Part 7
Wir wollen noch einmal kurz auf die Ansteckungsgefahren zurückkommen. Sie sind durchaus nicht so leicht zu nehmen. Zwar werden Personen, die sichtlich mit ansteckender Krankheit behaftet sind, entweder allein befördert oder von der Beförderung ganz ausgeschlossen, aber wem sieht man denn die ansteckende Krankheit an? Man vermeide es, die bloße Haut mit der Inneneinrichtung des Wagens in Berührung zu bringen, trage Handschuhe und schütze auch das angelehnte Denkerhaupt durch eine Reisemütze. Nach jeder Eisenbahnfahrt wasche man sich gründlich, um so etwaige Krankheitskeime zu beseitigen.
Die Gepäckbeförderung.
Gepäck. -- Gepäckgebühren.
Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit, wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger, weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige +Auflieferung+. Soll das Reisegepäck -- um solches handelt es sich jetzt -- mit dem Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten, daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert, d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone, je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts (Gruppe 1: 25 kg, 2: 26-35 kg, 3: 36-50 kg, 4: 51-75 kg, 5: 76-100 kg usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird. Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer. Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen, sonst in den Räumen der Zollverwaltung.
In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn es nicht von einem zum anderen +Stadtbahnhof+ befördert wird, selbst zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr. Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die „Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.). Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach Berlin begleiten.
Die Haftpflicht der Eisenbahn
erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.
Körperverletzung.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Körperverletzung und beim Tod infolge Betriebsunfalles wird durch das Gesetz vom 7. Juni 1871 in der Hauptsache geregelt. Die Eisenbahn haftet grundsätzlich für jeden im Betrieb entstehenden Schaden, sie kann sich nur dann von der Haftpflicht befreien, wenn +sie+ nachweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten entstanden ist. Unter den Eisenbahnen sind nicht nur die Staatsbahnen zu verstehen, sondern auch die zahlreichen Privatbahnen, die elektrischen Fern- und Stadtbahnen, sogar die Pferdebahnen.
Je nachdem, was der Unfall für Folgen hat, zahlt die Eisenbahn bei tödlichem Ausgang die Kosten der versuchten Heilung, der Beerdigung, sie ersetzt die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine Erwerbsunfähigkeit oder seine verminderte Erwerbstätigkeit hatte, und sie zahlt den Unterhalt, den der Verstorbene durch gesetzliche Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Bei Körperverletzung trägt die Eisenbahn die Kosten der Heilung, sie ersetzt die Vermögensnachteile, die durch Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls entstanden sind. In der Regel wird für den Unterhalt beim tödlichen Ausgang und für den Ersatz der Vermögensnachteile eine Rente festgesetzt. Beide Teile können sich jedoch übereinstimmend mit einem Kapital abfinden. Wird eine Rente bei Körperverletzungen oder beim tödlichen Ausgang eines Unfalls gewährt, so kann die Eisenbahn die Minderung oder den Fortfall verlangen, wenn Umstände eingetreten sind, die das rechtfertigen.
Gepäckverlust.
Soweit der Gepäckverkehr in Frage kommt, haftet die Eisenbahn sowohl für den Verlust, als auch für die verspätete Beförderung nach den Vorschriften der Verkehrsordnung. Danach haftet die Eisenbahn bei gewöhnlichem Gepäck nur für +Verlust+, wenn das Gepäck ordentlich aufgegeben und nicht „nachbehandelt“ wurde. Die Haftung tritt ein, wenn das Gepäckstück nach Ablauf von drei Tagen -- nach Ankunft des betr. Zuges -- sich nicht einfindet. Die Haftung der Eisenbahn wird aufgehoben, wenn das Gepäck nicht innerhalb acht Tagen nach dem Eintreffen des Zuges abgeholt wurde. Im Falle des Verlustes wird der wirklich erlittene Schaden ersetzt, der Gesamtbetrag darf jedoch nicht 12 Mk. für das Kilo überschreiten. Will der Reisende für den Fall des Verlustes einen höheren Wert deklarieren, so muß das eine halbe Stunde vor Abfahrt des Beförderungszuges geschehen. Es ist dann ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der mindestens 20 Pf. beträgt und 2 Mk. für das Tausend nicht übersteigen darf. Für Verlust von Handgepäck, das in den Wagen mitgenommen wurde, haftet die Eisenbahn nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Angestellten nachgewiesen wird. Nach den gleichen Grundsätzen regelt sich die Haftung der Eisenbahn bei Gepäckbeschädigung. Wird das Gepäck, das verloren geglaubt wurde, wieder angefunden, so steht es dem Reisenden frei, es gegen Rückgabe der Entschädigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzufordern.
