Part 11
Die Verteilung des Wassers ist genau geregelt. Im Gebirge schlachtete der Häuptling eine Ziege (~mbuži ya makamba~). Dabei wurde es als Gesetz bekanntgegeben, daß jeder, der Wasser auf seinen Acker leite, ehe die Reihe an ihn gekommen sei, als Buße eine Ziege an den Häuptling und eine weitere an die Ältesten des Landes zu zahlen habe. Der Wasserhauptmann hat verschiedene Helfer, welche die Verteilung in ihren Distrikten regeln. Diese Leute sehen in der Steppenlandschaft Kihurio selbst die Felder nach, um immer dem am meisten Bedürftigen das Wasser zuerst zu geben. Auch wir hielten uns an diese Wasserhauptleute und taten sehr gut daran, da sie in gewissem Sinne die Verantwortung für rechtzeitige Bewässerung mittragen. So wollte ich einmal für eins unsrer Maisfelder Wasser haben. Der betreffende Verteiler, einer unsrer Christen, bat mich aber, noch zu warten, da noch Bedürftigere da seien. Ich sagte ihm: „Gut, wenn du denkst, es hat noch Zeit, dann übergebe ich dir den Mais; wenn du siehst, daß er ‚sterben‘ will, gib uns Wasser.“ Da er tatsächlich sehr trocken war, kam der Mann schon nach einigen Tagen und mahnte uns, den Mais nunmehr zu wässern. Manchmal sind solche Dinge auch nur Proben, die dartun sollen, ob der Europäer sich der Landessitte unterwirft oder gewaltsam vorgeht. Das erstere festzustellen ist für den Schwarzen eine große Freude und für den Europäer nur nützlich.
Wird jemand dabei ertappt, daß er Wasser „stiehlt“, muß er in der Steppe 5 Rupien, den Wert einer Ziege, zahlen, doch wird die Strafe oft erlassen. Man wässert tags und nachts. Man darf erst dann das zugesprochene Wasser auf sein Feld leiten, wenn der Vordermann seine Bewässerungsarbeit beendet hat. Hat dieser statt zu wässern seine Zeit vertrödelt, kann es ihm allerdings abgenommen werden, bevor er mit seiner Arbeit fertig ist.
Zum Schluß will ich noch erwähnen, daß in Kihurio das Wasser i. J. 1914 zum erstenmal ohne besondere Formalitäten in den Kanal geleitet worden ist. Ein Wolkenbruch im Gebirge hatte dem Fluß solche Wassermassen zugeführt, daß der reißende Strom die alte Mündung des Grabens vollständig verschüttete, so daß ein neuer Weg in den Felsen gesprengt werden mußte. Nach wochenlanger Arbeit wurde dann das Wasser von den Leuten selbst ohne irgendwelche Formalität in den neuen Kanal geleitet, trotzdem sich manch warnende Stimme erhob, die von einer Rache der Geister sprach. Aber die Ältesten schienen sich darüber klar geworden zu sein, daß bei der ausgedehnten Anwendung von Dynamit und Bohrstahl mit Hilfe des Missionars die Ahnengeister doch wohl weniger beteiligt gewesen sein konnten.
Das Recht an beweglichen Sachen.
Findet jemand etwas, dessen rechtmäßigen Besitzer er nicht kennt, so hebt er es eine Zeitlang für ihn auf. Bringt er später den Eigentümer in Erfahrung, kann er Finderlohn (~cha iziso~ = für das Auge) beanspruchen, der bis zu 25% des Wertes beträgt. ~Cha iziso~ nimmt man meistens nur von Fremden. Stellt sich der Besitzer nicht ein, nimmt der Finder den Gegenstand in Gebrauch, denn ~cha kutoa si kuiva~ = finden ist nicht stehlen!
