Part 7
Das Beweisverfahren wird hierauf geschlossen.
Am nächsten Verhandlungstage wurden nach längerer Beratung die Schuldfragen, die den Geschworenen vorgelegt werden sollten, wie folgt formuliert:
Erste Hauptfrage: Ist die Angeklagte schuldig, im Mai und Juni 1922 in der Absicht, Dorothea Stülpnagel und deren Söhne zu _töten_, durch Beimengen von Bleiweiß in eine Anzahl Lebensmittelpakete, die für den Haushalt Stülpnagel bestimmt waren, zur wirklichen Ausführung führende Handlung unternommen zu haben, wobei die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögens, eventuell wegen Zwischenkunft eines fremden Hindernisses, beziehungsweise durch Zufall unterblieb?
Zweite Frage (für den Fall der Bejahung der ersten Frage): Ist der Mord _tückischerweise_ versucht worden?
Dritte Frage (Eventualfrage): Ist die Angeklagte schuldig, durch eine aus Bosheit unternommene Handlung eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeigeführt zu haben?
Vierte Frage: Ist wirklich eine Gefahr für die körperliche Sicherheit entstanden?
Fünfte Frage (für den Fall der Bejahung der ersten und dritten Frage): Hat die Angeklagte gegen Dorothea und Ernst Stülpnagel senior und deren Söhne nicht in der Absicht zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht so gehandelt, daß eine schwere Verletzung derselben erfolgte?
Sechste Frage (für den Fall der Bejahung der fünften Frage): War es die Absicht der Täterin, daß eine _schwere_ Verletzung erfolge?
Siebente Frage: Erfolgte eine Gesundheitsstörung von mindestens dreißigtägiger Dauer, wobei Dorothea Stülpnagel auch eine _Berufsunfähigkeit_ von mindestens 30 Tagen erlitt?
Achte Frage: Ist die Tat in tückischer Weise erfolgt?
Neunte Frage (als Zusatzfrage zur ersten, dritten und fünften): Wurde die Tat in einer Sinnesverwirrung begangen, in der sich die Täterin ihrer Handlung nicht bewußt war?
Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß die fünfte Frage der Verantwortung der Angeklagten entspräche.
Es folgt nun die Rede des Staatsanwalts.
Hoher Gerichtshof! Meine Frauen und Herren auf der Geschworenenbank!
Eine Zeitung hat im Verlaufe des Prozesses geschrieben, der Staatsanwalt halte sich vorläufig im Hintergrunde, er werde die großen Worte erst im Plaidoyer vorbringen; damit ja kein Mißverständnis obwaltet: ich will keine großen Worte gebrauchen. Alle großen Worte sind ein bißchen hohl. Ich will in voller Ruhe und Sachlichkeit, wie sie ungefähr einem Richter geziemt, meinen Standpunkt vertreten. Im Laufe des Verfahrens ist, wie Sie wohl gemerkt haben, nicht alles so gegangen, wie es in einem richtigen Schwurgerichtsverfahren vor sich geht. Lassen Sie um Himmelswillen, verehrte Geschworene, die _Idee_ des Rechtes nicht Schaden leiden durch den Schaden, den die _Form_ des Rechtes hier genommen hat. Die Sachverständigen haben festgestellt, daß in 15 Lebensmittelpaketen Bleiweiß gefunden worden ist, es waren noch 502 Gramm Bleiweiß drinnen, als die Pakete beschlagnahmt wurden. Es muß also eine größere Menge Bleiweiß hinein getan worden sein, ungefähr drei Viertel Kilogramm.
