Part 9
Diese feierliche Einholung der Frau (~mlondolo~) kann sich mancher in seinen jungen Jahren nicht leisten, weil seine Eltern das viele Bier und die sonstigen Festspeisen nicht zusammenbringen können. Er begnügt sich dann damit, seinem Schwiegervater zwei Kürbisflaschen voll Bier zu bringen und nimmt dann ohne weitere Formalitäten seine Frau zu sich. Das nennt man etwas verächtlich ~ihurura~ = das Herbeischleifen. Die große Hochzeit muß aber nach der Paresitte unbedingt veranstaltet werden, evtl. noch im hohen Alter, sonst dürfen weder die eignen Kinder noch die Enkel nach dieser Form heiraten bzw. geheiratet werden. So kann man hier das Schauspiel genießen, der nachträglichen Hochzeit alter Leute beizuwohnen, die sich unter genauer Beobachtung der oben beschriebenen Formen abspielt. Die oft schon bejahrte Frau wird aus dem elterlichen Gehöft, wohin sie sich für eine Nacht zurückgezogen hat, abgeholt, auf dem Rücken getragen usw.
Das Paremädchen kommt völlig aufgeklärt in die Ehe. Kinder sind sehr erwünscht. Mittel zur Verhütung der Konzeption sind zahlreich bekannt, werden aber von Eheleuten wohl nie angewandt. Sonst ist künstlich mit pflanzlichen Mitteln herbeigeführter Abortus häufig (z. B. bei Kirya). Kinder, besonders Mädchen, sind schon aus dem Grunde erwünscht, weil bei ihrer Verheiratung die Morgengabe des Bräutigams den Vater mit einemmale zum reichen Manne machen kann. Aber auch Knaben sind willkommen als Stammhalter und Erben. Die Eltern hängen mit großer Liebe an ihren Kindern. Leider ist die heidnische Furcht in so sehr vielen Fällen größer als die Liebe, und aus nichtigen Gründen werden viele der unschuldigen Kleinen gemordet -- Opfer des Aberglaubens unwissender Eltern.
Die beiderseitigen Angehörigen des jungen Paares springen ihm in der ersten Zeit noch oft hilfreich unter die Arme. Man schenkt der Frau allerlei Hausrat und Nahrungsmittel, um die Sorgen des Lebens noch eine Weile fernzuhalten. Doch nicht immer beginnt die Ehe so glücklich, wie hier geschildert. Mancher Vater borgt auf die von dem zukünftigen Bräutigam seiner Tochter zu erwartende Morgengabe hin tüchtig, und wenn der Tag der Hochzeit kommt, wandert der ganze Brautpreis in fremde Hände. Noch schlimmer liegt die Sache, wenn der Vater den ganzen oder größten Teil des Brautpreises borgt und dann seine Tochter dem Darleiher zur Ehe verspricht. Da muß das arme Ding oft gegen ihren Willen mit einem Manne die Ehe eingehen, der schon mehrere Frauen hat und seinem Alter nach gut ihr Vater sein könnte. Übrigens sieht es manche Mutter gar nicht ungern, wenn ein älterer Mann um die Hand ihrer Tochter anhält. „Kind,“ sagt sie, „schau nicht auf die jungen Burschen. Sie sind wohl schöner in deinen Augen; aber sie werden dich, wenn ihr erst einmal verheiratet seid, lange nicht so gut behandeln. Dieser Alte wird dich nicht schlagen, wie sie es sicher tun werden, sondern dich sanftmütig zurechtweisen.“
Nicht immer ist der volle oder „große Brautpreis“ zu zahlen. Handelt es sich um eine ältere Witwe oder eine geschiedene Frau in vorgerücktem Alter, so bezahlt man eine Kuh, oder wenn die Braut schon im Matronenalter steht, gar nur drei Ziegen. Manch junger Bursche, der gerne ein hübsches Mädchen heiraten würde, aber nicht die erforderlichen Kühe hat, heiratet so eine „Mutter“, die tüchtig für ihren jungen Gatten ackert und ihm in einigen Jahren soviel Kühe erarbeitet hat, daß er daran denken kann, sich noch eine jüngere Frau dazuzunehmen. Solch armen Burschen sagen die Alten: „Heirate nur eine ‚Mutter‘, damit du erst einmal ein Heim hast,“ oder, wie sie sagen, einen Platz, „deinen Bogen hinzulegen“.
