Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 89

Chapter 893,299 wordsPublic domain

Obzwar die Möglichkeit nicht bestritten werden kann, dass auch bei bis dahin vollkommen gesunden Personen in Folge psychischer Insulte die bezeichneten Gesundheitsstörungen und selbst der Tod eintreten können, so lehrt doch die Erfahrung, dass es vorzugsweise zu Neurosen oder Psychopathien disponirte oder bereits anderweitig kranke, insbesondere herzkranke Individuen sind, die in so ungewöhnlicher Weise auf Schreck u. dergl. reagiren, weshalb niemals zu unterlassen wäre, die Anamnese in dieser Richtung zu erheben und die eventuell bestehende „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ im Sinne des Gesetzes desto mehr zu betonen, je geringfügiger der betreffende psychische Insult, beziehungsweise die damit verbundene Misshandlung gewesen war. Auch die Möglichkeit einer Simulation wäre im Auge zu behalten, da es bekannt ist, dass Ohnmachten und Krämpfe zu den Zuständen gehören, welche am häufigsten, und zwar namentlich von Frauen, simulirt zu werden pflegen, obgleich man anderseits weiss, dass gerade das weibliche Geschlecht eine grössere Geneigtheit zu solchen Erkrankungen zeigt, und dass namentlich während gewisser physiologischer Zustände, wie Menstruation, Schwangerschaft, vielleicht auch im Climacterium, diese Geneigtheit eine höhere ist, als ausserhalb derselben.

Vom Kindesmorde.

+Oesterr. Strafgesetz.+ §. 139. Gegen eine Mutter, die ihr Kind bei der Geburt tödtet oder durch absichtliche Unterlassung des bei der Geburt nöthigen Beistandes umkommen lässt, ist, wenn der Mord an einem ehelichen Kinde geschehen, lebenslanger, schwerer Kerker zu verhängen. War das Kind unehelich, so hat im Falle der Tödtung 10-20jährige, wenn aber das Kind durch Unterlassung des nöthigen Beistandes umkam, 5-10jährige schwere Kerkerstrafe statt.

§. 339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft übereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder das lebendig geborene Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten Person, oder wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.

+Oesterr. Strafprocessordnung.+ §. 130. Bei Verdacht einer Kindestödtung ist nebst den nach §. 129 zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.

+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+ §. 222. Eine Mutter, welche während oder gleich nach der Geburt ihr Kind tödtet oder zur Tödtung desselben mitwirkt oder es durch absichtliche Unterlassung des bei der Geburt nöthigen Beistandes um das Leben kommen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft. Theilnehmer werden nach den Bestimmungen über Mord und Todtschlag bestraft.

§. 458. Eine unverehelichte oder von ihrem Manne gerichtlich geschiedene Frauensperson, welche ein todtes Kind zur Welt bringt oder deren Kind binnen 24 Stunden nach der Geburt stirbt, ist, wenn sie die Anzeige hiervon einer zur Geburtshilfe berechtigten oder obrigkeitlichen Person zu machen unterlässt, oder derselben auf Verlangen das todte Kind nicht vorzeigt, mit Haft zu bestrafen.

+Deutsches Strafgesetz.+ §. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Jahren ein.

+Deutsche Strafprocessordnung.+ §. 90. Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben ausserhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

Unter +Kindesmord+ (Kindestödtung) versteht man im strafrechtlichen Sinne die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter während oder gleich nach der Geburt. Der Kindesmord ist eine specielle Art des Mordes überhaupt und wird fast von allen Gesetzgebungen als solche besonders erwähnt und ungleich milder bestraft, als dies bei anderen Mordarten der Fall ist. Die mildere Auffassung dieses Verbrechens hat ihren Grund theils in der Erwägung der Motive des Kindesmordes, die doch von jenen anderer Mordthaten sich wesentlich unterscheiden, besonders aber in der Berücksichtigung des somatischen und psychischen Ausnahmszustandes, in denen sich eine Gebärende oder eben Entbundene befindet. Da alle diese Momente vorzugsweise bei unehelichen und ohne Zeugen sich abspielenden Entbindungen sich geltend machen, so ist es begreiflich, wenn das gegenwärtige österr. Strafgesetz die Tödtung eines ehelichen Kindes bei der Geburt durch die eigene Mutter schwerer ahndet, als jene eines unehelichen, und dass das deutsche Strafgesetz die mildere Qualification der Kindestödtung nur auf jene unehelicher Kinder ausdrücklich beschränkt. Trotzdem hat der österr. Strafgesetz-Entwurf die Unterscheidung zwischen Tödtung des ehelichen und unehelichen Kindes ganz fallen gelassen und spricht nur von Tödtung des Kindes überhaupt.

