Part 2
Wie aber sollen die Branchen- und Warenkenntnisse erworben werden? Die Grundlage muß in der Praxis gelegt werden! Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt, daß sie zweckmäßig im Detailgeschäft gelegt wird. Leider hat unsere Lehre gerade hier empfindliche Lücken und mehr als ein Lernender ist darauf angewiesen, seine Kenntnisse mühsam „aufzupicken“, wie der Amerikaner zu sagen pflegt. Aber die Vorbedingung ist für ihn in einem Detailgeschäft günstiger, als sie für den Lageristen in einem Engrosgeschäft ist. Hier geht immer die Ware durch die Hände des Lernenden, dort lernt der Angestellte hauptsächlich die Marke und die Packung kennen. Am besten ist es aber, wenn es der Reisende ermöglichen kann, auch die Fabrikation der von ihm vertriebenen Waren kennen zu lernen. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, daß große tonangebende Firmen mehr und mehr die Furcht vor dem Verrat der Fabrikationsgeheimnisse abtun und die Besichtigung ihrer Fabrikationsräume gestatten.
Allgemeine Bildung.
Der Reisende muß eine gute +Allgemeinbildung+ haben. Das erleichtert ihm das Geschäft, das macht sein Leben inhaltsreicher. Auf keinen Fall soll aber der Reisende unter Allgemeinbildung nur die Kenntnis des politischen Lebens verstehen oder gar die Erzählung pikanter Geschichtchen. Im Gegenteil soll sich jeder Reisende im allgemeinen vor politischen Kannegießereien hüten. Freilich kann und soll er Bescheid wissen, um nicht durch Unwissenheit aufzufallen. Er muß aber seine Meinung für sich behalten können.
Unter Allgemeinbildung verstehe ich jedoch etwas anderes. Ich will hier +die+ Allgemeinbildung nur streifen, die vielleicht eine +Branche+ besonders fordert. Der Buchhandlungsreisende muß sich mit seinen Kunden über die Literatur unterhalten können, wer in Musikinstrumenten reist, muß über unsere Musikgrößen unterrichtet sein, wer Sportartikel vertreibt, über den Sport und seine Größen usw. Jeder Reisende muß aber in der Lage sein, sich mit seinem Kunden zu unterhalten, über Dinge, die allgemein besprochen werden. Oft wird er dabei gewahr werden, daß seine Schulbildung durchaus nicht ausreichte, ihm die Bildung zu vermitteln, die er nun im Leben braucht. Da heißt es denn: Lesen, lernen, immer wieder lesen und lernen! In allererster Linie muß der Reisende die kaufmännischen Wissenschaften kennen. Lernte er sie nicht in der Schule oder in der Fortbildungsschule kennen, dann gilt es Fachliteratur zu studieren. Es macht einen kläglichen Eindruck, wenn z. B. ein Prinzipal eben den Börsenzettel oder den Handelsteil seines Leibblattes studiert, mit dem eben eintretenden Reisenden eine Unterhaltung anknüpfen will und dieser keine Ahnung von der Börse, ihren Gewohnheiten und ihren Geschäften hat.
Sprachunarten.
Soll ich hervorheben, daß der Reisende ein gutes Deutsch sprechen muß? Leider ist es notwendig, gerade auf diesen Punkt einzugehen. In der Tat sprechen manche Reisenden ein fürchterliches Deutsch. Besonders dann, wenn sie sich in den Sprachunarten ihres Dialektes gefallen. Der Sachse soll sich immer vor Augen halten, +wo+ er sein geliebtes Sächsisch redet. Was in Sachsen niemand auffällt, was in Thüringen leicht ertragen wird, fordert den Spott des Niederdeutschen heraus. Natürlich gilt das nicht nur den Sachsen, sondern allen Dialekt sprechenden Volksgenossen. Schlimmer aber als Dialekt-Deutsch ist ein Gemisch von Deutsch und fremdsprachlichen Brocken. Wer eine fremde Sprache nicht ganz beherrscht, soll sich hüten, sie zu gebrauchen. In meiner Erinnerung haftet immer noch ein Reisekollege, der in vielen Gasthäusern unter dem Spitznamen „Dampramang“ bekannt war. Und warum? Er war ein lustiger Geselle! War er allzu launig gewesen und wurde zum Rückzug geblasen, dann war seine immerwährende Entschuldigung, sein „Dampramang“ sei mit ihm durchgegangen. Er hat es gewiß manchmal bedauert, daß sein Temperament mit ihm durchging und ihn immer wieder veranlaßte, Fremdwörter nicht richtig anzuwenden oder falsch auszusprechen.