Stirbt der Ehemann kurz nach der Verheiratung, so gibt der Vater des Mädchens in der Regel den Brautpreis zurück. Ist das Mädchen bereits ein- oder zweimal niedergekommen, war also schon ein paar Jahre mit dem Manne verheiratet, so behält der Vater gewöhnlich die Morgengabe. Die Frau wird dann entweder von einem Bruder des Verstorbenen geerbt (5. Mose 25, 5), oder ein neuer Freier zahlt seine Kühe an den Vater des ersten Mannes. Unter keinen Umständen ist es statthaft, daß jemand zwei Brautpreise für seine Tochter „ißt“, wie der Paremann sagt. Ist das Mädchen einmal verheiratet, so hat der Vater alle Rechte abgetreten. Wird später nochmals aus irgendeinem Grunde -- Scheidung oder Tod des Gatten -- die Morgengabe bezahlt, so sind immer andre Interessenten da, an die man sich zu halten hat.
Uns erinnert die Zahlung des Brautpreises zu sehr an den Abschluß eines Geschäftes, als daß sie uns auf den ersten Anblick sympathisch erscheinen würde. Auch aus Missionskreisen hat sich schon mancher dagegen ausgesprochen. Mir scheint es aber, daß die Sitte auch sehr viel Gutes an sich hat. Vor allem erschwert sie die Ehescheidung, wie wir noch weiter unten sehen werden. Und solange die christliche Auffassung von der Ehe noch nicht Allgemeingut geworden ist, kann man sich meiner Ansicht nach mit diesem Brauche abfinden und hat vorläufig noch keinen Grund, ihn aus den christlichen Gemeinden verbannt zu wünschen, ganz abgesehen von dem großen Widerstand, auf den ein Versuch seiner Abschaffung auch bei den Christen selbst stößt.
In der Regel hat der Mwasu mehrere Frauen. Früher hatte jede Frau ihr eigenes Haus. Aber seitdem für jede Hütte Steuer zu zahlen ist, hat mancher seine Frauen zusammen unter einem Dache, ein Zustand, der dem häuslichen Frieden wenig förderlich ist. Man sucht das auch nach Möglichkeit zu umgehen. So werden die Frauen in kleinen, schlechtgebauten Wachthütten untergebracht, wo sie nun die meiste Zeit zubringen müssen und gewöhnlich auch kochen. Zieht dann der Steuerschreiber der Regierung durchs Land, um die Hütten aufzuschreiben, so werden die Töpfe usw. in das „große Haus“ getragen, damit die Hütehütten nicht ebenfalls als Wohnhäuser angesprochen werden und man nicht auch für sie Steuer zu zahlen braucht. Das ist sicherlich ein in jeder Hinsicht unerfreulicher Zustand, der mit einem Schlage abgeschafft werden könnte, wenn man für jede weitere Frau einfach die 3 Rupien Jahressteuer erheben wollte, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein besonderes Haus bewohnt oder nicht. Vielleicht würde dadurch die Vielweiberei etwas eingeschränkt; sicher aber würde das Versteckenspielen der Regierung gegenüber aufhören und auch die häuslichen Verhältnisse in vielen Dingen geregelter werden.
Will ein Mann eine zweite Frau heiraten, so bereitet er einen großen Topf Bier und trägt ihn zu seinem Vater, ihm gleichzeitig seine Bitte vorlegend. Hat der Vater noch genügend Kühe, so ist er damit einverstanden, und die Dinge nehmen dann denselben Verlauf, wie oben beschrieben.