Gepäckverspätung.
Im Falle der Verspätung des Gepäcks ersetzt die Eisenbahn den entstandenen Schaden, jedoch nur, sofern ein höheres Interesse an der Lieferung nicht deklariert ist, nach bestimmten Grundsätzen. Die Haftung tritt nur ein, wenn die Verspätung durch angewandte Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Naturereignisse und dadurch hervorgerufene Verkehrsstörungen oder Eisenbahnunfälle, ebenso aber auch das Verschulden des Reisenden befreien die Eisenbahn von der Haftung. Daß ein Schaden entstanden ist, hat der Reisende nachzuweisen. Ausnahmsweise ist gerade der Reisende leicht imstande, das tun zu können. Er kann leicht berechnen, welchen Schaden ihm ein verlorener Geschäftstag bringt, für seine tatsächlichen Ausgaben hat er Belege in den Hotelrechnungen usw. Leider ersetzt die Bahn nicht entfernt den wirklichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden höchstens wie folgt ersetzt:
Ein Gepäckstück sollte am 10. eintreffen, es trifft erst am 12. ein. So hat der Reisende höchstens zu fordern: Für jedes Kilogramm und für angefangene 24 Stunden 20 Pf. Wog der Koffer also 50 kg, so konnte der Reisende verlangen:
50 × 2 = 100 × 20 = 20 Mk.
Das reicht, wie gesagt, nicht entfernt aus, den wirklichen Schaden zu ersetzen. Es bleibt deshalb zu überlegen, ob das Interesse an der Lieferung für die Verspätung deklariert werden soll. In diesem Fall muß ebenfalls die Erklärung eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges erfolgen. Die Gebühr beträgt mindestens 1 Mk., darf aber 2 Mk. für das Tausend der Versicherungssumme und für 150 km nicht übersteigen. Wird das Interesse deklariert, so erhält der Reisende den vollen, nachgewiesenen Schaden innerhalb der Deklarationssumme ersetzt.
Der Reisende im Gasthaus.
Es steckt doch ein gut Stück Poesie in den Reisewagen wandernder Schausteller! Mehr! Praktisches Verständnis für die Annehmlichkeiten gewohnter, eigner Häuslichkeit. Sie sind zwar zum großen Teil primitiv, diese Reisewagen, aber sie sind doch ein Ersatz für das Heim. Der Geschäftsreisende kennt keinen Reisewohnwagen. Reisewagen trifft man ja an manchen Stellen, die noch nicht durch die Schienenwege durchzogen sind.
Der Heimersatz des Reisenden ist im Gasthaus zu suchen. Und, um es vorweg zu sagen, es gibt Gasthäuser, die in der Tat das Heim ersetzen. Vielfach werden sie geleitet von früheren Reisenden, die aus der Praxis heraus verstehen gelernt haben, was dem Reisenden frommt. Ich habe immer solche Gasthäuser anderen vorgezogen. Das Gasthaus selbst soll also die zweite Heimat für den Reisenden sein. Es ist deshalb notwendig, daß wir uns mit ihm beschäftigen.
Die rechtliche Seite des Gasthauswesens haben wir schon betrachtet, dringen wir jetzt in den eigentlichen Betrieb ein.
