Part 15
Hat diese wohlmeinende Mahnung zum Frieden keinen Erfolg, dann kommt er ein zweites Mal in finsterer Nacht, klopft stärker an und sagt nochmals: »Der Datte kommt.« Blieb auch diese Warnung fruchtlos, dann kam er ein drittes Mal nachts, jetzt aber mit seinen vermummten Assistenten. Mit Knütteln machen sie sich über den schuldigen Teil, der gewissenhaft ermittelt ist, her und verprügeln ihn exemplarisch. Die Wirkung dieser Sitte war glänzend, denn lange Zeit kamen keine Ehehändel in den betreffenden Orten vor. Als aber der Datte seines Amtes einmal zu energisch gewaltet hatte, untersagte die Landesregierung den Brauch.
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Eine befremdende, aber der da und dort in unserem Recht auftretenden Romantik ein ehrendes Zeugnis ausstellende Sitte bestand darin, +Verbrecher dann frei zu lassen, wenn Jungfrauen sie zur Ehe begehrten+.
Im Jahre 1505 erschien zu Lyon ein Buch mit dem Titel: »Le Masuer en françois selon la coutume du hault et du bas pays d’Auvergne«. Hier heißt es Blatt 119: »In mehreren Orten und Ländern herrscht die Gewohnheit, wenn eine heiratsfähige Frau, namentlich, sofern sie noch Jungfrau ist, einen zum Tode verurteilten und zum Galgen abgeführten Mann zum Gatten verlangt, man ihn der genannten Frau überliefert; sie wird ihm das Leben retten. Aber, setzt der Autor hinzu, es geschieht dies entgegen dem gemeinen Recht.«
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Im Kirchenstaat scheint dieser Brauch noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts bestanden zu haben. Der 1812 hingerichtete Räuber Stefano Spadolino wurde nämlich von der Galeerenstrafe befreit durch eine Türkin, die das Christentum annahm und ihn zur Ehe begehrte.
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Uns braucht es nicht zu kümmern, ob es kodifiziertes oder Gewohnheitsrecht war, ob der König um seine Einwilligung zur Begnadigung angegangen werden mußte und er sie dann verweigern durfte oder nicht. Uns genügt die Tatsache, daß so und so oft der gewiß schöne Brauch gehandhabt wurde. Im Jahre 1579 wurde Martin Hugert vom Kurfürsten August von Sachsen begnadigt, weil »auff demütiges Suppliciren Ursulen, Mich. Langen Tochter, gnädigst bewilligt, dem heiligen Ehestand zu ehren, ime Gnade wiederfahren lassen..., doch daß ime gemeldete Supplicantin ehelich getrauet werde, ehe sie das Land verlassen.« In einem andern Falle unter Kurfürst Johann Georg I. (1606) gaben die Richter, nicht der Landesfürst, das Urteil ab, daß der zum Tode verurteilte Peter Mebuß des Gefängnisses ledig sei, da sich eine Magd erbot, ihn zu heiraten.
Noch im Jahre 1725 ereignete sich ein solcher Fall, und zwar umgekehrt, indem der Mann die Frau durch Ehe befreite. Ein Gerbergeselle Weber von Mölig in Schwaben trat vor das Gericht mit der Erklärung, wenn der zum Tode verurteilten Anna Maria Inderbitzi (Schwyz) das Leben geschenkt und sie von Henkershand verschont werde, wolle er sie ehelichen. Er habe sie zwar weder gesehen noch gesprochen, sein Entschluß rühre lediglich aus christlichem Mitleid her, auch habe sein Großvater eine solche Weibsperson durch Heirat am Leben erhalten und Glück und Segen gehabt. Das Gericht erkannte nach reiflicher Überlegung: »Es sollen beide Personen vorgeführt werden und für den Fall der Einwilligung soll der Anna Maria die Strafe erlassen werden.« Die Verlobung fand statt in Gegenwart des Pfarrers und zweier Kapuziner, nach vierzehn Tagen die Hochzeit. (E. Osenbrüggen, »Neue kulturhistorische Bilder aus der Schweiz«, 1864, S. 51.)
