Schuß in's Geschäft (Der Fall Otto Eißler)

Part 4

Chapter 43,345 wordsPublic domain

Und acht Monate später steht Otto Eißler in Wien vor der Apostelzahl der zwölf Geschworenen und ihrem Vorsitzenden, dem Gesetze in Menschengestalt.

Der Vorsitzende nennt sich: Hofrat Doktor _Ramsauer_.

VII. CHOR DER PSYCHIATER.

In den Tragödien der großen Prozesse aller Rechtsstaaten bilden die Psychiater bei jedem Strafverfahren, darin sie forensisch zur Kenntnis genommen werden, zumeist eine Art tragikomischer Nebenaktion, Satyrspiel als Intermezzo. Fälle ergeben sich allerdings bei politischen oder anderen aus Staatsraison kitzlicheren Vergehen, darin ihre Meinung als willkommenes Rettungssteuer dient, den ganzen Handel aus dem Orkane des Meinungsstreites in den sicheren Hafen eines Irrenhauses zu lootsen. Womit die Gewissenhaftigkeit ihrer Personen und ihres Votums keineswegs angezweifelt sei. Sonst obläge ihnen nach dem Erachten ihrer Auftraggeber mehr die Rolle der Regimentsärzte im Kriege, nämlich festzustellen, ob der ihnen zugewiesene Klient „tauglich ohne Gebrechen“ für den Spruch der blinden Themis wäre. Behindernd wirkt dabei der knappe Platz, den ihnen die Prozeßordnung und das geltende Strafgesetz für die Grenzen der Begriffe von unverantwortlicher Zwangslage und eingeschränkter, jedoch noch als verantwortlich klassifizierter Willensfähigkeit einräumt.

In der Sache Otto _Eißler_ erschwerte ihnen der Beschuldigte selbst ungemein ihre Stellungnahme, gerade indem er sie ihnen scheinbar erleichterte. Er war es, der um keinen Preis als geisteskrank betrachtet werden wollte, der lediglich zugestand, im Augenblicke der Tat den Kopf verloren zu haben, und der eben darum, wie durch die ausgesprochene „Süchtigkeit“ jede seiner abnorm scheinenden Gewohnheiten rationalistisch zu fundieren, den Verdacht der „Dissimulation“, Benehmen eines Kranken, der sich gewaltsam gesund stellt, erweckte.

Den Psychiatern lagen drei Möglichkeiten vor: Es konnte sich hier um einen wirklich Irren, in erster Linie um einen Paranoiker drehen oder um einen schweren Psychopathen paranoiden oder schizophrenen Charakters, der unter den genannten Umständen im auflodernden Momente der Tat keine Verantwortung mehr trug für sein Verbrechen oder lediglich um einen Sonderling von psychopathischer Minderwertigkeit, der heftigen Gemütsbewegungen nur sehr geringen Widerstand zu bieten vermochte, aber doch nach § 46 des Öst. Strafgesetzbuches als haftbar anzusehen war. Nach Eißlers eigenem Geständnis, nach den durch Zeugen belegten Indizien über sein seelisches Verhalten vor, während des Ereignisses und darüber hinaus, ja, nach einem Teil des später noch präziser zu erörternden Gutachtens selbst lag die Annahme eines paranoiden Typus nahe.