Welches Gasthaus?
Wer eine eingeführte Tour hat, wer selbst die Gegend länger bereiste, der braucht sich nicht die Frage vorzulegen: +Welches Gasthaus+ (Hotel) +unter vielen?+ Auch nicht die andere Frage: +Wo soll das Gasthaus liegen?+ Er kennt die geeigneten Häuser, verkehrte schon mehrfach in ihnen oder darf doch der Empfehlung seines Vorgängers vertrauen. D. h. das nur bedingt! Nichts ist so vom persönlichen Geschmack abhängig, als das Wohlbefinden im Gasthaus. Liebt der eine einen gesprächigen Wirt, so fällt ein solcher dem anderen auf die Nerven! Zieht der eine mit dem „Zug ins Große“ nach dem „Hotelpalast“, so wohnt der andere lieber dort, wo zwar kein gallonierter Herold als Portier an der Türe steht, wo aber das Leben nicht zu teuer, persönlicher und infolgedessen gemütlich ist.
Doch wenden wir uns der Hotelfrage vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit aus zu. Die Bezeichnungen: Hotel I. oder II. Ranges kennzeichnen nicht immer einwandfrei die Rangstufe des Gasthauses. Sie sind aber immer bezeichnend für die Preise, die genommen werden, diese sind in der Regel tatsächlich I. oder II. Ranges. Und das ist für den Reisenden von Bedeutung. Er wird nicht in den Fehler verfallen, zu billig wohnen zu wollen, er wird aber auch nicht deswegen in einem teuren Hotel wohnen, weil es Bequemlichkeiten hat, die der Reisende gar nicht in Anspruch zu nehmen gedenkt. Wenn der Reisende nicht besondere Wünsche an ein Gasthaus stellen muß (Auslagezimmer), dann handelt er nicht gegen sein Interesse, wenn er bei der Hotelauswahl dem Strom der anderen Reisenden folgt. Muß er allerdings besondere Wünsche beachten, so wird er sich -- aber wiederum bei Reisenden -- erkundigen. Die Berufsgenossen sind im Hotelverkehr der beste Wegweiser.
Wo das Hotel liegen soll, muß jeder Reisende selbst beurteilen, je nach den praktischen Wünschen, die er hat. In einem größeren Platz wohnt man zweckmäßig in der Stadtmitte, besonders wenn man reichlich Muster hat. Nicht immer hat man alle Muster zur Hand, liegt das Gasthaus in der Nähe, springt man schnell hinüber, liegt es weiter weg, unterbleibt das Holen vielfach. Doch auch für den Mustertransport ist es besser. Befinden sich die Muster in einem Bahnhofshotel, dann sind sie genau so weit weg, als stünden sie auf der Bahn. Koffer auf dem Bahnhof haben mir -- ich weiß nicht, ob es anderen Kollegen auch so gegangen ist -- immer die kampflustige Stimmung beeinträchtigt. Koffer in der Nähe waren immer ein Anreiz mehr, die Muster auch vorzulegen, schon um sie nicht vergeblich transportiert zu haben. Oft liegen ja die Dinge aber auch so -- die Geschäftszeit für den Reisenden ist immer beschränkt, wie wir noch sehen werden --, daß die Muster +schnell+ gebraucht werden. Dann erst nach dem Bahnhof laufen? Nein! Die Muster müssen zur Hand sein. Wer ledig aller Muster ist, kann dreist am Bahnhof wohnen, wiewohl es auch nicht einzusehen ist, warum der Reisende die Bahn mit ihrem nervenzerrüttenden Geräusch nicht außer Gehörweite bringt. Wer Abstecher machen muß, wer spät ankommt und früh weg will, der wohne am Bahnhof, der andere Reisende suche sich eine praktische, bequeme und ruhige Gasthauslage aus.
Abstecher.
