensgefühl bestimmt“, und werden auch in dessen weiterer Bemerkung, dass „der Einzelne das Lebensgefühl eines Anderen nie zu begreifen vermag“, keine Uebertreibung erblicken.

Auch geht daraus hervor, wie sehr das in der modernen Strafrechtspflege immer mehr zum Durchbruch kommende Streben gerechtfertigt ist, bei der Beurtheilung der Strafbarkeit von Handlungen auch bei ganz normalen Individuen nicht den fictiven „Durchschnittsmenschen“ im Auge zu haben, sondern das einzelne Individuum, und zwar nicht blos in seinen äusseren Beziehungen, sondern auch in seiner concreten psychischen Organisation.

[Sidenote: Angeborene Unterschiede im psychischen Verhalten.]

Ungleich wichtiger ist die Thatsache, dass, ganz abgesehen von den bereits besprochenen angeborenen psychischen Schwächezuständen, bei einzelnen Individuen schon von Haus aus, d. h. in Folge angeborener Organisation der psychischen Centren, Eigenthümlichkeiten der psychischen Grundthätigkeiten bestehen können, die als pathologisch aufgefasst werden müssen und das ganze Gebahren des Individuums und seinen Charakter beeinflussen. Solche Anomalien finden sich, wenn auch nicht immer, so doch vorzugsweise bei Individuen, die aus Familien stammen, in denen Irrsinn und andere Nervenleiden heimisch sind, so dass Alles darauf hinweist, dass wir in einem derartigen abnormen psychischen Verhalten die Aeusserungen einer hereditär überkommenen fehlerhaften Organisation und in der Regel den Ausdruck einer psychischen Degeneration zu erblicken haben (erbliche Belastung, +Griesinger+).

[Sidenote: „Grenzgebiet.“]

Die betreffenden Eigenthümlichkeiten können in ihrer Intensität sehr verschieden sich gestalten, auch in einzelnen psychischen Thätigkeiten mehr hervortreten, als in anderen, und es ist höchst bemerkenswerth, dass einzelne derselben sogar bei geistig hervorragenden, genialen Naturen sich ergeben, so bei Gelehrten, grossen Dichtern, Künstlern, von denen, wie +Hohnbaum+[560] bemerkt, Einzelne mitunter in eilf Dingen erhaben und im zwölften Idioten sind, oder durch besondere Verirrungen der Phantasie, Schrullen, fixe Ideen, Vorurtheile und selbst Aberglauben, grosse Reizbarkeit etc. auffallen, Beobachtungen, die beweisen, dass eine scharfe Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Irrsein gar nicht besteht, sondern dass es ein „Grenzgebiet“ (+Maudsley+) gibt, in welchem sich mannigfache Uebergänge beider Zustände finden.

Die Bedeutung solcher originärer Unterschiede des psychischen Verhaltens für die Frage der Zurechnungsfähigkeit liegt auf der Hand und sie wird noch speciell dadurch erhöht, dass die originäre psychopathische Constitution sich weniger durch Störungen der Intelligenz als durch abnormes Verhalten der übrigen psychischen Thätigkeiten kundgibt, somit gerade jenes Kriterium fehlt oder nicht genügend sich manifestirt, welches der Laie für die Erkennung abnormer Geisteszustände als das wichtigste und beweisendste hält und welches für ihn den Massstab bildet, nach welchem er den Grad einer Geistesstörung zu beurtheilen gewohnt ist.

Von den hierher gehörenden Zuständen wollen wir insbesondere das sogenannte „+moralische Irrsein+“ einer näheren Besprechung unterziehen, weil dasselbe eine besonders ausgeprägte Erscheinungsform der ersteren bildet und nur diese am eingehendsten studirt worden ist.

Das moralische Irrsein.

Man versteht darunter einen in Folge angeborener, meist hereditär überkommener, fehlerhafter Organisation der psychischen Centren bestehenden Defect im Bereiche des moralischen Sinnes, wodurch das betreffende Individuum, bei scheinbar intacter oder nicht auffallend gestörter Intelligenz, ausser Stande ist, ästhetisch, moralisch und rechtlich zu fühlen, im Sinne solcher Gefühle seinen Charakter zu entwickeln und seine Handlungen darnach zu richten. Man hat diesen Zustand noch als sittliche Insensibilität oder moralische Idiotie bezeichnet und vielfach mit der Farbenblindheit verglichen. Ebenso wie es bekanntlich Individuen gibt, die gewisse Farben, z. B. Roth, nicht zu unterscheiden vermögen, weil ihre Netzhaut für die betreffenden farbigen Lichtstrahlen unempfindlich ist, ebenso gibt es Menschen, die von Haus aus sittlich blind sind, und die nicht anders als nach egoistischen oder mechanisch eingelernten Motiven handeln können, weil sie jener Gefühle bar sind, welche den normalen Menschen unsittliche oder rechtswidrige Handlungen als solche erkennen und verstehen lassen und ihn bewegen sollen, dieselben zu unterlassen.