Populär erläutert stellt der Paranoide die Form einer geistigen Krise vor, die sich zur wirklichen Paranoia etwa so verhält wie eine Herzneurose zu einem organischen Herzleiden. Wie diese kann sie bei geeigneter Behandlung völlig abklingen, wie diese in ihr schweres verhängnisvolles Nachbarstadium übergehen. Die Ähnlichkeit ist oft frappant, die zwischen dem klinischen Bilde einer Paranoia und dem eines paranoiden Zustandes besteht. Auch bei dem Paranoiden, besonders bei jenem, der zu Verfolgungs- oder Beziehungswahnvorstellungen neigt, steigern sich die Anfälle in sogenannten „Schüben“, wie der terminus technicus lautet, auch er glaubt sich umlagert und bespäht, fühlt sich als passives Zentrum sämtlicher ihm widrigen Ereignisse, meint elektrische Ströme nach sich entsendet, hört Stimmen, wittert an Kleidern und Möbeln Menschenkot, trachtet andauernd einen Urheber seines Übels zu konstatieren, – und kann naturgemäß aus solchem Zustand latenter Überreizungen, die bis zur totalen Sinnestäuschung reichen, verantwortungslose Affekthandlungen verüben. Dabei gilt er in des Wortes Sinn nicht für „geisteskrank,“ vermag neben seinen gefährlichen Momenten, in denen er einer Rechenschaft nicht fähig erklärt werden muß, ein produktives Genie ersten Ranges zu bleiben, wie etwa August _Strindberg_ in seiner schlimmsten Pariser Zeit, als „_Einsam_“ und „_Inferno_“ entstanden, diese erschütterndsten und zugleich trostreichsten Dokumente eines schaffenden Geistes, weil sie deutlich beweisen, wie die Schöpferkraft des Individuums es über die furchtbarsten Nachtklüfte des „Ich“ hinwegzuheben imstande ist. Führt aber eine solche paranoide Bedrängnis in einem Menschen, dem nicht die Flucht in irgendeine Produktivität oder Hingabe daran (Kunst, Religion) gegönnt war, zur antisozialen Tat, wie – bei Otto Eißler, woferne man ihn paranoid erachtet, – so mußte diese lediglich als schicksalshaftes Elementarereignis im Organismus gewertet werden, für das der Täter keine judizielle Haftung übernehmen konnte.

Die Psychiater _verneinten_ das. Mit einer Begründung, die am besten im Wortlaute wiedergegeben sei:

„... Aus dem betreffenden Akte und der Aussage Dr. Edmund Benedikts“ (des Anwaltes des alten Heinrich Eißler) „ist zu ersehen, daß Beklagter“ (Otto Eißler) „von seiten seiner drei Vettern arg benachteiligt worden ist, und daß er nach dem rücksichtslosen Vorgehen derselben gegen seinen hochbetagten Vater begründete Ursache hatte, ihnen zu mißtrauen, was bei seiner Gemütsart nur auf allzu vorbereiteten Boden fiel. Wenn er im Verlaufe der vorgekommenen Differenzen immer verbitterter wurde, den Vettern alles Erdenkliche zutraute, vom ‚Gurgelabschneiden‘, ja geradezu vom ‚wirtschaftlichen Morde‘ sprach, so sind das wohl überschwängliche derbe Ausdrücke, die aber von den Tatsachen nicht allzuviel abwichen und somit keineswegs wahnhaft begründet sind. Wenn er ferners _vermutet, daß man von seinem Militärdienst schädigende Wirkungen auf seine Gesundheit erhoffte, um dadurch einen gefährlichen Gegner loszuwerden_, so beruft er sich hierbei darauf, daß man nicht nur ihn selbst verhinderte, ein Enthebungsgesuch abzusenden, sondern auch seinen Vater mit Anzeige bedrohte, als er ein solches einbringen wollte.“

Scheint der letzterwähnte Vorwurf schon unwahrscheinlich, weil er, wäre er richtig, ein völlig unvorstellbares Maß von Haß und Unmenschlichkeit involvieren würde, sollte er nicht vielmehr als typisches Symptom einer fixen Idee, verfolgt zu sein, bezeichnet werden müssen, so gewinnt diese Annahme bei den folgenden Details des Gutachtens noch mehr Raum:

„... _Schon seit Jahren am liebsten bewaffnet_, weil er bei seinen ländlichen Ausflügen schon frühe in den Karpathen und auch hier infolge seines sonderbaren Wesens Attacken fürchtete und solche auch tatsächlich bei Preßburg erlebte, hielt er seit seinen Differenzen mit den Vettern auch daran fest, weil er sich nach den gemachten Erfahrungen vor diesen nicht sicher fühlte. Er beschränkt sich diesbezüglich aber auf bloße Vermutungen, wobei er sich auf _Vergleiche mit dem Schicksal verschwundener Millionäre_ (!) und darauf beruft, daß Reiche alles vermögen, ohne aber Symptome von krankhaften Beachtungs- oder Verfolgungswahn, der immer weitere Kreise zieht, darzubieten. Alle diesbezüglichen Äußerungen verlassen nie den Boden der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, wie er durch die vorliegenden Tatsachen rücksichtsloser Behandlung und vermögensrechtlicher Übervorteilung von seiten seiner Vettern geschaffen wurde. Beide waren wohl imstande, einen solchen psychopathisch veranlagten Sonderling wie Beklagter einer ist, nicht nur auf das Tiefste zu verwunden und zu verbittern, sondern ihn auch in einen Zustand begreiflicher innerer Erregung zu versetzen, so daß er schließlich zur Waffe griff und seinen Hauptgegner niederschoß.“

Hätte demnach Otto Eißler seinen Vetter grundlos hingestreckt, so wäre seine Unzurechnungsfähigkeit damit schlagend erwiesen worden. Daß aber allein gekränktes Rechtsgefühl mit oder ohne zureichenden Anlaß, schon _weil_ es sich ununterbrochen verfolgt und gegen seine Verfolger wehrlos sieht, in die ungeheuersten Exzesse ausarten kann, die seine Verantwortlichkeit aufheben, daß ein Mensch, der sich schwer benachteiligt meint, dabei belastet von Geburt her ist, auch durch wirkliche Tatsachen, die seinen Wahn begründen, immer tiefer in die Schlingen paranoider Zwangsvorstellungen gerät, aus denen er sich nunmehr mit Gewalt reißen kann, – sollte das wahrhaft ein Novum in der Geschichte psychopathologischer Erscheinungen sein? Muß denn ein Paranoiker oder ein Paranoider durchaus äußerlich unmotiviert handeln. Wäre hier nicht oft genug eine übersehene kausale Verbindung denkbar von einem tatsächlichen ätzenden Erlebnis her, das er sich als Brücke für die eigene Rechtfertigung seiner wachsenden Manien errichtet, solange ihn die große Dämmerung noch nicht völlig überwuchert hat? Nein; dieses Gutachten dünkt mich das Schulbeispiel eines „hysteron proteron“ zu sein, einer geradezu typischen Verwirrung von Voraussetzung und Ergebnis und als solches reif für die Lehrbücher der Logik. Auch in dem Überschreiten seiner Befugnis, das aus der gleichen Quelle stammt, in dem Judizieren der Tat selbst, das einzig der Prozeßführung vorbehalten zu bleiben hat. So, wenn es schreibt:

„Er (Otto Eißler) bestreitet aber in solcher Absicht(‚vorsätzlicher Mord‘) hingegangen zu sein und will nur in einer momentanen zornigen Erregung über die höhnische Ablehnung seines nochmals versuchten Ausgleichsantrages durch Robert gehandelt haben. Das klingt im Hinblick auf seine dem Niedergeschossenen zugerufene Äußerung: ‚Das hast du für die sieben Millionen, um die du mich gebracht hast!‘, die sein klares Tatbewußtsein bekundet“ (besagte Äußerung steht nebenbei so gar nicht fest), „im Hinblick auf sein Ablauern der günstigen Gelegenheit eines Telephongespräches Roberts und seine offenbar vorbereitete schwere Bewaffnung,“ (schon ‚_seit Jahren am liebsten bewaffnet_‘ erzählt das _gleiche_ Gutachten einige Seiten vorher), „ganz unglaubwürdig. Letztere diente offenbar dazu, ganz sicher zu gehen.“ Und nun kommt das Beste! „Wenn Beklagter behauptet, gar nicht gezielt zu haben, so widerspricht dem die Tatsache, daß er nur zu gut getroffen hat.“ Was sonst? Auf die wenigen Schritte Entfernung beim Feuern aus zwei Pistolen zugleich, wo ein Kind nicht gefehlt hätte, geschweige denn ein alter Jäger wie Otto Eißler, dem die Handhabung der Waffe schon im Blute lag?

