Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 127
[36] Andere Fälle vide: Virchow’s Jahrb. 1876, II, 625; 1878, II, 555; 1884, II, 607 und +Wachs+, Zeitschr. f. Geburtsh. u. Gyn. I, 173, und einen von +Stocker+, Med. Centralbl. 1879, pag. 800, der umso interessanter ist, als er ein Zwillingskind betrifft. Schon im ersten Lebensjahre wurden geringe Blutspuren im Bettzeug wahrgenommen. Regelmässige Menstruation seit dem 3. Jahre von stets 3tägiger Dauer. Das Kind ist körperlich stark entwickelt, doch von geringerer Intelligenz als seine Altersgenossin. Wir selbst haben ein 2½jähriges, 74 Cm. langes Mädchen obducirt, welches blonde, ziemlich dichte und bis 1½ Cm. lange Haare am Mons veneris und an den stark entwickelten grossen Labien besass. Die inneren Genitalien aber zeigten eine dem Alter entsprechende Entwicklung.
[37] Ein interessanter, vom königl. Medicinalrath in Calm begutachteter Fall, in welchem es sich darum handelte, ob ein 12½jähriges Kind abortirt habe oder nicht, findet sich von +Wiener+ mitgetheilt in der Deutschen med. Wochenschr. 1876, Nr. 44-45; ein ähnlicher, ein 10jähriges Mädchen betreffend, von +Molitor+ beobachtet, bei +Oesterlen+ in Maschka’s Handbuch der gerichtl. Med. III, pag. 44.
[38] Aehnliche Fälle s. Wiener med. Ztg. 1875, pag. 85 und +Louis Mayer+ (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595).
[39] Dass übrigens zurückgebliebene kleine Partien normalen Ovariums noch eine Conception ermöglichen können, beweisen die von +Badlehner+ (1883), +Schatz+ (1885) und +Robertson+ (1891) mitgetheilten Fälle von Schwangerschaft nach doppelseitiger Ovariotomie. Ueber das „Geschlechtsleben castrirter Frauen“ berichtet +Keppler+ (Wiener med. Wochenschr. 1891, Nr. 37).
[40] In einem von +Levi+ (Virchow’s Jahrb. 1888, II, 482) mitgetheilten Falle entschied der Turiner Cassationshof, dass der Mangel des Uterus einen Eheauflösungsgrund bilde.
[41] Die +künstliche Befruchtung+ ist bereits Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung geworden, und zwar in einem von +Leblond+ (Ann. d’hyg. publ. 1884, pag. 89) mitgetheilten Falle, in welchem ein Arzt in Bordeaux ein Honorar von 1500 Fr. für eine solche Operation eingeklagt hatte, aber mit seiner Forderung vom Gerichte abgewiesen wurde. Im Urtheil wurde erwähnt, dass der Kläger die Pflicht der Geheimhaltung verletzt habe, dass es unverträglich mit der Würde der Ehe wäre, wenn die künstliche Befruchtung aus dem Gebiete der Wissenschaft auf das der Praxis übertragen würde, dass dieser Vorgang im Falle des Missbrauches eine wirkliche sociale Gefahr bedingen und dass daher die Justiz Verpflichtungen aus solchen Vorgängen nicht sanctioniren könne. +Leblond+ gibt zu, dass eine Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung vorlag, da der Arzt, noch bevor das Gericht eine Information verlangte, die Details mittheilte. Was aber die künstliche Befruchtung als solche betrifft, so bemerkt er mit Recht, dass zu dieser von verschiedenen Methoden, welche die Beseitigung des Conceptionshindernisses bezwecken, z. B. der Erweiterung des Muttermundes, nur ein Schritt ist, und dass sie dort indicirt sei, wo letztere im Stiche lasse. Die Procedur werde von bedeutenden Gynäkologen ausgeführt, könne sehr einfach und in decenter Weise effectuirt werden und sei, wenn sie im gegenseitigen Einverständnisse der Eheleute und nur mit dem (gesunden) Samen des Gatten geschehe, nicht blos nicht zu verdammen, sondern im Gegentheil zu befürworten, da sie zur Fortpflanzung der Gattung beitrage und die Erzielung von Familienfreuden für solche ermögliche, welche sonst dieselben entbehren müssten.
