Part 16
Wer sich selbst entleibte, wurde unter dem Galgen durch den Schinder verscharrt.
Die Ehefrau eines Deserteurs, welche mit ihrem Ehemann zugleich entwichen oder zwar zurückgeblieben, aber der Durchhelfung desselben schuldig befunden, wurde mit dem Verlust ihres eingebrachten oder sonst eigentümlichen Vermögens, welches der Generalinvalidenkasse zufiel, bestraft.[229]
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Die letzte Tortur in Deutschland fand im Jahre 1826 im Amte Meinersen in Hannover statt. Ein Häusler Wiegmann war im Anfang des Jahres verhaftet worden, weil er zwei Pferde gestohlen haben sollte, die auf 80 Taler gewertet wurden. Da er leugnete, ging man nach den Regeln des Inquisitionsprozesses mit »Verbal- und Realterrition« gegen ihn vor. Man bedrohte ihn erst mit der Folter, zeigte ihm dann die Instrumente und erklärte sie und folterte ihn endlich wirklich. Die Justizkanzlei in Celle erließ am 4. März eine ausführliche Instruktion über das hierbei zu beobachtende Verfahren. So sollte der Nachrichter bei Vorzeigung der Folterwerkzeuge den Inquirierten zu einem »ungezwungenen« (sic!) Bekenntnisse ermahnen, ihn aber, wenn er kein Geständnis ablegte, auf die Folterbank setzen, ihm Daumenschrauben anlegen und mit deren Zuschraubung einen »gelinden« Anfang machen.
In der Nacht vom 12. zum 13. März führte man Wiegmann in den Keller unter dem Amtshause, wo der Scharfrichter mit zehn Henkersknechten schon versammelt war. Zehn Minuten vor ein Uhr wurde der Inquirent seiner Ketten entledigt, noch einmal befragt, beteuerte aber seine Unschuld.
Der Scharfrichter erklärte ihm nun die furchtbaren Werkzeuge, die in der absichtlich matten Beleuchtung immer noch entsetzlich genug aussahen, und man drängte ihn wieder um ein Geständnis. Da er standhaft blieb -- er war aller Wahrscheinlichkeit nach unschuldig --, trat nun der Scharfrichter mit seinen Gesellen in ernstere Funktion.
Lärmend fielen die rohen Burschen über Wiegmann her, rissen ihm die Kleider vom Leibe und setzten ihn auf den mit Stacheln gespickten Marterstuhl. Die Augen hatte man ihm verbunden, die Hände an die Stuhllehne gefesselt und den Stuhl selbst zurückgelehnt, damit er die Stacheln mehr fühle. Trotzdem beteuerte er seine Unschuld.
Nun nahm man den Unglücklichen auf eine Minute herunter und ermahnte ihn abermals zur Wahrheit. Da er nicht gestand, legte man ihn sofort wieder zurück und setzte ihm obendrein die schrecklichen Daumenschrauben an. Er hielt geduldig die Hände hin und zuckte nur einige Male zusammen, als man ihm noch unvermutet Peitschenhiebe versetzte. Er jammerte: »Wie kann ich etwas bekennen was ich nicht getan.«
Nun wurden ihm, während man seine Wunden mit Salben bestrich, wieder neue Folterinstrumente gezeigt und angedroht, aber seine Kraft war erschöpft. Er sagte: »Ich friere und kann nichts mehr sehen.« Man führte ihn nun ins Gefängnis zurück.
Seine Angst vor neuer Folterung, die gesetzlich nicht zulässig gewesen wäre, beutete man in diabolischer Weise aus. Man erweckte durch raffinierte Vorkehrungen aller Art in ihm den Glauben, daß er abends wieder gefoltert werden würde und erzählte ihm allerlei von den furchtbaren Vorbereitungen, die getroffen würden.