Alle diese Dinge wirken um so verwunderlicher, als das Gutachten sonst Otto Eißlers Werdegang und die Entwicklung seiner psychopathologischen Eigenheiten genetisch getreu schildert, nur ohne daraus die zu erwartenden Folgerungen zu ziehen. Der Angeklagte leidet darnach an hereditären seelischen und körperlichen Belastungen. Aus einer traurigen Ehe über eine lichtlose Kindheit liebeleer gelassen, schleppt er das bittere Erbteil seiner Eltern mit, des Vaters gutmütige aufrichtige, jedoch von jeder Erregung unberechenbar aufgepeitschte Art, die nicht minder reizbare, dem Spielteufel verfallene Mutter: Sie beide kämpfen fort in der Seele des Sohnes bis zu seinem Untergang. Ihn drosselt Ohnmacht gegenüber dem Dasein, einem Dasein, das die Anverwandten mühelos meistern, die Kaufleute mit dem Feldherrnblick, die Wager und Gewinner an der Bank des äußeren Lebens, deren abenteuerlichste Schachzüge schließlich immer Gold entschuldigt, lohnt und verklärt. Und er, Otto, ein von der Wurzel her Versehrter, nicht geschaffen in dem groben Machtspiele mitzukommen, dabei doch begabt mit einem fast künstlerischen Wissen darum, dem es nur an dem letzten nötigen Schuß Brutalität mangelt, es zur Tat zu wandeln, ein Abseitiger, in dem solche ihm schicksalshaft aufgedrungene Haltung alle dunklen Gewalten der Einsamkeit erwachen ließ: Furcht, Argwohn und vergrübelte Sehnsucht. Und nun gesellt sich noch Krankheit dazu, keine ausgesprochene, mehr ihre drohenden Zeichen, die ihn an Körper und Seele tückisch bedrohen. Seit seinem siebzehnten Jahre quält ihn ein physischer Schaden; eine Operation beseitigt ihn, gleich setzen andere lästige Beschwerden ein in Lunge und Blutkreislauf. Zirkulationsstörungen verursachen kongestive Leiden, Migränen nehmen sein Hirn in den Schraubstock, dabei foltert ihn Angst vor Bakterien, die sich phantastisch verstärkt, als er auf Grund einer von Militärärzten im Kriege bestätigten Bronchitis für dienstuntauglich erklärt wird. Dieselbe Diagnose hat er sich in seiner privaten Existenz schon 1910 gestellt, wo er nicht nur des beginnenden Zwistes mit den Vettern halber seine Arbeit bei der Firma nach fünfzehnjähriger Tätigkeit aufgab. Die erdenklichsten Vorbeugungsmittel, besonders fleißige Sonnenbäder gewähren ihm eine gewisse Erleichterung, die ihm jener C-Befund (Garnisonsdienst) der Musterungskommission wieder benimmt. Sein Kampf gegen die Bakterien geht nun so weit, daß er sich metallene Türklinken wegen Infektionsgefahr zu berühren scheut und auch bei schärfster Sonnenglut stets nur in peinlichst verschlossenen Kutschen ausfährt. Im Laienurteil verschafft das Eißler unter den Einwohnern des Städtchens Baden bald den Ruf eines ungefährlichen Narren, eines verrückten Privatdozenten, für den man ihn der lehrhaften Art halber hält, in der er seine Phobien auch ganz Fernestehenden begründet.

Trotz alle dieser den akuten chokhaften Eintritt einer seelischen Panik erklärenden Symptome gelangt das Gutachten dennoch zur Konstatierung seiner Verantwortlichkeit, die es allerdings wie folgt etwas einschränkt:

„Er ... ist nicht im Bewußtsein wesentlich getrübt oder gar sinnesverwirrt. Er hat sich vielmehr nur nach § 46 des St.-G. in einer aus den gewöhnlichsten Menschengefühlen entstandenen heftigen Gemütserregung zu dem Verbrechen hinreißen lassen, für das ein ausreichendes Motiv nicht fehlte. Im übrigen ist er ein keineswegs geisteskranker oder geistesschwacher, hypochondrischer verschrobener Sonderling, dessen psychopathische Minderwertigkeit ihn gegen das Auftreten von Gemütsbewegungen weniger widerstandsfähig macht, was daher vom gerichtspsychiatrischen Standpunkt als mildernder Umstand einer richterlichen Würdigung noch besonders empfohlen werden muß.“

Der Angeklagte wurde hiermit verhandlungsreif. Die Anklageschrift konnte entworfen werden.