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Der leitende Gedanke war natürlich der, daß ein Mensch nicht völlig verdorben sein könne, wenn er noch jemanden findet, der mit ihm die Ehe wagt. Und schließlich war das Risiko des Heiratenden ja viel größer als das des begnadigenden Staates.
Das Andenken an dieses Jungfrauenrecht ist heute noch im Volke nicht ganz erloschen. Als im Jahre 1834 zu Schönfeld bei Dresden zwei Raubmörder hingerichtet werden sollten, fragte eine Frauensperson beim Pfarrer an, ob wohl ein Unverheirateter unter diesen Verbrechern dadurch zu befreien sei, daß sie ihn zur Ehe begehre.[219]
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Eine sehr merkwürdige Sitte wird uns aus dem 18. Jahrhundert aus Litauen berichtet: »Die Litthauer sind überaus ängstlich und vorsichtig, daß ihr Ehestand nicht unfruchtbar und ohne Segen seyn möge; daher sie lieber eine Hure mit zwei und mehr unehrlichen Kindern heyraten, als eine Jungfer.« Das ist ja nicht so sonderbar, da ja unsere Bauern, für die Kinder Lebensbedingung sind und die unfehlbar auf die Gant kommen, wenn sie statt der Söhne bezahlte Arbeiter haben müssen, genau so verfahren. Allerdings meist so, daß sie diejenige Dirn heiraten, mit der sie selbst Kinder haben. Um so befremdender ist die Fortsetzung des Berichtes: »+Die Weiber sollen mit gutem Willen der Männer Coadjutores Connubii oder Neben-Beyschläffer halten+; denen Männern aber wird es für eine Unehre gehalten, wenn sie Concubinen haben.« Vielleicht trat nur dann die Freiheit, einen Liebhaber zu nehmen, in Kraft, wenn Verdacht bestand, daß die Kinderlosigkeit auf Verschulden des Mannes zurückzuführen sei.[220]
Elfter Abschnitt
Rechtspflege
Nicht nur daß Tiere von weltlichen und kirchlichen Behörden bestraft wurden, kam im Mittelalter vor -- die beiden letzten derartigen französischen Fälle ereigneten sich noch 1793, ja 1845! -- +man verhandelte auch mit ihnen+. Um 1500 wurde in der Diözese Lausanne ein außerordentlicher Tierprozeß in Gestalt eines bedingten Mandatsprozesses eingeführt. Der bischöfliche Official erläßt auf die Supplik der geschädigten Grundbesitzer den +Ausweisungsbefehl an die verklagten Tiere+ unter Exorcismen und Androhung der Malediktion sowie unter dem Angebot, den Verklagten einen Kurator oder Defensor stellen zu wollen, falls jemand den Befehl anzufechten gedenke. Damit verbindet er unter Androhung der Exkommunikation den Befehl, daß +die Tiere während der späteren Verhandlungen sich jeder weiteren Ausbreitung zu enthalten haben+.