Das Abstechermachen hat auch seine zwei Seiten. Man bindet sich zu sehr mit der Zeit, das ist der Nachteil! Es besteht immer das Bestreben, wieder am Abend zurück zu sein. In diesem Zurückkehren nach dem Ausgangspunkt liegt für den Reisenden der angenehme Teil der +Abstecher+. Abend für Abend in andere Gasthäuser, Abend für Abend in frische, oft feuchtkalte Betten, das gehört nicht zu den angenehmen Dingen des Lebens. Jeder Reisende wird es begrüßen, wenn er in einem guten Gasthaus mehrere Tage verweilen kann. Wo von einer zentral gelegenen Stadt viele kleinere Plätze besucht werden müssen und besucht werden können, da ist der Abstecher angebracht. Dabei denke ich an Thüringen, an Oberschlesien (Kattowitz), an das Ruhrgebiet, wie überhaupt an den Industriewesten. Auch Süddeutschland hat solche Mittelpunkte, ich denke an Mannheim, Frankfurt, Nürnberg usw.
Hotelzöpfe.
Ich sagte bei der Besprechung der Rechtsverhältnisse, daß die Gastwirte oft in den Zimmern Klauseln anbringen, die den Reisenden verpflichten sollen, in diesem und jenem den Gewohnheiten des Hauses oder dem geldlichen Interesse des Wirtes zu willfahren. Ueber die Ungültigkeit dieser Klauseln braucht weiter kein Wort verloren zu werden. Eine andere Frage ist es, ob der Reisende in der Tat im eigenen Interesse handelt, wenn er sich gegen die Gewohnheit auflehnt. Ich weise dabei auf den Frühstückszwang, auf die Table d’hôte und auf den Omnibus hin. Der Frühstückszwang besteht allgemein, nicht immer als ausdrücklicher Zwang, aber als etwas Selbstverständliches. Ohne Zweifel will der Wirt dem Gast das +Frühstück+ liefern, weil es auch zu den Selbstverständlichkeiten gehört, an diesem Frühstück besonders zu verdienen. 1 Mk., 1.25, auch 1.50 Mk. für ein „komplettes“ Frühstück, das ist der übliche Preis. Im östlichen und in Mitteldeutschland, auch in Süddeutschland bekommt man dafür zwei Tassen Kaffee, Milch und Weißbrot und Butter oder Honig. Nach dem Westen zu wird wirklich ein Frühstück für den Preis geliefert, das sogenannte „garnierte“ Frühstück. Es besteht nicht nur aus Kaffee, Weißbrot und Butter, sondern der Wirt gibt Aufschnitt und Käse dazu. In allen Fällen möchte ich keinem Reisenden raten, das Frühstück nicht im Gasthaus einzunehmen. Was er spart, wenn er den Kaffee wo anders trinkt, das setzt er am persönlichen Kredit zu. Er gilt als Knauser, wird über die Achsel angesehen und allzuviel Gefälligkeit darf er just nicht erwarten. Genau so ist es mit der Table d’hôte. Sie ist in der Tat eine unschöne Bevormundung, ein alter Zopf, der im Interesse des Ansehens unserer Gasthausverhältnisse verschwinden sollte, je früher, je besser. Es ist eine Zumutung, von einem Gast, der doch das Gasthaus zu seiner Bequemlichkeit aussucht, der nach seinen Wünschen leben möchte, zu verlangen, er solle sich vom Wirt vorschreiben lassen, was er essen und trinken will. Es ist die +Table d’hôte+ grundsätzlich vom sogenannten „Diner“ zu unterscheiden. Beim „Diner“ gibt es immer noch eine beschränkte Auswahl unter mehreren Speisen, bei der Table d’hôte jedoch heißt es: „Iß Vogel oder hungere“. Es bleibt dem Reisenden gar keine Wahl, er muß einen Gang vorüber gehen lassen, wenn er das ihm zudiktierte Gericht nicht mag; Ersatz bekommt er nicht. Und dennoch! Wo die Table d’hôte eingeführt ist, wird sich der Reisende ihr nur zu seinem eigenen Nachteil entziehen. Es geht ihm genau so wie dem Reisenden, der das Frühstück schindet, er büßt an Ansehen merklich ein.