Sehen Sie davon ab, daß die gewesene Fürstin V. hier sitzt, übertragen Sie den Fall in irgendein Bauernhaus, und nehmen Sie an, daß eine Bauerndirne das Bleiweiß in die Lebensmittel hineinpraktiziert hat. Sie hören, daß der Tat der Bauerndirne eine ganze Reihe von Szenen zwischen ihr und dem Bauern vorhergegangen ist, bei denen es sich immer wieder darum gehandelt hat: Ich will nicht deine Mätresse sein – M. V. hat ein etwas deutlicheres Wort gebraucht – ich will Bäuerin sein. Sie hören, daß der Bauer zu Mittag nicht aus der gemeinsamen Schüssel gegessen hat, und Sie hören, daß im Dienste bei ihr schon einmal solche Dinge vorgefallen sind, und daß die erste Bäuerin nur durch ein Wunder einem dreimaligen Versuche, mit Arsenik und Phosphor ums Leben gebracht zu werden, entgangen ist. Es ist kein Zweifel, diese Bauerndirne ist eine Mörderin, sie wollte sich an den Platz der Bäuerin setzen.
Die Angeklagte wollte hier nicht den Gedanken aufkommen lassen, daß sie eines jener Wesen sei, die man mit diesem gesunden, klaren Argument einfach verurteilt.
Sie hat es verstanden, um ihre Person einen gewissen Nimbus zu verbreiten und damit hat sie auch hier operiert. Sie geberdete sich unnahbar, trat wie eine Fürstin auf, und zeigte damit von allem Anfang an die Rolle, die sie hier zu spielen gedachte. Das große Publikum unterliegt sehr leicht den Einflüssen solcher Äußerlichkeiten. Ich erinnere nur an das Beispiel eines Breitwieser (gefährlicher Mörder und Räuber), wo das Urteil der Menge getrübt war, weil er es verstanden hat, sich mit einem Nimbus zu umgeben. Die Angeklagte hat von Anfang an hier Theater gespielt. Ihre Verantwortung lag nicht darin, was sie gesagt hat, sondern wie sie es gesagt hat. Im Fakultätsgutachten ist (am Schluß) diese Seite ihres Wesens klar gekennzeichnet. Da heißt es, daß M. V. die Prozeßlage verzweifelnd beurteile, das heißt, sie glaubt, daß sie verurteilt werden wird. Und diese Person tritt hier mit Allüren auf, kommandiert, begehrt auf, schafft dem Vorsitzenden an, was er zu tun hat, greift in die Verhandlung ein, als ob sie sie leiten würde. Das ist Theaterspiel einer Person, die mit ein bißchen Galgenhumor, aber auch gewiß mit einer angeborenen _Frechheit_ auftreten will. (Bei diesen Worten fährt die V. auf, als ob sie etwas sagen wollte, setzt sich aber auf einen Wink ihres Verteidigers wieder nieder.) Sie betrieb hier Milieumalerei, sprach von den Entbehrungen der Haft, von Hunger und Kälte, aber die große Pose, mit der sie alles vortrug, erwies sich als Schauspielerei, als der furchtbar magere Sachverhalt (hier _verspricht_ sich der Staatsanwalt psychoanalytisch: denn die V. war wirklich nur Haut und Bein) bekannt wurde. Sie sprach auch von ihrem ungeheuer empfindlichen Schamgefühl, das ihr nicht erlaubt, vor der breiten Öffentlichkeit das Innere ihrer Seele zu enthüllen. Aber aus den Berichten des Gefängnispersonals habe ich erfahren, wie es um dieses Schamgefühl bestellt ist. Sie gebraucht geradezu unqualifizierbare Schimpfworte, wie ich sie in meiner 25jährigen Praxis mit einem Publikum minderer Sorte noch nicht gehört habe. Schauspielerei ist auch der Hinweis auf ihre politische Überzeugung, denn in ihren Gedichten trieft es geradezu von der entgegengesetzten politischen Richtung, dynastischem Gefühl usw.
