Part 10
Mit Entsetzen hat sich schon mancher auf Anstand beim Essen haltende Schwarze von einem darüber anders denkenden Volksgenossen oder -- Europäer abgewandt, nachdem er seine Tischgenossen eine Weile beobachtet hatte. Wir dürfen uns nämlich nicht denken, daß man bei den Negern nicht auf Sitte und Takt hielte. Weit gefehlt! sie haben ein außerordentlich feines Empfinden für das, was sich schickt. Nur daß sie oft andre Formen gewählt haben, ihre Empfindungen zum Ausdruck zu bringen bzw. ihren Anstand zu beweisen. Wenn z. B. der Gast nach einer wenn auch bescheidenen Mahlzeit recht kräftig und wiederholt aufstößt, so bedeutet das in unsre Sprache übersetzt etwa: „Vielen Dank für die erwiesene Gastfreundschaft! Sie sehen, ich bin völlig gesättigt, es hat mir sehr gut gemundet.“ In einer Negerhütte mag auch diese Art des Dankes die natürlichste sein; in europäischer Umgebung aber ist es etwas außerordentlich Befremdliches. Deshalb wird man das Entsetzen meiner Frau verstehen, als ihr der Regierungshäuptling auch bei uns in der Wohnung nach einem kleinen Imbiß, den er eingenommen, auf obige Weise kräftig und wiederholt „mitteilte“, daß er wohl gespeist habe.
An zweiter Stelle erscheint auf dem Küchenzettel der Parehausfrau ein Maisgericht, ~mpure~.
Der harte Mais wird wiederum durch Stampfen im Holzmörser von den Schalen befreit. Dieser so gewonnene „reine Mais“ wird mit Wasser aufgesetzt und einige Stunden auf großem Feuer gekocht. Man gibt Gemüse, wilde Spinatsorten, Kürbis, Tomaten oder ähnliches hinzu und läßt alles auf dem Feuer gar werden. Die Speise wird gewöhnlich in einer Tonschale (~kiviga~) serviert, oft auch noch saure Milch hineingegossen. Dieses Mpure ist sehr schmackhaft.
Ein andres Essen aus grünem Mais wird auf folgende Weise zubereitet:
Ganz junger Mais wird vom Kolben gelöst und im Mörser gestampft. Die Masse wird nun in einen Topf mit Wasser getan und mit den Händen im Topf immer wieder ausgepreßt. Die Rückstände werden wieder gestampft und ausgepreßt. Beim drittenmal etwa schwimmen die Hülsen oben auf dem Wasser, werden noch einmal ausgepreßt und dann fortgeworfen. Die eßbaren festen Bestandteile (~shengwa~) werden im Mörser wieder gestampft, bis sie ganz fein geworden oder, wie die Parefrau sagt, „gestorben“ sind. Dann wird die Brühe unter Umrühren auf großem Feuer gekocht, bis sie sämig wird. Dieser Muswa wird in Tonschalen auf den Tisch gebracht, wollte sagen: auf die Erde gesetzt. Dabei fällt mir gerade ein, wie einer unsrer Zöglinge einmal witzig bemerkte: „Die Europäer essen auf Tischen, wir essen aber auf dem Erdball!“
Andre Speisen sind Bohnen und grüne Bananen, zusammengekocht, verschiedene Bananenarten mit der Schale gekocht und dann mit etwas Salz genossen, grüner Kolbenmais in den Hüllblättern gekocht, grüner gerösteter Mais, gekochte oder geröstete Süßkartoffeln.
Wenn der Paremann ein Stück Vieh schlachtet, so läßt er möglichst wenig abfallen. Das Blut wird gewöhnlich gleich auf dem Schlachtplatz verzehrt. Ich war selbst Zeuge, wie es in Töpfe aufgefangen und mit dem Mageninhalt des Schlachtochsen vermengt wurde! Die Masse wird beim Kochen steif und wird mit Salz genossen. Überhaupt sind die Pareleute beim Reinigen des Magens und der Gedärme nie sehr sorgfältig. Sie scheinen den Mageninhalt bei diesen Pflanzenfressern als Gemüse anzusehen. Wir brauchen uns aber gar nicht zu sehr über diese Barbarei zu entsetzen; denn der Neger seinerseits hört mit Ekel von eßbaren Vogelnestern, Austern, Muscheln, Schnecken und Froschschenkeln.