Für Vieh darf niemand Finderlohn beanspruchen. Jedermann, dem Vieh zuläuft oder der herrenloses Vieh mit nach Hause nimmt, hat die Pflicht, es bekanntzugeben; sonst steht er in Gefahr, als Dieb bestraft zu werden. Stellt sich der Eigentümer erst nach Jahren ein, was aber wohl selten vorkommt, hat der Finder das Recht, von dem Nachwuchs soviel zu verlangen, wie ihm als Hirten zugekommen wäre. Es ist nämlich eine beliebte und praktische Sitte der Wapare, ihr Vieh bei verschiedenen Bekannten unterzustellen (~kuvizya~). So gehören meistens von der Herde, die ein Mwasu in seinem Kral hat, ihm selbst nur wenige Stück Vieh. Durch eine derartige Verteilung schützt man seinen Bestand am einfachsten gegen Seuchen und früher auch gegen Viehraub. Der Hirte erhält als Bezahlung bei Kühen deren Milch. Für das Großziehen eines Ochsen gibt man eine Ziege oder je nach Vereinbarung etwa ein Viertel des Fleisches. Dem Ziegenhirten steht der dritte Wurf zu. Sind es zwei Lämmchen auf einen Wurf, so nimmt er eins davon. Dasselbe gilt für Schafe. Bei Hühnern nimmt der Züchter abwechselnd ein bis zwei Küken als seinen Anteil. Zu erwähnen ist noch, daß Ziegen hin und wieder Drillinge oder Vierlinge werfen. Der Paremann fürchtet sich aber vor so reichem Segen und überläßt immer eins der Lämmer dem jeweiligen Hirten.
Die Jagd ist überall frei. Bei Treibjagden hat der Schütze, der ein Stück Wild zur Strecke gebracht hat, ein Anrecht auf die Schußprämie, bestehend in Hals und Haut des erlegten Tieres. In das übrige Fleisch teilt er sich mit den andern Jagdgenossen. Hat jemand in einer Fallgrube ein Schwein gefangen, bringt er dem Häuptling ein Vorderbein, weil er ja der Verwalter des Bodens ist. Fischfang darf von jedem ausgeübt werden.
Der Leih- und Kaufvertrag.
Ist der Mwasu in Not, braucht er dringend ein Stück Vieh, so denkt er nie an sein eigenes, sondern er borgt (~ela rando~ = er ißt Schulden). Allerdings würde ihm auch kaum ein Stammesgenosse zumuten, seine vielleicht trächtige oder melke Kuh seinem Gläubiger auszuliefern oder von seinen wenigen Ziegen in Krankheitsfällen eine zu schlachten. Das Borgen ist jedenfalls für ihn der bequemere Weg.
Will der Betreffende sich nicht ohne weiteres sein Vieh abborgen lassen, so gibt ihm der andre ein Pfand (~mchunga~). Das Pfand für eine Färse (~mori~) besteht gewöhnlich in einer Kuh, für einen Ochsen gibt man ein Mori, für eine Ziege einen Ochsen. Wie wir schon früher sahen, übergibt man auch die eigne Tochter jemand als Pfand, wenn man z. B. einen größeren Prozeß verloren hat und viel Vieh bezahlen muß. Das eigentliche Pfand bildet natürlich die Morgengabe der Tochter, „wenn sie bei der Hand genommen“ d. h. geheiratet wird. Diese Sitte hat nur die eine üble Seite, daß die Mädchen später oft gezwungen werden, den Gläubiger zum Mann zu nehmen.
Dem Gläubiger steht die Nutznießung des ihm übergebenen Pfandes zu. Im übrigen ist er nur Verwalter und hat z. B. eine Kuh mit sämtlichem Nachwuchs herauszugeben, sobald der Schuldner zahlt. Das Geliehene wird aber nicht mit Zinsen etwa in Gestalt von Nachwuchs zurückgegeben, sondern man erstattet nur den gleichen Wert dessen, was man tatsächlich geborgt hat. Der Gläubiger hat also kein Recht, ein Kalb der ihm übergebenen Pfandkuh zurückzubehalten, weil seine dem Schuldner überlassene Ziege im Laufe der Zeit zehn Lämmer geworfen hat. Anderseits haftet der Gläubiger auch in keiner Weise für das ihm übergebene Pfand. Er muß nur dem Schuldner sofort Nachricht zukommen lassen, wenn die Pfandkuh gestorben ist, damit dieser das Fleisch verwerten kann. Ißt er das Fleisch selbst auf, oder verkauft er es, so hat das Schuldverhältnis aufgehört. Doch darf in dem Falle der Schuldner auch nicht geltend machen, daß das Pfand bedeutend mehr wert gewesen wäre als seine Schuld. Die tote Färse wird dann eben dem lebenden Ochsen gleichgerechnet.
