Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 102

Chapter 1023,260 wordsPublic domain

Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G. agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mit demselben herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet, demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden („N. Fr. Pr.“ 8. Mai). -- Auch +Ossiander+ (Maschka’s Handb. I, 656) berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur die Kleider des ersteren angezogen hätte. -- Im Jahre 1893 hatte ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.

In gleicher Weise, wie die Kleidungsstücke, sind auch andere Hüllen, in welche eingewickelt namentlich Kindesleichen häufig getroffen werden, aufzunehmen, ebenso das Bändchen, mit welchem etwa die Nabelschnur unterbunden war, u. dergl. Alle diese Dinge sind nach erfolgter Beschreibung dem Gerichtsbeamten zu übergeben.

Das Gesagte bezieht sich zwar zunächst auf gewöhnliche, mehr weniger frische und nicht weiter veränderte Leichen, es ist aber begreiflich, dass Resten von Kleidungsstücken und Effecten eine noch höhere Bedeutung zukommt, wenn es sich um die Constatirung der Identität hochgradig verfaulter, verstümmelter oder anderweitig unkenntlich gemachter Leichen handelt.

In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes, hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden. Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte, mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die dem Zimmergesellen Mathias +Thymal+ über einen für das erste Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.

[Sidenote: Kleiderreste bei exhumirten Leichen.]

Bei exhumirten Leichen lässt sich der Befund von Kleiderresten auch für die Bestimmung der Zeit verwerthen, die seit dem Verscharren verstrichen war. Im Allgemeinen lassen noch erhaltene Reste von Kleidern auf keinen allzu langen Zeitraum schliessen. Doch fand +Moser+[530] in einem seiner Fälle noch nach zwanzig Jahren die Sohlen der Fussbekleidung in ganz gutem Zustande, in einem anderen noch nach vierzehn Jahren von den Kleidungsstücken viele recht gut erhaltene Ueberreste, z. B. Bänder mit noch ganz frischen grünen und weissen Farben; die weissen baumwollenen Strümpfe noch wenig morsch und die Schuhe fast noch brauchbar. +H. Reinhard+ bemerkt in seinen werthvollen: „Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Gräbern und Grüften der Friedhöfe“[531]: „Der Zerfall der Kleidungsstücke geht, ausser bei Adipocireleichen, immer langsamer von statten, als der der Weichtheile und so findet man sie nicht selten in Särgen, wo von den Weichtheilen nur die Humusreste vorhanden sind, noch in erkennbarem Zustande vor, wenn auch zum Theile morsch, zerreisslich und dunkel gefärbt. Am frühesten verschwinden die aus vegetabilischen Fasern hergestellten, die leinenen und baumwollenen Stoffe. Später erst, d. h. nach acht bis zehn Jahren. sind die wollenen Stoffe bis zur Unkenntlichkeit zerstört und am längsten dauern die seidenen Stoffe, die oft noch nach zwanzig und mehr Jahren in ziemlich festem Zustande gefunden werden, während alle übrigen Theile der Bekleidung vollständig verschwunden sind.“

Unter den Knochen, die wir von einem seit etwa 80 Jahren aufgelassenen Friedhofe erhielten, fand sich auch ein dicker Zopf rothbrauner Haare, in welchen ein noch ganz gut erkennbares schwarzes Seidenband eingeflochten war.

Man darf jedoch nicht übersehen, dass diese Beobachtungen an in Särgen auf Friedhöfen beerdigten Leichen gemacht wurden. Bei ohne eine solche Hülle und oberflächlich verscharrten Leichen wird der Zerfall der Kleidungsstücke zweifellos rascher vor sich gehen.