Noch einer Sitte möchte ich Erwähnung tun: der Haussklaverei (~vuzoro~). Steht nämlich ein Bursche völlig mittellos da, weil er entweder gänzlich verwaist oder sein Vater arm ist, dann geht er zu einem reichen Mann, und bittet ihn, ihm zu einer Frau zu verhelfen, d. h. ihm ein Darlehen in Gestalt der Morgengabe zu geben. Das nennt der Mwasu ~kuzora~ = kaufen. D. h. durch das Darlehen „kauft“ der Reiche den Armen. Der Sklave heißt deshalb ~mzoro~ = der Gekaufte. Nun dürfen wir bei diesem Brauch nicht an Verhältnisse denken, die wir in Europa mit dem Wort Sklaverei zu verbinden gewohnt sind. In den meisten Fällen geht es dem Gekauften gar nicht übel, wenigstens nie so, wie wir bei dem Wort Sklave zu vermuten geneigt sind. Er nennt seinen Herrn Vater (~vava~), und dieser heißt ihn seinen Sohn. Das Hörigkeitsverhältnis kann jederzeit durch Rückzahlung der geborgten Rinder aufgelöst werden.
Ist der betreffende reiche Mann willens, den bei ihm Hilfe Suchenden zu „kaufen“, so trägt er ihm auf, mit seinem nächsten Verwandten, sei es auch einer Frau, zu ihm zu kommen, damit ein Zeuge da ist, der ihm den Sklaven „übergibt“. Diese Übergabe findet statt, und der Mzoro bringt seinem Vava als erste Liebesgabe zwei Kalabassen voll Bier mit, welche während der Verhandlung leergetrunken werden. Alle möglichen Fälle werden besprochen und die Rechtslage festgestellt. Sind diese Formalitäten erledigt, so sagt der „Vater“ seinem „Sohne“: „Nun geh und suche dir eine Frau!“ Alle Pflichten, die sonst der leibliche Vater bei der Verheiratung seines Sohnes zu erfüllen hat, übernimmt nunmehr der Herr. Die Hauptgegenleistung des Sklaven besteht im Hüten und Ackern. Im Hüten wechselt er sich mit seinem Herrn und dessen leiblichen Söhnen ab, so daß auch da von einer Sklaverei in unserm Sinne nicht die Rede sein kann. Oft stellt der „Vater“ einige seiner Kühe bei dem Hörigen unter, dessen Frau nun aus Butter und Milch einen schönen Verdienst hat. Auch die Tatsache, daß mancher Sklave weit von seinem Herrn weg wohnt, zeigt zur Genüge, daß zwischen Herr und Sklave hier ein mehr patriarchalisches Verhältnis besteht. Natürlich gibt es auch Sklaven, die ihrem Herrn trotzig begegnen und sich nicht allzu gefällig erweisen. Da hat dann allerdings der „Vater“ ein Mittel in der Hand, seinen „Sohn“ hart zu strafen. Er nimmt dem Ungefügigen ohne weiteres die Frau fort und bringt sie wieder zu ihren Eltern, um später bei ihrer Verheiratung mit einem andern seine Rinder wiederzuerhalten. Es kommt auch vor, daß der Herr selbst die Frau seines früheren Sklaven heiratet. In dieser unbeschränkten Gewalt über die Frau des Hörigen scheint mir das Bedenkliche an der ganzen Einrichtung zu liegen. Und noch eine weitere Sache: Die Hörigkeit vererbt sich, wenn der Vater nicht noch bei Lebzeiten die Schuld bezahlt hat. Die Söhne des Mannes stehen also alle nach dem Tode ihres Vaters im Sklavenverhältnis, bis es ihnen gelungen ist, das ursprüngliche Darlehen zurückzuzahlen. Verboten war es, einen Sklaven zu töten. Geschah es doch, so mußte das Lösegeld, etwa zehn Rinder, an die Verwandten des Mzoro gezahlt werden, und das Hörigkeitsverhältnis war ebenfalls gelöst.