Kinder essen die kleinen Heupferde, indem sie sie auf Holzstäbchen lebendig aufspießen und dann über dem Feuer rösten, sowie auch Ratten. Bei den Waschambaa ist die Feldratte sogar ein beliebtes Gericht. Die große Wanderheuschrecke wird allgemein als Leckerbissen geschätzt. Sie werden in einer Tonscherbe geröstet und mit Salz genossen. Auch die Termiten werden zur Zeit ihres Hochzeitsfluges in Massen gefangen und geröstet oder gar roh gegessen.
Bienenstöcke kann man allenthalben in den Bäumen sehen. Da es keine Absperrungsvorrichtungen im Innern der Stöcke gibt, wodurch die Tätigkeit der Königin nur auf einen Teil des Stockes beschränkt würde, befinden sich sehr viele Larven in den Waben und weniger Honig. Aber der Paremann weiß sich zu helfen, indem er die kleinen Bienenlarven kurzerhand mit aufißt. Honig wird auch als Zusatz zu Zuckerrohrbier geschätzt.
Bier bereiten die Wapare vor allem von Zuckerrohr. Die geschälten Zuckerrohre werden auf Steinen zerrieben, diese Masse in das Wasser, in welchem bereits die Schalen gekocht worden sind, ausgepreßt. Zur Beschleunigung der Gärung werden Früchte des Leberwurstbaumes der Mischung zugefügt. Am andern Tag wird das bereits gegorene Bier in Kürbisflaschen gefüllt, und mittels dünner Rohrstäbchen, die zum Aufsaugen dienen, gelangt das leichte Bier in die allezeit durstigen Kehlen unsrer Wapare. Die Arbeit der Frauen ist das Zerreiben der Zuckerrohre, die Männer pressen die Masse aus. Die Lieder, die regelmäßig bei solchen Gelegenheiten gesungen werden, sind äußerst schamlos, besonders wenn das Bier für die Fruchtbarkeitsfeste bereitet wird.
Diese Aufzählung der Hauptspeisen, die einem Paremann nach günstiger Ernte zur Verfügung stehen, mag genügen, um zu zeigen, daß der Speisezettel des Schwarzen gar nicht so einförmig ist, wie man wohl annehmen möchte.
Neuntes Kapitel.
Auszüge aus dem Pare-Recht.
Zur liebsten Beschäftigung des Negers und auch unsrer Pareleute gehört unstreitig das Prozessieren. Schon in früher Jugend sitzen sie auf der Baraza des Häuptlings und folgen mit Interesse den Worten der Alten. Da kann es uns nicht weiter wundern, daß schon junge Burschen eine erstaunliche Kenntnis der Rechtsgepflogenheiten ihres Stammes und der stattgefundenen Verhandlungen haben. Müssen sie doch bei jedem Prozeß des Vaters zugegen sein, um evtl. später nach dessen Tode unbillige oder bereits gezahlte Schuldforderungen abweisen zu können. Denn wenn unser Paremann einen Prozeß bei +einem+ Häuptling oder Regierungsbeamten verloren hat, so gibt er noch lange nicht die Hoffnung auf. Sobald ein +neuer+ Häuptling eingesetzt ist oder der Beamte seinen Europa-Urlaub angetreten hat, versucht er bei dem +andern+ sein Heil wieder. Daher die Redensart: „Unsre Kinder werden diesen Rechtshandel nochmals ausfechten.“ Denn jedesmal ist der Mwasu überzeugt, daß der Gegner nur mit Hilfe von Bestechung des eingebornen Häuptlings seine Verurteilung erlangt hat. Er wartet also stets den günstigen Augenblick ab, um die Sache wieder aufzunehmen. So kann man immer wieder Shauris (Verhandlungen) hören, die bis auf den Urgroßvater oder noch weiter zurückgehen. Bei solchen Verhandlungen bleibt dann oft als einziger Ausweg das alte Gottesurteil übrig, dem sich die Parteien auch gerne unterwerfen.