In einem von +Orfila+ und +Lesueur+[532] mitgetheilten Falle, der das nach kaum drei Jahren ausgegrabene Skelet eines unter verdächtigen Umständen verschwundenen Italieners betraf, fanden sich ausser einem zusammengelegten Taschenmesser, die Schuhe und einige hölzerne und metallene Knöpfe, sonst aber nur einige um den Hals geschlungene Fetzen und Reste von Tuch und Sammt. In einem anderen von diesen Autoren erwähnten Falle wurden an den verseiften Ueberresten einer in einem feuchten Keller durch beiläufig drei Jahre vergraben gewesenen männlichen Leiche nur Reste der Gamaschen und einige Fetzen grober Leinwand, sowie eine verrostete, an einem Stück Leder hängende Schnalle gefunden.

Ebenso konnten wir an dem Skelette eines vor zwei Jahren ermordeten und 1·5 Meter tief im Gartengrunde vergraben gewesenen Mannes, das wir zu untersuchen Gelegenheit hatten, ausser dem zu einer Doppelschlinge geknüpften Bande einer Unterhose mit einem Reste der letzteren, sowie zwei Knöpfen, nur unkenntliche, zunderartig morsche Reste der sonstigen Kleider vorfinden, dagegen aber ein um die linke Hand gebundenes Sack- oder Halstuch, welches, ausgebreitet, ursprüngliche Farbe und das Dessin in allen seinen Einzelheiten ganz gut erkennen liess.

Auch bei Flammen ausgesetzt gewesenen und mehr weniger verkohlten Leichen können sich mitunter noch ansehnliche Kleiderreste, Effecten u. s. w. wohl erhalten finden, wovon namentlich die von uns und +Zillner+ untersuchten Ringtheaterleichen höchst interessante Beispiele lieferten, worüber a. a. O. nachzulesen ist.

[Sidenote: Personsbeschreibung.]

Die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes besteht in der +Personsbeschreibung+ im engeren Sinne, d. h. in der Aufnahme jener Körpereigenschaften, welche die Agnoscirung der betreffenden Person ermöglichen. Auf welche Eigenschaften hierbei besonders Rücksicht zu nehmen ist, wird im §. 48 der oben angeführten Todtenbeschauordnung näher ausgeführt. Letztere hat zwar in dieser Bestimmung nur die äusseren Körpereigenschaften im Auge, es ist jedoch selbstverständlich, dass bei der Constatirung einzelner derselben auch auf den inneren Befund Rücksicht genommen werden muss, besonders dann, wenn wegen Fäulniss, Verstümmelung etc. die äussere Besichtigung keine genügende Aufklärung ergibt.

Es sind aufzunehmen: Die Körpergrösse, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, Kopf und Gesichtsbildung und endlich die besonderen Kennzeichen.

[Sidenote: Messen der Leichen.]

_A._ +Die Körpergrösse.+ Die Aufnahme dieser ist nicht blos wegen der bekannten Verschiedenheiten der Statur der gleichalterigen Individuen von Wichtigkeit, sondern auch mit Rücksicht auf die Altersbestimmung von nicht erwachsenen Individuen. Die Aufnahme der Körperlänge hat durch Messung zu geschehen und erfolgt am besten mit einem steifen Massstabe, auf welchem die Leiche im gestreckten Zustande gelegt wird. Bei ganzen Leichen wird vom Scheitel bis zur Ferse gemessen, wobei der Fuss rechtwinklig zum Unterschenkel zu stellen ist.[533] Bei verstümmelten Leichen[534] misst man die einzelnen Körpertheile, soweit sie ein anatomisch abgeschlossenes Ganze bilden und einen Schluss auf die gesammte Körpergrösse gestatten.

Die Möglichkeit, dass eine Leiche selbst bei genauester Messung etwas länger erscheinen kann, als der Körper im Leben gewesen war, ist nicht abzuleugnen, da sowohl unmittelbar nach dem Tode, als insbesondere, wenn bereits die Todtenstarre nachgelassen und die Fäulniss begonnen hat, eine Erschlaffung der Weichtheile, insbesondere auch der Bandapparate besteht und bei faulen Leichen, namentlich bei Wasserleichen, noch die Schwellung der Haut und anderer Weichtheile hinzutritt. Grössere Längendifferenzen kommen jedoch auf diese Weise nicht zu Stande.