Man kann ruhig behaupten, daß sie auf die Urteilslosigkeit der Menge spekuliert. Sie ist Giftmischerin. Die Verteidigung wird Sie, meine Geschworenen, auf das Wort Hysterie verweisen. Das hysterische Wesen der Angeklagten ist ihr Verteidigungsmittel, das sie geschickt zu benützen versteht. Die Verteidigung rühmt auch ihre persönlichen Eigenschaften, nennt sie taktvoll, klug, vornehm, ich sage einfach, sie ist eine Giftmischerin. Das scheinen Gegensätze zu sein, die sich nicht miteinander vertragen. Aber wenn man in der Geschichte der Giftmorde nachblättert, so wird man finden, daß sich unter den Giftmischern Personen von hohem Rang und Intelligenz befinden.
Nun will ich etwas, bevor ich auf ihre Beziehungen zu Stülpnagel eingehe, über ihre Glaubwürdigkeit sagen. Selten ist eine solche Unsumme von Lügen, Verdächtigungen, Verleumdungen von einem Beschuldigten zusammengetragen worden. Auch ihre Verantwortung, schließlich das Märchen mit dem Traumzustand, ist ein Hohlgespinst. Nur glatte Berechnung hat sie dazu gebracht, sich mit Stülpnagel einzulassen, und es ist zu bezweifeln, daß nach anderthalb Jahren Verkehr sich diese Liebe in einer so folgenschweren Eifersuchtsszene auflehnen sollte. Nehmen Sie an, eine Frau würde durch einen Mann in einen derartigen Konflikt geraten, daß sie glaubt, ihm unbedingt etwas antun zu müssen, was ja vorkommt. Sie wird sich aber dann ganz anders verhalten, als es die Angeklagte nach jener Szene mit Stülpnagel getan hat. Sie haben sich noch einmal und mehrmals miteinander amüsiert. Sieht das nach jenem Seelenzustand aus, wie ihn die Angeklagte schildert? Ich glaube nicht.
Aber wenn wir alle diese Lügen und Behauptungen außer Acht lassen, so ergibt sich aus dem, was übrig bleibt, zusammen ein logisches Bild des ganzen, aus dem die ganze Absicht klar hervorgeht. Die Angeklagte hat behauptet, daß sie ihn, Stülpnagel, treffen wollte. Er war aber mittags nie zuhause und hat Sonntags meist Partien gemacht, so daß er also von den vergifteten Lebensmitteln am wenigsten genossen hat. Nein, diese Behauptung muß falsch sein, weil sie zu stark durch die Tatsachen widerlegt wird. Sie hat ihn ja auch in der kritischen Zeit gedrängt, wie der Zeuge Rößler bestätigt hat, früher wegzufahren, auf Urlaub zu gehen. Die Tat muß vorbereitet, vorbedacht gewesen sein. Es muß ein Plan bestanden haben. Auch das Fakultätsgutachten spricht von einer Vorbereitung der Tat. Die Angeklagte muß genau gewußt haben, in welcher Drogerie man Bleiweiß bekommen kann, und hat es sich auch dorther verschafft.
Sie hat auch Kenntnis der Wirkungen des Bleiweißes gehabt. Das geht aus einem bezeichnenden Detail hervor, daß sie nämlich einmal spöttisch bemerkte, daß eine Bleiweißvergiftung, allerdings nur für eine kurze Zeit, die _sinnliche Erregung_ steigert!
Daß sie eine Menge von 600-700 Gramm in die Lebensmittel hineintat, beweist, daß sie keinen Unfall, sondern einen Mord ausführen wollte. Sie hat es darauf angelegt, daß die Frau Stülpnagel selbst die Speisen bereitet hat, an denen sie zugrunde gehen sollte. Das nennt man Tücke.
Man muß _Vorsatz und Motivierung voneinander scheiden_. _Motiviert_ war die Handlung durch den Gedanken, daß Frau Stülpnagel sterben müsse, damit Ernst St. Witwer werden und sie heiraten könne. Der _Vorsatz_ ging auch dahin, die Buben mitzunehmen –, um einen Unfall vorzutäuschen.
