Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 106

Chapter 1063,118 wordsPublic domain

Zu den „besonderen Kennzeichen“, welche noch bei hochgradig veränderten Leichen, insbesondere aber noch nach Monaten und Jahren die Constatirung der Identität ermöglichen oder wenigstens wesentlich erleichtern können, gehören begreiflicher Weise Abnormitäten an den Knochen, denen daher, namentlich bei aufgefundenen Skeletten, eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In der That haben solche Abnormitäten schon wiederholt eine Rolle bei der Agnoscirung von Skeletten und hochgradig faulen Leichen gespielt. Interessant in dieser Beziehung ist der in +Orfila+ und +Lesueur+’s gerichtlichen Ausgrabungen, II, pag. 431, mitgetheilte Fall, wo die Identität des aufgefundenen Skelettes mit dem eines vor einigen Jahren verschwundenen Italieners, der rechts 6 Finger und 6 Zehen gehabt hatte, dadurch zweifellos sichergestellt wurde, dass am fünften Mittelbandknochen des betreffenden Gerippes in der That eine Theilung in zwei Aeste constatirt wurde, von denen jeder eine Gelenksfläche besass. In einem anderen, von diesen Autoren angeführten Falle zeigte das in einem Keller vergraben gefundene Skelet auffallende rhachitische Verkrümmung beider Unterschenkel. -- Ebenso beschreibt +Maschka+ im 4. Bande seiner Gutachten einen Fall, bei welchem als individuelle Eigenthümlichkeit des untersuchten Gerippes eine hochgradige Scoliose des Schädels gefunden wurde. Lehrreich ist auch ein von +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 781) mitgetheilter Fall, wo an einem nach 2 Jahren aufgefundenen Skelette eines Ertrunkenen die Recognition ausser durch einige Effecten insbesondere dadurch noch gelang, dass der Bruder des Betreffenden angab, Denatus habe eine Knochenauftreibung auf der linken Kopfseite gehabt, die sich denn auch am linken Scheitelbeine in der Form einer halb durchgeschnittenen kleinen Nuss wirklich vorfand. Auch die Leiche des in Paris ermordeten und bei Lyon gefundenen +Gouffe+ wurde an einer Anomalie der Fusswurzelknochen, in Folge welcher +Gouffe+ gehinkt hatte, erkannt (Virchow’s Jahrb. 1890, I, pag. 497). Uns selbst kamen 2 Fälle vor, bei denen Knochenanomalien bei der Agnoscirung der betreffenden Individuen eine wichtige Rolle spielten.

Im ersten, auch in anderer Beziehung instructiven Falle handelte es sich um die Leiche eines etwa 18jährigen Knaben, welche im Sommer 1878 in hochgradig faulem Zustande aus dem Donaucanale gezogen worden war. Die Leiche wurde von einem Ehepaare als die ihres vermissten Sohnes agnoscirt und feierlich bestattet. Als aber die Eltern von der Beerdigung nach Hause zurückgekehrt waren, stellte sich zu ihrer nicht geringen Ueberraschung auch der verloren geglaubte Sohn ein, und es unterlag sohin keinem Zweifel, dass sie eine fremde Leiche agnoscirt und bestattet hatten. Mittlerweile wurde ein anderer Junge gleichen Alters in einer anderen Familie vermisst und die Eltern, vermuthend, dass jene irrthümlich agnoscirte Leiche die ihres Sohnes sein dürfte, verlangten die Exhumirung, indem sie erklärten, ihren Sohn an einer Verkürzung des rechten Armes erkennen zu können. In der That ergab die unter Intervention unseres verehrten Collegen, Ober-Sanitätsrathes +Nusser+, vorgenommene Exhumation sofort eine offenbar in der Kindheit acquirirte Ankylose des rechten Ellenbogengelenkes, die der Verkürzung zu Grunde lag.

Der zweite Fall betraf das Skelet eines Mannes, welcher vor 2 Jahren durch Zertrümmerung des Schädels ermordet und dann in einem Garten verscharrt worden war. Die Untersuchung des Skelettes ergab eine ziemlich starke Scoliose der Wirbelsäule und Arthritis deformans der Lendenwirbel, sowie einzelner der Extremitätengelenke und durch die nachträglichen Erhebungen wurde in der That sichergestellt, dass der seit 2 Jahren vermisste 46jährige Mann eine etwas verschobene Haltung gehabt und an „Gicht“ gelitten habe.