[42] +Debierre+ (l. c.) hat nicht Unrecht, wenn er, um solchen Situationen vorzubeugen, verlangt, dass jedes neugeborene Kind ärztlich untersucht, wenn das Geschlecht zweifelhaft ist, eine entsprechende Bemerkung im Geburtsscheine beigefügt und die definitive Geschlechtserklärung erst einer neuerlichen Untersuchung zur Zeit der Pubertät vorbehalten werden möge.
[43] Handb. der pathol. Anat. 1876, I, pag. 732 und 744.
[44] +Beigel+, „Ueber abnorme Haarentwicklung beim Menschen“. Virchow’s Archiv, XLIV, 418; +Durval+, „Zwei Fälle von bärtigen Frauen“. Virchow’s Jahrb. 1877, II, 81.
[45] „Sopra un caso di apparenze virili in una donna.“ Il Morgagni. 1865.
[46] Virchow’s Jahrb. pro 1881, I, pag. 280, enthält mehrere neue Fälle von versuchter Geschlechtsbestimmung bei „Zwittern“, darunter einen Fall von +Steinmann+, ein erst 16jähriges Individuum betreffend, welches schon dreimal Wandlungen seiner gesellschaftlichen Stellung durchgemacht hat. Bei seiner Geburt wurde es als Knabe angesehen und auf den Namen Joseph getauft, von den Eltern ward es als Mädchen behandelt und Theresia genannt; im 10. Jahre wurde es ärztlicherseits als Knabe recognoscirt, und +Steinmann+ wies ihm seinerseits jetzt wieder seinen Platz in der Mädchenschule an. Aeusserer Habitus weiblich, Hypospadie, regelmässige Menses, keine fühlbaren Sexualdrüsen in den Labien.
[47] Hierher gehört auch der von +Klotz+ (Extraabdominale Hystero-Cystovariotomie bei einem wahren Hermaphroditen. Langenbeck’s Arch. 1879, XXIV, pag. 454) beschriebene Fall, in welchem der betreffende, regelmässig alle vier Wochen aus der Harnröhre und einer Fistelöffnung am rechten Hodensack menstruirende 24jährige „Zwitter“ gestand, seit mehreren Jahren von Zeit zu Zeit geschlechtliche Beziehungen zu kleinen Knaben und Mädchen gehabt zu haben, welche mit Erection seines Gliedes und Ejaculation ihren Abschluss fanden. (+Oesterlen+, l. c. 81, woselbst auch ein weiterer Fall von +Blumhardt+.)
[48] Vide +Maudsley+ („Vortrag über med. Psychologie.“ Deutsche Klinik. 1873, Nr. 2 und 3); ferner +Pelikan+, „Das Skopzenthum in Russland“, pag. 104 u. ff. Ueber körperliche und geistige Veränderungen der Frauen nach Castration und Uterusentfernung hat +Glaeveke+ (Arch. f. Gyn. 1889, pag. 89) geschrieben.
[49] Vide den über Verletzungen handelnden Hauptabschnitt.
[50] +Henke+’s Zeitschr. f. Staatsarzn. 1826, pag. 280.
[51] Ibid. 1874, 4. Heft. „Ueber Nothzucht“ von +Müller+.
[52] 24 und 25 Vict., c. 100, s. 63. +Taylor+, l. c. II, 464.
[53] +Goltdammer+’s Archiv, pag. 360, und Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XXXVI, pag. 50.
[54] Zeitschr. f. ration. Med. von +Henle+ und +Pfeuffer+, XXVI.
[55] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XII, 329.
[56] Krankh. der weibl. Geschlechtsorgane. Ziemssen’s Handbuch der spec. Pathol. u. Ther. 1874, X, pag. 42 u. s. f.
[57] Med. Centralbl. 1875, pag. 869, und Zeitschr. f. Geburtshilfe. 1884, XI, I. Nach O. +Schaeffer+ (Arch. f. Gyn. 1890) bildet sich das Hymen im 5. Monat aus einer vorderen und hinteren Lamelle.
[58] Solche Hymenformen hat auch +Skrzeczka+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., V, pag. 54) beschrieben.
[59] 1871 und im Jahre 1872 in der Warschauer „Gazeta lekarska“ Nr. 3 et seq. in polnischer Sprache.