[Sidenote: Geschlechtsbestimmung. Behaarung.]

_B._ +Das Geschlecht.+ Unter gewöhnlichen Verhältnissen unterliegt die Bestimmung desselben natürlich keinen Schwierigkeiten, wohl aber können sich solche bei hochgradig verfaulten, bei verstümmelten und bei verkohlten Leichen ergeben.

Auch bei sehr faulen, verstümmelten und selbst bei partiell verkohlten Leichen können schon die Kleider und ihre Reste, ebenso Schmucksachen, sowie der Haarwuchs das Geschlecht verrathen. Lange, nach Frauenzimmerart geflochtene und geknotete Haare lassen bezüglich des Geschlechtes kaum einen Zweifel übrig, und diese Verhältnisse sind noch nach sehr langer Zeit zu constatiren, da die Haare der Fäulniss sehr lange widerstehen. Beweis der oben angeführte, noch nach beiläufig 80 Jahren aufgefundene Zopf und zahlreiche Erfahrungen bei Exhumationen. So wurden z. B. nach +Gaultier+ (Annal. d’hygiène publ. Janv. 1843) bei der nach 10 Jahren vorgenommenen Ausgrabung der Ueberreste der Juli-Gefallenen die Köpfe der Frauen sofort an den langen Haaren erkannt. Bartwuchs lässt den Mann desto zweifelloser erkennen, je mächtiger derselbe entwickelt ist. Dass auch bei Frauen, besonders bei älteren, mitunter Bartenwicklung vorkommt, ist allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen. Eine Zusammenstellung exquisiter solcher Fälle bringt +Taylor+ (Med. Jurisprudenz, 1873, II, 279). Beachtung verdient auch die sonstige Behaarung des Körpers, so der Vorderfläche der Brust und der Extremitäten, die im stärkeren Grade fast nur bei Männern vorkommt. +Casper+ hat auch das Verhalten der Schamhaare zur Unterscheidung des Geschlechtes benützen wollen, indem nach seiner Angabe (Handb. 1876, II, 119) der umschriebene Kranz von Haaren auf dem Schamberge das Weib, die, wenn auch noch so geringe Fortsetzung des Haarwuchses vom Schamberge gegen den Nabel den Mann erweisen soll. +B. Schultze+ dagegen (Jena’sche Zeitschrift. Bd. IV, 312) hat häufig Ausnahmen von dieser Regel gefunden, so bei 100 Frauen 5mal ein Hinaufreichen des Haarwuchses bis zum Nabel und unter 140 Soldaten wiederholt eine kranzartige Anordnung der Haare um den Schamberg, wie bei Weibern. Wir selbst haben ebenfalls solche Abweichungen vom Normalen bei beiden Geschlechtern beobachtet, unter Anderem bei einer 18jährigen Selbstmörderin, bei der sich zwischen den Brustdrüsen ein bis zum Brustbeingriff aufsteigender schmaler Streif ziemlich dichter, brauner, offenbar beschnittener (!) Haare fand, der sich nach unten in einen, über der Magengrube kaum angedeuteten, dann aber immer stärker und breiter werdenden, bis zu den Schamhaaren herabsteigenden Haarstreif fortsetzte (Wiener med. Presse. 1877, Nr. 3 bis 4). Auch sind wir der Meinung, dass, wenn in einem Falle noch derartige Details erkennbar sind, und nicht etwa blos die Bauchhaut vorliegt, wohl noch andere und wesentlichere Anhaltspunkte für die Geschlechtsbestimmung zu finden sein werden.

