Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 101
Hier ist der Ort, der sogenannten +Fettwachsbildung+ oder Saponification von Leichen zu erwähnen. Seitdem zuerst +Fourcroy+ aus Anlass der Ueberlegung des Friedhofes „des Innocents“ in Paris auf solche Befunde aufmerksam gemacht hatte, wurde die Fettwachs- (Leichenfett- Adipocire-) Bildung als ein Umwandlungsprocess sämmtlicher Weichtheile, namentlich der Muskeln, aufgefasst, indem man annahm, dass unter gewissen Bedingungen, zu welchen insbesondere das Liegen der Leiche im Wasser oder im feuchten Boden und ungenügender Luftzutritt gerechnet wird, die Weichtheile, statt der colliquativen Fäulniss zu verfallen, in Fett sich umwandeln, welches später verseift. An dieser Anschauung hält auch noch +Kratter+ (Oesterr. ärztl. Vereins-Ztg. 1879, Nr. 11, Zeitschr. f. Biologie. 1880, XVI und „Berichte des X. internationalen medicinischen Congresses in Berlin“) fest.[524] Wir haben jedoch mit Rücksicht auf unsere Beobachtungen schon 1879 („Bemerkungen über das sogenannte Fettwachs.“ Wiener med. Wochenschr. Nr. 5-7) die Ansicht ausgesprochen, dass in vielen und vielleicht den meisten Fällen die als Fettwachs angesprochenen Massen nicht aus einer postmortalen Verfettung der Weichtheile hervorgegangen sind, sondern nur das subcutane und anderweitige Fett darstellen, welches nach der Colliquation der übrigen Weichtheile, besonders der Muskeln (deren Scheiden in einzelnen unserer Fälle noch ausgezeichnet erkennbar waren), zurückblieb, nachdem es sich in Fettsäuren verwandelt hatte. Weitere uns vorgekommene Fälle, von denen mehrere in unserem Museum aufgestellt sind, haben diese Anschauung bestätigt und wir haben darüber am X. internationalen Congress berichtet (Wiener med. Presse. 1890, Nr. 37). Ebenso gelangten +E. Ludwig+ (Artikel „Leichenfett“ in Eulenburg’s Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde. Wien 1881) auf Grund chemischer Untersuchung, +H. Reinhard+ („Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Grüften und Gräbern auf den Friedhöfen.“ 11. Jahresbericht über das Medicinalwesen in Sachsen auf das Jahr 1880, pag. 148, insbesondere Absatz „Fettwachsbildung“, pag. 165), +Ermann+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1882, XXXVII, pag. 51 und 1884, XL, pag. 29) und +Reubold+ (Sitzungsber. d. Würzburger physiol.-med. Gesellsch. 1885) auf Grund positiver Beobachtungen theils an beerdigten, theils an aus dem Wasser gezogenen Leichen zu gleichen Resultaten. Zweifellos gibt es verschiedene Zwischenstufen der sogenannten Fettwachsbildung. In den ausgeprägten Formen, d. h. nach mehrmonatlichem Liegen in Wasser, sieht der Körper wie versteinert aus und man findet bei näherer Untersuchung, dass das Skelet kürassartig von einer kalk- oder stearinartigen, meist grauweissen, an der Oberfläche grobkörnigen Masse umgeben ist, welche im frischen Zustande einen stark fäculenten, im getrockneten mehr ranzigen Geruch verbreitet, über Wasser schwimmt, beim Erhitzen schmilzt und bei der mikroskopischen Untersuchung vorzugsweise aus kugeligen, von radiär angeordneten, nadelförmigen Fettsäurekrystallen gebildeten Körnern bestehend sich erweist. Derartige Leichen wurden wegen der mitunter merkwürdig erhaltenen Körperformen, sowie wegen der festen Consistenz und des kalkartigen Aussehens der Fettwachsmassen schon wiederholt für „verkalkte“ Leichen gehalten und können noch nach Jahren Abdrücke von Kleidern, Riemen und selbst von Strangfurchen erkennen lassen (+Ganner+, Wiener med. Ztg. 1887, Nr. 8 und +Kratter+, Virchow’s Jahrb. 1887, I, pag. 511). Je stärker das Fett zur Zeit des Todes entwickelt war, desto leichter bilden sich compacte, die Form der Körpertheile conservirende Adipociremassen, doch scheint auch die Natur des Fettes, insbesondere der Gehalt desselben an Fettsäuren, von Einfluss zu sein. Namentlich bildet sich leicht Fettwachs bei Kindern und Potatoren. Schöne Präparate haben wir aus Säufer- und aus Phosphorlebern erhalten.