[60] Solche Fälle erwähnt +Parent+-+Duchatelet+ (La prostit. dans la ville. Paris 1857), ebenso +Rosenberg+ in einem Berichte über die Lustdirnen und das Bordellwesen in Petersburg (Schmidt’s Jahrb. 1848, 59. Bd., pag. 56).
[61] +Schröder+ (Lehrb., pag. 391) sagt: „Ein vollständig unversehrt erhaltenes Hymen trifft man bei Erstgeschwängerten durchaus nicht auffallend selten.“ +Credé+ (Verhandl. d. Gesellsch. f. Geburtsh. 1851) sah sogar in einem Falle den Hymen trotz des Geburtsactes erhalten. Einen Fall von Abortus eines viermonatlichen Embryo mit Erhaltensein des halbmondförmigen Hymen nach demselben beschreibt +Steinhaus+ (Wiener Medicinalhalle. 1862, III, Nr. 16), und einen ähnlichen enthält unser Museum.
[62] +Clemens+, Schmidt’s Jahrb. 1884, Bd. 43, pag. 202; ebenso +Oldham+, Ibid. 1850. Bd. 66, 336.
[63] Handb. d. gerichtl. Med. IV, 436 und 444.
[64] Wochenblatt der Gesellsch. d. Aerzte. 1857, Nr. 42.
[65] Einen Fall von letaler Blutung in Folge eines wahrscheinlich beim Coitus entstandenen, 2 Cm. langen, ziemlich seichten Risses zwischen Clitoris und der Harnröhre und einschlägige früher beobachtete Fälle theilt +Müller+ mit (Verh. der phys.-med. Gesellsch. in Würzburg. N. F., V, 1873, pag. 178). Einen ähnlichen +Klapproth+, Monatsschr. f. Geburtskunde. 1859, XIII, 1.
[66] Virchow’s Jahrb. 1873, II, 609.
[67] Auch +Tardieu+ war dieser Ansicht; in der letzten Auflage seiner Attent. aux moeurs aber (1878, pag. 83) glaubt er, bei kleinen Kindern eine derartige Möglichkeit zugeben zu können, indem er, jedoch ganz flüchtig, zweier „zu seiner Kenntniss gekommener“ Fälle erwähnt, in welchen beim Sturz kleiner Kinder bei gleichzeitigem heftigen Auseinanderspreizen der Schenkel ein scharf begrenzter Einriss der untersten Partie der Vulva entstand, den Hymen und einen Theil der hinteren Commissur (Fourchette) begreifend. Diese Beobachtungen hätten wohl verdient, etwas genauer beschrieben zu werden. Jedenfalls wird in solchen Fällen früher die Commissur als der Hymen einreissen.
[68] Journ. f. Kinderheilk. Nov., Dec. 1860, XXVII, 321.
[69] Lancet. 14. April 1860, I.
[70] Wiener med. Wochenschr. 1865, Nr. 73, und 1866, Nr. 21 und 22.
[71] Separatabdruck, pag. 47.
[72] +Casper+-+Liman+, Handb. 1876, I, 121.
[73] +Weiss+, „Zerstörung des Hymen durch Diphtheritis.“ Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 234.
[74] +Barthelemy+, Erkrankungen der weiblichen Genitalien bei Variola. Virchow’s Jahrb. 1881, II, pag. 535.
[75] Letzterer kann aber auch von anderen Ursachen herrühren. Siehe: +Benike+, Vorfall der Harnröhrenschleimhaut bei jungen Mädchen. Zeitschr. f. Geburtsh. XIX, pag. 301 und +Kleinwächter+, Ueber Prolaps der weiblichen Harnröhre. Ibidem, pag. 40.
[76] Virchow’s Jahrb. 1870, I, 425, und vollständiger bei A. +Kocher+: „La criminalité chez les arabes.“ Paris 1884, im Abschnitt: „Du viol dans le mariage“, pag. 194; ausserdem mehrere andere einschlägige Fälle.
[77] Arch. f. Gyn. 1873, VI, pag. 132.