Das erste Verfahren schließt mit einem Urteil ab, das die verklagten Tiere ausweist. Es handelt sich hier ausschließlich um sogenanntes Ungeziefer, wenigstens niemals um Haustiere oder bestimmte einzelne Tiere. Also um Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Insekten, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Blutegel, Schlangen, Kröten. Allerdings wurde es in Canada auch gegen wilde Tauben, in Südfrankreich schon viel früher gegen Störche, in Deutschland gegen Sperlinge, am Genfer See gegen Aale angewandt, wenn sie in ungezählten Mengen auftraten und gemeinschädlich geworden waren. Im Ausweisungsbefehl wurde in der Regel eine Frist bestimmt, innerhalb der die Tiere ihren Abzug bewerkstelligen sollen. Gelegentlich hat man dies so ins einzelne durchgebildet, daß man den ausgewiesenen Tieren bis zum Ablauf der Frist +freies Geleit zusicherte+. Ziemlich weitverbreitet war auch -- wenigstens seit dem Spätmittelalter -- der Brauch, mit der Ausweisung eine Verweisung zu verbinden, sei es, daß man den Tieren aufgab, sich an einen nicht näher bezeichneten Ort zurückzuziehen, wo sie niemandem mehr würden schaden können, sei es, daß man zu diesem Behuf einen Ort benannte. Bald verurteilte man sie »ins Meer«, bald verbannte man sie auf eine entlegene Insel, oder man räumte ihnen gar einen freien Bezirk in der Gemeinde ein mit der Auflage, die außerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu verschonen. So noch 1713 im Urteil von Piedade-no-Maranhao. Dies hat mitunter zu einem +förmlichen Vergleichsangebot+ der Klagspartei an den Offizialvertreter der verklagten Tiere geführt, wonach diesen +vertragsmäßig ein solches Grundstück überlassen werden sollte+. +Die mancherlei Vorbehalte und Klauseln+, womit man einen solchen Vergleich ausstattete, zeigen, wie ernsthaft der Vertrag der Menschen mit den Tieren gemeint war.[221]
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Prozesse gegen Tiere sind erst seit dem 15. Jahrhundert deutlich nachweisbar, während Malediktionen und Exkommunikationen viel älter sind. Der letzte Tierprozeß in der vollen Form hat sich vor einem weltlichen Gericht abgespielt, und zwar 1733 vor dem von Bouranton. Aber noch ein Jahrhundert lang haben im Norden die Erinnerungen an die Tierprozesse fortgedauert. Noch um 1805 oder 1806 haben die Bauern auf Lyö in der Herrschaft Holstenshus einen solchen Prozeß wenigstens angefangen.
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Lautete in einem Tierprozeß (gegen Haustiere) das Urteil auf Tötung, dann war auch die Todesart bestimmt. Das Tier wurde demnach als Verbrecher angesehen, dem ein verbrecherischer Wille zugeschrieben wurde. Pour la cruauté et férocité commise (1567) verurteilt das Gericht, d. h. graduierte oder doch geschulte Juristen, den Übeltäter. Am meisten üblich war es, das Tier durch Hängen zu töten oder es zu erdrosseln, und nachher aufzuhängen oder doch zu schleifen. In gewissen Gegenden scheint man aber das Lebendigbegraben oder das Steinigen, das Verbrennen oder das Enthaupten vorgezogen zu haben. Erst seit dem 17. Jahrhundert kommt es ab, die Todesart im Urteil zu bestimmen. Das Gericht überläßt ihre Auswahl hinfort dem Gerichtsherrn oder dessen Vollzugsbeamten.
+Der Vollzug des Urteils geschah öffentlich unter dem Geläute der Glocken.+ Stets obliegt dem Diener der öffentlichen Gewalt, dem Nach- oder Scharfrichter, der Vollzug. Die Richtstatt ist der gesetzliche Hinrichtungsort. Hatte das Urteil auf Hängen gelautet, so geschah das am Baum oder am Galgen. Ein Wandbild in der Kirche Sainte-Trinité zu Falaise zeigt das Tier sogar in Menschenkleidern. Man hatte auch sorgsam darauf zu achten, +daß durch den Strafvollzug der Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit nicht in seinen Rechten gekränkt wird+. In dieser Hinsicht hat das Verfahren mehrmals zu +Beschwerden und Streitigkeiten+ Anlaß gegeben. Noch 1572 liefern, um dergleichen zu vermeiden, die von Moyen-Moutier ein dort +zum Strang verurteiltes Schwein+ an den Probst von Saint-Dizenz als den vollzugsberechtigten Herrn unter altherkömmlichen Formen aus, indem sie das Tier bis zum Steinkreuz le Tembroix führen, wo der Probst, dreimal angerufen, alle »Verbrecher« (criminaly) in Empfang zu nehmen hat.