Ist der Sklave nicht imstande, seine ihm geborenen Söhne zu verheiraten, und nimmt er zum zweitenmal die Hilfe seines Herrn in Anspruch, so sagen die Wapare: „Er ist ein Sklave für alle Ewigkeit.“ Sie nennen das ~kishong’o~. Hat der Mzoro Töchter, so kann er den Kaufpreis für eine von ihnen an seinen Herrn überweisen und hat sich damit freigekauft. Sonst muß er bei jeder Verheiratung einer Tochter den Isemuntu-Ochsen an seinen Herrn bezahlen, gewissermaßen als Anerkennungsgebühr, weil ja die Töchter „von den Kühen des Herrn Geborene“ sind! Das heißt: Die Töchter hätte der Sklave nicht ohne die Frau, die Frau hätte er nicht ohne die ihm geliehenen Rinder. Auch alles, was sich der Sklave sonst erarbeitet, ist im Grunde genommen Eigentum des Herrn; deshalb fällt auch beim Tode des Sklaven all sein Gut an diesen und nicht an seine Verwandten. Es ist eben alles auf die geliehenen Kühe zurückzuführen, und ehe diese nicht bezahlt sind, steht das Parerecht auf seiten des Herrn.
=Ehescheidung= (~kukoma nyumba~).
Ehescheidungen sind bei unsern Wapare an der Tagesordnung. Uns berührt es dabei eigentümlich, daß es meistens junge Leute sind, die einander überdrüssig werden. Ist erst ein Kind da, so ist meistens ein festes Band um die beiden Ehegatten geschlungen. Dabei sprechen aber nicht nur ideelle Gründe mit, sondern auch materielle, wie wir noch sehen werden.
Die Ehe scheiden nennt der Paremann „das Haus töten“. Gründe sind unter anderm: Zauberei des einen Teils, schlechte Versorgung des Mannes durch die Frau, Diebereien der Frau, für welche der Mann aufkommen muß, Impotenz des Mannes oder Sterilität der Frau. Natürlich gibt es noch tausend andere Gründe; aber besonders diese beiden letzten kann man oft hören. Als Missionar hat man im Laufe der Zeit reichlich Gelegenheit, Einblicke in das Eheleben der Neger zu tun. Denn man ruft ihn zu gerne als Schiedsrichter an. Die intimsten Dinge werden da von beiden Seiten ohne Scheu vorgetragen. Manchmal werden auch eigentümliche Gründe angegeben. So kam eines Tages eine Frau zu mir, die durchaus von ihrem Manne getrennt werden wollte. Als ich sie fragte, ob der Mann sie etwa schlüge, meinte sie lakonisch: „Geschlagen zu werden, das ist das Los einer Parefrau; aber mein Mann ißt nicht mehr bei mir, deshalb will ich lieber nach Hause gehen.“ „Nicht essen“ ist übrigens nur eine Umschreibung für eine andere Art der Nichtbeachtung.
Ist die Frau steril und die Behandlung durch die Medizinmänner vergeblich gewesen, oder weigert sich der Gatte, das Orakel diesbezüglich zu fragen, so ist die Scheidung sicher zu erwarten. Der Schwiegervater wagt auch in solchen Fällen kaum, den Gatten einer unfruchtbaren Frau an die Bezahlung der evtl. noch ausstehenden Rinder zu mahnen. Tut er es aber doch, so sagt der Schwiegersohn, wie ich das selbst einmal hörte: „Wenn ich ihm die restlichen Rinder bezahle, muß er mir neben jede Kuh ein Kind stellen, denn von seiner Tochter bekomme ich doch keine, die bringt mir nichts ein.“ Darin tritt die häßliche Grundauffassung der Eingebornen mit Bezug auf die Ehe zutage. Sie ist ein Handel, bei welchem die Frau die Pflicht übernimmt, dem Manne den „Schaden“, den er durch die Bezahlung des Brautpreises gehabt hat, durch Kinder zu ersetzen. Ist diese Bedingung erfüllt, dann kann die Ehe ganz glücklich sein.