Wenn auf die Unbeholfenheit des Mittels hingewiesen wird, so muß man bedenken, daß M. V. im Jahre 1918 wegen dreier schwerer Giftmord(versuch!)fälle in Untersuchung war und daher äußerste Vorsicht anwenden mußte. Daß sie sich um den erkrankten Mann bemüht hat, ist eine bei allen großen Giftmischerinnen und Giftmischern wiederkehrende Erscheinung und hat mit der Durchführung des Verbrechens nichts zu tun. (Im Gegenteil, es ist, wie er ja selbst zugibt, typisch und außerordentlich wichtig. Giftmord ist eben nicht Raubmord, sondern ein _weißes Verbrechen_ und dabei – ein Verbrechen für Frauen. Das bezeugt schon der geniale Pitaval.) Daß sie sich selbst der Gefahr ausgesetzt hat, beweist, wie hartnäckig ihr Plan war, denn man setzt sich nicht einer schweren Gefahr aus, wenn man nichts Hohes will. (Daß es sich für die Angeklagte um nichts _Hohes_ handelte, bewies der Verlauf der Aussagen und die Art der Beweise.)
Wenn sie vielleicht am 3. Juli tatsächlich den Auftrag gegeben hat, die Lebensmittel zu beseitigen, so war das kein Rücktritt vom Versuch, sondern die Konsequenz des Planes, um die Person nicht zu gefährden, um derentwillen der Mord hätte vollbracht werden sollen.
Der Staatsanwalt wendet sich nun gegen Stülpnagel, den er mit einem Strafverfahren bedroht. Sodann streift er die Frage der _triebhaften_ Handlung und meint, wenn auch im Gutachten die Vermutung ausgesprochen sei, es handle sich um eine triebhafte Handlung, so sei damit nicht gesagt, daß es sich um ein entschuldbares Verbrechen handle. (Welchen Sinn soll aber dieser Trieb haben, wenn er nicht als unwiderstehlicher oder kaum widerstehlicher Trieb gemeint ist?)
Auch die boshafte Gefährdung einer ganzen Reihe von unbekannten Personen sei durch die Handlung der Angeklagten gegeben gewesen (tatsächlich sind bei allen großen Giftmördern auch eine Menge unbekannter Personen Opfer), deshalb habe er diese Frage gestellt, aber er hoffe, daß die Geschworenen zu dieser Eventualfrage gar nicht kommen, sondern die Angeklagte wegen des _versuchten Meuchelmordes_ schuldig sprechen werden.
Der _Verteidiger_ Dr. Hermann Kraszna führt aus:
Meine Herren Geschworenen!
Sie haben sich mit einem Falle von außerordentlicher Schwierigkeit zu beschäftigen, mit einem Mammutfall. Zwei hochgelehrte Herren Berufspsychiater haben sich mit der Angeklagten vier Monate hindurch beschäftigt und sind gegeneinander in Kämpferstellung getreten, sie konnten sich nicht einigen. Daraufhin habe ich das Oberlandesgericht gebeten, ein Fakultäts-Gutachten einzuholen. Und auch die Fakultät hat in ihrem Gutachten auf die besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Problems hingewiesen. Diese Schwierigkeit ist evident. Das hat niemand besser bekundet, als der Herr Staatsanwalt in einer derart drastischen Weise, wie noch nie im Gerichtssaal es geschehen, er ist völlig verwirrt geworden und hat den Boden unter den Füßen verloren. Die Anklage, die er im April erhob, ist ihm zerstört worden. Damals schrieb er: Milica Vukobrankovics hat dieses Attentat gemacht aus Liebe zu Stülpnagel, um seine Familie auszurotten und um an Stelle seiner Gattin seine Ehefrau zu werden. In der zweiten Anklage sagt er, sie habe aus Rache gehandelt. Und heute wieder sagt er, sie hat es aus Liebe getan, weil sie Herrn Stülpnagel heiraten wollte. Aus diesem wiederholten Wechsel der Anklage ist zu sehen, daß der Staatsanwalt hin- und herschwankt. Er kennt sich angesichts dieser Persönlichkeit nicht aus, was ich