Besprechen wir zuerst
das Familienrecht,
so verweise ich betr. Ehe, Scheidung, Sklaverei und Festgebräuchen auf die vorhergehenden Kapitel. Der Ehemann und Hausvater ist das Haupt der Familie, dessen Anordnungen die andern Familienglieder einschließlich der Frau Folge zu leisten haben. Er bestimmt den Wohnort, evtl. in der Fremde, wohin ihn Frau und Kinder begleiten müssen. Er kauft und verkauft nach eigenem Ermessen Vieh und hat für dessen Unterbringung und Haltung zu sorgen. Er ist verpflichtet, für Kleidung und Unterhalt seiner Familie aufzukommen und in Hungersnöten etwa durch Verkauf von Vieh Speise zu beschaffen. Die Ackerarbeit nimmt ihm zum großen Teil die Frau ab; er muß natürlich auch helfen und vor allen Dingen die Felder wässern. Das ist ausschließlich Männerarbeit. Ist er außerdem das Haupt der Sippe, also der Älteste seiner Brüder, hat er das Recht, in dringenden Fällen selbständig über das Erbe zu verfügen, wenn auch erwartet wird, daß er nachher seinen jüngeren Geschwistern Mitteilung davon macht. Der Familienvater hat darüber zu wachen, daß seine Kinder rechtzeitig die heidnischen Stammesfeste mitmachen. Falls ihm ein Freier seiner Tochter nicht gefällt, kann er die Annahme der Morgengabe verweigern. Er hat das Recht, seine Tochter zu „verkaufen“, d. h. auf die zu erwartende Morgengabe hin zu borgen, indem er dem Gläubiger die Tochter „zeigt“ und ihm so deren Morgengabe als Pfand übergibt. Er verkauft mit oder ohne Zustimmung seiner Frau deren Äcker. Allerdings behält die Frau über das auf diese Weise erworbene Vieh immerhin ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Der Mann hat seiner Frau über seine intimen Freundschaften außerhalb der Ehe keinerlei Rechenschaft abzulegen; dagegen sucht er möglichst ihre Einwilligung zu erlangen, bevor er eine zweite Frau nimmt. Für ihre schwere Stunde hat er die üblichen Speisen zu beschaffen. In Krankheitsfällen gehört es zu seinen Obliegenheiten, zum Orakel zu gehen und die Opfer heischenden Gottheiten zu befriedigen.
Da die Ehe nach Ansicht der Eingeborenen ein Kauf ist, durch den die Frau in den Besitz des Mannes übergeht, so betrachtet man die ganze Arbeit der Frau sowie auch die Kinder gewissermaßen als Zinsen des Kapitals, welches der Mann dem Schwiegervater in Gestalt der Morgengabe ausgezahlt hat. Nur die für die Defloration der Tochter gezahlten zwei Ziegen mit ihrem Nachwuchs sind unbestrittenes Eigentum der Frau. Alles andere, was sie erarbeitet, gehört dem Manne, denn er hat auch „ihre Hände gekauft“ (~akombola mikono~). Deshalb sagt der Schwiegervater zum Bräutigam: „Hände und Augen (Werkzeuge der Arbeit) und Ohren (deine Anordnungen anzuhören) habe ich dir übergeben, nur den Schädel zerschlage nicht!“ d. h. du hast keine Gewalt über ihr Leben.