Das schadet schließlich nicht allzuviel, und viele Kollegen werden sich leicht über ein derart eingebüßtes Ansehen hinwegsetzen. Aber die Sache hat einen anderen Haken. Besteht irgendwo Table d’hôte, dann sind die Einzelspeisen in der Regel außerordentlich teuer und weniger gut zubereitet. Der Trinkzwang besteht ja ebenfalls überall, er ist aber nicht mehr der alte Weinzwang. Ohne Abstinent zu sein, bin ich da immer dem Wirt entgegengetreten, wenn er mir auch den noch auferlegen wollte, fast immer mit Erfolg.
Nicht so wie an diese beiden Einrichtungen ist man an den Omnibus gebunden. Wer laufen will, soll sich nicht genieren, das zu tun, auch wenn der Omnibus am Bahnhof hält.
Ich möchte aber noch einige Worte über die „Diners“ und „Soupers“ verlieren. Wo es „Diner“ gibt, esse man es immer und verfalle nicht darauf, aus der Speisekarte Einzelspeisen zu wählen, es sei denn, man will durchaus mehr Geld ausgeben, als nötig ist. Vielfach, besonders am Rhein, besteht die Sitte, auch das Abendessen besonders zusammenzustellen. Auch da empfehle ich mitzumachen. Mir waren einmal 2 Mk. für ein solches Abendessen in Köln zu teuer! Ich bestellte mir drei Eier. Sie kosteten mit Brot 1 Mk. und da ich Hunger hatte, ging ich in ein anderes Restaurant, um noch ein „Souper“ für 1.50 Mk. zu genießen. Am anderen Abend saß ich an der gemeinsamen Abendtafel.
Die Trinkgeldfrage.
Eine leidige Geschichte im Gasthauswesen ist das Trinkgeld. Wie viel ist versucht worden, es abzuschaffen! Solange die Versuche von einem oder mehreren oder vielen Reisenden ausgehen, leidet immer das Personal darunter, nicht der Wirt. Ich habe dabei manchen Reisenden in den Verdacht bekommen, ein +Trinkgeldhasser+ aus Portemonnaieinteresse zu sein. Der wirklich achtbare Kellnerstand wehrt sich wie der Reisende gegen das Trinkgelderwesen. Vorläufig ist aber das Trinkgeld die oft ausschließliche Entschädigung für die geleistete Arbeit. Weniger gilt das für das Zimmerpersonal, bestimmt aber für die Hausdiener und besonders für die Kellner. Es gibt eine ganze Anzahl solcher dienstbarer Geister, die vom Wirt überhaupt keine Entschädigung erhalten. In vielen Fällen müssen die Kellner von ihren Trinkgeldeinnahmen dem Wirt noch Bruchgeld und Putzgeld zahlen, ja, es sind Fälle bekannt geworden, wo der Wirt sogar einen Teil der Trinkgeldeinnahme für sich beanspruchte. Es liegt deshalb auf der Hand, daß ein Vorgehen des Reisenden immer den Unschuldigen trifft. Mit dem Trinkgelderwesen muß sich der Reisende abfinden. Er soll aber den Unfug nicht begünstigen. Das tut er jedoch, wenn er Trinkgeld gibt, wo er irgend welche Leistungen besonderer Art gar nicht in Anspruch nahm, oder wenn er die Trinkgelder allzu reichlich bemißt. Es ist eine irrige Ansicht, daß Trinkgeld allein Dienstwilligkeit schafft. Mir sagte einmal ein als Original bekannter Kellner: „Der feine Mann gibt nie zu viel Trinkgeld!“ Der Mann sah sich seine Gäste darauf an! Wer ihm viel Trinkgeld gab, so taxierte er, der war das Befehlen nicht gewöhnt, der sah in jeder Dienstleistung eine Gefälligkeit, wer wenig gab, wußte, was er zu verlangen hatte.