Nun gestand er in seiner Zelle aus Todesangst. Der Richter hatte sich eilig zu ihm begeben, und um einem Wiederruf vorzubeugen, ließ man in der Amtsstube Licht machen, trieb Leute, die Geräusch machen mußten, auf dem Amtshofe zusammen und ließ Männer mit brennenden Kerzen zwischen Amtsstube und Folterkeller hin- und herlaufen. So erweckte man in ihm den Glauben, daß noch mehr Henkersknechte angekommen seien, ihre Zurüstungen träfen, und daß Neugierige etwas davon zu erhaschen suchten.
Die Justizkanzlei tadelte allerdings scharf die unnötige Strenge der »Realterrition«, dann die einen Tag dauernde Verbalterrition. »Für künftige Fälle« hatte die Kanzlei dem Amt ein solches Vorgehen, wie dieses, verboten. Gottlob sollten sie sich aber nicht mehr ereignen. Am 17. April 1822 (nach Krieg erst 1840) wurde die Folter in Hannover abgeschafft.
Wiegmann hatte vier Jahr Zuchthaus auf sein »freies Geständnis« hin erhalten, und im Zuchthaus starb er auch.[230]
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Bis zum Jahre 1648 erhielt sich zu Oudewater in Holland der Brauch, daß sich Leute, die der Hexerei beschuldigt wurden, auf der großen Stadtwage wiegen ließen. Bis aufs Hemd entkleidet geschah dies in Gegenwart des Stadtschreibers und der Gerichtsschöppen. Bei Weibern war auch die Wehmutter gegenwärtig. Dafür zahlte man 6 Gulden und 10 Sols, erhielt aber ein gerichtliches Zertifikat, worin bestätigt wurde, »daß ihr Gewicht ihrem Wuchse gemäß und nichts Teuflisches an ihrem Körper befindlich sey«. Durch dieses Attest entging man der Inquisition. Deshalb zog man es natürlich vor, das Geld zu erlegen, statt den Scheiterhaufen zu riskieren.[231]
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Aus dem Jahre 1752 hat sich ein Kabinettsbefehl des Markgrafen Karl Friedrich von Baden-Durlach erhalten, der an die Einwohner des am Fuße der Hardt nördlich von Landau gelegenen Fleckens Rodt gerichtet ist und Verfälschung des Weines mit Spießglas, Silberglött und anderen Mineralien mit dem +Tode durch den Strang+ bedroht, in milderen Fällen, d. h. bei Anwendung von Zucker, Rosinen etc. mit dreijähriger Zuchthausstrafe.[232]
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Der letzte Fall von krimineller Behandlung der Häresie liegt auch noch keineswegs so weit zurück, als man annehmen sollte. Er ereignete sich nämlich im Jahre 1751 und betraf einen Advokaten und Notar in Tirol. Lief die Sache auch nicht allzu grausam ab, so wurde der Angeklagte doch recht wenig glimpflich behandelt.[233]
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Das erinnert einigermaßen an die -- allerdings in Abrede gestellte -- Äußerung eines bayerischen Ministerialbeamten dem Professor Sickenberger gegenüber, daß Personen, die mit ihrer Kirche zerfallen wären, suspekt seien und daher wenig Aussicht haben, eine Staatsanstellung zu erhalten!!! Wurde die Äußerung auch bestritten, die Tatsache, daß bis heute keine Anstellung erfolgte, bleibt bestehen.