Müssen die Kinder den Anweisungen des Vaters Folge leisten, so haben die Söhne auch ihrerseits das Recht, von ihm die Morgengabe für ihre Frauen zu fordern. Im Falle der Weigerung können sie den Vater verklagen, wie das oft vorkommt. Ordentliche Jungen sorgen allerdings dafür, daß sie einige selbstverdiente Ziegen beisteuern können. Sind die Söhne, wie das heutzutage nicht selten ist, alle bei einem Europäer in Stellung und so nicht in der Lage, sich mit dem Vater im Viehhüten abzuwechseln, so unterstützen sie ihn mit Kleidern und Geld und zahlen auch wohl die Regierungssteuer für ihn.
Das Erbrecht.
Will jemand vermeiden, daß nach seinem Tode Schwierigkeiten wegen des Erbes entstehen, so bespricht er sich mit seinem Bruder in der Weise, daß sie sich gegenseitig für den Fall ihres Ablebens als Universalerben einsetzen. Um diesen Beschluß den andern und vor allem den Kindern mitzuteilen, wird ein kleines Fest veranstaltet und alle Angehörigen werden eingeladen. Der Älteste setzt den Anwesenden auseinander, worum es sich handelt. Er sagt dann seinem jüngeren Bruder: „Sterbe ich, so bist du der Erbe meines ganzen Gehöftes. Sorge für die Kinder. Helft euch gegenseitig. Gebrauche das Erbe nicht für dich allein, sondern gib jedem seinen Anteil, wenn du z. B. einen Ochsen schlachtest. Sollte eines meiner Kinder einen Teil des Erbes an sich reißen, laß ihn nur machen, er wird keinen Segen haben, denn ich werde ihn schon von der Unterwelt aus beobachten. Ihr Kinder, wenn ich tot bin, ist dieser euer Vater, habt ihr es alle verstanden?“ Dann nimmt er etwas Bier und opfert seinen Ahnen mit der Bitte, sein Testament zu bestätigen. Solches Tun nennt man ~kuchuma nduu~ = die Verwandtschaft zusammennähen.
Stirbt nun einer der Brüder, so erbt der andre sämtliches Vieh und auch die Frauen. Will eine Frau in ihr Elternhaus zurückkehren, hat sie die Berechtigung dazu. Der für sie im Falle ihrer Wiederverheiratung zu zahlende Brautpreis fällt an den Erben. Der Onkel hat mit Übernahme des Besitzes sämtliche Rechte und Pflichten eines Vaters seinen Neffen gegenüber auf sich genommen. In erster Linie muß er ihnen also zu Frauen verhelfen und ihnen auch sonst den Vater ersetzen. Das ist die alte Form der Erbfolge, die jetzt meist nur dann beobachtet wird, wenn die leiblichen Kinder des Verstorbenen noch unmündig sind. Der Erbe übernimmt gleichzeitig die Pflicht, ausstehende Schulden zu begleichen. Aus diesem Grunde weigert sich der Bruder oft, das Erbe anzutreten, wenn er weiß, daß zahlreiche Gläubiger vorhanden sind, deren Ansprüche aus dem hinterlassenen Vermögen nicht befriedigt werden können. Das war allerdings in früheren Zeiten kein ganz stichhaltiger Grund, sondern man mußte sich erst durch eine besondere Zeremonie von der Pflicht der Erbesübernahme befreien. Sah man nämlich, daß der Bruder über seine Verhältnisse lebte, so brachte man eine Ziege zum Häuptling, schlachtete sie dort und verteilte das Fleisch an alle Anwesenden. Auf diese Weise machte man bekannt, daß man nach dem Tode des leichtlebigen Bruders dessen Gläubigern gegenüber keinerlei Verpflichtungen übernehme. Das nennt man ~kukugera ibwe~ = sich mit einem Stein werfen, d. h. für tot erklären. Auch Kinder „wirft man mit einem Stein“, wenn man öffentlich erklärt, daß man für ihre Schulden oder strafbaren Handlungen nicht haften wolle. Im Falle der Weigerung des eigentlichen Erben halten sich die Gläubiger an die vorhandene Vermögensmasse. Leute, die später noch irgendwelche Ansprüche geltend machen, werden mit dem zu erwartenden Brautpreis für die Witwe vertröstet.