Natürlich versuchen unsre Wapare auch allerlei, die Eheleute zusammenzuhalten und eine Scheidung zu erschweren. Klagt eine Partei bei den Ältesten, dann bestellt man einen Mann, der gewissermaßen die Aufsicht über das Ehepaar führt und den schuldigen Teil feststellen soll. Sobald nun einer von den beiden sich ungerecht behandelt fühlt, ruft er diesen Schiedsrichter als Zeugen an, der dann sein Bestes tut, den andern zu ermahnen und die Eheleute zu versöhnen. Will aber der häusliche Friede nicht wiederkehren, wenn das Haus ein „Haus des Lärmens“ geworden ist, dann geht der Mann zum Schwiegervater, um seine Frau „zurückzubringen“. Sie haben da ein etwas drastisches Sprichwort, um auszudrücken, daß man eine Frau, wenn man ihrer überdrüssig ist, nirgends anders hinbringen kann als in ihr elterliches Haus. Sie sagen: „Der Kehrichthaufen (auf den man das Faulgewordene werfen muß) für einen Menschen ist das Elternhaus.“
Der Schwiegervater ruft in solchem Falle einige seiner Nachbarn herbei, mit deren Beistand er den Streit noch einmal zu schlichten hofft. Beide Gatten bringen ihr Anliegen vor und bitten, die Ehe aufzulösen. Doch die Männer wollen von einer Scheidung nichts wissen und suchen zu vermitteln. Sind schon verschiedene solcher Beratungen vorausgegangen, und ist Aussicht auf Einigung nicht mehr vorhanden, dann willigt der Vater ein, seine Tochter wieder in sein Haus zu nehmen. Ist der Mann als der schuldige Teil festgestellt, oder verlangt er die Scheidung ohne guten Grund, so erhält er die Morgengabe nicht wieder zurück, sondern muß warten, bis die Frau von einem andern Manne geheiratet wird, der dann die Kühe nicht an den Schwiegervater sondern an den ersten Mann zu zahlen hat. Ist die Frau dagegen überführt, so müssen dem Ehemann sofort sämtliche Kühe einschließlich der inzwischen geworfenen Kälber zurückgegeben werden. Diese Tatsache allein genügt schon, dem Vater den Gedanken an eine Scheidung seiner Tochter gründlich zu verleiden, und die Tochter fürchtet sich ihrerseits vor dem Zorn der Ihrigen, wenn sie ihnen auf diese Weise Schwierigkeiten macht. Wiederum hat für den Gatten der Gedanke, nach einer unbegründeten Scheidung vielleicht noch lange auf die Rückzahlung seines Brautpreises warten zu müssen, auch wenig Tröstliches.
Ist die Frau ihres Unrechts überführt, und sind beide willig, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, so nimmt sie wohl eine Kette von ihrem Hals und übergibt sie den Männern mit den Worten: „Ich habe gefehlt, hier das Zeichen meiner Buße.“ Ist sie eine Rückfällige, dann muß sie ihrem Manne Bier brauen. Hat der Mann sich verfehlt, so übergibt er wohl den Männern ein Messer od. dgl. mit einigen bereuenden Worten.
Schwieriger liegen die Verhältnisse, wenn es sich um schon lange verheiratete Eheleute handelt. Will der Mann die Ehe ohne guten Grund lösen, so erhält er die Kühe, wie wir schon sahen, erst von dem neuen Freier wieder. Dieser aber wird für die nunmehr alte und verblühte Frau kaum den ganzen Brautpreis zahlen, und der erste Mann hat den Schaden. Ist die Frau der schuldige Teil, so kann der Mann in den meisten Fällen wenigstens auf die Rückzahlung des ursprünglichen Brautpreises dringen. Ist die Frau oft niedergekommen, so hütet er sich wohl, auch die inzwischen geworfenen Kälber zu verlangen, da dann dem Schwiegervater für jeden Sohn, dem seine Tochter das Leben schenkte, ein Ochse und für jede Tochter eine Färse zusteht. Dabei ist es ganz gleichgültig, ob die Kinder noch am Leben oder längst gestorben sind.