Bei wegen Verdacht auf Kindesmord veranlassten Obductionen ergeben sich folgende Hauptfragen:

_A._ Ist das untersuchte Kind lebend geboren worden?

_B._ Wie lange hat dasselbe nach der Geburt gelebt?

_C._ Was war die Todesursache?

A. Ist das Kind lebend geboren worden?

[Sidenote: Beginn des extrauterinen Lebens.]

Diese Frage ist eine so cardinale, dass es in der Regel schon von ihrer Beantwortung abhängt, ob eine weitere strafrechtliche Verfolgung wegen Kindesmord stattfindet oder nicht, und dass insbesondere die Verfolgung wegen des genannten Verbrechens dann eingestellt wird, wenn das ärztliche Gutachten dahin geht, dass das Kind bereits todt zur Welt gekommen ist. Eine Ausnahme würde nur dann statthaben, wenn sich constatiren liesse, dass von der Gebärenden, eventuell mit ihrem Wissen und Willen von einem Dritten, schon in oder während der Geburt die Frucht getödtet worden ist. Auf diese Möglichkeit nimmt das Gesetz ausdrücklich Rücksicht, da es nicht blos die Tödtung des Kindes gleich nach der Geburt, sondern auch in (während) derselben als Verbrechen der Kindestödtung qualificirt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nur in ganz seltenen Fällen ein Grund vorhanden sein wird, an eine Tödtung während der Geburt zu denken, am allerwenigsten aber, wenn die Mutter allein ohne Intervention einer dritten Person gebar. Am ehesten wäre ein solcher Vorgang denkbar, wenn bereits Theile der Frucht vor die äusseren Genitalien ausgetreten wären und, während das Kind entweder mit den Schultern oder mit dem nachfolgenden Kopfe stecken blieb, der Mutter Zeit und Gelegenheit gegeben war, gewaltthätige Handlungen gegen diese zu unternehmen. Von +Bellot+ wird ein solcher Fall mitgetheilt, der eine Person betraf, die heimlich Zwillinge gebar, den Erstgeborenen durch Schläge mit einem Holzschuh gegen den Kopf tödtete, beim zweiten jedoch die Vollendung der Geburt nicht abwartete, sondern demselben sofort nach Entwicklung des Kopfes den letzteren zerschmetterte (+Schauenstein+, l. c. 293). +Douterpont+ (Friedreich’s Bl. 1887, pag. 403) berichtet über einen anderen, der eine rachitische Person betraf, die den vorgefallenen Arm abgeschnitten und dem Kinde einen Stich mit einem Messer versetzt hatte. Es musste aber dennoch die Wendung gemacht werden, die ein todtes Kind mit den entsprechenden Verletzungen zu Tage förderte. Ebenso ist es klar, dass, wenn thatsächlich eine solche Tödtung vorkommen würde, wir zwar im Stande sein könnten, durch den Sectionsbefund zu constatiren, dass die tödtende Handlung dem Kinde noch während es lebte zugefügt wurde, gewiss aber nur ausnahmsweise, dass diese schon vor vollendeter Geburt geschah.

Wenn wir das Verhalten eben geborener Kinder verfolgen, so bemerken wir unter normalen Verhältnissen sofort, nachdem das Kind zur Welt kommt, Aufschlagen der Augen, zuckende Bewegungen der Muskeln um Mund und Nase, sowie ein Zusammenziehen des Gesichtes wie zum Weinen, worauf zugleich die erste Inspiration folgt, wobei der Mund sich öffnet und Brust und Bauch sich hervorwölbt. Die ersten Inspirationen sind mitunter dyspnoeisch, nehmen jedoch bald den Rhythmus an, der ihnen de norma zukommt. Schon nach den ersten Inspirationen beginnt das Kind gewöhnlich zu schreien und gleichzeitig Harn und Meconium zu entleeren.

[Sidenote: Erster Athemzug.]