Es kommt auch vor, daß der Vater zu seinen Söhnen sagt: „Wenn ich tot bin, soll euer Onkel nur die Frauen erben, das Gut aber sollt ihr selbst verwalten. Sagt ihm als meinen Willen: ~Uyoe mbee ugu, usirerehe mbee ishi!~“ = Sieh nach der Wohnung, aber nicht nach dem Stall, d. h. nimm die Frauen aber nicht das Vieh! Denn wenn auch vorher dargetan wurde, daß der Bruder als Universalerbe gelten kann, so ist doch dazu die Einwilligung der Kinder als der eigentlichen Erben erforderlich. In obigem Falle nimmt der Onkel nur die Witwen zu sich. Das Familiengut fällt sämtlich an den ältesten Sohn, der es für seine Brüder verwaltet. Entstehen Streitigkeiten, oder erkennen die andern in ihm einen schlechten Verwalter, so können sie darauf dringen, das Erbe gleichmäßig zu teilen; aber in den Augen der Wapare ist das keine schöne Sitte. Hat der Onkel nur die Witwen übernommen, so ist er dadurch nicht verpflichtet, irgendwelche Schulden zu zahlen. Wollen die Kinder ihn aber im Hinblick auf die so mühelos erworbenen Frauen dazu drängen, so sagen die Nachbarn ihnen: ~Muvusha kisago, fwiri ženyu težikaliwe?~ = Wollt ihr die Vogelscheuche umwerfen, damit eure Bohnen gefressen werden? Denn der Alte weiß um die Schulden eures Vaters besser Bescheid als ihr, und ihn fürchten die Gläubiger deshalb. Wenn ihr euch mit ihm überwerft, dann könnt ihr auf seinen Rat nicht mehr rechnen, und ihr werdet von den Gläubigern oft betrogen werden.
Die Sippe der Vabwambo und Vamjema erben ihre jüngeren Stiefmütter selbst. Die Töchter sind im allgemeinen nicht erbberechtigt. Hat der Verstorbene dagegen nur eine Tochter hinterlassen und ist sonst aus der Verwandtschaft kein männlicher Erbe vorhanden, so besorgt die Schwester des Toten alles Nötige zur Reinigungsfeier und verwaltet fortan den hinterlassenen Besitz gemeinsam mit der Tochter. Nur die Vollbrüder sind berechtigt, die Morgengabe ihrer Schwester an sich zu nehmen, zu „essen“, wie die Wapare sagen. Sind keine Vollbrüder da, so übernimmt der älteste Stiefsohn als Repräsentant der Familie die Morgengabe.
Das Vermögensrecht.
Recht an Grund und Boden, Weide, Wald und Wasser.