ihm nicht verdenke, weil die Angeklagte eine hieroglyphe Persönlichkeit ist, die man nicht leicht entziffern kann. Das Um und Auf der staatsanwaltschaftlichen Lösung ist: Hier eine Giftmischerin – vernichte sie! Da war im Jahre 1917 ein Glas Limonade, das der Frau Piffl gereicht wurde, es wurde ihr schlecht, aber es geschah ihr nichts. Ein zweites Mal war es eine Mehlspeise mit Powidl (Pflaumenmus), in der Arsen war. Und als die Mitglieder der Familie Piffl davon aßen, da war diese Mehlspeise von einem ätzenden Geschmack, und alle hörten auf zu essen. Das Arsen der Milica Vukobrankovics hatte einen ätzenden Geschmack. Dann kam eine Phosphorpille dazu, so groß, daß man sie mit freiem Auge entdecken konnte. Nun haben wir die Bleiweißvergiftungen und wir haben gesehen, daß die Toten der Vukobrankovics alle leben. Wo ist da die Fehlerquelle der Giftmischerei, daß sie nicht töten kann? Ein Mörder geht kalt und berechnend zu Werke. Er handelt wie ein Mathematiker. Wo ist diese Zielsicherheit der Vukobrankovics? In dem vielzitierten Buch über Psychologie des Giftmordes wird von Gestalten erzählt, wie von der Madame Brinvillier, die ganze Regimenter zu Fall gebracht hat. (Das ist nicht richtig.) Das war alles Berechnung. Sie bediente sich solcher Mittel, die zum Ziele führen. Die Vukobrankovics kann niemanden töten. Wo ist das Geheimnis? Ist die Hand zu schwach, oder versagt das Gift bei ihr gerade? Und bei der Betrachtung dieser Frage kommen wir zur Erörterung der Persönlichkeit der Angeklagten, aus der hervorgehen wird, daß es sich nicht um Zufälle handelt, an die ich nicht glaube. Ich glaube vielmehr an eine Weltseele und daran, daß dieses Mädchen ein kranker Splitter davon ist.
Der Verteidiger spricht dann von den gerechten, hilfsbereiten, menschenfreundlichen Charakterzügen der Angeklagten, die eine Person untadeligen Wesens, nicht streberisch, aber diensteifrig zu nennen ist. Und da will man, sagt der Anwalt, das Bild verbittern, indem man anführt, daß sie während der Haft ganz anders gewesen. Wer kann es ermessen, wie die Haft auf den oder jenen wirkt? Will man ihr das zum Vorwurf machen? Wie kommt es nun, daß dieses Mädchen, das berufen war, an erster Stelle zu wirken, zum zweitenmal vor das Schwurgericht kommt? Auch den Psychiatern war dieses Rätsel nicht klar geworden. Aber das Gutachten stößt doch ein Fenster auf. Im dritten Absatz heißt es: Es liegen Gründe vor, zu vermuten, daß es sich bei der Beschuldigten um triebhafte Momente handelt. Und dann heißt es weiter: Die Frage eines triebhaften Vorgehens wird um so eher zu bejahen sein, je mehr Handlungen in gleicher Art sich wiederholen, während normale, verständliche und nachfühlbare Motive vermißt werden. Scheinbar ausreichende Motivierung schließt freilich das nicht aus, was wir Ärzte einen Impuls nennen. Es muß etwas nicht in Ordnung sein. Aber der Triebmensch denkt nicht, rechnet nicht, wägt nicht und mißt nicht. Und Milica Vukobrankovics ist eine solche Person, die in gewissen Zeiten nicht normal denken und nicht normal fühlen kann, und die von ihren Trieben übermannt wird.
Verteidiger schließt: In Wirklichkeit liegt eine schwere Körperverletzung vor. Ich bitte daher diese Frage, aber auch die Frage auf Sinnesverwirrung zu bejahen. Verderben Sie nicht diese Person voll Fähigkeit und Talent, lassen Sie diese Friedlose in Frieden ziehen.
Nach einer Beratung von einer und einer halben Stunde erscheinen die Geschworenen im Saale, um das Urteil zu verkünden.