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Die Glocke von S. Marco in Florenz, La Piagnola genannt, läutete am 8. April 1498 Sturm, als die Gegner Savonarolas das Kloster in der Nacht belagerten und erstürmten und den Propheten ins Gefängnis führten. +Dieses Rufen verzieh man der Glocke nicht.+ Am 29. Juni 1498 beschloß der Große Rat von Florenz, daß die Glocke von S. Marco zu +bestrafen+ sei. Am folgenden Tage riß das Volk sie vom Turm herunter, ließ sie von Eseln durch die Straßen der Stadt schleifen, und +der Henker folgte ihr und peitschte sie+. Dann wurde sie +aus der Stadt verbannt+. Auf dem Campanile von S. Salvatore al Monte blieb sie elf Jahre im Exil, bis sie am 9. Juni 1509 wieder auf den Glockenturm von S. Marco heraufgezogen wurde.
Die Glocke, ein Werk Donatellos und Michelozzos, befindet sich seit 1908 im Museo di S. Marco, wo man sich von den damals erlittenen Mißhandlungen überzeugen kann.[222]
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Dafür, daß die Frauenemanzipation nicht zu Übergriffen führte, war im Gesetz in weniger ritterlicher als wirksamer Weise gesorgt: »Wenn ein böses schnödes Weib auf freier Straße einen Bürger oder Bürgerkinder mit ehrenrührigen Worten anfährt, so darf er das Weib dreimal vermahnen, solche Worte heel zu halten, und wenn es auch das drittemal fruchtlos, seine Faust nehmen, dem Weibe an den Hals schlagen, sie in die Gosse werfen, mit Füßen vor den Hintern stoßen und dann gehen ohne Strafe.«[223]
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Daneben findet sich eine Ritterlichkeit, die unsere Gesetzgebung vermissen läßt: Die Schwangere genießt das Vorrecht, ihre Gelüste zu befriedigen, ebenso darf ohne weiteres für eine Kindbetterin Wein und Brot entwendet werden. Ja, mehr als das. Im Weistum von Galgenscheid (Untermosel) von 1460 heißt es, nachdem das Jagen verboten: »is enwere dan, das eyne frawe swanger ginge mit eyme kinde und des wiltz gelustet, die mag eynen man oder knechte usschicken, des wiltz so viel griffen und sahen, das sie iren gelosten gebussen moge ungeverlichen.«[224]
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Bekannt ist das Verbrennen und Hängen in Effigie. Aber daß man auch in +Effigie gerädert+ werden konnte -- für den Delinquenten entschieden wesentlich dem Verfahren in natura vorzuziehen --, berichtet Felix Platter im Jahre 1554.[225]
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Die Gespenster mischten sich früher in so mancherlei Angelegenheiten des Lebens, daß die Juristen nicht umhin zu können glaubten, ihre Rechte zu bestimmen. Der berühmte Rechtslehrer Johann Samuel +Stryck+ verfaßte darüber eine 1700 zu Halle erschienene umfangreiche Dissertation (De jure spectrorum. Halle 1700. recusa ib. 1738), in der er sich so eingehend mit der Materie befaßte, daß das +Gespensterrecht+ es sicher zum Range einer selbständigen Wissenschaft, wie Handels- oder Wechselrecht, gebracht hätte, wenn die Aufklärung nicht schnöderweise das schöne System über den Haufen geworfen hätte.
Nach einer Einleitung, in der die verschiedenen Sorten von Gespenstern, als da sind Kobolde, Nixen, Feldgeister, Bergmännchen etc. dem Leser vorgestellt werden, kommen in schönster systematischer Ordnung die durch dieselben entstehenden Rechtsfälle an die Reihe. Der Hexenhammer hatte ja auch mehr als zwei Jahrhunderte früher diese Materie behandelt. Man sieht daraus wieder einmal, wie sehr die weltlichen Wissenschaften den geistlichen nachhinken.
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Doch ad rem! Es gibt bekanntlich Personen, die von Gespenstern sehr geplagt werden. Was ist nun zu tun, wenn ein Ehegatte die Beobachtung macht, daß sein Gespons zu dieser Sorte gehört? Stryck gestattet aus diesem Grunde zwar die Auflösung eines Verlöbnisses, nicht aber die Ehescheidung. Der Mann muß dann eben den Spuk als Hauskreuz ansehen und es zusammen mit seinem angetrauten mit Würde tragen.