Aller Grund und Boden gehört Gott, bzw. seinem Vertreter auf Erden, dem Häuptling, dem das Recht zusteht, Äcker an die Leute seiner Landschaft zu verteilen. Läßt sich ein Fremder bei ihm nieder, so gibt ihm der Häuptling einen Acker (~mgunda~), der mit Bananen bestanden ist, ein abgeerntetes Feld (~mbua~) und etwas brachliegendes Buschland (~kisaka~). Ist ihm das nicht genug, so verkauft er ihm noch mehr gegen eine oder mehrere Ziegen. Verläßt er das Land wieder, so fallen die Äcker sämtlich an den Häuptling zurück, auch das gekaufte Land; das letztere aber mit dem Unterschiede, daß der Mann nach einer etwaigen Rückkehr vom Häuptling dessen Herausgabe verlangen kann. Alles was er an Feldfrüchten nicht abernten kann, verbleibt dem Häuptling, der es meistens Leuten, die sich eben angesiedelt haben, übergibt. Davon ausgenommen ist eine Knollenart, die Jamswurzel (~vile~), die Parenuß (~lukungu~) und der Mais (~mahemba~), weil das Saatgut hierzu, wenigstens wenn es sich um größere Mengen handelt, gekauft wird. Diese Bestände darf der Wegziehende vorher veräußern. Zuckerrohr, Bananenhaine, Kartoffeln dürfen nicht verkauft werden, da ihre Pflänzlinge bzw. Ableger auf jedem Felde kostenlos entnommen werden können. Wenn allerdings jemand längere Zeit vorher bestimmt weiß, daß er verziehen wird, sucht er Zuckerrohr- und Kartoffelfelder möglichst schnell unter der Hand zu verkaufen. Sämtliche Felder bleiben im Besitz derselben Familie, solange sie in der Landschaft wohnt. Verkauft kann immer nur die Feldfrucht werden, der Acker selbst ist unverkäuflich. Ersteht also jemand ein Kartoffelfeld, so hat er nie und nimmer das Recht, nach Ausgraben der Früchte auch das Land zu bearbeiten. Es gehört nach wie vor dem ursprünglichen Besitzer. Bei diesen äußerst gesunden Verhältnissen ist Bodenwucher völlig ausgeschlossen, denn der Boden gehört Gott: ~msanga ni wakwe Murungu~! Armut in unserm Sinne gibt es deshalb bei den Schwarzen überhaupt nicht, nur an der Küste, wo der Boden in großen Komplexen schon lange nicht mehr Gott gehört! Da zieht auch die Armut ein, wie wir sie von den Kulturländern her kennen. Das Wort, das unsre Schwarzen für Arme haben, lautet ~mkiva~ und bedeutet bezeichnenderweise ein Waisenkind oder höchstens jemand, der kein Vieh hat, -- also nicht heiraten kann.
Vermehrt sich eine Familie stark, so daß die Felder nicht mehr ausreichen, geht der Vater mit einer Kürbisflasche voll Bier zum Häuptling, um für einen oder zwei Söhne neue Felder zu erbitten. Auch ist es Brauch, bei einem Manne, der über viele Felder verfügt, einen davon zum Ackern zu erbitten. Doch steht es dem ersten Besitzer auch nach Jahren frei, sein Feld zurückzufordern.
Dem Paremann gehört auf seinen eignen Äckern nur das von ihm selbst Angepflanzte. Die mancherlei wilden Kräuter, die als Zukost zu den Speisen genossen werden, sind Gemeingut. Jedermann ist berechtigt, sie auf fremdem Land zu suchen. Bäume, Schilf, Gras, wildes Obst u. a. gehört allen Bewohnern der Landschaft gemeinsam, ohne daß der einzelne, auf dessen Grund und Boden die Dinge wachsen, besonders berücksichtigt wird. Pflänzlinge von Bananen und Ableger von Zuckerrohr und Kartoffeln können auf jedem Felde, natürlich unter Schonung der Bestände, entnommen werden, ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers. Der Hungrige darf sowohl Zuckerrohr als auch reife Bananen irgendwo essen, nur muß er seinen Hunger an Ort und Stelle stillen. Nimmt er etwas mit nach Hause, so ist das Diebstahl. Weide ist ebenfalls Gemeingut, allerdings nicht überall uneingeschränkt. Im südlichen Teil des Paregebirges z. B. sind überall besondere Zeichen (~visimbiko~) als Grenzmerkmale für die Hirten der verschiedenen Landschaften aufgestellt. Jedermann ist berechtigt, irgendwo Bäume zu fällen, sofern die Fruchtbestände des andern durch den niederfallenden Baum nicht beschädigt werden können. Ausgenommen sind natürlich heilige Bäume und solche, an welchen Nußpflanzen hochgerankt sind.