-- Schon bei der Besprechung des ersten Frauenfestes erwähnte ich die Kirya, die armen Mädchen, die noch vor Beendigung des Festes schwanger werden. Das Mädchen wird für tot erklärt, das Totenopfer dargebracht und ein Scheingrab insofern gegraben, als die Hauswand an einer Seite aufgebrochen und das Mädchen da hinausgetrieben wird. Hier in Pare wurden sie gewöhnlich in die Steppe gejagt. Alles wird dem Mädchen gegeben, was die Eltern sich an Trommeln, Perlschnüren und anderm Festzubehör geborgt hatten, und der Verführer muß es bezahlen. Hinter dem Mädchen her wird bis an die Grenze der betreffenden Landschaft der Mageninhalt des Sühneschafes auf den Weg gesprengt, um auch das ganze Land zu entsühnen. Den Verführer kommt die Torheit übrigens recht teuer zu stehen. Außer dem Sühneschaf muß er den Verwandten und Angehörigen des fortgejagten Kindes einen oder gar mehrere Ochsen bzw. Ziegen geben, „um ihre Tränen zu trocknen“ (~ža kuhanguža mashoži~.) Dann wird er zur Zahlung des bei vorsätzlichem Totschlag üblichen Lösegeldes in Gestalt von zehn Kühen verurteilt (~irivi~). Endlich muß er noch eine Ziege schlachten, und der Häuptling läßt unter Beobachtung der bei der Blutsfreundschaft gebräuchlichen Formen den Verführer sowohl wie den Vertreter der andern Partei ihre Zustimmung zu dem Rechtsbeschluß in beschwörender Weise aussprechen. Die beiden sitzen bei dieser Zeremonie auf einem Stück Kleiderstoff, welches der Häuptling auf die Erde legt. Hiernach heißt auch der Vorgang: ~kugwisha shuke~ = Niederwerfen des Kleides. Auch hier soll der Eid ein Ende alles Haders -- in diesem Falle der Blutrache -- sein, weshalb sich beide Parteien eidlich versichern, daß diese Angelegenheit für alle Zeiten erledigt sei. Hat der Verurteilte zuletzt noch an den Häuptling die Abgabe in Gestalt einer Färse bezahlt, „um das Kleid wieder aufzuheben“, welches jener für die Blutsbeschwörung auf die Erde gebreitet hatte, so ist die Verhandlung beendigt. An der Bezahlung dieses Lösegeldes beteiligen sich natürlich alle Verwandten des Verurteilten, da es für ihn allein in den meisten Fällen unmöglich wäre, soviel Kühe zusammenzubringen.
Wenn nun solch ein armes Mädchen von irgendeinem Mann in der Steppe geheiratet wurde, so geschah das ohne die geringsten Formalitäten, da sie ja eigentlich eine Tote war. Man kann verstehen, daß mancher Bursche, der seine Heiratspläne infolge seiner Armut schon aufgegeben hatte, bei dem Gerücht: „Morgen wird oben im Gebirge eine Kirya verjagt“, neuen Mut faßte und ihr schon entgegenging, um ihr Herz und Hand anzubieten. Wir hatten seinerzeit auf der Missionsstation zwei solche junge Frauen wohnen, die, von ihren Angehörigen vertrieben, auf der Mission eine Zufluchtsstätte gesucht und gefunden hatten. Bald fanden sich viele Freier, heidnische und christliche, ein, die alle begehrten, solch „billige“ Frau heimzuführen.
Stirbt die Frau kurze Zeit nach der Hochzeit, so werden dem Witwer alle Kühe zurückerstattet. Haben beide aber einige Jahre miteinander gelebt, ohne daß der Ehe Kinder entsprossen wären, dann gibt der Schwiegervater etwa die Hälfte der Kühe wieder heraus. Manchmal stellt auch das Orakel fest, daß der Tod durch Verzauberung vonseiten irgendeines Blutsverwandten des Mädchens verursacht worden ist. Dann verlangt wohl der Gatte die Rückgabe seiner sämtlichen Kühe.