Da ein Haus, in dem die Geister spukten, nahezu wertlos war, findet es Stryck nur gerecht, wenn gegen den Verkäufer, der damit den Käufer betrog, Klage erhoben wird. Natürlich wird dadurch auch ein Mietkontrakt hinfällig. Wenn der Spuk aber so harmlos ist, daß die Geister nur in den abgelegensten Teilen des Hauses an die Türen klopfen oder ein wenig heulen, dann darf man deshalb nicht gleich die Flinte ins Korn werfen und ausziehen. Auch ist der Vermieter nicht zum Nachgeben verpflichtet, wenn er beweisen kann, daß bisher sein Haus von Geistern rein war und erst seit der Vermietung, weil die neue Partei mit Hexen und Zauberern in Feindschaft lebe, von ihnen zum Tummelplatz auserkoren wurde. Natürlich hat der Hausherr das Recht auf Injurienklage, wenn ein Verleumder sein Haus für nicht geheuer bezeichnet.
Wenn der Teufel jemand zu Verbrechen bewegt, so ist der Delinquent darum nicht jeder Strafe ledig, aber unter gewissen Umständen ist es doch billig, sie zu mildern, z. B. wenn der Delinquent anführen kann, der Teufel habe gedroht, ihn zu ersticken oder den Hals umzudrehen.
Augenscheinlich hatte Stryck die Materie nicht gründlich genug behandelt, denn der Rechtsgelehrte +Karl Friedrich Romanus+ in Leipzig sah sich 1703 gezwungen, die Frage, ob wegen Gespenstern der Mietkontrakt aufgehoben werden könne, mit großem Aufwand von Gelehrsamkeit und Spitzfindigkeit nochmals zu behandeln. (Schediasma polemicum expendens quaestionem an dentur spectra, magi et sagae. Lips. 1703.) Da er die Gespensterfurcht durch hundert Zitate beweist, so steht für ihn fest, daß selbst die manierlichsten Geister den Mieter zur Auflösung des Kontraktes berechtigen. +Thomasius+ war allerdings anderer Ansicht (De non rescindendo contractu conductionis ob metum spectrorum. Halle 1711 recusa ib. 1721. Deutsche Halle 1711), doch der bedeutende Mann stand dem Geisterglauben überhaupt recht skeptisch gegenüber. Dieser Stryck nun ging den Theologen in der »Gläubigkeit« nicht weit genug und mußte sich deshalb mit einer Menge Gegner herumschlagen.[226]
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Friedrich der Große hob bekanntlich durch die Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die Tortur in seinen Ländern auf, außer bei Majestätsverbrechen, Landesverrat und Massenmord. Natürlich gegen den Willen der Juristen. Ein teilweises, allerdings sehr verklausuliertes Zurückgreifen auf sie enthält das Zirkular Friedrich Wilhelms III. von Preußen vom 21. Juli 1802. Es ordnet zwar an, daß »bei Criminal-Untersuchungen die Angeschuldigten durch thätliche Behandlung nicht zum Bekenntniß der Wahrheit zu nöthigen« sind, führt aus, »wie unzulässig der Gebrauch der Schärfe in einer Criminal-Untersuchung sei, und wie leicht die Inquirenten von der ihnen eingeräumten Befugniß, einen verstockten Verbrecher für offenbare Lügen zu züchtigen, Mißbrauch machen können«. Deshalb sei »die Anwendung körperlicher Züchtigungen als Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei Criminal-Untersuchungen gänzlich zu untersagen.« Das klingt sehr schön. Dann aber heißt es weiter:
»Damit aber der halsstarrige und verschlagene Verbrecher durch freche Lügen und Erdichtungen, oder durch verstocktes Leugnen, oder gänzliches Schweigen sich nicht der verdienten Strafe entziehen möge, soll... das Collegium befugt sein..., +eine Züchtigung gegen einen solchen Angeschuldigten zu verfügen+. Vorzüglich findet eine solche Züchtigung alsdann statt, wenn der Verbrecher bei einem gegen ihn ausgemittelten Verbrechen, welches er nicht allein ausgeübt haben kann, die Angabe der Mitschuldigen verweigert, oder wenn der Dieb nicht anzeigen will, wo sich die gestohlenen Sachen befinden, oder wenn dieser hierin durch falsche Angaben den Richter täuscht. Die Züchtigung muß nach Beschaffenheit des körperlichen Zustandes in einer bestimmten Anzahl von +Peitschen- oder Rutenhieben+ bestehen, auch kann an deren Stelle Entziehung der besseren Kost, einsames Gefängnis oder eine ähnliche, der Gesundheit des Angeschuldigten unschädliche Maßregel gewählt werden.«[227]
Das heißt auf deutsch, +daß es in Preußen noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts rechtens war, Geständnisse in gewissen Fällen durch Peitschenhiebe zu erzwingen+.