Besonders interessant ist das Wasserrecht. Eine große Anzahl kunstvoll angelegter Kanäle durchzieht das Land, durch die das kostbare Naß auf die Felder geleitet wird. In der Landschaft Kihurio fällt so wenig Regen, daß alle Kulturen bewässert werden müssen. Dort findet man wohl das größte Kanalnetz und das am besten ausgebaute Wasserrecht. Das Reinigen der Kanäle von Gras ist Sache der ganzen Bevölkerung. Der Wasserhauptmann macht bekannt, wann und wo mit den Reinigungsarbeiten begonnen werden soll. Wer ohne Entschuldigung zu Hause geblieben ist, dem nimmt man bei der Rückkehr nötige Gebrauchsgegenstände fort (~kuhambua~). Diese Pfänder können mit einer Kalabasse voll Bier oder hier mit 25 Hellern, dem Tagelohn für Arbeiter, eingelöst werden. Der Häuptling bestimmt einige Männer, die an einem andern Tage zusammen mit ihm das Wasser im Fluß dämmen sollen, um es in den Kanal zu leiten. Das ist eine wichtige Sache, denn es muß dabei den Ahnen geopfert, und alle leichtsinnig übertretenen „Kanalvorschriften“ müssen durch Besprengen mit dem Mageninhalt des Opfertieres gesühnt werden. Solche Kanalvorschriften sind u. a.: „Ein rußiger oder heißer Topf darf nicht zum Wasserschöpfen benutzt werden.“ „Frauen, die ihre Menses haben, Männer, deren Ohrläppchen gerissen ist, dürfen nicht bis an die Mündung des Kanals kommen, sondern werden bei einem bestimmten Grenzmal zurückgelassen.“ Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften reißt der Damm, und der Kanal wird trocken. Diese Auffassung wurzelt in der Vorstellung, daß eine Handlung leicht automatisch eine zweite auslöst, die sogar völlig andrer Natur sein kann, wenn sie nur sprachlich durch das gleiche Wort ausgedrückt wird oder sonst Ähnlichkeiten aufweist (s. S. 185, Verhalten des Häuptlings beim Pflanzen). Solche Gedankenverbindungen sind es auch, die uns Europäern zuerst oft völlig ratlos vor vielen ihrer Sprichwörter oder Rätsel stehen lassen, weil uns das Verständnis für das, worauf es ankommt, durchaus fehlt, während bei ihnen jedes Kind den Zusammenhang sofort sieht. Wie das Ohrläppchen also „gerissen“ ist, wird auch der Damm „reißen“. Kommt das Wasser im Kanal mit dem heißen Kochtopf in Berührung, in welchem schon soviel Wasser „versiegt“ (verkocht) ist, dann wird es im Kanal auch versiegen. Ich halte es für wahrscheinlich, daß dieselbe Gedankenverbindung vorliegt, wenn nach Sonnenuntergang die Leute nur von Kindern geführt in manche Hirtendörfer gehen dürfen (s. S. 196). Das einfache „Hineingehen“ würde die magische Ursache für den Löwen sein, auch „hineinzugehen“. Aber das „Geführt werden“ kann er nicht nachmachen. Alles, was nach Sonnenuntergang ins Dorf hereinkommt, soll einen so ungefährlichen Charakter tragen, daß ein Kind die Führung übernehmen kann.
Wo der Kanal in den Fluß einmündet, wird ein Schaf und ein schwarzes Huhn geschlachtet. Der Wasserhauptmann betet: „Ihr Geister hier am Wasser, nehmt euer Opfer! Für den Fall, daß irgend jemand eure Regeln mißachtet hat, haben wir den Kanal entsühnt; nun helft, daß das Wasser unterwegs weder versickert noch durchbricht!“ So ist der Brauch in Kihurio. Jede Landschaft hat außerdem noch andre Kanalregeln. Nie darf ein Weib den Damm aufführen, um den Kanal zu füllen. Im übrigen fängt man an, sich weniger an den alten Sitten zu stören, sollen doch besonders im Gebirge allerlei schwierige Vorschriften den Kanalarbeitern auferlegt worden sein, deren man sich bei passender Gelegenheit, z. B. beim Tode des die Wassergesetze vertretenden Wasserhauptmanns, gerne entledigt.