VIII. DIE ANKLAGESCHRIFT.

Gewalttat stellt meistens eine tragische Außenhandlung dar, Ergebnis und Erlösung tiefer gelegener Stauungen und Reize von ihr oft völlig polarem Charakter, – und an der Peripherie, wie ihre blinde Aktion, bleibt gewöhnlich ebenso ihre gerichtliche Sühne. Denn selbst diese belangt lediglich ein Zeichen, nicht Wuchs und Wesen des Ereignisses; nach einem Zeichen muß sie anklagen, verhandeln, verurteilen. Seit Jahrzehnten vorgedachte Abstrakta werden Maß und Mittel der Strafe, erdacht von einer Gesellschaftsordnung, die mit ihnen steht und fällt. _Rudolf von Iherings_ so menschlicher Satz: „Das Leben ist nicht der Begriffe, sondern die Begriffe sind des Lebens wegen da,“ leuchtet über dem Tore zu einer Gemeinschaft, das sich uns noch nicht aufgetan hat.

Prüft man die Anklageschrift gegen Otto Eißler, die nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens am 23. Februar 1924 für den zu Aprilbeginn terminierten Prozeß verfertigt wurde, so kann man sich ähnlicher Meditationen nicht erwehren. Sie skelettiert Vorgeschichte und Fall im österreichischen Kurialstil, wobei sie seine psychogenen Bedingungen genau so zur Seite schiebt wie sie anderseits auf Konstatierung einer eventuell wirklich verübten Benachteiligung des Beklagten seitens seiner Verwandten verzichtet, hierin striktest gegensätzlich zu dem Gutachten der Psychiater, das gerade diesen Punkt nicht scharf genug betonen kann, weil er ihnen zum Beweis der geistigen Gesundheit des Beklagten dient. Einig mit jenen wird sie wieder in den Folgerungen, dem „dolus“ und der Verantwortlichkeit des Täters. Im übrigen bestrebt sie sich ihrem Sinne nach, der ja auf Korrektur seitens der Verteidigung und auf Einschränkung durch die Verhandlung selbst gefaßt ist, die Ereignisse in den ihr wichtig dünkenden Phasen zu entfalten und führt dabei weder aus, warum Otto seinen Haß just auf den Vetter Robert aus dem Firmentriumvirat so mörderisch konzentrierte, noch, was solchen Haß berechtigte oder nicht. Damit genügt sie ihrem Zweck, der die Suche nach einer Wurzel der vor den Kadi gebrachten Handlung noch nicht einbegreift. Wie jede Anklage steht auch sie in dem Vorgang, den sie in die Schranken fordert. _Über_ ihn darf sie sich ja nicht erheben; sie könnte sonst oft genug keine mehr sein. Sie sucht sich Paragraph und Strafe zu der Schuld, die sie prangert. Sie sei hier gebracht in einem Auszug, der, von ihrem Augenpunkte her, durch Darstellung und Schilderung das bereits Berichtete, vermehrt um Details fesselnder Art, betrachten lassen mag:

„Die Staatsanwaltschaft Wien I erhebt gegen:

Otto Eißler, geboren am 15. Juli 1874 in Bisenz, nach Wien zuständig, mosaisch, ledig, ohne Beschäftigung in Baden wohnhaft gewesen, derzeit in Haft, _die Anklage_:

Otto Eißler habe am 30. August 1923 gegen Robert Eißler in der Absicht, ihn zu töten, durch Abgeben mehrerer Schüsse aus einer Browningpistole und einer Mauserpistole auf eine solche Art gehandelt, daß daraus dessen Tod erfolgte. Otto Eißler habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach § 134 STG. begangen und sei nach § 136 STG. unter Bedachtnahme auf §§ 1, 2 des Gesetzes vom 3. IV. 1919 STG. BL. Nr. 215 zu bestrafen.