Fünfter Hauptabschnitt.

Die gerichtliche Psychopathologie.

Der Geisteszustand eines Individuums kommt vor Gericht in Frage:

1. Wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung an der +Zurechnungsfähigkeit+ des Thäters gezweifelt wird.

2. Bei fraglicher +Dispositionsfähigkeit+, d. h. wenn es sich darum handelt, ob Jemand die Fähigkeit, über seine Person, sein Vermögen oder seine sonstigen Interessen frei zu verfügen, besitzt oder besass.

3. Bei fraglicher +Verhandlungsfähigkeit+, wenn nämlich Zweifel darüber bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist.

4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung +in Folge einer Verletzung+ eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232, Deutsches St.-G. §. 224).

5. Bei angesuchter +Ehescheidung+ wegen Geistesstörung (Preuss. Allg. Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).

6. Wenn ein +Aufschub des Strafvollzuges+ wegen nach der Verurtheilung eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398, Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).

7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.

Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a. O. (pag. 318) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine specifischen Seiten darbieten.

I. Fragliche Zurechnungsfähigkeit.

Oesterr. St.-G.-B.

§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen zugerechnet:

_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;

_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder

_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden;

_d_) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269). -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters Beziehung haben, sind:

_a_) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; -- -- --

_b_) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen begangen hat;

_c_) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen; -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 52. -- -- -- -- -- -- Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft (§. 523).

§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§. 2, lit. _d_), als Uebertretungen bestraft.

§. 269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:

_a_) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur als Uebertretungen bestraft werden;

_b_) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind.

§. 270. Die von unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind mit Verschliessung an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253 verschärft werden.

§. 523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewusst, dass er in der Berauschung heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei grösseren Uebelthaten bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Oesterr. Strafprocess-Ordnung.

§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und des Gemüthszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.

Dieselben haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung, sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen, und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.

§. 319. Ist behauptet worden, dass ein Zustand vorhanden gewesen oder eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschliessen oder aufheben würden, so ist -- -- -- -- eine dieser Behauptung entsprechende Frage (an die Geschworenen) zu stellen.

Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.

§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.

§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung.

Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.

§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat.

In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung; doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.

§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den folgenden Bestimmungen zu bestrafen:

1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.

2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren ein.

3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer zu verhängen.

Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.

Gegen denjenigen, welcher zu einer Zeit, wo er zwar das achtzehnte, aber nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, eine That beging, auf welche das Gesetz die Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ist im ersteren Falle auf Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren, im zweiten Falle auf die angedrohte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 452. Wer im Zustande einer die Zurechnung ausschliessenden vollen Trunkenheit (§. 56) eine Handlung verübt, welche das Gesetz mit einer Verbrechensstrafe bedroht, ist mit Haft zu bestrafen.

Deutsches St.-G.-B.

§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

§. 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt -- -- -- zu der Handlung genöthigt worden ist.

§. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Gegen denselben können jedoch nach Massgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.

§. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besass.

In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.

§. 57. Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besass, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;

2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;

3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die hier bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnissstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;

4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;

5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nicht zu erkennen.

Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüssung von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.

§. 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

Deutsche Strafprocess-Ordnung.

§. 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhören des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde. Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen.

§. 262. -- -- -- -- Die Schuldfrage begreift auch solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschliessen, vermindern oder erhöhen.

§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).

Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit wieder aufgehoben wird.

§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.

Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.

[Sidenote: Bedingungen für die Zurechnungsfähigkeit.]

Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen und bestraft. +Einsicht+ in die Strafbarkeit verpönter Handlungen und +Fähigkeit der Willensbestimmung+ im Sinne des Guten und Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.

Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist, nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen Zusammenlebens bilden.

Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz, dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden kann.

[Sidenote: Willensfreiheit.]

Diese Auffassung der „Willensfreiheit“ kommt gegenwärtig immer allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben, zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen. Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“ zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern. Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage, wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern, insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist, während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B. (§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich angeführt werden.