Dabei will ich durchaus nicht etwa raten, keine Sprachkenntnisse zu erwerben, oder nicht da Dialekt zu sprechen, wo es angebracht ist. Im Gegenteil! Wer jemals das Ausland bereisen will, muß gute, sehr gute Sprachkenntnisse haben, ja, es kann ihm schon im Inland unangenehm werden, wenn er sie nicht hat. Das gilt den Reisenden, die unsere Grenzländer bereisen, Elsaß, Lothringen und Polen. Ob der Reisende den Dialekt seiner Kundschaft sprechen soll, hängt von den Umständen ab. Wenn jemand bayerische Handwerksmeister besucht und etwa in Rixdorf daheim ist, der wird gewiß keinen allzu freundlichen Empfang finden. Kann er den Anklang an den bayerischen Dialekt finden, ist er entschieden besser daran. Wer aber weltgewandte Kaufleute besucht, soll sich nicht einreden, mit einem mühsam eingedrillten Dialekt Eindruck zu machen.
Ganz von selbst achtet der gebildete Mann auf sein Aeußeres. Ganz von selbst wird er in seiner Kleidung das richtige finden und Uebertreibungen vermeiden, die ihn in den Geruch eines Stutzers bringen. Und doch möchte ich noch ein paar Worte auf das Aeußere des Reisenden verwenden. Wir sind ja Gottlob aus der Gigerlzeit heraus, aber mancherlei ist doch sitzen geblieben. Der Reisende trage stets einen dunklen, modernen, aber nicht fatzkenhaften Anzug. Daß er immer sauber gebürstet und niemals fleckig sein darf, ist selbstverständlich. Dabei gibt es gewisse Unterschiede! Der Reisende, der Kolonialwarenhändler besucht, kann nicht nur, sondern er +soll+ sich größere Reserve auferlegen, ausfallende Moden mitzumachen, als der Reisende, der mit Modewarenhändlern zu tun hat. Ueber zweckmäßige Kleidung werde ich unter „Ausrüstung“ noch einiges zu sagen haben.
Eine weitere Fähigkeit, die keinem Reisenden abgehen darf, möchte ich +Lebenskunde+ nennen. Ein Reisender muß unsere sozialen Zeitströmungen kennen, er muß in der wirtschaftlichen Gliederung unseres Volkes bewandert sein. Ist er das nicht, kann ihm mancherlei Unbill begegnen. Die Lebenskunde wirkt sehr stark auf das Geschäft ein. Hat sie der Reisende nicht, kann es ihm leicht passieren, daß er dem Kunden Waren aufreden will, für die sein Abnehmerkreis gar keine Verwendung hat. Dann wundert sich der Reisende über den Kunden, den seine Waren nicht ansprechen; er sollte sich über seine mangelhafte Lebenskunde entrüsten und diese verbessern. Er wird dann keine Ursache mehr haben, sich über seinen Kunden zu wundern. Die Lebenskunde wird den Reisenden ganz von selbst davor bewahren, Unarten zu begehen, die ihm schaden müssen. Es ist eine Unart, wenn der Reisende, der Geschäfte machen will und soll, dem Kunden nicht nur Waren, sondern auch seine politische Meinung aufhalsen will. Es ist eine Unart, wenn ein Reisender gegen Mitreisende unhöflich oder doch nicht voll zuvorkommend ist, weil diese vielleicht ein einfaches Gewand anhaben. Es ist schließlich auch eine Unart, Sitten und Gebräuche zu verspotten, über elende Nester zu schimpfen und über verlotterte Wirtschaften zu räsonieren. Der dadurch verletzte Lokalpatriotismus kann dann fürchterlich werden; mir scheint, mit Recht.