Bekannt ist es, dass bei Fäulniss und Maceration der Zusammenhang der Epidermis mit dem Corium sich lockert und diese dann sammt den Haaren und Nägeln theils von selbst abgeht, theils leicht abgestreift werden kann. In Folge dessen ist es insbesondere bei macerirten Wasserleichen sehr gewöhnlich, dass mit der Epidermis auch die Haare fehlen, wodurch die Geschlechts- und auch die Altersbestimmung aus dem äusseren Aussehen erschwert und mitunter ganz unmöglich gemacht wird.

Ebenso können die Haare an den Leichen Verbrannter fehlen, wenn die betreffenden Theile von der Flamme erreicht worden sind. Durch letztere kann selbst der ganze Haar- und Bartwuchs in wenigen Augenblicken vollständig weggesengt und dadurch Kopf und Gesicht zur Unkenntlichkeit entstellt werden. Ein dichter Haarwuchs widersteht der Flamme länger als ein schütterer; geflochtene Haare (Zöpfe) länger als ungeflochtene, und, wie es scheint, auch gefettete länger als trockene. Aus dem Zusammentreffen solcher Momente erklärt sich, warum mitunter selbst bei stark verbrannten Leichen noch Haarreste gefunden wurden, wie dies bereits von anderen Beobachtern, neuerdings von +Jastrowitz+ („Ueber den Tod durch Verbrennen.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1880, XXXII, pag. 11) bemerkt wird und auch bei den Ringtheaterleichen beobachtet wurde.

Auf den weiblichen oder männlichen „Habitus“ des ganzen Körpers oder seiner Theile allein ist nicht viel zu geben, da bei beiden Geschlechtern Abweichungen vorkommen, und bei noch nicht geschlechtsreifen Individuen kein wesentlicher Unterschied in dieser Beziehung besteht. Ueberdies können die ursprünglichen Körperformen durch Fäulniss, Verkohlung etc. ganz auffallende Veränderungen erleiden.

Entscheidend für die Geschlechtsbestimmung ist der Nachweis des weiblichen oder männlichen Geschlechtsapparates oder charakteristischer Theile desselben.

[Sidenote: Mammae.]

Der Nachweis der Mammae ist von begreiflicher Wichtigkeit, doch ist es bekannt, dass dieselben mitunter bei Mädchen und Frauen ganz unentwickelt bleiben oder nachträglich atrophiren können, während anderseits bei Männern, wenn auch seltener, eine Entwicklung der Drüsensubstanz, so doch häufig in Folge Wucherung des Fettpolsters eine Vorwölbung der Brustdrüsengegend vorkommt. Bei Neugeborenen oder Säuglingen aus einer Anschwellung der Brustdrüsen und aus dem Ausfliessen von milchartiger Flüssigkeit (Hexenmilch) beim Drucke auf weibliches Geschlecht des Kindes schliessen zu wollen, wäre ein Fehler, da diese Erscheinung bei beiden Geschlechtern gleich häufig sich findet.

[Sidenote: Aeussere und innere Genitalien bei faulen Leichen.]

Von den Genitalien können am leichtesten die äusseren unkenntlich werden. So zunächst durch colliquative Fäulniss, weniger durch Mumification, ferner durch Verstümmelung durch Fliegenmaden, Ratten u. dgl., was besonders häufig bei Kindesleichen vorkommt. Ganz unkenntlich können die äusseren Genitalien durch Verkohlung werden, wovon die Ringtheaterleichen zahlreiche Beispiele lieferten. Sowohl in diesen als in den früher genannten Fällen kann noch die innere Untersuchung positive Resultate ergeben. So zunächst das Auffinden des Uterus, welches wegen der bekannten Derbheit und Festigkeit des normalen Uterus selbst noch dann gelingen kann, wenn die übrigen Weichtheile durch Fäulniss bereits zur Unkenntlichkeit zerstört sind. Ein interessantes Beispiel dafür bringen +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 55).