[78] In einem Falle von Ermordung einer Prostituirten (+Ballogh+) fanden wir keine Spur von Spermatozoiden in den Genitalien. Trotzdem konnten wir die Möglichkeit, dass die Ermordete kurz vor ihrem Tode den Beischlaf zugelassen habe, nicht wegleugnen, weil bei dem Gewerbe der Betreffenden das Fehlen des Sperma in den Genitalien sich auch aus sofort nach dem Coitus erfolgter Ausspritzung oder daraus, dass letzterer mit Condom ausgeübt wurde, erklären liess. In einem anderen Fall von Raubmord an einer Prostituirten durch Halsabschneiden wurden zahlreiche Spermatozoiden im Scheidenschleim vorgefunden. Der bald eruirte Thäter gestand, den Mord in dem Momente begangen zu haben, als die Betreffende eben zur Zulassung des Coitus sich anschickte, leugnete jedoch entschieden, letzteren vollbracht zu haben, und es musste mit Rücksicht auf das Gewerbe der Getödteten zugegeben werden, dass das in ihrer Scheide gefundene Sperma auch von einem anderen kurz zuvor erfolgten Beischlaf herrühren konnte.
[79] Das Haar in forensischer Beziehung. Leipzig 1869, pag. 79. Auch auf Bettwäsche, Möbelüberzügen, Taschentücher u. dergl. können sich Samenflecke ergeben. Ein Unicum ist ein Fall von +Langier+ (Ann. d’hyg. publ. 2. sér., XLVII, 130), in welchem Spermaspuren auf Dielen sich fanden und auch als solche constatirt wurden.
[80] Virchow’s Archiv. 1865, II.
[81] Nach +Filomusi+-+Guelfi+ (Virchow’s Jahrb. 1892, I, pag. 470) zerstört nur die Salpetersäure die Samenfäden rasch, SO₃ erst nach mehrtägiger, Salzsäure erst nach mehrmonatlicher Einwirkung. In Soda-, Kali- und Sublimatlösung bleiben die Samenfäden erhalten.
[82] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., V, 347.
[83] Eine Uebertragung von venerischem Virus auf die Genitalien, eventuell auch auf andere Körperstellen kann auch ohne Coitus erfolgen. +Ryan+ berichtet über einen Fall, in welchem zwei Schwestern von 1 und 4 Jahren im Bade mit Gonorrhoe angesteckt wurden, und zwar durch einen Schwamm, mit welchem sich kurz zuvor eine mit Tripper behaftete Person die Genitalien gereinigt hatte. +Bosc+ und +Berggrün+ (Virchow’s Jahrb., 1893, I, pag. 475) und ebenso +Haberda+ in seiner unten zu erwähnenden Arbeit über die Gonokokken theilen solche Fälle, die insbesondere bei Kindern möglich sind, mit; es wird demnach bei derartigen Untersuchungen auch die Möglichkeit einer solchen Provenienz im Auge zu behalten sein. Vor einigen Jahren wurde ein 10jähriges Mädchen und dessen Mutter auf die hiesige Klinik für Syphilis mit breiten Condylomen und Macula syphil. aufgenommen. Das Kind hatte angeblich die Mutter, mit der es in einem Bette zusammenschlief, angesteckt und behauptete, von seinem Stiefvater missbraucht worden zu sein. Bei letzterem, welcher mit seinem Weibe seit Monaten nicht mehr geschlechtlich verkehrte, wurde keine virulente Affection gefunden und er leugnete entschieden, das Kind missbraucht zu haben. Bei der Hauptverhandlung entschlug sich dieses der Aussage, und da sich herausstellte, dass die Familie im Hause eines vielbeschäftigten Syphilidiaters wohnte, und dass der zur Wohnung gehörende Abort von den Patienten des letzteren häufig benützt wurde, somit die Infection des Kindes am Abort als möglich zugegeben werden musste, erfolgte Freisprechung.
[84] +Pott+, Die specifische Vulvovaginitis im Kindesalter, Jahrb. f. Kinderhk., XIX. +Brouardel+, Annal. d’hygiène publ. 1883, pag. 60 und 146. +Fränkl+, Virchow’s Archiv, IC, pag. 251. v. +Dusch+, Wiener med. Presse, 1889, Nr. 48. +Späth+, Med. Centralbl., 1889, pag. 768. +Vibert+ et +Bordas+, Annal. d’hygiène publ. 1891, pag. 443. +Epstein+, Med. Centralbl., 1891, pag. 891. +Combry+, Ibid. 1892, XXVI, pag. 66.