Als +Ursache des ersten Athemzuges+ ist die Unterbrechung, beziehungsweise Aufhebung der Placentarrespiration anzusehen, welche theils durch die Contraction des von der Frucht entlasteten Uterus und durch die consecutive Verengerung der Uteringefässe, theils durch die Compression und Ablösung der Placenta veranlasst wird. Das nun hypervenös werdende Blut wirkt erregend auf das automatische Athmungscentrum in der Medulla oblongata und löst die erste Athembewegung aus, welcher dann, nachdem die Athemnoth, mit welcher die meisten Früchte geboren werden (+Schwartz+, +Pflüger+), sich gelegt hat, die normale, rhythmische Athmung folgt. Die ältere Physiologie war der Ansicht, dass insbesondere thermische und mechanische Hautreize, die auf das Kind bei der Geburt unmittelbar nach derselben einwirken, den ersten Athemzug auslösen. Ob jedoch solche Reize thatsächlich einen wesentlichen Einfluss in dieser Richtung ausüben, ist noch Gegenstand der Frage (vide +Schwartz+, Hirndruck und Hautreize. Arch. f. Gyn. I, 361). Während Einzelne (+Poppel+, +Kehrer+) der Meinung sind, dass Hautreize schon für sich Athembewegungen auslösen können, und auch +Schwartz+ fand, dass bei Asphyktischen der Wiedereintritt der Inspirationen durch Hautreize gefördert werde, will +Falk+ die Hautnervenreizung durch die kältere Atmosphäre nicht als ein adjutorisches, sondern vielmehr als ein hemmendes Moment für die erste Athmung des Neugeborenen betrachtet wissen. Neuere Untersuchungen über diesen Gegenstand von +Cohnstein+ und +Zuntz+ s. Pflüger’s Archiv. 1888, XLII, von +Engström+, Med. Centralbl. 1890, pag. 547. +Ahlfeld+, ibid. 1892, Nr. 6 und +M. Runge+, Arch. f. Gyn. 1894, XLVI, pag. 512, welcher die Angaben von +Schwartz+ vollkommen bestätigt.

[Sidenote: Schreien der Neugeborenen.]

Auf das +Geschrei+ des eben geborenen Kindes, als Beweis des Gelebthabens, wurde früher in civilrechtlicher Beziehung ein hohes Gewicht gelegt. So forderte das altgermanische Recht in Fällen, wo es sich um die Succession eines bald nach der Geburt verstorbenen Kindes handelte: „ut vox ejus audita sil intra quatuor parietes domus, in qua natus est.“ Bei Anklagen wegen Kindesmord kommt das Schreien des neugeborenen Kindes sehr häufig zur Sprache, entweder weil es von Zeugen gehört wurde, oder weil gefragt wird, ob, wenn die Mutter an einem bestimmten Orte gebar, das Geschrei desselben von nahe oder in demselben Locale befindlichen Personen hätte gehört werden müssen. In diesen Fällen wird man sich mit desto mehr Wahrscheinlichkeit dafür aussprechen können, dass das Kind geschrieen haben musste, je kräftiger dasselbe gewesen und je vollständiger dasselbe geathmet hatte. Bei schwächlichen Kindern, oder bei solchen, welche aus inneren oder äusseren Gründen nicht vollständig zu athmen vermögen, kann das Geschrei entweder ausbleiben oder so schwach ausfallen, dass es nur aus nächster Nähe gehört wird.

Die Veränderungen, welche in den +Lungen+ Neugeborener durch den Beginn des Luftathmens sich einstellen, sind es, welche uns die wichtigsten Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gewähren, ob ein zur Obduction gelangtes Kind lebend geboren worden ist. Diese Veränderungen, auf welchen alle sogenannten „Lungenproben“ basiren, werden dadurch veranlasst, dass erstens die bis dahin luftleer gewesenen Lungen mit Luft sich füllen, und zweitens, dass der kleine Kreislauf zur vollen Entwicklung gelangt.

Die durch Aspiration von Luft erzeugten Veränderungen der Lungen.

Die Veränderungen, welche fötale[471] Lungen durch die Aspiration von Luft erfahren, betreffen das Volumen, die Farbe, die Consistenz und das specifische Gewicht.