Ein junges Dienstmädchen, das angeblich sehr hübsch gewesen sein sollte, war plötzlich verschwunden. Alle Nachforschungen nach ihr blieben vergeblich und ein auftauchendes Gerücht, dass sie von einem ihr nahestehenden verheirateten Manne im Hause geschwängert und von diesem beseitigt worden, machte den Fall noch bedenklicher. Nach fast 9 Monaten wurde die Abtrittsgrube des Hauses gereinigt. Ganz unerwartet fanden die Arbeiter bei dieser Gelegenheit im Kothe einen ganz und gar verwesten menschlichen Körper, und es lag die Vermuthung nahe, dass es der des verschwundenen Mädchens sei. „Einen höheren Grad von Verwesung,“ sagt +Casper+, „werde ich wohl nie wieder zur Beobachtung bekommen!“ Von einer eigentlichen Obduction musste natürlich Abstand genommen werden. Doch wurde die Bauchhöhle untersucht mit Rücksicht auf die aufgeworfene Frage, ob Denata zur Zeit ihres Todes schwanger gewesen sei oder nicht. Sämmtliche Gedärme, ebenso Leber, Milz und Nieren waren in eine unkenntliche schwarze, schmierige Masse verwandelt. Trotzdem fand sich noch der Uterus. Derselbe war hellroth gefärbt, hart und fest zu fühlen und zu schneiden, von jungfräulicher Form und Grösse und leer. Somit konnte wenigstens mit Gewissheit das Urtheil dahin abgegeben werden, dass Denata im Augenblicke ihres Todes nicht schwanger gewesen sein könne, womit jenes bei der Auffindung der Leiche mit Lebendigkeit wieder aufgetauchte Gerücht in Nichts zerfiel und der angezweifelte gute Ruf des angeblichen Schwängerers und muthmasslichen Mörders, eines bis dahin unbescholtenen Mannes, wieder hergestellt war.

[Sidenote: Genitalien an verkohlten Leichen.]

Auch bei hochgradig verkohlten Leichen kann sich der Uterus noch finden, wovon ausser in der Festigkeit des Uterus, auch in der geschützten Lage desselben der Grund zu suchen ist. Bei einer Reihe der Ringtheaterleichen, bei denen die Bauchhöhle eröffnet und die Baucheingeweide ganz verkohlt gefunden wurden, liess sich trotzdem der Uterus, wenn auch äusserlich verkohlt, erkennen, und zwar nicht blos durch seine äussere Form, sondern auch durch seine Lagerung zu den Nachbarorganen, die ihrer geschützten Lage wegen ebenfalls weniger als andere Gebilde gelitten hatten. In einzelnen Fällen war der Uterus zu einem unförmlichen, äusserlich ganz harten Körper verkohlt, war jedoch beim Aufschneiden deutlich als solcher erkennbar und liess sogar Details, z. B. Gefässdurchschnitte, Endometrium, Plicae palmatae etc., unterscheiden. In anderen Fällen konnte schon aus dem Fehlen eines massigen Gebildes zwischen Harnblase und Rectum geschlossen werden, dass ein männliches Individuum vorliege.

Nicht selten waren trotz hochgradiger Verkohlung der Bauchorgane noch die Ovarien aufzufinden und an der Form, Lage, sowie am Durchschnitte als solche zu erkennen. Gleiches war bei der Harnblase der Fall und auch bezüglich des centralen Antheiles der Harnröhre, was insoferne wichtig, als an diesem wesentliche Geschlechtsunterschiede sich bemerkbar machen, nämlich beim Manne der Befund des Schnepfenkopfes, der an der weiblichen Harnröhre fehlt, und der Corpora cavernosa penis. Aus solchen Befunden allein können schon positive Schlüsse auf das Geschlecht des Individuums gemacht werden, und wir wollen hier bemerken, dass wir auch bei dem oben erwähnten, nach einem halben Jahre aus dem Wasser gezogenen Individuum in den scheinbar zur Unkenntlichkeit verfaulten Weichtheilen der Beckenhöhle noch deutliche Reste der Corpora cavernosa penis, sowie die hintere Partie der Harnröhre mit dem Schnepfenkopfe gefunden haben, welcher Nachweis für sich allein genügt haben würde, das Individuum für ein männliches zu erklären. Dagegen war bei dem, ebenfalls oben angeführten, vor 2 Jahren ermordeten und dann vergrabenen Manne von dem Urogenitalapparate nichts mehr zu erkennen.