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In einem Pommerschen Städtchen ist die Benutzung von Leitern ohne Spitzen untersagt. Eines Nachts im Jahre 1909 besuchte ein Dieb ein Gehöft und benutzte eine auf dem Hofe stehende Leiter, um in das Haus einzusteigen. Er wird gestört, die Leiter fällt um und er bricht den Oberschenkel. Nun haben wir aber die sogenannte Haftpflicht, und das war für den Dieb ein großes Glück. +Der Besitzer des Gehöftes muß dem Herrn Einbrecher die durch den Schenkelbruch entstandenen Kurkosten und eine Entschädigungssumme zahlen, weil die spitzenlose Leiter gegen das Gesetz verstieß!!+[234]
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Zu dieser erbaulichen Geschichte bietet die folgende ein allerliebstes Gegenstück. In einem Dorfe in der Provinz Schleswig-Holstein bricht Feuer aus. Fünf Menschenleben sind in Gefahr. Ein Arbeiter wagt sein eigenes und rettet die fünf, wird dabei aber so schwer verletzt, daß er längere Zeit keine Arbeit verrichten kann. Sein Antrag bei der Gemeinde um Unterstützung wird rundweg +abgelehnt, weil er -- die Rettung »ohne Order« vorgenommen hatte+. Difficile est satyram non scribere.[235]
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Der Ruhm des schleswig-holsteinschen Abdera ließ die edlen Bewohner Altonas anscheinend nicht schlafen. Sie bemühten sich also auch ihrerseits, eine denkwürdige Tat zu begehen, und das gelang ihnen über Erwarten glänzend. Der früher in Altona angestellte Schutzmann Riese hatte vor einiger Zeit ein Kind aus dem Treibeis der Elbe vor dem Tode des Ertrinkens gerettet. Durch das kalte Bad, das der Beamte dabei unfreiwillig nahm, stellte sich bei ihm ein rheumatisches Leiden ein, das Dienstunfähigkeit im Gefolge hatte. Darauf kündigte die Stadt Altona dem wackeren Beamten den Dienst und entließ ihn +ohne Pension+, weil er -- der heilige Bureaukratius fordert es so -- noch nicht zehn Jahre sein Amt verwaltet hatte. Riese verklagte nun die Stadt auf Zahlung einer Pension, die Stadt aber, jedenfalls aus Furcht, ihre Munifizens könnte nicht weit genug bekannt werden, führte den Prozeß sowohl vor dem Landesgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht. Sie verlor aber schändlicherweise und wurde zur Zahlung der Pension verurteilt.[236]
Es gibt eben keine Gerechtigkeit mehr auf der Welt.
Zwölfter Abschnitt
Von allerlei Sitten und Zeremoniell
In den Göttinger Statuten des Jahres 1342 mußte besonders verboten werden, nicht im +Ratskeller+, wo man beisammen aß und trank, +seine gröbste Notdurft zu verrichten+.
Übrigens erzählt Schweinichen, daß sich 1571 unter den schlesischen Adeligen ein +Verein der Unflätigen+ gebildet hatte, mit dem Statut, sich +nicht zu waschen, nicht zu beten und unflätig zu sein+, wohin sie kämen.[237]
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Was man dem Adel alles zutraute, geht u. a. aus der preußischen Hofordnung aus der Zeit Herzog Albrechts hervor. Es handelt sich um Vorschriften für den Besuch der Junker im Gemach der Hofdamen: »desgleichen sollen die vom Adell auch zuchtig neben ihnen (den Hofdamen) nidersitzen und alldo alle unzuchtige geberden und wort vermeiden, wie dann solchs die Adeliche zucht und gebrauch ehrlicher furstlicher frauenzimmer erfordert. Und das dem also, und nicht anderst, gemes gelept, soll der Hoffmeister und Hoffmeisterin darauff fleißig sehen und daruber halten und in Summa keynem Edelman den eingang gestatten, dan der sich zuchtig, ehrlich, erbarlich und, wie sich geburt, beweysen thue.«[238]
Zu denken gibt auch folgender Passus in der Hofordnung des Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden (1571-1588): »Khein Unzucht, so die Natur in Niechterkeit nothalber erfordert, solle anderer Enden dann an denen orthen, da es sich gebürt und die darzu verordnet, verricht und dargegen die schandtliche und ergerliche unhöflichkeiten und schanden, so anderwerts biß anhero bößlich und schädlich in vil weg fürgangen, gewißlich vermiden bleiben, bey gefengkhnus und unserer ungnad unnachläßlicher gefahr.«