Die erste Frage auf versuchten meuchlerischen Giftmord wurde mit zwölf Stimmen verneint.
Die Zusatzfrage auf _Tücke_ entfiel.
Die dritte Frage, ob die Angeklagte aus Bosheit eine Handlung unternommen habe, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeigeführt habe, wurde verneint mit sechs gegen sechs Stimmen.
Die vierte Frage entfiel infolgedessen.
Die fünfte Frage (die der Verantwortung der Angeklagten entsprach) dahingehend, daß die V. gegen Dorothea und Ernst Stülpnagel senior in feindseliger Absicht, auf solche Art gehandelt habe, daß daraus eine schwere Verletzung erfolgte, wurde mit zwölf Stimmen bejaht.
Die Zusatzfrage, ob die Absicht der Täterin auf einen _schweren_ Erfolg vorlag, wurde mit sechs gegen sechs Stimmen verneint.
Die Frage nach der dreißigtägigen Gesundheitsstörung wurde einstimmig bejaht.
Die Frage, ob der Angriff in tückischer Weise erfolgte, wurde mit sechs Nein gegen sechs Ja verneint.
Die letzte Frage auf _Sinnesverwirrung_ wurde einstimmig verneint.
Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung die Mehrzahl der Opfer angenommen, die große weitere Gefahr für andere Opfer, die besonderen Schmerzen der Betroffenen, die Verübung durch Gift. Ferner die hohe Vorstrafe, die noch nicht weit zurückliegt.
Als _mildernd_ wurde angenommen das _Geständnis_, das jedoch erst nach hartnäckigem und langem Bemühen, die Wahrheit zu verwischen, abgelegt wurde, ferner die _erbliche_ Belastung, die jedenfalls eine gewisse Verminderung der Hemmungen herbeigeführt hat, die Begehung der Tat unter dem Einfluß von Affekten und die Gutmachung bezüglich der Stadtherr (der Bedienerin).
Das Urteil lautete auf dreieinhalb Jahre schweren Kerkers, verschärft mit einem harten Lager vierteljährlich. Die Dauer der Untersuchungshaft vom 28. Juni 1922 bis 15. Dezember 1923 wurde angerechnet. Die Verurteilung erfolgte wegen schwerer körperlicher Beschädigung.
Der Verteidiger: Gegen diese Strafe (die von dem Berufsrichter bemessen worden war), die eine Demonstration gegen das Geschworenenverdikt ist, melde ich Berufung an.
Die Angeklagte nahm das Urteil ohne Zeichen von Erregung auf.
Die Geschworenen waren: ein Galvaniseur, ein Bankbeamter, zwei Kaufleute, eine Verkäuferin, ein Schriftsteller (Obmann), eine Schriftstellerin, ein Schlosser, ein Landmann, ein pensionierter Oberförster, ein Beamter der Bezirkskrankenkasse, ein Buchdrucker und ein Schneider.
Wir lassen nun einige Berichte der Presse folgen, denen sich eine Würdigung des Buches der V., betitelt „Weiberzelle 321“ anschließen wird.
Der Wiener Feuilletonist Karl Marilaun bringt in einem Aufsatze folgende Analyse der S.