Erstickte Fähigkeiten.
Vor einem soll sich der Reisende hüten, ganz besonders der Anfänger, nämlich davor, eine Auffassung vom Reiseleben anzunehmen, wie sie ein Buchdrucker in einer mitteldeutschen Stadt kundgab, der damit zur Drucksachenreklame anzufeuern versuchte, daß er erklärte, die Reisenden sähen sich lediglich auf Kosten ihrer Chefs die Welt an und mästeten sich an reichbesetzten Tafeln. Die Gefahr, im Reiseleben ein Wohlleben zu sehen, ist besonders für den Anfänger nicht zu unterschätzen. Nicht überall hat sich Gottlob der Brauch eingebürgert, den Reisenden auf der Tour zu überwachen oder überwachen zu lassen. Es gibt aber Firmen, die eine sehr scharfe Kontrolle ausüben, es gibt sogar solche, die ihre Reisenden durch andere Reisende kontrollieren lassen. Eine solche Ueberwachung kann sich der Reisende, der voll seine Pflicht tut, nicht gefallen lassen, umsomehr soll er sich hüten, sie notwendig zu machen. Schürzen und Kartenspiel haben schon manche hoffnungsvolle +Fähigkeit erstickt+. Nicht zuletzt trägt unser Hotelleben die Schuld daran. Hat der Reisende seine Berichte gemacht, seine Kommissionen -- er hat deren hoffentlich recht viele -- überschrieben, dann weiß er nicht, was er mit dem Abend anfangen soll. Im Hotelzimmer mag er nicht sitzen, weil er scheel angesehen wird, wenn er nichts verzehrt, auf seinem Zimmer mangelt ihm die Gesellschaft -- und besonders „forsche“ Kollegen finden sich überall zum ... Bummel. Hand davon! Geht es nicht, im Hotelzimmer zu sitzen ohne mehr zu verzehren als angenehm ist und als Bedürfnis empfunden wird, dann kann man sich Gesellschaft auf dem Zimmer dadurch schaffen, daß man gute Bücher oder Fachzeitschriften durchliest und soweit man davon abhängig ist, auch die Modeliteratur studiert. Will man sich aber besondere Genüsse verschaffen -- dann besuche man die Sitzungen oder die Vorträge kaufmännischer Vereine -- und man wird auf seine Rechnung kommen. Meine schönsten Reiseerinnerungen stammen aus solchen Sitzungen.
Das Recht und der Reisende.
a) Der Dienstvertrag.
Die rechtliche Stellung des Reisenden ist nicht einfacher als die des Handlungsgehilfen schlechthin, sie ist vielmehr verwickelter und es stellen sich bei ihm noch leichter Unzuträglichkeiten in der Abgrenzung der Rechte und Pflichten ein. Es sollte deshalb oberster Grundsatz für jeden Reisenden sein, einen +schriftlichen Dienstvertrag+ abzuschließen, denn: Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen. Der Dienstvertrag selbst sei klar und leicht faßlich. Rechte, die nicht zweifelsfrei im Handelsgesetz gewährleistet sind, muß sich der Reisende im Vertrag sichern.
Allgemeines Recht.