[85] Arch. f. Gyn. 1891, XL und 1892, XLII.
[86] Gerichtsärztliche Bemerkungen über die Gonorrhoe und ihren Nachweis. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII. Supplementheft, pag. 227.
[87] Das Auftreten tuberculöser Geschwüre am Präputium mehrerer Kinder nach der Beschneidung hat +Lehmann+ (Deutsche med. Wochenschr. 1886, Nr. 9) beobachtet. Der hochgradig tuberculöse Beschneider hatte die Wunden ausgesaugt.
[88] l. c. II, 447. Eine Reihe ähnlicher Fälle wird von +Casper+-+Liman+, l. c. 136, citirt, ebenso von +Brouardel+ (l. c.).
[89] Quaestionum med. leg. Tom. III.
[90] System der gerichtl. Arzneiwissensch. 2. Aufl. 1799, pag. 325.
[91] Die Leipziger med. Facultät. +Mende+ l. c. I, 136.
[92] 3. Aufl. 1865, pag. 281.
[93] Vide einen solchen Fall in Casper’s Vierteljahrsschrift, 1854, von +Reinhard+ mitgetheilt, und einen ähnlichen in +Buchner+’s Lehrbuch der gerichtl. Med. II. Aufl., 197. Vom Schwurgericht in Linz wurde im Jahre 1879 ein gewisser Michael Ernst wegen Raub und Nothzucht verurtheilt, die er an mehreren (wahrscheinlich gegen 40!) früher durch Würgen oder Drosseln betäubten Individuen verübt hatte.
[94] Bei +Alberti+ findet sich (Syst. jurispr. méd. II, 200) ein Fall, in dem eine Jungfrau „angeblich“ durch einen aus den Samen von Datura bereiteten Schlaftrunk betäubt und stuprirt worden sein soll. +Lombroso+ (sein Archiv. 1883, IV, pag. 335) berichtet über einen 50jährigen Wirth, welcher im Initialstadium der progressiven Paralyse Mädchen attaquirte und eines davon, um es zu gebrauchen, mit Morphium in Wein vergiftete, das er sich unter dem Vorwande, an Neuralgien zu leiden, aus mehreren Apotheken verschafft hatte.
[95] l. c. II, 458, auch +Tourdes+, Gaz. hebdom. 1866.
[96] Wiener med. Wochenschr. 1854, Nr. 1.
[97] +Winkler+, „Ueber Chloroformirung zum Zwecke der leichteren Verübung von Verbrechen“, Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. 1875, 23. Bd., pag. 98.
[98] Annal. d’hygiène publ. Januar 1874, XLI.
[99] In letzter Zeit berichtet +Potter+ (Wr. med. Presse, 1889, Nr. 42), dass es ihm gelang, einen Knaben, der sich im wachen Zustand nicht narcotisiren lassen wollte, im Schlafe zu chloroformiren.
[100] Handbuch der gerichtl. Arzneikunde. 1846, 5. Aufl., pag. 72.
[101] Sammlung gerichtsärztl. Gutachten. 1867, III, pag. 300.
[102] Edinb. med. Journ. 1870, 220-230. Ein ganz analoger Fall kam am 9. November 1877 vor den Assisen von Northampton zur Verhandlung. Von der Vertheidigung war B. W. +Richardson+ beigezogen worden, welcher mittheilte, dass einmal eine Dame in seiner Gegenwart, dann in der ihres Vaters und ihrer Mutter, sowie eines Assistenten, von einem Zahnarzte chloroformirt wurde und trotzdem nachträglich fest behauptete, dass Letzterer an ihr ein unsittliches Attentat verübt habe. In Folge dieser Auseinandersetzung wurde der angeklagte Arzt freigesprochen, und der Vorsitzende fand sich veranlasst, sowohl Klägerin als den Beklagten zu diesem Ausgange der Verhandlung zu beglückwünschen. („Times.“ 14. Nov.)
[103] Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 7. October 1852. +Herbst+, Commentar. I, pag. 282.
[104] l. c. II, 303.