_Begründung_:

Otto Eißler ist der Sohn des im Jahre 1920 verstorbenen Heinrich Eißler, der bis zu seinem Tode öffentlicher Gesellschafter der Firma J. Eißler und Brüder war. Nach einem im Jahre 1897 zwischen den Gesellschaftern dieser Firma geschlossenem Vertrage hätte Otto Eißler unter gewissen Voraussetzungen das Recht gehabt, nach dem Tode seines Vaters als dessen Nachfolger in die Firma einzutreten. Schon vor dem Tode Heinrich Eißlers, nämlich am 1. Oktober 1919, traf Otto Eißler mit den damaligen Mitgesellschaftern seines Vaters, seinen Vettern Dr. Hermann Eißler, Robert Eißler und Alfred Eißler ein schriftliches Abkommen, demzufolge Otto Eißler auf das Recht nach dem Tode Heinrich Eißlers öffentlicher Gesellschafter der Firma zu werden, verzichtete, wogegen ihm die Berechtigung zugestanden wurde, sich als stiller Gesellschafter an den Geschäften zu beteiligen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch nach dem Tode des Heinrich Eißler, und zwar mit dem Vertrag vom 6. Juli 1921 umgestoßen, durch den Otto Eißler gegen Bezahlung bedeutender Beträge endgültig aus der Firma schied. Otto Eißler hatte früher, und zwar seit dem Jahre 1896 verschiedene Stellungen in der Firma eingenommen, jedoch im Jahre 1910 nach Mißhelligkeiten mit den Firmeninhabern diese geschäftliche Betätigung aufgegeben. Seit dieser Zeit glaubte er zu erkennen, daß seine Verwandten darauf ausgingen, ihn systematisch aus dem Geschäfte zu verdrängen. Dies rief eine dauernde tiefe Verbitterung bei ihm hervor, die sich in der letzten Zeit noch steigerte, als sich ihm die Überzeugung aufdrängte, daß er durch die Verträge aus dem Jahre 1919 und 1921 nicht nur seines Anteiles an der von seinem Vater gegründeten Firma für immer verlustig geworden war, sondern daß seine Vettern Hermann, Robert und Alfred Eißler ihn in diesen Verträgen auf das schwerste geschädigt hatten. Er brachte im Frühjahr 1923 durch seinen Rechtsanwalt beim Handelsgerichte Wien gegen seine Vettern die Klage auf Ungültigkeitserklärung der beiden Verträge von 1919 und 1921 ein. Für wie wenig aussichtsreich er diesen Prozeß hielt, geht daraus hervor, daß er wiederholt bei den feindlichen Vettern vorsprach, um sie zu einem Ausgleich zu bewegen. Dabei kam es zu sehr erregten Auseinandersetzungen, bei denen seine Gegner bestimmt und nachdrücklich jede gütliche Austragung ablehnten. Diese unnachgiebige schroff ablehnende Haltung seiner Vettern, die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit, seine Ansprüche ihnen gegenüber im Prozeßweg durchzusetzen, der Gedanke, das wehrlose Opfer der Treibereien seiner Verwandten geworden zu sein, haben in Otto Eißler das Gefühl tiefsten Hasses immer mehr verstärkt, alle sittlichen Hemmungen verdrängt und in ihm den Entschluß zur Reife kommen lassen, an seinen Feinden Rache zu nehmen, – einer von ihnen, die ihn wirtschaftlich zugrunde gerichtet hatten, sollte die Schuld mit dem Leben bezahlen.

Otto Eißler, der seit Jahren ständig in Baden bei Wien wohnte, hatte am 9. II. 1923 beim dortigen Büchsenmacher, Ferdinand Müller, eine Browningpistole gekauft. Etwa drei Wochen nach der letzten mündlichen Zurückweisung seines Ausgleichsanerbietens kam er, es war am 20. oder 21. August 1923, wieder in das Geschäft Müllers und verlangte eine Mauserpistole. Da keine vorhanden war, bot man ihm eine Steyrerpistole an, die er ablehnte, worauf vom Geschäftsinhaber die von Eißler gewünschte Waffe besorgt wurde. Am 23. August 1923 kaufte er nun die Mauserpistole samt 25 Patronen.