Wer ist Reisender? Reisender in unserem Sinne ist ein Handlungsgehilfe, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwandt wird, an denen sich keine Handelsniederlassung des Geschäftsinhabers befindet. Es kann aber schon jetzt gesagt werden, daß der +Stadtreisende+ bis auf einige Vorschriften unerheblicher Natur, dem Reisenden rechtlich gleichgestellt ist. Der Reisende ist also erst einmal +Handlungsgehilfe+. Es gelten deshalb für sein Dienstverhältnis die Vorschriften des 6. Abschnittes des Handelsgesetzbuches, soweit sie in den §§ 59 bis 75 niedergelegt sind. Weil der Reisende Handlungsgehilfe ist, unterscheidet er sich vom Agenten. Auch dadurch, daß in der Regel der Agent bestimmte Plätze oder doch kleinere Bezirke bearbeitet. Der Hauptunterschied liegt aber darin, daß der Reisende im innigen Zusammenhang mit einem Haus steht, während der Agent in der Regel mehrere Häuser vertritt. Der Reisende muß sich in die Geschäftsdisziplin einfügen, der Agent ist sein freier Mann. Handlungsgehilfe ist nun, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Gleich die ersten Vorschriften des sechsten Abschnittes sind erheblich für den Reisenden. Der Reisende darf ohne Einwilligung des Prinzipals +kein Handelsgewerbe betreiben+, er darf auch nicht im Handelszweige seines Prinzipals für +eigene oder fremde Rechnung+ Geschäfte machen.
Die Einwilligung des Prinzipals gilt jedoch als erteilt, wenn ihm bei der Anstellung bekannt ist, daß der Reisende ein Handelsgewerbe betreibt und er die Aufgabe des Betriebes nicht fordert. Verletzt der Handlungsgehilfe diese Vorschriften, so gibt er dem Prinzipal einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung, d. h. zur sofortigen Entlassung. Außerdem kann aber der Prinzipal Schadenersatz verlangen oder die Vergütung, die der Reisende durch die Vertragsverletzung bezog.
Gehalt und Spesen im Krankheitsfall.
Die Vorschriften des § 62 sind an und für sich sehr problematischer Natur, sie kommen für den Reisenden wenig oder gar nicht in Betracht. Hingegen erfordert § 63 des Handelsgesetzbuches die volle Aufmerksamkeit. Dieser Paragraph bestimmt, daß dem Handlungsgehilfen im Falle er durch +unverschuldetes Unglück+ an der Leistung der Dienste behindert wird, sein +Anspruch auf Gehalt und Unterhalt+, jedoch nicht auf eine längere als sechswöchentliche Dauer verbleibt. Er bestimmt weiter, daß Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversicherung nicht am Gehalt oder Unterhalt gekürzt werden können. Nun ist der Paragraph so gefaßt, daß der erste Absatz den Gehaltsanspruch festlegt, der andere Absatz die Abzüge verbietet. Der zweite Absatz schließt mit dem Satz: „Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig“. Weil dieser Satz nicht in einem besonderen Absatz gefaßt ist, weil er nicht von „Vorschrift+en+“ spricht, hat die Juristerei herausgefunden, daß Vereinbarungen gegen den ersten Absatz gültig sind. Andere Gerichte haben das Attentat auf den gesunden Menschenverstand nicht mitgemacht, sie stellten sich auf den Standpunkt, daß der Gesetzgeber keinen solchen Unsinn habe festlegen wollen, der zwar nicht gestattet, dem Angestellten Bezüge aus Kassen vom Gehalt abzuziehen, der aber erlaubt, das ganze Gehalt einzubehalten, wenn das vertraglich vereinbart ist. Weil aber die Rechtsprechung überaus unsicher ist, tut der Reisende gut, jeden Dienstvertrag abzulehnen, der ihm für Dienstbehinderung durch unverschuldetes Unglück den Gehaltsbezug nimmt. Da der Anspruch auf Gehalt +und Unterhalt+ besteht, kann der Reisende auch die sogenannten Mundspesen verlangen, wenn er auf der Tour erwerbsunfähig wird. Diese Mundspesen müssen zur völligen Deckung der Kosten für Wohnung, Verpflegung und der kleinen Bedürfnisse ausreichen. Ein Landgericht hat einem erkrankten Reisenden sogar die vollen Spesen zugesprochen.