Läßt der Schuldner, dessen Kuh für ihn bei seinem Gläubiger ja sehr gut aufgehoben ist, zu lange nichts von sich hören, so darf der letztere nicht einfach das Pfand verkaufen, sondern muß es seinem Schuldner zurückgeben. Dann kann er auf sofortige Bezahlung dringen.
Meistens borgt man einen Ochsen und verspricht eine Färse dafür zu suchen, um dann vom Gläubiger nach der Sitte noch einen weiteren Ochsen und eine Ziege (~msaguo~) oder insgesamt drei Ziegen zu erhalten. Als Pfand gibt man eine Kuh, von der meistens ausgesagt wird, daß sie trächtig sei. Begeht nun jemand die Torheit, etwa weil sein Schuldner nicht ans Bezahlen denkt, dieses Pfand zu verkaufen, so schweigt der Schuldner dazu. Er kann seiner Sache sicher sein. Eines Tages erscheint er dann bei seinem Gläubiger und bringt das versprochene weibliche Kalb an. Der Gläubiger muß nun bekennen, daß das Pfand inzwischen verkauft sei, da ihm die Wartezeit auf die Erstattung der Schuld zu lange gedauert habe. Aber der Mann läßt die vereinbarte Färse bei ihm und strengt einen Prozeß an. Mit Hilfe seiner Blutsfreunde war es ihm ein leichtes, sich genau zu unterrichten, wohin seine Kuh verkauft worden ist und wie viele Kälber sie inzwischen geworfen hat. Der ursprüngliche Gläubiger wird nun verurteilt, die Pfandkuh mit ihren Kälbern zurückzuzahlen. Besteht der Kläger darauf, dieselbe Kuh wiederzuerhalten, die er als Pfand gegeben hat, so muß der Verklagte sich mit dem betreffenden Käufer ins Benehmen setzen. Weigert dieser sich, die Kühe gegen andere umzutauschen, wird er von den Häuptlingen durch allerlei Drohungen eingeschüchtert, bis er in den Tausch willigt. Gestorbene Kälber müssen von Rechts wegen auch ersetzt werden. Meistens befreien die Ältesten jedoch den Verurteilten ganz oder teilweise von dieser Pflicht. Sie sagen einfach: „Die restlichen Kühe haben wir ‚gegessen‘.“ Ist der Kläger damit nicht einverstanden, so wird ihm bedeutet, daß man im Falle seiner Weigerung, das Urteil der Ältesten und des Häuptlings anzuerkennen, seine Sache einfach fallen lassen würde.
Bei Verträgen handelt es sich natürlich auch fast immer um Vieh. Ein Vertrag (~kichungo~ = Band) ist ewig bindend. Daher das Sprichwort: ~Kichungo chechunguka ni cha idafa, cha momo tekichunguka~ = ein Bananenband (aus trockner Bananenrinde) zerreißt, aber ein Wortband (Vertrag) nicht. Ein Vertrag wird vor Zeugen (~vioni~) geschlossen. Hat z. B. jemand für eine Färse den üblichen Ochsen und drei Ziegen erhalten, so wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Der frühere Besitzer der Ziegen trifft etwa folgende Abmachungen: „Das heutige Gras (welches die Tiere gefressen haben) ist mein“, d. h. werden die Ziegen krank, so nehme ich sie zurück. „Auch morgen noch, denn morgen kommt ‚mein Gras‘ heraus. Von übermorgen ab darfst du sie mir nicht mehr zurückbringen. Werden sie dann krank, so haben sie die Krankheit auf deiner Weide bekommen.“ Ein derartiger Vertrag kann nicht rückgängig gemacht werden.