Einen Maßstab für das Trinkgeld gibt es nicht. Wer die Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt, wird mit 6-7 Prozent der Morgenrechnung für den Kellner das Richtige treffen. Wer auch die Restaurationsbedürfnisse auf die Rechnung setzen läßt, der gebe 10 Prozent. Neuerdings haben sich Gasthäuser -- besonders auch die Hospize -- dazu verstanden, das Trinkgeld aufzuheben, dafür heben sie einen Rechnungszuschlag von 10 Prozent für das ganze Personal ein. Gibt man Trinkgeld und sind mehrere Kellner (Servier- und Oberkellner) vorhanden, so gebe man immer dem, der wirklich Dienste leistete, das Trinkgeld zum größten Teil oder ganz. Ich habe nie einsehen können, daß ich dem „Ober“, der mir die Rechnung ausschrieb, trinkgeldpflichtig sei.
Dem Dienstmädchen braucht man für die ordnungsgemäße Zimmerbesorgung kein Trinkgeld zu geben, auch wenn das Zimmer nicht „mit Bedienung“ vermietet wurde. Das Zimmer dient erst seinem Zweck, wenn es in Ordnung ist, d. h. das Bett bezogen, die Tische abgeräumt, Wasch- und Trinkwasser besorgt sind. Nur wer darüber hinaus Dienstleistungen verlangt, wird sie billigerweise bezahlen. Dabei bemerke ich, daß ein vom Zimmermädchen angenähter Knopf immer mehr kostet, als wenn ihn der Schneider annäht. Und kleine Besorgungen verteuern sich in vielen Fällen nicht nur um das Trinkgeld.
Die „Seele vom Geschäft“.
Die „Seele vom Geschäft“ ist der „Friedrich“, der Hausdiener, der „Hausmeister“, wie man in Süddeutschland dieses Faktotum nennt. Der „Friedrich“ hat einen sehr großen Einfluß auf unser Wohlbefinden und auf den Erfolg! Nicht an dem letzteren zweifeln! „Verschlafene Züge“, ausgebliebene Koffer beim Kunden und am Bahnhof sind Unannehmlichkeiten, die nicht nur Aerger bringen, sondern Kosten verursachen und leider auch geschäftliche Nachteile! Der „Friedrich“ also ist für den Reisenden so wichtig wie eine gutgehende Taschenuhr! Trotzdem kann auch er nur für +Dienstleistungen+ Trinkgeld verlangen. Kofferbesorgungen, Stiefelputzen, nächtliches Türöffnen, das sind trinkgeldpflichtige Dienstleistungen. Auch beim „Friedrich“ gilt Maßhalten im Trinkgeldgeben. Gewiß kann es sich mancher „Onkel“ leisten, 50 Pf. für das Stiefelputzen zu geben. Angemessen ist solch ein Trinkgeld nicht, es fördert nur die Begehrlichkeit und schraubt das Trinkgeldkonto nur noch höher. Der Pförtner und der Fahrstuhlführer halten auch die Hand auf! Wer Besorgungen hat machen lassen, wer den Fahrstuhl mehrfach benutzte, mag etwas hineinlegen. Dafür, daß der Pförtner an der Pforte, der Fahrstuhlführer am „Lift“ steht, kann der Reisende nicht und steuerpflichtig wird er darum nicht.
Vorhin trennte ich die Summe des Trinkgeldes für den Fall, daß die Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt werden! Man wird dann immer mehr Trinkgeld ausgeben, als wenn man einmal bezahlt! Trotzdem empfehle ich den Kollegen, immer die Restaurationsbedürfnisse gleich zu begleichen. Mehr Trinkgeld wird ausgegeben, das ist richtig! Dafür wird aber so manches Glas Bier, so manche Zigarre usw. gespart, die man sonst +nur+ auf der Rechnung findet.
Gasthauspersonal.