Sein +Gehalt+ hat der Reisende am Monatsschluß zu empfangen, es darf nicht erst am Monatsschluß abgesandt werden, sondern muß dann im Besitz des Reisenden sein.
Kündigung.
Vorsicht ist für den Reisenden bei der +Kündigung+ geboten. Am besten legt er gar keine Kündigung fest, dann gilt die gesetzliche, d. h. es kann ihm die Stelle nur gekündigt werden und er kann die Stelle nur kündigen unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsschluß. Die letzten Kündigungstermine sind 16. Februar (im Schaltjahr der 17.), 19. Mai, 19. August und 19. November. Vor diesen Terminen, d. h. unter Einhaltung einer längeren als sechswöchentlichen Frist kann immer gekündigt werden. Vielfach bestehen nun aber die Prinzipale auf kürzerer Kündigung und es gibt auch Fälle, in denen dem Reisenden wenigstens für die erste Zeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist gedient ist. Dann darf die Frist zwar kürzer sein, als die gesetzliche, sie darf aber nicht unter einem Monat betragen, sie muß ebenfalls für beide Teile gleich sein, und sie ist nur zulässig für den Schluß eines Kalendermonats. Die Kündigung ist eine empfangsberechtigte Willenserklärung, sie muß also am letzten Termin im Besitz des Reisenden sein. Eine Kündigung, die am letzten eines Monats vom Hause abgeht, den Reisenden somit erst am ersten eines Monats trifft, gilt nicht mehr für das Ende dieses Monats. Dabei ist aber sehr wohl zu beachten, daß der Reisende nicht den Empfang der Kündigung schuldhaft verzögern oder gar vereiteln darf. Aber auch diese Vorschriften können umgangen werden. Dann nämlich, wenn eine +Probestellung+ vereinbart wird und man ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abschließt, oder wenn ein Reisender zur Aushilfe angestellt wird, oder wenn er mehr als 5000 Mark Gehalt bezieht, oder wenn er für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist, und der Prinzipal ihm im Falle er die Stellung kündigt, im Vertrag freie Heimreise zusichert.
Ein paar Worte über die Probestellung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Stellung zur vorübergehenden Aushilfe. Wird z. B. ein Reisender wie folgt angestellt:
„Ich stelle Sie zur Probe mit einem Gehalt von 2000 Mk. jährlich an“
und nichts weiter über die Kündigung vereinbart, so gilt trotz der Anstellung zur Probe die gesetzliche Frist. Lautet aber der Dienstvertrag:
„Herr N. N. wird vom ... ab als Reisender, zunächst zur Probe angestellt. Bis zum Ablauf von drei Monaten steht beiden Teilen das Recht zu, ohne Einhaltung einer Frist das Dienstverhältnis zu lösen“
so ist diese Abmachung ungültig.
Wollen Prinzipal und Reisender eine Probestellung vereinbaren, so kann das, wenn die Kündigungsbestimmungen nicht Platz greifen sollen, nur geschehen, indem der Reisende auf eine bestimmte Zeit angestellt wird. An diese bestimmte Zeit sind dann aber beide Teile gebunden.