Nach Paresitte erhält man für eine Färse entweder zwei Ochsen (= vier Ziegen) und eine Ziege (den Msaguo), oder einen Ochsen (= zwei Ziegen), zwei weitere Ziegen und den Msaguo. Es kann nun bei einem solchen Kauf vorher vertraglich festgesetzt werden, daß der Käufer keine drei Ziegen, sondern einen Ochsen und die Msaguo-Ziege zu bringen hat. An diesen Vertrag muß der Käufer sich halten. Bei diesem sehr beliebten Tauschhandel wird meistens nur ein Ochse angezahlt. Der Kaufvertrag wird aber erst vollständig durch Zahlung des Msaguo. Solange die letzte Ziege nicht bezahlt ist, hat der Verkäufer jederzeit das Recht, seine Färse gegen Auslieferung der Anzahlung zurückzuverlangen, besonders wenn der Käufer unfähig ist, den Kauf auf Wunsch sofort abzuschließen. Der Verkäufer hat aber gar kein Interesse daran, den Käufer an die restliche Msaguoziege zu mahnen; denn von Rechts wegen gehört der Nachwuchs solange ihm, bis der Msaguo bezahlt ist. Es kommt sogar häufig vor, daß der Verkäufer nach Jahren den erhaltenen Ochsen zurückgibt und die Kuh mit den inzwischen geworfenen Kälbern an sich nimmt. Die Leute nennen das zwar ~utungulu~ = Raub; aber der Buchstabe des Gesetzes schützt diese „Räuber“. Trotzdem nun jeder Mwasu andauernd sieht, wie seine Nachbarn sich wegen einer nicht gezahlten Msaguo-Ziege verklagen, unterläßt er es in unbegreiflichem Leichtsinn doch immer wieder, durch den Msaguo einen Kauf abzuschließen. Daher gehören diese Prozesse zu den häufigsten.
Werden trächtige Tiere verkauft, so gehört das Kalb immer dem Verkäufer. Stirbt die Kuh, so muß der Käufer die Leibesfrucht (~kioromori~) dem Verkäufer überbringen, der sie ißt. Unterläßt er es, so muß er später dem Verkäufer ein anderes Kalb ersetzen. Oft wird auch die noch ungeborene Leibesfrucht mitverkauft. Sie wird immer mit den für ein Stierkalb üblichen zwei Ziegen berechnet. Wirft die Kuh später ein weibliches Kalb, hat der Käufer nichts nachzuzahlen. Ein solcher Kauf, der dadurch, daß die Kuh trächtig ist, ein Anlaß zu den schönsten Prozessen werden kann, wird natürlich nur vertraglich vor genügend Zeugen abgeschlossen. Wird die Leibesfrucht nicht mitgekauft, und stirbt die Kuh nachher unter der Geburt etwa durch Querlage, muß dem Käufer eine andere Kuh als Ersatz gegeben werden.
Hat ein minder begüterter Paremann einen Ochsen, so verkauft er diesen gerne gegen eine noch ungeborene Färse. ~Evonywa itombo~, d. h. er läßt sich das Euter einer trächtigen Kuh zeigen. Wirft die Kuh ein Stierkalb, dann muß er den nächsten Wurf abwarten, der manchmal seine Hoffnungen auch nicht erfüllt. Während darüber oft Jahre vergehen können, hat er anderseits den Vorteil, endlich am Ziele seiner Wünsche angelangt, nur noch die Msaguo-Ziege zahlen zu brauchen (in den Landschaften rechts vom Sasenifluß außerdem noch eine Ziege). Er hat also eine oder zwei Ziegen gespart. Sein Kalb erhält er, sobald es entwöhnt ist und die Ngombo-Krankheit, eine Anschwellung der Halsdrüsen, überstanden hat.
War jemand wegen Aufruhrs beim Häuptling gebunden worden, so mußte er einen Ochsen (~nzao~) herbeischaffen lassen, um von der Bogensehne (~luge~), mit welcher er gefesselt war, befreit zu werden. Dieser Ochse hieß ~nzao ya luge~. Hatte der Gebundene keinen solchen in seinem Besitz, gab er eine Färse oder eine Kuh. Diese wurde dann einfach gegen einen beliebigen Ochsen auch ohne Wissen des Besitzers eingetauscht. Das war also ein Zwangseinkauf, mit dem der Betreffende sich aber gerne zufriedengab, weil er außer dem genommenen Ochsen nichts weiter für die Kuh zu zahlen hatte.
Bürgschaft.