[Sidenote: Skelet.]

Am Skelet lassen sich für die Geschlechtsbestimmung folgende Verhältnisse verwerthen: Im Allgemeinen ist beim Weibe das ganze Skelet kleiner und schwächer als das männliche und auch die einzelnen Knochen sind verhältnissmässig weniger stark entwickelt, doch ist es bekannt, in welcher Weise äussere und individuelle Verhältnisse dieses im Ganzen richtige Gesetz alteriren können. Der Thorax ist beim Weibe im Allgemeinen kürzer, aber weiter, besonders im oberen Theile. Nach +Henle+ ist die Flächenkrümmung des hinteren Theiles der Rippen stärker, dagegen die Kantenkrümmung (nach unten) schwächer als beim Manne. Die erste und zweite Rippe sind absolut länger (+Meckel+). Das Brustbein ist meist kürzer und breiter als beim Manne, erscheint daher plump, während das des Mannes schlanker und graciler aussieht (+M. Strauch+). Die Längendifferenz beruht vorzugsweise auf der Kürze des Körpers des weiblichen Sternums.

[Sidenote: Geschlechtsunterschiede des Beckens.]

Das Becken ist derjenige Theil des Skelettes, in welchem sich der Geschlechtsunterschied am bestimmtesten, und zwar ebensowohl in der Form, wie in den Dimensionen, ausspricht. +Henle+ beschreibt diesen Unterschied folgendermassen: Die Flächen der Darmbeine nähern sich beim Weibe in der Regel mehr der horizontalen Lage als beim Manne; das Promontorium springt beim männlichen Becken meistens weiter vor, und so ist für das männliche Becken die Herzform, für das weibliche Becken die quer-elliptische Form der oberen Apertur die normale. Das untere Becken des Weibes ist absolut niedriger als das männliche, aber geräumiger. Bei beiden Geschlechtern nimmt die Weite der Höhle des unteren Beckens gegen den Ausgang ab, bei dem Manne aber in stärkerem Masse als beim Weibe, so dass also die untere Apertur des weiblichen Beckens absolut und relativ weiter ist. Hiermit steht in Verbindung, dass die unteren Ränder des Leistenbeins am männlichen Becken unter einem spitzigeren Winkel zusammenstossen als am weiblichen. Der Schambogen des Weibes ist eine Curve, der Schambogen des Mannes gleicht mehr einer gebrochenen Linie. Das weibliche Kreuzbein ist breiter und kürzer.

Nach +Toldt+ (Maschka’s Handb. III, 562) können als die mittleren Masse für die wichtigsten Beckendurchmesser gelten:

Weib Mann +------+ + -----+ | | | | +Im Beckeneingang+: Conjugata vera 118 Mm. 113 Mm. Querdurchmesser 135 „ 127 „ Schräger Durchm. 124 „ 120 „ +Im Beckenraum+: Gerader Durchmesser 126 „ 114 „ Querer „ 120 „ 109 „ +Im Beckenausgang+: Gerader „ 90-110 „ 75-95 „ Querer „ 110 „ 82 „

Alle diese Angaben beziehen sich auf das typisch-weibliche, respective männliche Becken, doch kommen Abweichungen und Zwischenformen vielfach vor. Auch ist es selbstverständlich, dass die genannten Geschlechtsunterschiede erst beim erwachsenen Weibe deutlicher ausgebildet sind, obgleich den Beobachtungen von +Fehling+ zufolge schon das Becken neugeborener Mädchen und Knaben gewisse Verschiedenheiten bieten soll.