[105] Psychologisch interessant ist die Thatsache, dass im Gegentheil mitunter ganz alte, nichts weniger als anziehende Frauen Opfer solcher Attentate geworden sind. +Tardieu+ berichtet über Nothzüchtigung einer 63jährigen und +Casper+-+Liman+ über die einer ebenso alten und überdies durch Pockennarben entstellten Person, und in Innsbruck wurde im Jahre 1875 ein 18jähriger Bursche wegen Nothzucht verurtheilt, die er an einem 70jährigen, ganz herabgekommenen Weibe begangen hatte, ebenso in Wien am 19. October 1878 ein 16jähriger Fleischergehilfe, der die That an einem 51jährigen und ein zweites Mal an einem 61jährigen Weibe beging.
[106] +Weiss+ (Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 234) berichtet über eine Atresie der Vagina, die bei einem 15jährigen Mädchen durch brutalen, von vier Personen hintereinander ausgeübten Coitus zu Stande gekommen war.
[107] +Jacobi+ und +Hamilton+, „Nervöse Störungen bei masturbirenden Kindern“. Virchow’s Jahrb. 1876, II, 611; ebenso +Fleischmann+, „Onanie bei Säuglingen“. Wiener med. Presse. 1878, pag. 8.
[108] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1874, XXI, 60. Einen andern Fall von +Tamburini+, „Lipemania suicida in sequito al oltraggio al pudore“, vide Virchow’s Jahrb. 1876, II, 64, und einen neuen von +Maschka+ (l. c., pag. 161).
[109] Besonders merkwürdig ist ein von +Blumenstok+ (Virchow’s Jahresb. 1887, I, 484) mitgetheilter Fall von Tod eines 24jährigen Mädchens durch Aneurysma dissecans, dessen Entstehung auf ein 11 Tage zuvor von zwei Männern ausgeübtes Nothzuchtsattentat zurückgeführt werden konnte.
[110] Im Jahre 1873 obducirte +Tardieu+ (l. c. 86) ein 14jähriges Mädchen, welches an Bauchfellentzündung in Folge einer nach einem Nothzuchtsattentate eingetretenen heftigen Vaginitis gestorben war. +Brouardel+ (l. c.) fand bei der Obduction eines 15jährigen Mädchens, welches, nachdem es von einem mit Tripper behafteten Manne wiederholt, das letzte Mal 8 Tage vor dem Tode, gebraucht worden, an einem Oedem der linken unteren Extremität erkrankt und plötzlich gestorben war, ausser purulenter Metritis und Vaginitis eine Thrombose der Vena iliaca sin. und eine Embolie der Pulmonalarterie durch ein losgerissenes Stück des betreffenden Thrombus.
[111] +Casper+-+Liman+, 7. Aufl., 102.
[112] Andere unter den Begriff der „Schändung“ zu subsumirende Unzuchtsacte sind verhältnissmässig selten. Nach +Tardieu+ (Attent. aux moeurs, 1878, pag. 70) wurden 1866 mehrere Mägde und ihre Liebhaber verurtheilt, welche mit einem 7jährigen Mädchen und einem 5jährigen Knaben die schändlichste Unzucht getrieben hatten, indem sie ersterem ausser den Fingern verschiedene fremde Körper, u. A. Rüben, in die Scheide, letzterem ebensolche Gegenstände und selbst kleine Löffel, in den Anus einführten; und +Fredet+ (Annal. d’hygiène publ. 1880, Nr. 21, pag. 247 u. ff.) berichtet über die Ligatur der Clitoris eines 8jährigen Kindes durch ein 18jähriges Mädchen. Es gehören hierher auch die von weiblichen Individuen mit Knaben ausgeübten Beischlafsversuche und die an Mädchen unter 14 Jahren, sowie an wehr- und bewusstlosen weiblichen Individuen unternommene Päderastie.
[113] Entscheidung des ob. Gerichtsh. vom 3. Februar 1858 und 8. März 1864. +Herbst+, l. c., pag. 285.
[114] Vierteljahrsschr. f. gerichtl. Med. 1865, N. F., II, pag. 355.