In den früheren unsicheren Zeiten kam es oft vor, daß ein Schuldner sich seiner Zahlungspflicht dadurch zu entziehen suchte, daß er zu einem fremden Häuptling flüchtete und dessen Schutz mit einer Kuh erkaufte. Da hatte der Gläubiger dann oft das Nachsehen. In solchen Fällen hielt man sich an den Bürgen (mwikome), der die Schuld zu zahlen hatte. In späterer Zeit, als sich kein Bösewicht dem „langen Arm der (deutschen) Regierung“ entziehen konnte, haftete der Bürge nicht mehr in der Weise für die Schuld, sondern er hatte nur die Verpflichtung, den Schuldner im Interesse des Gläubigers aufzusuchen und zu mahnen. Heutzutage werden Bürgen hauptsächlich deshalb gestellt, weil ihr Vorhandensein den besten Beweis bildet, daß jemand seinen Prozeß als verloren anerkannt hat. Leugnet er das später ab, was oft vorkommt, so kann er durch Hinweis auf die Bürgen alsbald überführt werden. In früheren Zeiten haftete aber der Mwikome entweder für sämtliche zu zahlenden Rinder oder nur für eine Färse und einen Ochsen. Diese nannte man ~luimiži~ = Fackel; denn nachdem der Gläubiger diese vom Bürgen erhalten hatte, mußte er sich selbst auf den Weg machen, um mit seiner „Fackel“ das Haus des Schuldners nach weiteren Kühen „abzuleuchten“. Der Bürge war somit seiner Haftpflicht ledig. Ein derartiger Vertrag mußte aber gleich bei der Gerichtsverhandlung geschlossen werden. Handelte es sich nur um wenige Rinder, dann genügte auch schon ein Ochse als „Fackel“.
Auf folgende Weise wird man Bürge: Jeder, der öffentlich zur Zahlung von Rindern verurteilt worden ist, muß einen Bürgen stellen. Der Häuptling sagt ihm: ~Gwira ikome~ = stelle Bürgschaft! Dieser nimmt einen seiner Bekannten bei der Hand und sagt: ~Nakugwira ikome~. Handelt es sich um viele Kühe, und ist der Verurteilte ein unsicherer Kandidat, so bedingt sich der Bürge aus, im Falle des Verschwindens seines Klienten nur in Höhe der „Fackel“ haften zu müssen. Der Verurteilte bittet seinen Bürgen dringend, ihm zu vertrauen. All sein Hab und Gut wolle er ihm zum Pfande übergeben. Diese schöne Absicht nützte dem Bürgen natürlich bitter wenig, wenn sein Mann eines Tages über alle Berge war. Um seiner Aussage den nötigen Nachdruck zu verleihen, nimmt der Mann sein Schwert oder Messer, leckt daran, führt es im Kreise um sein Haupt und hält es mit der Spitze auf seinen Leib. Das ist ein heiliger Schwur, dem man Glauben schenken kann. Der Mwikome läßt sich nochmals genau darlegen, für wie viele Rinder er bürgen soll. Er sagt dann für jede Ziege, die er anerkannt hat, ~mää~, für jede Kuh ~ng’oo~, für jeden Stier ~tuu-tuu~.
Eine sehr beliebte Art der Bezahlung ist das Verweisen an den eignen Schuldner. Hat A von B fünf Rupien geborgt und C bei A eine Ziege im gleichen Werte, so kann A dem B vorschlagen, sich von C bezahlen zu lassen. A nimmt zu diesem Zwecke den C bei der Hand und übergibt ihn dem B. Zahlt aber C nicht schnell genug, dann kann B ihn wieder dem ursprünglichen Gläubiger A zuführen und damit auch gleichzeitig das Schuldverhältnis des A zu ihm selbst wiederherstellen. Nunmehr wird allerdings A rücksichtslos die Schuld von C einzutreiben suchen, da er von jetzt ab in B einen unerbittlichen Gläubiger hat, der auf jede Weise versuchen wird, zu seinem Gelde zu kommen.
Das Strafrecht.