Läßt sich eine Probestellung nicht umgehen, oder ist sie auch dem Reisenden erwünscht, dann ist darauf zu achten, daß in den Vertrag die Bestimmung aufgenommen wird, daß das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit stillschweigend weiterläuft, wenn es nicht vor Ablauf der Zeit an einem festgesetzten Termin aufgekündigt wird. Vielleicht wie folgt:
„Herr N. N. wird als Reisender mit einem Jahresgehalt von 3000 Mark, zunächst auf drei Monate zur Probe angestellt. Das Dienstverhältnis läuft stillschweigend weiter und wird ein ordentliches, wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Frist, also bis zum ... aufgekündigt wird.“
Besteht der Reisende nicht auf den zweiten Satz, dann braucht ihm der Prinzipal das Probeverhältnis nicht aufzukündigen. Er kann vielmehr den Reisenden in dem Glauben lassen, daß aus der Probestellung eine ordentliche werden wird, und ihn nach Ablauf der ausbedungenen Frist an die Luft setzen. Dann hat sich der Reisende nicht nach einer neuen Stellung umgetan und er sieht sich dann plötzlich der Stellenlosigkeit gegenüber.
Die +Aushilfsstellung+ braucht nicht auf eine feste Zeit abgeschlossen werden -- es steht dem aber auch nichts entgegen -- bei ihr können vielmehr die vorhin erwähnten Kündigungsbestimmungen durch den Dienstvertrag außer Kraft gesetzt werden. Es kann also vereinbart werden, daß der Reisende zur Aushilfe mit täglicher, wöchentlicher usw. Kündigung angestellt wird, die Kündigungsfrist braucht dann auch nicht für beide Teile gleich zu sein. Es ist aber auch hier zu beachten, daß eine Aushilfestellung nicht entsteht, wenn man eine ordentliche Stelle so nennt, sondern es muß sich in der Tat um eine vorübergehende Aushilfe handeln. Währt eine Aushilfestellung länger als drei Monate, so greifen ohnedies die ordentlichen Kündigungsbestimmungen Platz.
Ein Reisender, der mehr als 5000 Mk. jährlich Einkommen hat, untersteht nicht den Kündigungsvorschriften, sondern sein Vertrag kann jede Kündigungsfrist, auch für beide Teile ungleiche enthalten. Ein solcher Reisender gehört auch nicht mehr unter die Zuständigkeit des Kaufmannsgerichtes, sondern muß vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dabei ist zu beachten, daß bei der Bemessung des Jahresverdienstes durchaus nicht nur das wirkliche Gehalt, sondern auch Provisionen und sonstige Nebenbezüge zugrunde gelegt werden.
Wird der Reisende für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen, so gelten ebenfalls die Kündigungsbestimmungen nicht, d. h. nur dann nicht, wenn der Prinzipal nach dem Vertrag die Kosten der Heimreise im Falle seiner Kündigung trägt. Vereinbart z. B. ein Prinzipal für den Angestellten halbjährliche Kündigungsfrist und für sich monatliche, sichert aber im Vertrag nicht die Heimreise zu, sondern erklärt sich nur später bereit, sie zu zahlen, so hebt das nicht die Vorschriften der §§ 66 und 67 H. G. B. auf.
Ohne +Einhaltung einer Frist+ kann dem Reisenden die Stellung gekündigt, d. h. er kann sofort entlassen werden, wenn ein „+wichtiger Grund+“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund berechtigt umgekehrt auch den Reisenden, seine Stellung sofort zu verlassen. Wird die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt, weil ein Teil vertragswidrig gehandelt hat, so ist dieser verpflichtet, dem andern Teil den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sehen wir uns nun einmal an, was alles zu solchen „wichtigen Gründen“ rechnet. Nehmen wir zunächst einmal die allgemeinen wichtigen Gründe.
Allgemeine Entlassungsgründe.
Der Handlungsgehilfe kann sofort gehen, wenn er zur +Fortsetzung+ der Dienste unfähig wird. Eine vorübergehende Krankheit stellt nicht „Dienstunfähigkeit“ dar, natürlich auch nicht beabsichtigte Verehelichung oder in Aussicht genommene Selbständigkeit.