[115] Wie +Mayer+ (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1875, 41) mittheilt, berichtet Dr. +Fischer+, Hausarzt am Arbeitshause zu St. Georgen, ein sehr erfahrener Gefängnissarzt, es komme gar nicht selten vor, dass die an sexuelle Genüsse gewöhnten Mädchen in der Anstalt selbst Liebschaften etabliren, und sobald sie irgendwie Gelegenheit finden, sich zu vereinigen suchen. Ihre Leidenschaft entbrennt nach dieser Richtung merkwürdig, und sie machen alle Qualen der Liebe und Eifersucht durch, wie sie nur bei Verschiedenheit der Geschlechter hier und da im Leben vorzukommen pflegt. Aehnliche Angaben, betreffend Prostituirte und Inhaftirte, vide +Andronico+, Arch. di psich. scienze penali ed anthropologia criminale. Vol. III, pag. 145. Als „Saphismus“ bezeichnet +Martineau+ („Leçons sur les déflorations vulvaires et anales produites par la masturbation, le saphisme, la défloration et la sodomie.“ Paris 1884) eine eigene Form der Tribadie, die in mit Saugen verbundener Friction der Clitoris mit der Zunge besteht. Diese Unzuchtsform soll in Paris häufig vorkommen und +Martineau+ erklärt, dass dieselbe sogar als eine Form der Prostitution unter Frauen existirt.
[116] Dies geht deutlich aus dem psychologisch höchst interessanten Selbstbekenntniss eines den höheren Ständen angehörenden Päderasten hervor, dessen Mittheilung wir +Casper+ verdanken (Liman’s Handb. I, 183). Im Jahre 1870 wurde in Innsbruck der Vorsteher eines Junggesellenbundes (in loco „Buben-Apis“ genannt) wegen widernatürlicher Unzucht verurtheilt, die er mit einer grossen Zahl halberwachsener Knaben getrieben hatte. Fast alle ihm zur Last gelegten Handlungen liefen auf onanistische Manipulationen hinaus, die er theils selbst an den Knaben vornahm, theils an sich vornehmen liess. Nur einmal hatte er die Immissio penis in den Anus eines Jungen unternommen, musste jedoch davon abstehen, als dieser wegen Schmerz zu schreien anfing. -- Doch liegt eine Entscheidung des österr. Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1878 und ein Erkenntniss des deutschen Reichsgerichtes vom Jahre 1884 (Virchow’s Jahrb. I, 440, +Wellenstein+) vor, wonach Onanie zwischen Männern nicht unter den §. 129, resp. 175 fällt.
[117] Im +Cornelius Nepos+ finden sich folgende Stellen:
„Laudi in Graecia ducitur adolescentulis multos habere amatores.“ --
„Alcibiades ineunte adolescentia amatus est a multis more Graecorum.“
[118] Vide diese zusammengestellt von +Krafft+-+Ebing+, Arch. f. Psych. 1877, VII, pag. 291, insbesondere aber in seinem bekannten Werke „Psychopathia sexualis“ und eine ausführlichere Besprechung der psychologischen Seite der Päderastie in unserem gleichbenannten Artikel in +Eulenburg+’s Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde.
[119] Motive des deutschen St. G.-Entwurfes.
[120] F. +Frisch+, Gonorrhoea rectalis. Prager med. Wochenschr. 1892, pag. 52.
[121] S. auch +Liman+, Berichte des X. intern. med. Congresses.
[122] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. VII, 193.
[123] Meist sind es grössere Säugethiere, insbesondere Stuten, Kühe und Ziegen, seltener Hunde, die auf diese Weise missbraucht werden, keineswegs aber ausschliesslich. So wurde nach +Tardieu+ (l. c. 10) 1876 in Paris ein 35jähriger Mann verurtheilt, der wiederholt -- Hennen missbraucht hatte und bei frischer That erwischt wurde, und auch +Schauenstein+ (Lehrb. der gerichtl. Med. 1875, pag. 161) und +Kowalewsky+ (Jahrb. für Psych. 1887, VII, 289) erwähnen solche Fälle.
[124] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1865, II, pag. 355.
[125] Das Haar in forensischer Beziehung. 1866, pag. 79.
[126] Lehrb. d. gericht. Med. 1875, 161. Ausführlicheres über die Verbreitung der Sodomie mit männlichen Thieren in Paris findet sich bei +Martineau+ (l. c.).