Die Strafgewalt liegt in den Händen des Häuptlings, der von den Ältesten des Landes beraten wird. An diese Körperschaft hat sich jeder Geschädigte zu wenden. Selbsthilfe wird bestraft, wenn sie das erlaubte Maß überschreitet. Wenn jemand z. B. einem hartnäckigen Schuldner mit Gewalt eine Kuh fortnimmt, stößt dieser den Kriegsruf aus, denn Viehraub ist Krieg. Das langgezogene ~uuuwi!~ pflanzt sich von Mund zu Mund durch die Landschaft fort. ~Na hio?~ = wohin? fragt man und erfährt so den Ort, an den man sich mit den Waffen zu begeben hat. Dort angelangt fragt man den Schuldigen: „Warum bist du nicht zum Häuptling gegangen und hast einen Prozeß angestrengt?“ Die Kuh nimmt man ihm ab und bindet ihn selbst mit einer Bogensehne solange, bis er sich durch Zahlung des „Ochsen der Sehne“ löst. Mit diesem Sühnetier müssen „die Bogen nach Hause, die Pfeile in die Köcher und die Schwerter in die Scheiden“ zurückgebracht werden. Dieselbe Strafe, nämlich die Zahlung des Nzao ya luge, trifft den, der ohne Grund den Kriegsruf ausstößt. Der Häuptling wacht darüber, daß die Leute nicht aus Spielerei zu den Waffen gerufen werden, damit der Hilfe- und Kriegsruf im Ernstfalle nicht unbeachtet bleibt. Stößt eine Frau, die von ihrem Manne geschlagen wird, den Hilferuf aus, so ruft der Mann schnell, um Verwirrung zu vermeiden: „~Hohoyo, hohoyo~, es handelt sich nur um einen Mann, der sich mit seiner Frau streitet.“
Während gewaltsame Selbsthilfe ohne besondre Erlaubnis des Häuptlings nicht gestattet ist, darf man hartnäckigen Schuldnern gegenüber folgendes Zwangsverfahren anwenden. Der Gläubiger begibt sich frühmorgens vor das Haus des Schuldners und bindet dessen Haustür mit einem Strick fest zu oder legt sich einfach auf die Schwelle. Der Schuldner wagt nun nicht, sein Vieh hinaus zu lassen, damit der eigentümliche Türhüter nicht verletzt wird. Der Gläubiger tut kund, daß er sich nicht eher zu entfernen beabsichtige, als bis seine Schuld beglichen sei. Der Mann muß schließlich wohl oder übel diesem Zwange nachgeben, wenn die hungrigen Kühe immer ungeduldiger im Stalle brüllen.
Bei
Diebstahl
unterscheidet man zwischen Tag- und Nachtdieb. Ersterer wird weniger hart bestraft, weil er keine größeren Diebstähle ausführen kann. Er wird zur Zahlung von drei Ziegen verurteilt. Eine gehört dem Bestohlenen, die zweite dem Häuptling; die dritte wird öffentlich auf einem freien Platze (~shigati~) geschlachtet und von den Ältesten einschließlich des Diebes gegessen. Diese Ziege heißt deshalb ~mbuži ya shigati~. Wird ein Dieb nachts ergriffen, hat er an den Bestohlenen eine Ziege (~mbuži ya kidanga~) zu zahlen. Der Häuptling erhält ein weibliches Kalb und die Ältesten einen Ochsen (~nzao ya shigati~).
Versucht jemand, ein ihm anvertrautes Rind heimlich beiseite zu schaffen, wird die hohe Diebesstrafe über ihn verhängt. Auf gewaltsame Schuldeintreibung steht, wie wir schon im vorigen Abschnitt sahen, Zahlung eines Nzao ya shigati als Buße. Viehraub wurde mit dem Tode bestraft, der den Räuber meistens bei der Verfolgung ereilte. Sonst verkaufte man ihn in die Sklaverei, konnte er sich nicht durch ein hohes Lösegeld vor diesem Schicksal bewahren.
Legt sich der Dieb aufs Bitten, so nimmt der Geschädigte ihm alles ab, was er bei sich hat. Besonders Frauen ziehen diesen Weg vor; denn als Dieb gebrandmarkt zu werden, ist bei den Wapare eine große Schande. Es soll oft vorkommen, daß die so überraschte Frau eine „Freundin“ des Bestohlenen wird; denn wenn der Ehebruch in den Augen der Leute auch ein neues Unrecht ist, so ist er doch keine Schande wie der Diebstahl.