Ehebruchsprozesse nehmen einen breiten Raum in den Gerichtsverhandlungen der Wapare ein. Die Strafen weichen in den einzelnen Distrikten stark voneinander ab. In der Landschaft Vudee soll die Sache sehr leicht genommen werden. In Pare legt sich der Zorn des Ehemannes bereits nach Erhalt eines Topfes Bier. Andre lassen sich Kühe oder Ziegen zahlen. Im zwölften Kapitel werden wir noch einen Bundestrank kennenlernen, den die Frau mit ihrem Manne trinkt zum Zeichen, daß sie ihm Treue halten und er ihrem Treuschwur glauben will. Dieser Trank wird zum Gottesurteil, wenn ihn die im Verdacht der Untreue stehende Frau auf Verlangen ihres Mannes trinken muß, um ihre Schuld oder Unschuld zu beweisen. Einer ähnlichen Rechtssitte, wenn auch auf anderer Grundlage, begegnen wir bei den alten Israeliten. Bei ihnen mußte die im gleichen Verdacht stehende Frau verfluchtes Wasser trinken, welches der Priester unter einem genau von Jehova vorgeschriebenen Zeremoniell der Frau gab. Dieses Eifergesetz ist uns in 4. Mose 5, 11-31 erhalten.
Doch nun wollen wir uns nach all diesen unangenehmen Verhandlungen wieder in die Hütte des jung vermählten Paares begeben und einmal zuschauen, was die junge Frau ihrem Gatten kocht. Der nächste Abschnitt soll uns einen wenn auch nur flüchtigen
Einblick in die Negerküche
tun lassen.
Das beliebteste Gericht ist wohl der Maisbrei, ~vugai~ oder ~vusoro~ genannt. Als Zuspeise gibt es Fleisch und eine manchmal sehr schmackhaft zubereitete Tunke oder eine einfache Tomaten- oder Gemüsesoße. Zuerst wird der trockene Mais gestampft, um ihn von der harten äußeren Schale zu befreien. Die so geschälten Körner werden zwei oder mehrere Tage in Wasser eingeweicht und dann im Mörser zu feinem Mehl verarbeitet. Das erste Stampfen heißt ~kusankana~ = schälen, das zweite ~kuhua~ = mahlen. Inzwischen hat die Hausfrau Wasser aufs Feuer gesetzt und in einem andern Gefäß einen Teil des Mehles mit warmem oder kaltem Wasser angerührt, der in das kochende Wasser geschüttet wird. In diesem Stadium heißt die Speise ~muswa~ = Schleimsuppe und wird besonders von Kranken viel genossen. Dann tut die Köchin etwas von diesem Muswa in eine Schüssel, und gibt den Rest des Mehles in den Topf, der auf dem Feuer steht. Wird der Brei nun zu steif, so gießt sie von der Reservemuswa hinzu. Der große Rührlöffel heißt ~mtinko~. Mit diesem wird auch der Brei aus dem Topf genommen und in Strohkörbchen oder Strohtellern aufgetragen. Die Oberfläche wird vorher mit einem Maiskolben schön geglättet.
Die Gäste hocken auf der Erde um den verlockend dampfenden Brei, neben dem die Tunke und ein Gefäß mit Wasser steht, in welchem sich jeder die rechte Hand wäscht. Es ist verpönt, die Schale zum Reinigen beider Hände zu benützen. Der Betreffende wird dann wohl gefragt: „Hast du dich heute noch nicht gewaschen?“ Mit Daumen und Zeigefinger wird nun kunstvoll ein Kloß „abgeschnitten“, wie der Fachausdruck lautet, dieser in der Hand „geformt“ und in der Mitte eine Vertiefung (~kirindi~) eingedrückt, die zur Aufnahme der Tunke bestimmt ist, in welche der Kloß jetzt getaucht wird. Dann ist er zur weiteren Verwendung fertig.