Wenn der Prinzipal das +Gehalt+ oder den gebührenden Unterhalt +nicht gewährt+, kann der Handlungsgehilfe ebenfalls sofort aufhören. Dabei ist zu beachten, daß es keinen Grund darstellt, sofort aufzuhören, wenn die Gehaltszahlung immer regelmäßig erfolgt, aber einmal nicht pünktlich eintrifft. Es empfiehlt sich überhaupt immer, wenn das Gehalt nicht gezahlt wird, den Prinzipal zunächst in Verzug zu setzen, d. h. ihm eine angemessene Frist zu stellen, in der spätestens zu zahlen ist. Aber auch folgender Umstand fordert Berücksichtigung: Nehmen wir einmal an, daß der Reisende 3000 Mark Gehalt und 1 Prozent Umsatzprovision bekommt. Für die Zahlung der Provision ist ein bestimmter Termin festgesetzt. Aus irgend einem Grunde weigert sich der Prinzipal, die Provisionen an dem festgesetzten Termin zu zahlen. Dann darf der Handlungsgehilfe nicht sofort aufhören, weil er bei seinem ausreichenden Gehalt keine zwingende Ursache hat, vielmehr das Gehalt zum Unterhalt langt.
Läßt sich der Prinzipal +Tätlichkeiten+, +erhebliche Ehrverletzungen+ oder unsittliche Zumutungen zuschulden kommen, kann der Reisende sofort gehen, das gleiche gilt dann, wenn ein Mitangestellter oder ein Familienangehöriger des Prinzipals sich derartige Handlungen gegen den Reisenden zuschulden kommen läßt und der +Prinzipal sich weigert+, den Reisenden zu schützen. Die Handlung durch den Prinzipal gibt also dem Reisenden ohne weiteres das Recht, den Vertrag aufzuheben, die Handlung eines Familenangehörigen oder eines Angestellten erst dann, wenn der Schutz des Prinzipals vergeblich nachgesucht wurde. In allen solchen Fällen gilt es aber +sofort+ zu handeln. Bleibt der Reisende trotz der Ehrverletzung und besinnt sich vielleicht erst nach Tagen darauf, daß er sofort hätte gehen sollen, so ist der „wichtige Grund“ nicht mehr vorhanden, vielmehr gilt durch die weitere Tätigkeit die Handlungsweise als „verziehen“. Ebenso muß sich der Reisende hüten, eine Ehrverletzung durch eine ebensolche zu erwidern. Das bedeutet für ihn immer den Verlust des Schadensersatzanspruches. Dabei sei gleich bemerkt, daß es nicht nur das +vertragswidrige Handeln+ ist, das gegen den Dienstvertrag verstößt, sondern auch das, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen geht, denn diese sind immer ein Teil des Dienstvertrages.
Als allgemeine „wichtige Gründe“, die den Prinzipal berechtigen, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, gelten:
1. +Untreue.+ Der Begriff „Untreue“ deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen Begriff, er geht vielmehr erheblich weiter.
2. +Betrieb eines Handelsgewerbes+ oder +Beschäftigung für eigene oder fremde Rechnung+ im Handelszweige des Prinzipals, ohne ausdrückliche oder im ersteren Falle auch stillschweigende Genehmigung des Prinzipals.
3. +Unbefugtes Verlassen des Dienstes+ während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.
4. +Beharrliche Weigerung+, den Dienstverpflichtungen nachzukommen.
5. +Anhaltende Krankheit.+ Das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Im allgemeinen wird man eine Krankheit, deren Ende sich absehen läßt, nicht als anhaltende Krankheit bezeichnen können, mindestens dann nicht, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen dauert. Ja, es läßt sich sogar aus der Bestimmung über die Entlassung bei militärischen Uebungen herleiten, daß eine Krankheit, die acht Wochen nicht überschreitet, als „anhaltende“ Krankheit nicht in Betracht kommt. Ebenso ist eine Krankheit, die zwar schon erheblich lange gedauert hat, nicht mehr ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn dann, wo sie geltend gemacht werden soll, das +nahe+ Ende der Krankheit sich absehen läßt.