Das scheint uns haarsträubend und doch haben wir heute noch eine viel schlimmere Tortur, als sie früher bestand. Wirft Müller dem Meyer ein Schimpfwort an den Kopf, dann hat er obendrein noch das Recht, durch Zeugen alles an schmutziger Wäsche in die Öffentlichkeit zu zerren, was sich nur über seinen Gegner auftreiben läßt. Die Zeugen selbst aber sind verpflichtet, bis in die intimsten Intimitäten ihres eigenen Lebens hinein alles nur irgend einer sensationslüsternen Menge interessant erscheinende vor aller Welt aufzudecken. Eine Reihe von Prozessen aus letzter Zeit beweisen, daß ungezählte Existenzen durch diese moderne Tortur vernichtet werden können. Es ist nur Glückssache, ob nicht jeder von uns einmal gezwungen wird, seinen eigenen moralischen Henker vielleicht um einer Bagatelle willen zu machen. Manchem dürften da die Stockschläge von ehedem humaner erscheinen.
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Friedrich Wilhelm III. erließ am 7. Juli 1802 das »Publicandum wegen Deportation incorrigibler Verbrecher in die +Sibirischen Bergwerke+«. Unter der Motivierung, daß der beabsichtigte Zweck, die getreuen Untertanen vor Verbrechern zu schützen, nicht erreicht wurde, da von Zeit zu Zeit solche Verbrecher aus den Strafanstalten entwichen und andrerseits die Hoffnung auf Flucht selbst lebenslängliche Verurteilung diesen Bösewichtern nicht hinlänglich schrecklich erscheinen läßt, heißt es:
»Aus diesen Gründen haben Allerhöchst dieselben beschlossen, die in den Strafanstalten befindlichen incorrigible Diebe, Räuber, Brandstifter und ähnliche grobe Verbrecher, in einen entfernten Weltteil transportieren zu lassen, um dort zu den härtesten Arbeiten gebraucht zu werden, ohne daß ihnen einige Hoffnung übrig bliebe, jemals wieder in Freiheit zu kommen. Diesem gemäß ist mit dem +Russisch-Kaiserlichen Hof die Vereinbarung getroffen, daß dergleichen Bösewichter in dem im äußersten Sibirien+, über tausend Meilen von der Grenze der Königlichen Staaten +belegenen Bergwerken zum Bergbau gebraucht werden sollen, und es sind hierauf vorerst Acht und Funfzig der verdorbensten solcher Verbrecher am 17. Junius d. J. an den Kaiserlich Russischen Kommandanten zu Narva würklich abgeliefert, um von dort in diese Sibirischen Bergwerke transportiert zu werden+.
Seine Königliche Majestät werden durch fernere, von Zeit zu Zeit zu bewürkende Absendungen solcher Verbrecher die Eigenthumsrechte der sämmtlichen Bewohner Ihrer Staaten gegen die Unternehmungen solcher Bösewichter schüzzen, und lasse daher dieses zur Beruhigung Ihrer gutgesinnten Unterthanen und zur Warnung für jedermann hierdurch öffentlich bekannt machen.«
Daß der Staat zur Sicherung seiner Untertanen zur Deportation oder zu sonstigen Gewaltmitteln greift, ist gewiß kein Kultur-Kuriosum, wohl aber, daß eine Großmacht sich der Hilfe einer anderen bedient, um seiner verbrecherischen Untertanen, noch dazu in friedlichen Zeiten, Herr zu werden.