Stiehlt jemand Parenüsse, Hühner, Kleider oder Honig, so wird er zur großen Diebesstrafe verurteilt, weil gerade diese Dinge oft weitab vom Dorfe unbeaufsichtigt sind und daher durch das Gesetz besonders geschützt werden müssen. Bemerkenswert ist es, daß der Häuptling einen unverhältnismäßig hohen Prozentsatz für sich erhält. Er repräsentiert eben die Staatsgewalt, die für Leben und Sicherheit sorgt und berechtigt ist, Strafgelder einzuziehen.
Da es, wie schon eben gesagt, eine große Schande ist, als Dieb bezeichnet zu werden, so läßt man sich das auch nicht ohne weiteres gefallen. Gelingt es dem Beschuldiger nicht, den Wahrheitsbeweis anzutreten, muß er den zu Unrecht Verleumdeten „nach Hause bringen“ (~kuarosha~), d. h. er nimmt durch Zahlung von einer oder zwei Ziegen die Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns öffentlich zurück.
Körperverletzung
konnte bei Schwertspielen oder Fechtübungen vorkommen. Sie wurde nicht bestraft. Starb der Verletzte, so mußte der Täter zwei Rinder bezahlen, die ~ng’ombe ža mashoži~ = Rinder der Tränen, damit die Angehörigen den Toten leichter „vergessen“ konnten. Wurde der Verwundete krank, brachte der Täter ihm eine ~mbuži ya mshombe~ = Ziege zur Fleischbrühe. Wurde er wieder gesund, war die Sache erledigt. Verletzte einer den andern böswillig im Streit, mußte er außer der oder den „Ziegen zur Fleischbrühe“ auch noch eine Färse zahlen zur „Verheilung der Narbe“ (~mori ya kujiva nkovu~). Für ein Auge waren die übliche Buße manchmal viele „Ziegen zur Fleischbrühe“ und eine Färse sowie ein Stier als „Narbenschließer“. Zerriß jemand dem andern eins seiner künstlich ausgeweiteten Ohrläppchen, mußte er das mit einem Mori sühnen. In Notwehr begangene Verletzungen wurden nicht bestraft. Allerdings hatten sich die Angehörigen der betreffenden Sippe vor der Blutrache zu hüten. Bei schweren Verletzungen war man bedacht, so schnell wie möglich die Rinder „zur Verheilung der Narbe“ zu zahlen. Geschah das nicht, so übten die Angehörigen des Verletzten eine Erpressung nach der anderen aus. Starb der Mann schließlich, wenn auch an anderer Ursache, so verklagten sie den Täter sicherlich auf Zahlung des Blutpreises. Diesen gab man als Sühne für
Totschlag
und zwar unterschied man vorsätzliche Tötung (~tiri~) und fahrlässige Tötung (~vanga~). Im ersteren Falle war der große Blutpreis zu zahlen, oder der Täter wurde der Blutrache preisgegeben. Der große Blutpreis (~irivi~) bestand in 10-12 Rindern, wie schon S. 98 erwähnt. Für fahrlässige Tötung waren fünf Rinder zu zahlen. Handelte es sich um völlig unbeabsichtigte Tötung oder um Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wurden nur die beiden „Rinder der Tränen“ bezahlt. Bei all diesen Zahlungen bildet ein Blutsbund zwischen beiden Parteien den offiziellen Abschluß; denn dieser im Verein mit dem „Niederwerfen des Kleides“ (s. S. 98. 99) schiebt späteren Erpressungsversuchen einen Riegel vor.
Das Prozeßrecht.
Oberster Gerichtsherr ist der Häuptling (~mfumwa~). Er leitet die Verhandlungen, indem er der einen oder andern Partei das Wort erteilt. Sehr oft findet eine Vorverhandlung vor den Ältesten oder Unterhäuptlingen statt, deren Ergebnis, sofern der Fall damit entschieden ist, dem Häuptling nur mitgeteilt wird. Natürlich handelt es sich dabei nur um unbedeutende Prozesse. Sonst ist es trotz aller Vorbesprechungen das alleinige Recht des Häuptlings, das Urteil zu sprechen (~kuchwa masa~ = den Prozeß abschneiden).