Es ist begreiflich, dass die Lungen desto mehr an räumlicher Ausdehnung, an +Volumen+ gewinnen müssen, je vollständiger sie sich mit Luft füllen. In Folge dessen erscheinen die Lungen, die im fötalen Zustande als kleine lappige Organe blos den hinteren Thoraxraum einnehmen und deshalb bei Wegnahme des Brustblattes nicht sofort gesehen werden, wenn sie vollständig geathmet haben, in der Weise ausgedehnt, dass sie jetzt den grössten Theil des Brustraumes ausfüllen und mit ihren Rändern in der Weise in den vorderen Brustraum hineinragen, dass letztere die Seitentheile des Herzbeutels übergreifen, diesen desto mehr bedecken, je mehr sie sich gegenseitig nähern und in Folge dessen beim Eröffnen des Thorax sofort erblickt werden können. Dieses Aufblähen der Lunge verändert auch die Beschaffenheit der Oberfläche und der Ränder des Organs. Während nämlich die Oberfläche einer fötalen Lunge vollkommen glatt sich darstellt in gleicher Weise, wie z. B. jene der Leber, und während ihre Ränder gleichmässig unter einem sehr spitzen Winkel sich verdünnen und deshalb in ihren äussersten Partien häutig und transparent erscheinen, finden wir die durch Luftathmung aufgeblähte Lunge an ihrer Oberfläche wegen der Hervorwölbung der luftgefüllten Lungenbläschen weniger glatt und desto unebener, je ungleichmässiger die einzelnen Lungenläppchen von der aspirirten Luft ausgedehnt worden sind, dabei die aufgeblähten Ränder mehr weniger abgestumpft.

[Sidenote: Veränderung der Farbe der Lungen durch Luftathmen.]

Die +Farbe+ luftleerer Lungen ist wesentlich durch ihren Blutgehalt bedingt. Eigentlich fötale Lungen sind anämisch, da der kleine Kreislauf noch nicht zur vollen Entfaltung kam, zeigen deshalb jenen blassen Fleischton, der vielfach mit der Farbe einer Milchchocolade verglichen worden ist, sich aber doch mehr der rothbraunen zuneigt. Die gleiche Farbe finden wir auch bei luftleeren Lungen, die nachträglich anämisch geworden sind, so an den Lungen macerirter Früchte mit bereits reichlichem blutigen Transsudat in den Brustfellsäcken. Starb die Frucht suffocatorisch und unter vorzeitigen Athembewegungen, so wird die Farbe der Lungen desto dunkler erscheinen, je bluthaltiger dieselben geworden sind, und zeigt dann die verschiedensten Nuancen von Violett bis zum Dunkelblauroth. Die Farbe ist desto gleichmässiger, je anämischer das Organ ist, aber auch bei blutreichen solchen Lungen tritt die durch die Hypostase bewirkte dunklere Färbung der nach abwärts gelegenen Partien nicht so auffallend hervor, wie wir dies bei lufthaltigen Lungen gewöhnlich zu treffen pflegen.

Mit dem Beginne des Luftathmens ändert sich die Farbe der Lungen in’s Hellrothe, verliert zugleich ihre frühere Gleichmässigkeit und erhält eine marmorirte Beschaffenheit. Da diese Farbe sich zusammensetzt aus der Grundfarbe des bluthaltigen Lungengewebes und dem optischen Eindruck der in den Lungenbläschen enthaltenen Luft, so ist es begreiflich, dass verschiedene Farbennuancen entstehen werden, je nachdem das eine oder das andere Moment prävalirt. So gehört es zur Regel, dass die vorderen Partien der Lungen die hellrothe Farbe ausgesprochener zeigen als die abwärtigen, in welchen der Hypostase wegen der Blutgehalt vorwiegt. Aus gleichem Grunde werden anämische Lungen ungleich heller als blutreiche und ebenso werden wir die Lungen desto heller roth finden, je vollständiger sie geathmet haben, und umgekehrt desto dunkler, je weniger die Lungenbläschen von Luft ausgedehnt sind. Da in letzteren Fällen in der Regel des Suffocationstodes wegen Hyperämie der Lungen besteht, so können wir selbst auffallend dunkle Lungen zu Gesichte bekommen, obgleich sich dieselben, wenn auch nur wenig aufgebläht, so doch als lufthaltig erweisen. In der That haben wir in einzelnen Fällen bei gleich nach der Geburt erstickten Kindern Lungen gefunden, deren Farbe auf den ersten Blick wie jene von Kindern sich verhielt, die schon vor der Entbindung den sogenannten fötalen Erstickungstod gestorben waren, obgleich sowohl die nähere Besichtigung als die Lungenschwimmprobe eine gleichmässige, jedoch geringe Füllung der Lungenbläschen mit Luft ergab. Es folgt daraus, dass die Begriffe hell und dunkel einerseits und die lufthaltig und luftleer anderseits sich nicht unter allen Umständen decken, wie schon +Falk+[472] mit Recht hervorgehoben hat. Auch ist nicht zu übersehen, dass die hellere und dunklere Farbe der Lunge auch von dem grösseren oder geringeren Gehalt des Blutes an Sauerstoffhämoglobin, und dieser wieder davon abhängt, ob der Zutritt der atmosphärischen Luft zu den Lungen behindert war oder nicht. Daher kommt auch die bekannte Erscheinung, dass ebenso wie andere Organe auch die Lungen, wenn man sie an der Luft liegen lässt, eine hellere Färbung annehmen.