„Man sucht im hochgetragenen, eigenwillig und eigenartig profilierten Gesicht der Angeklagten nach einer Lösung des Rätsels. Und man glaubt in diesem geschickt beherrschten und eisern kommandierten, tragisch, bösartig und sentimental schauspielernden Gesicht einer gelernten Hysterikerin etwas wie die Lösung des Rätsels zu finden: wenn die Züge der Angeklagten in Augenblicken einer wirklichen, echten Abspannung gewissermaßen aus den Fugen, in Unordnung geraten. Dann kommt für halbe Sekunden das wahre Gesicht der V. zum Vorschein. Und das ist dann das sonderbar geronnene, wesenlos fatale, _verwischte und uferlose Gesicht_ eines Menschen, dessen Intelligenz letzten Endes doch leer läuft[1]. Eines Menschen, der so ziemlich alles zuwege bringen dürfte, was er sich vorgenommen hat, aber im Grunde wahrscheinlich gar nicht weiß, was er eigentlich will. Eine Hysterikerin und diesmal eine echte Hysterikerin. Eine im tiefsten hoffnungslose, geprellte, einsame, niemanden begehrende und nur irrtümlich begehrte Frau, die ein Genie sein müßte, um nicht ein offenkundiges Malheur der Schöpfung zu sein. Die V. ist aber wahrhaftig kein Genie, sie ist eine Intelligenz und ich versteige mich zu der Behauptung: nur die sehr fatalen Grundzüge ihres Wesens verdunkeln gewisse Anlagen zur Urschel. (Komische Alte.) Sie werden ja trotzdem sichtbar. Z. B. wenn sie, deren messerscharfe Intelligenz ganz sonderbar zu einem gebildeten Fräuleinpathos neigt, auffahrend sagt: ‚ich kann nicht Fürstendienerin‘ sein, oder wenn sie ‚auf Fürstentitel keinen Wert legt‘, sich für die Verhandlung aber doch eine ganze Anzahl melodramatischer Hinweise auf erlauchte Abstammung von serbischen Heldenepen zurecht gelegt hat ... An allem ist der Name schuld. Nein, die Laufbahn einer städtischen Bürgerschullehrerin war nichts für sie. Schon im Pädagogium war sie ‚der Stolz der Anstalt‘, intelligent, ehrgeizig, nicht auf den Mund gefallen und außerdem heißt sie Milica. So wird man zum Hochstapeln geboren (?!). So gerät man ans andere Ufer, wo nicht Menschen, sondern Schemen wohnen. So sammelt es sich im Herzen an; spitznäsige Selbstvergötterung, melodramatischer Hochmut, Verachtung des dummen Bürgers, der auf den Mund gefallen ist ... Klugheit, Ehrgeiz, glühend kalter Wille zur Karriere, zu irgendeiner Karriere. Aber diese Milica war vom Schicksal ausersehen, kein Mensch, sondern eine Dame, keine Frau, sondern eine bei kleinen Bürgern angestellte und die kleinen Bürger verachtende Gouvernante sein zu müssen.“
[1] So wirkt tatsächlich auch die Photographie der V., die ihrem Buche beigegeben ist.
Offenbar ist hier der Eindruck, den die V. auf widerstrebende Menschen machte, gut wiedergegeben, und in manchen Charakterzügen ist sie gut getroffen, aber das wesentliche, das einzig interessante, nämlich, was diese V. von der spitznäsigen, verarmten, gouvernantenhaften Aristokratin unterscheidet, und vor allem, was sie zu ihren paradoxen Taten gebracht hat, kann der Feuilletonist nicht klarlegen. Die Abneigung macht ihn nicht klarsichtiger als andere die Bezauberung, die an sich um so wirksamer gewesen sein muß, als sie in diesem Falle versagt. Und gibt es einen stärkeren Beweis für diese Ausstrahlung der V., als daß sie auch in dem zweiten Prozeß nur wegen unwesentlicher Vergehen verurteilt, wegen des Giftmordes eigentlich freigesprochen wird. Denn schwere körperliche Beschädigung und Giftmordversuch sind nicht das gleiche.
Wesentlich tiefer geht ein anderer Schriftsteller. Er erfaßt das Wesen der V. an vielen Stellen, er sieht das sehr charakteristische, trotzdem aber den Richtern entgangene _Spielen_ mit der Schuld, mit dem Gericht, ja mit der Identität, was sie eben so gefährlich macht, und schließlich zeichnet er auch die Wiener Umgebung, die den Ausgang des Prozesses mitbestimmt hat und nicht das allein. Wir müssen in M. V. selbst ein Stück Wien und ein Stück Balkan zugleich sehen. Es handelt sich um einen Artikel von Emil Kläger.