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Übrigens waren die herrschenden preußischen Gesetze nicht durch Milde ausgezeichnet. +Das Vermögen der politischen Verbrecher wurde eingezogen, auch ihre Kinder durften »zur Abwendung künftiger Gefahren« in beständiger Gefangenschaft gehalten oder verbannt werden.+ Selbst Eltern, Kinder und Ehegatten waren bei zehnjähriger bis lebenslänglicher Festungsstrafe zur Denunziation und Verhütung dieses Verbrechens verpflichtet. Landesverräter sollten »zum Richtplatz geschleift, mit dem Rade von unten herauf getötet, und der Körper auf das Rad geflochten werden«. +Zum Landesverrat gehörte auch die Verleitung zur Auswanderung+ und Verrat von Fabrik- und Handlungsgeheimnissen, doch hatte es in diesem Falle mit vier- bis achtjähriger Festungs- oder Zuchthausstrafe sein Bewenden.[228]
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Im Palais, das Friedrich Wilhelm III. bewohnte, wurden Gegenstände im Werte von 50 Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für die Königin strickte, fand man einige Sachen. Sie wurde verhaftet, der Fall dem König angezeigt und er befahl: »daß man die eingezogene und arretirte Inquisitin Louise M. +so lange peitschen sollte, bis sie ihre Mitschuldigen bekenne+, und anzeigen würde, und +wenn sie unter den Streichen tot bleiben sollte+.«
Darauf zählte man dem Mädchen den ersten Tag 79, den andern Tag 86 und nachmittags 50 Peitschenhiebe »theils auf den bloßen Hintern, und theils auf den Rücken ohne Barmherzigkeit auf, überließ die Direktion des Verfahrens den niedrigsten Beamten, das heißt Schreibern und Boten. -- Das Urtheil erfolgte und sie wurde zu Zuchthausstrafe auf des Königs Gnade (d. h. so lange der König wollte!!) condemnirt. Durch diese von dem jetzt regierenden König eingeführten Peitschenhiebe bei den Inquisitionen +ist die Tortur der Alten optima forma eingeführt+.«
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Das noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts gültige Preußische Kriegsrecht hatte folgende Todesstrafen: »1. Arquebusieren (erschießen), 2. Hinrichtung durch das Schwert, 3. durch den Strang, 4. durch das Feuer, 5. durch das Rad von oben hinab oder von unten herauf, 6. durch Viertheilung.
Bei der Hinrichtung durch das Schwert ist die Verscharrung des Leichnams auf der Exekutionsstätte, oder das Flechten des enthaupteten Körpers auf das Rad eine gesetzliche Folge der mindern oder größern Wichtigkeit des Verbrechens.
Die Hinrichtung durch den Strang kann theils in der Garnison... theils außerhalb der Garnison an dem gewöhnlichen Galgen geschehen... Im zweiten Fall bleibt der Körper bis zur Verwesung am Galgen hängen.
Die Exekution durch Feuer, durch das Rad oder durch Viertheilen wird jedesmal außerhalb der Garnison auf der gewöhnlichen Gerichtsstätte vollzogen, und erfolgt sodann die Verscharrung des Leichnams oder dessen Heftung auf das Rad, oder Anschlagen der Theile an den Galgen oder an besonders dazu errichtete Pfähle nach der Größe und Wichtigkeit des Verbrechens.
In wie weit bei Militär-Personen die Todesstrafe verschärft werden kann, wobei... die... bestimmte Gattung der Strafe... für den Verbrecher empfindlicher und für den Zuschauer abschreckender zu machen ist, wohin das Schleifen zur Richtstätte, das Abhauen einer oder beider Hände und so weiter gehören mag, muß in jedem einzelnen Falle entweder nach den besonderen Militärgesetzen, oder bei gemeinen Verbrechen der Militär-Personen, nach dem allgemeinen Landrechte beurtheilt und festgesetzt werden.«