[Sidenote: Luftgefüllte Alveolen.]

Betrachten wir eine durch Luftathmen lufthaltig gewordene Lungenpartie genauer, namentlich mit der Loupe, so sieht man, wie die scheinbar gleichmässige, in der Regel mehr weniger hellrothe Farbe sich in ein dichtes Netzwerk injicirter Gefässe auflöst, deren Maschen die luftgefüllten Alveolen umspinnen, wodurch eine Art Mosaik entsteht, die ein sehr charakteristisches Bild liefert. Da ferner zwischen den einzelnen Lungenläppchen stärkere Gefässe verlaufen, so erscheinen diese deutlicher abgegrenzt als im fötalen Zustande und die Lungenoberfläche erhält dadurch ein marmorirtes Aussehen, welches nicht zu verwechseln ist mit jenem, welches dann zu Stande kommt, wenn einzelne Lungenpartien mehr, andere weniger mit Luft sich füllen, oder zwischen lufthaltigen hellen, atelectatische, dunkle und dann eingesunkene Partien verbleiben. Auf das gleichmässige Verhalten der mit Luft gefüllten, wie Perlbläschen sich präsentirenden Alveolen (Fig. 117) ist sehr zu achten, da dasselbe schon für sich allein den Schluss gestattet, dass die Luft in die betreffende Lungenpartie nicht durch Fäulniss hineingekommen ist. Beim Druck auf die Umgebung treten sie stärker hervor und können schliesslich zum Bersten gebracht werden.

[Sidenote: Luftgefüllte Alveolen. Consistenz und specif. Gewicht der Lungen.]

Eine weitere Veränderung, die die Lungen durch stattgehabte Luftathmung erfahren, betrifft ihre +Consistenz+. Luftleere Lungen zeigen eine mehr weniger fleischige Consistenz und ein gleichmässig festes, zähes Gefüge, lassen sich fleischartig einschneiden, erweisen sich am Durchschnitt gleichmässig dicht und entleeren aus letzterem beim Darüberstreifen schaumloses Blut. Solche, die Luft geathmet haben, fühlen sich polsterartig an, knistern beim Einschneiden, zeigen am Durchschnitt ein aufgelockertes schwammiges Gefüge und entleeren blutigen feinblasigen Schaum, welcher auch beim Einschneiden oder Drücken der Lungen unter Wasser aufsteigt und ausser im eigentlichen Lungenparenchym auch in den Bronchien sich findet. Auch diese Veränderung zeigt verschiedene Grade der Ausbildung, und ist desto deutlicher, je vollständiger das Kind zum Athmen gekommen ist.

Die diagnostisch wichtigste Veränderung der Lungen durch erfolgtes Luftathmen ist die +Verminderung des specifischen Gewichtes+, und diese Thatsache bildet die Grundlage der +Lungenschwimmprobe+ oder hydrostatischen Lungenprobe, deren Vornahme, sowie der dabei zu beobachtende Vorgang sowohl in der österr. Vorschrift für die gerichtliche Todtenbeschau (§. 129 bis 131), als im preussischen Regulativ (§. 24) besonders vorgeschrieben ist.

[Sidenote: Lungenschwimmprobe.]