Die württembergische Hofordnung Herzog Johann Friedrichs enthält sogar noch 1614 einen ganz ähnlichen Passus.[239]
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In der Hofordnung Karls II. von Baden-Durlach heißt es: »Und nachdem von dem hofgesindt bißher mermaln clag furkhomen, das sie nachts uff der gassen allerhandt unzucht treiben und etwa den Burgern mit einschlagung und einwerffung der fenster und in ander weg schaden beschicht, so wollen Ire f. Gn. -- edel und unedel hiemit, sich eins solchen gentzlich zu enthalten, gebotten haben und, da solches nit helffen (wurde), mit der straaff niemandts schonen.«
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Eine Bestimmung, die sich häufig findet und tief blicken läßt, ist die Karls II. von Baden-Durlach: »Disgleichen soll niemandts kein büchsen in der Statt abschießen, sonder solchs vor der Statt an unschadlichen ortten tun.« Es war damals augenscheinlich gang und gebe, daß die Hofleute in der Stadt herumschossen.[240]
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Jede Hofordnung fast ohne Ausnahme enthält Bestimmungen über den Burgfrieden, der unter dieser rauhbeinigen Gesellschaft gar nicht energisch genug aufrecht erhalten werden konnte. So bestimmen die württembergischen Hofordnungen noch das ganze 17. Jahrhundert hindurch, daß, wer vom Gesinde sich an seinem Vorgesetzten vergreift, die rechte Hand verlieren soll. Ebenda wird als Burgfriedensverletzung auch bezeichnet, wenn jemand sich weigert, mit einem andern am selben Tisch zu sitzen.[241]
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Zur Illustrierung des höfischen Tones dient auch folgender Passus in der Hof- und Feldordnung der Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. von Mecklenburg vom Jahre 1609: »Es sol auch bei und uber den Malzeiten ohne uberlauts schreyen, auch zerprech- und werfung der Trinckgeschier sich ein jeder zuchtig und eingezogen verhalten...«[242]
Dazu passen aus der Hofordnung des Markgrafen Johann von Küstrin die Bestimmungen: »§ 2. Eß soll auch der Hoffmeister bei seinen Unß gethanen pflichten kein unordnunge in unsern furstlichen frauenzimmer gestadten und darauf mit gut achtung geben, das keine Unfleterei weder im Frauenzimmer noch davor getrieben werde, und do es von jungen oder alten geschehe...
§ 3. Do auch der Hoffmeister einig Winkellsitzen, es were von Magden oder Andern vormerckte, oder daß sonsten unrichtigkeitt befunden, soll ehr uns und unsere(m) Gemahll solches jederzeitt zu vermelden schuldigk sein, auch kein unordentlich gereiß oder dergleichen scherz, so mit Jungfern oder Megden vorgenommen wurden, nicht gestatten, sondern straffen.
§ 4. Es soll auch keine Saufferey in dem frauenzimmer verstattet noch nachgeben werden.
Es folgen dann noch ähnliche Bestimmungen, so daß die Edelleute nur bis 8 Uhr abends sich mit den Jungfrauen, unter denen selbstverständlich Hofdamen gemeint sind, unterhalten dürfen etc. Man denke sich eine moderne Hofordnung! Und dazu muß ausdrücklich bemerkt werden, daß sehr viele es für nötig hielten, in dieser Weise für den Anstand zu sorgen. So z. B. Herzog Bogislaw XIV. von Pommern-Stettin, der den Hofmeister dafür sorgen läßt, daß ›auch darin (im Gemach der Hofdamen) keine unzulessige vollsaufferey oder sonsten wüstes, wildes wesen getrieben, besonders (sondern) ein jeder zu rechter Zeit wiederumb wegk an seinen ort gehen und das Frauenzimmer zu rechter Zeit geschlossen werden möge.‹«[243]
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Der Ton bei Hofe wird deutlich aus der Hofordnung Herzog Johann Albrechts von Mecklenburg vom Jahre 1574. »Und weill S. f. G. in erfahrung kommen, das die Diener, wan S. f. G. auf der Jagd oder sonsten auff den höfen seindt, den Leutten die huener todtschlagen, daß Obst auß den Gertten nehmen und sich sonsten dergleichen Dingen erzeigen, alß wan eß in offenem feldtzug wehre, auch dißfalls S. f. G. eigen Höfe und Gartten nicht verschonen. Also wollen S. f. G. solches hiemitt ernstlich verbotten ...«