Am 30. August, also eine Woche später, fuhr er um halb neun Uhr vormittags mit der Lokalbahn nach Wien und begab sich in die im Hause I., Dr.-Karl-Lueger-Platz 2. befindlichen Geschäftsräume der Firma. Nachdem ihm geöffnet war, ging er sofort durch das Vorzimmer in das sogenannte Chefzimmer, in dem die Schreibtische der Gesellschafter Robert und Alfred Eißler standen. Das Zimmer (früher der Arbeitsraum Heinrich Eißlers) war leer und der Beschuldigte setzte sich auf den vor dem Schreibtisch Alfred Eißlers stehenden Sessel und wartete. Der Kassierer der Firma, Albert Köhler, kam herein und antwortete auf die Frage, welcher Chef heute anwesend sei, daß nur Robert Eißler da sei. Nach kurzem, belanglosem Gespräch verließ Köhler das Zimmer und begab sich in seine Kanzlei, wo nach einigen Minuten Robert Eißler mit dem Ersuchen erschien, Köhler möge ihm einen auf einer Armbanduhr klebenden Zettel ablösen. Auf dem Rückweg ins Chefzimmer forderte Robert Eißler den Geschäftsdiener Josef Kment auf, ihn telephonisch mit dem Direktor einer Aktiengesellschaft zu verbinden. Gleich darauf öffnete Kment die Tür zum Chefzimmer, in dem sich jetzt Robert Eißler befand, und meldete, daß die Verbindung hergestellt sei. Er hörte noch, bevor er sich entfernte, wie Robert Eißler das telephonische Gespräch begann. Kaum eine Minute später öffnete der Kassierer Köhler die Tür des Chefzimmers, um die Uhr zurückzubringen, da sah er, daß Otto Eißler vor dem Schreibtisch Alfreds stand und auf den ihm gegenüber an seinem Schreibtisch sitzenden Robert Eißler mit ausgestreckten Armen aus zwei Pistolen mehrere Schüsse abgab. Robert Eißler sank getroffen zu Boden. Köhler nahm dem Beschuldigten die Waffen, wobei Otto Eißler etwas von „sich erschießen“ sprach. – – – – – – – – – – – –

Als gleich darauf der Arzt erschien, sagte Robert Eißler noch: „Bauchschuß, – ich sterbe – Herr Doktor, wie lange habe ich noch zu leben?“ Dann schaffte man ihn in ein nahegelegenes Sanatorium, wo er kurz nach der Einbringung seinen Geist aufgab. Alle unmittelbar nach der Tat erschienenen Personen bekunden die vollkommene Ruhe und Gelassenheit des Beschuldigten, der dem ihn zum Stadtkommissariat eskortierenden Wachebeamten Karl Rudolf auf die Frage nach dem Beweggrund seiner Tat die Antwort gab: „Wenn man mich statt mit Goldfranken mit österreichischen Kronen abfertigen will, dann werden Sie es verstehen.“

Die gerichtliche Öffnung der Leiche des Robert Eißler ergab eine Schußwunde in der rechten Brustseite, diese Kugel hatte auf ihrem weiteren Weg den rechten Bauchmuskel durchbohrt, das Zwerchfell breit durchtrennt und ist in die Bauchhöhle eingedrungen. An der linken Bauchseite befanden sich drei weitere, von einem und demselben Schuß herrührende Wunden. Diese Kugel hat den Dickdarm durchbohrt, ist dann in die hintere Bauchwand eingedrungen, hat die linke Seitenwand des kleinen Beckens durchsetzt und dabei einige größere Blutadern zerrissen. Eine weitere Schußverletzung wies der rechte Oberschenkel auf, wo durch das Geschoß die Muskeln breit zertrümmert und sowohl die Oberschenkelschlagader als auch die dazu gehörige Blutader breit geöffnet wurden. Diese Gefäßverletzungen haben zu mächtigen Blutaustritten in das Gewebe geführt.