Es wird angegeben, dass der Physikus +Rayger+ in Pressburg 1670 der Erste war, welcher den Vorschlag machte, behufs Entscheidung der Frage, ob ein Kind lebend oder todt geboren wurde, die Lungen desselben auf ihre Schwimmfähigkeit zu prüfen, dass jedoch erst 1681 +Schreyer+ im sächsischen Städtchen Zeitz diesen Vorschlag zum erstenmale bei der gerichtlichen Obduction eines Neugeborenen zur Ausführung brachte, aber erst 1683 durch einen Bericht über diese Obduction in die Literatur einführte.[473] Es ist jedoch zweifellos schon +Galen+ die Veränderung des specifischen Gewichtes bekannt gewesen, da er die Veränderungen, welche die Lungen durch die erste Athmung erfahren, kurz und treffend mit den Worten bezeichnet: Substantia pulmonum (per respirationem) ex rubra, gravi ac densa in albam, levem et raram transfertur. Auch +Bartholin+ (1663, +Mende+, l. c. I, 176) gab schon als bekannte Thatsache an, dass Lungen, die nicht geathmet haben, im Wasser untersinken, solche aber, die geathmet haben, schwimmen.

Die Vornahme der Lungenschwimmprobe geschieht nach der +österreichischen Vorschrift+ in der Weise, dass man, nachdem der Stand des Zwerchfells erhoben, der Thorax eröffnet, die Ausdehnung der Lungen und ihr Lageverhältniss im Thorax constatirt wurde, erstens die Lungen sammt dem Herzen und der Thymus aus der Brusthöhle herausnimmt, das Verhalten ihrer Oberfläche, sowie der Bänder und der Consistenz beschreibt und hierauf alle genannten Organe in ungetrennter Verbindung in ein hinreichend tiefes, mit reinem kalten Wasser gefülltes Gefäss bringt und auf ihre Schwimmfähigkeit prüft, dann zweitens das Herz und die Thymus abtrennt und mit jeder einzelnen Lunge die Schwimmprobe vornimmt, wobei man nicht unterlassen darf, früher die Bronchien des Hylus auf ihren etwaigen Inhalt zu untersuchen. Hierauf wird drittens jede einzelne Lunge kunstgerecht eingeschnitten und untersucht und, nachdem alle Verhältnisse zu Protokoll gebracht wurden, in Stücke zerschnitten und gesehen, ob alle über dem Wasser sich erhalten, oder ob einzelne, und welche zu Boden sinken, oder ein Bestreben zum Sinken zeigen.

[Sidenote: Oesterreichische und preussische Vorschrift.]

Das +preussische Regulativ+ bestimmt über diesen Vorgang Folgendes:

§. 24. Ist anzunehmen, dass das Kind nach der 30. Woche geboren worden, so muss untersucht werden, ob es in oder nach der Geburt geathmet hat. Es ist deshalb die Athemprobe anzustellen und zu diesem Zwecke in +nachstehender Reihenfolge+ vorzugehen:

_a_) Schon nach Oeffnung der Bauchhöhle ist der Stand des Zwerchfelles in Bezug auf die entsprechende Rippe zu ermitteln, weshalb bei Neugeborenen überall die Bauchhöhle zuerst und für sich und dann erst die Brust- und Kopfhöhle zu öffnen sind.

_b_) Vor Oeffnung der Brusthöhle ist die Luftröhre oberhalb des Brustbeins einfach zu unterbinden.

_c_) Demnächst ist die Brusthöhle zu öffnen und die Ausdehnung und die von derselben abhängige Lage der Lunge (letztere namentlich in Beziehung zum Herzbeutel), sowie die Farbe und Consistenz der Lungen zu ermitteln.

_d_) Der Herzbeutel ist zu öffnen und sowohl sein Zustand, als die äussere Beschaffenheit des Herzens festzustellen.

_e_) Die einzelnen Abschnitte des Herzens sind zu öffnen, ihr Inhalt ist zu bestimmen und ihr sonstiger Zustand festzustellen.

_f_) Der Kehlkopf und der Theil der Luftröhre oberhalb der Ligatur ist durch einen Längenschnitt zu öffnen und sein etwaiger Inhalt, sowie die Beschaffenheit seiner Wandungen festzustellen.

_g_) Die Luftröhre ist oberhalb der Ligatur zu durchschneiden und in Verbindung mit den gesammten Brustorganen herauszunehmen.

_h_) Nach Beseitigung der Thymusdrüse und des Herzens ist die Lunge in einem geräumigen, mit reinem kalten Wasser gefüllten Gefäss auf ihre Schwimmfähigkeit zu prüfen.