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Montaigne, der im Jahre 1580 seine Reise antrat, ist von der Sauberkeit, die er überall in Deutschland findet, entzückt. Besonders lobt er die Reinlichkeit in den Augsburger Häusern, wo er sogar nirgends Spinnweben antrifft. Köstlich ist, wie er die Einrichtung der Schlafzimmer beschreibt: »+ils metent souvent contre la paroy a coté des licts, du linge et des rideaus, pour qu’on ne salisse leur muraille ein crachant+«.[244]
Nun muß man ja berücksichtigen, daß Montaigne gemäß seiner sozialen Stellung und Vermögen nur mit wohlhabenden Kreisen in Berührung kam und wohl auch von Frankreich her durch Reinlichkeit nicht allzu verwöhnt war. Denn beim niedern Volk sah es anders aus. Ein Jahrhundert früher schreibt Platter über die Läuseplage im Spital: »Ich hette schier offt man gwelt hette, +dry leuß mit einandren uß dem busen zogen+.« Das heißt: so oft er gewollte hätte, würde er drei Läuse mit einem Griff aus dem Busen gezogen haben![245]
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Der Furcht vor Insekten, die ja nicht unbegründet gewesen zu sein scheint, dienten auch die Baldachine oder Betthimmel. Man war besonders besorgt, den Kopf der Schlafenden vor Ungeziefer zu schützen, das von der Decke herabfallen konnte. Deshalb waren -- was nicht für unsere Sauberkeit sprechen will -- im 15. und 16. Jahrhundert die Betten zum Teil der ganzen Länge nach, zum Teil auch nur am Kopfende mit einem Holzhimmel überdeckt. In den Niederlanden genügte Stoff, wohl leichte Seide, diesem Zweck. Aber man machte die bittere Erfahrung, daß das gerade geschah, was man vermeiden wollte: die ungebetenen Gäste ließen sich in den Baldachinen häuslich nieder. Deshalb verschwand im Laufe des 17. Jahrhunderts das Himmelbett langsam, wenigstens das schwere mit Holzdach.[246]
Wie es im 16. Jahrhunderte etc. von Flöhen und Läusen wimmelte, geht aus der Rolle hervor, die diese Tierchen im öffentlichen Interesse einnahmen. So prophezeit Fischart in seiner Praktik (S. 27), daß diese Wandleuß in Frankreich gedeihen werden -- ähnlich auch Rabelais wiederholt in Gargantua und Pantagruel -- und in der Flohatz 2082, daß »kein Wandlauß nach kein Floh nicht bleibt.«
Ho. Coler (Oeconomia Bd. XVIII, c. 19) setzt im Ernste auseinander: »Es sind aber von diesen edlen Creaturen dreyerley: Kopfleuse, Kleiderleuse und Filtzleuse. Die erste befehle ich den Kindern und Weibern, die andere den Landsknechten, Botten und Bettlern, die dritten den Bulern und Hurenhengsten.«
Montaigne war also nicht nur naiv, sondern auch recht anspruchslos!
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Im 14. Jahrhundert und früher hatten die Betten eine riesige Größe. Solche von vier Meter Breite waren die Regel. Allerdings schlief nicht nur das Ehepaar im gleichen Bett, wie ja mancherorts heute noch üblich, sondern die Adeligen luden auch regelmäßig ihre Waffengefährten ein, in ihrem Bett zu schlafen, zum Zeichen der Waffenbrüderschaft. Und zwar +lud man den Freund auch ins Ehebett ein, so daß häufig die Gattin neben dem Gast lag+. Aber auch Hunde genossen die Gastfreundschaft.[247]
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Noch im 17. Jahrhundert besaßen die Damen keinen Salon, vielmehr empfingen sie Besuche im Schlafzimmer, und zwar +auf dem Bett liegend+. Das Bett spielte überhaupt eine große Rolle im Leben der Damen. Als am 2. Oktober 1686 die Gesandtschaft von Siam dem Sonnenkönig ihre Aufwartung machte, empfing die Gemahlin des Dauphin sie +im Bett+, desgleichen lagen alle Prinzessinnen von Geblüt auf dem Bett, als sie den exotischen Gästen Audienz erteilten.
Der Dichter Gombault hatte freien Zutritt bei der Königin Maria von Medici. Eines Tages traf er sie auf ihrem Bett liegend, die Kleider in Unordnung. In Verse goß er seine Erlebnisse:
Souvent je doute encore, et de sens dépourveû, Dans la difficulté de me croire moy mesme, Je pense avoir songé ce que mes yeux ont veû.
(Poésies p. 68.)
Die Sitte gab um so mehr zu pikanten Situationen und entsprechenden Erlebnissen Gelegenheit, als die Intimen des Hauses und Ehrengäste +sich auf das Bett setzen oder gar legen durften+.
Ein Handbuch des guten Tones vom Jahre 1675 muß deshalb ausdrücklich feststellen, daß es unschicklich ist, sich auf das Bett einer Dame zu setzen, und daß es sehr ungehörig sei, sich zur Konversation auf ein Bett zu werfen.
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Noch merkwürdiger war die Sitte, daß die +Neuvermählte sich vom Tage nach der Hochzeit an drei Tage lang auf ihrem Bett liegend allen Bekannten zeigen mußte+. Und zwar hatten auch ganz Fernstehende zu diesem Schauspiel Zutritt. Man unterzog dabei die junge Frau einem Kreuzverhör, um ihre Haltung zu prüfen. Selbst die höchsten Damen konnten sich dem Brauch nicht entziehen. Der Herzog von Lauzun renommierte bei dieser Gelegenheit mit seinen Heldentaten...!
Im Jahre 1698 heiratete der Graf d’Ayen ein Fräulein d’Aubigné, Nichte der Mme. de Maintenon. Nach dem Souper legte man das Paar zu Bett. »Der König reichte, wie Saint-Simon (II, p. 59) erzählt, das Hemd dem Grafen, die Herzogin von Bourgogne der Braut das ihre. Der König sah beide im Bett mit der ganzen Hochzeitsgesellschaft; er selbst zog ihnen den Bettvorhang zu...« Am andern Morgen empfingen Mme. de Maintenon und in einem anstoßenden Zimmer die Gräfin d’Ayen auf ihren Betten liegend den ganzen Hof.
Aber noch in der Mitte des folgenden Jahrhunderts gehörte das Bett zum höfischen Zeremoniell. Im Februar 1747 heiratete der Dauphin, Sohn Ludwigs XV., in zweiter Ehe Maria Josepha von Sachsen, nachmals Mutter dreier Könige. Der Herzog von Croy erzählt darüber in seinen Memoiren (Ed. Grouchy, p. 49):
»Wir waren bei der Toilette der Dauphine anwesend, die sich +öffentlich+ abspielte, bis zu dem Augenblick, wo die Königin ihr das Hemd gab. In diesem Augenblick ließ der König alle Männer zur Toilette des Dauphin gehen, dem Seine Majestät das Hemd reichte. Als beide Zeremonien beendet waren, kehrte jedermann wieder ins Schlafzimmer der Frau Kronprinzessin zurück. Sie war in der Nachthaube und in ziemlicher Verlegenheit, aber weniger wie der Dauphin. Als sie im Bett lagen, zog man die Vorhänge zurück und +jedermann betrachtete die beiden einige Zeit lang+.«
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Im 17. Jahrhundert stand das Bett ziemlich in der Mitte des Zimmers und hatte infolgedessen rechts und links je einen freien Raum, eine Gasse, von ungefähr gleicher Breite. Aber während die eine, etwas schmälere, für intim galt, war die etwas breitere die +offizielle+. Einst spielte König Heinrich IV., durch Gicht ans Bett gefesselt, mit Bassompierre, der uns die Geschichte erzählt (Mémoires ed. Chantérac T. I, p. 218), Würfel, und zwar saß er in der kleinen Gasse, während die große für eventuelle Besuche frei blieb. Da kam Mme. d’Angoulême. Der König drehte sich sofort herum und empfing die Herzogin »+auf der andern Seite des Bettes+«.
Selbst die königlichen Prinzessinnen mußten, wenn sie am Bett Ludwigs XIV. vorbeigingen, es durch eine +tiefe Verbeugung+ grüßen. Auch bei der Königin grüßten die Damen das Bett.[248]
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Im ausgehenden 15. Jahrhundert war der Gebrauch des +Taschentuches+ nicht allgemein verbreitet. Man konnte sich mit der Hand schneuzen -- das erlaubten sogar die Sittenlehrer -- nur mußte es die +linke Hand+ sein, da man mit der rechten bei Tisch das Fleisch aß! Bediente man sich aber der Linken, dann konnte man ruhig seine Finger zur Reinigung benutzen.
Daher mußte es als geradezu verwegene Neuerung gelten, wenn Jean Sulpice in seinem Libellus de moribus in mensa servandis vom Jahre 1545 das Taschentuch empfiehlt und schreibt: »Wenn du dich schneuzen mußt, dann darfst du eine solche Ausscheidung nicht mit den Fingern nehmen, vielmehr in einem Taschentuch bergen.«
Erhebend ist auch die Vorschrift, die Erasmus von Rotterdam in seiner unter dem Titel: Civilité moral des enfants im Jahre 1613 im Französischen erschienenen, aus dem Lateinischen übersetzten Schrift gibt. Daß der Nasenschleim entfernt werden müsse, steht bei ihm fest: »Aber sich in seine Mütze oder an seinem Ärmel zu schneuzen ist bäuerisch; sich am Arm oder am Ellenbogen zu schneuzen, mag den Zuckerbäckern anstehen; sich mit der Hand zu schneuzen, wenn du sie zufällig im gleichen Augenblick an deinen Anzug hinbringst, ist nicht viel gesitteter. Aber die Ausscheidungen der Nase mit einem Taschentuch aufzunehmen, indem man sich etwas von Standespersonen abwendet, ist eine hochanständige Sache. +Und wenn durch Zufall etwas davon zu Boden fallen sollte, wenn man sich nämlich mit zwei Fingern schneuzt, dann muß man sofort darauf treten.+«[249]
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Montaigne erzählt im 22. Kapitel des 1. Buches seiner Essais von einem Edelmann, der sich noch mit seiner Hand schneuzte. Und zwar tat er das, weil er dem Nasenschleim nicht das Privileg einräumen wollte, in feiner Wäsche aufgenommen und sorgfältig eingesteckt zu werden. Er hielt es für viel verständiger, sich dieser Unreinlichkeit zu entledigen, wo es gerade sei. Und Montaigne pflichtete ihm bei!
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Noch im 17. Jahrhundert war der Gebrauch des Taschentuches so wenig absolutes Erfordernis des wohlerzogenen Mannes, daß selbst ein großer Herr sich der Finger bedienen durfte. Eines Tages sah Hauterive de l’Aubespine, ein Edelmann von hohem Range, die Blüte Frankreichs bei sich, darunter den berühmten Turenne. Als während des Mahles Hauterive sich schneuzen mußte, +drückte er mit dem Finger ein Nasenloch zu und schleuderte den Inhalt des andern wie einen Pfeil gegen den Kamin+. Dabei machte er ein Geräusch wie ein Pistolenschuß. Ruvigny rief bei dieser Detonation zum großen Gaudium der andern aus: »Mein Herr, Sie sind doch hoffentlich nicht verwundet?«
De la Mésangère schrieb im Jahre 1797 über dieses nicht sehr appetitliche Thema: »Vor einigen Jahren machte man eine Kunst daraus, sich zu schneuzen. Der eine ahmte den Trompetenton nach, der andere das Schnurren der Katze. Der Gipfel der Vollendung bestand darin, weder zu viel noch zu wenig Geräusch zu verursachen.«[250]
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