Den sehr eingehenden Untersuchungen zufolge, welche der leider so früh verstorbene +Zillner+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1885, XLII, 1) in unserem Institute ausführte, spielt bei der Adipocirebildung ein Vorgang eine wichtige Rolle, welchen er als „Wanderung des Fettes während des Verwesungsprocesses“ bezeichnet, welcher darin besteht, dass in den späteren Stadien der Maceration die bei gewöhnlicher Temperatur flüssigen Neutralfette in ähnlicher Weise sich imbibiren und transsudiren, wie dieses in früheren Stadien die Blutflüssigkeiten thun, woher es kommt, dass sich dann Fett in Räumen findet, die früher leer oder von anderen Körpern (Muskeln) eingenommen waren.[525] Diese sowohl, als die in ihrer Heimat zurückgebliebenen Fette zersetzen sich zu Glycerin und freien Fettsäuren, von denen die bei gewöhnlicher Temperatur flüssige Oelsäure sammt dem Glycerin verschwindet und nur die höheren Fettsäuren in Krystallform zurückbleiben, welche sich theilweise mit Kalk und Magnesia zu einer Seife verbinden, wodurch, sowie durch Niederschläge aus dem Wasser, der Adipocirepanzer an Festigkeit gewinnt. +Zillner+ wies ferner nach, dass die „mammelonirte“ Beschaffenheit der Oberfläche typischer Adipocireleichen davon herrührt, dass die Cutis wegfault und die körnige subcutane erstarrte Fettschichte nun blossliegt.
[Sidenote: Einfluss der Wärme.]
Eine weitere, für den Eintritt und Verlauf der Fäulniss wichtige Bedingung ist ein gewisser Grad von +Wärme+ des umgebenden Mediums. Wärme, namentlich feuchtwarme Luft, ist besonders fördernd für Fäulnissprocesse, und es ist bekannt, wie sich gewisse Jahreszeiten in dieser Beziehung geltend machen. Ebenso tritt in geheizten Localen, aber auch in Düngerhaufen, Abtrittsgruben u. dergl. die Fäulniss ungemein rasch auf. Warme trockene Luft und noch mehr höhere Hitzegrade bewirken dagegen Eintrocknung und Mumification. Dass Gefrierkälte den Eintritt der Fäulniss verhindert oder die bereits eingetretene sistirt, ist bekannt.
[Sidenote: Organismen in faulenden Leichen. Zerstörung d. Leichen durch Thiere.]
[Sidenote: Schimmelpilze. Innere Fäulnissbedingungen.]
Eine wichtige und offenbar die wesentlichste Rolle bei der fauligen Zerstörung von Leichen spielen +thierische+ und +pflanzliche Organismen+. Constante Begleiter der stinkenden Fäulniss sind die Bacterien, und es ist bekannt, dass diese als die septische Processe einleitenden Fermente anzusehen sind.[526] Ihr Vorkommen gehört mit zum Begriffe der Fäulniss und diese Thatsache wird jedenfalls gegenüber den jetzt so häufig genannten mycotischen Processen wohl zu beachten sein. Fliegenmaden können sich im Sommer schon in den ersten 12 Stunden finden, namentlich in den Augen- und Mundwinkeln. Ihr zerstörender Einfluss ist bekannt. Die ganz frische Leiche eines 6 Wochen alten, gut genährten Kindes, welche wir am 12. Juli offen im Secirsaale liegen liessen, war bereits am 15. mit winzigen Maden besetzt, wimmelte am 18. von diesen und war am 22. von ihnen bis auf Haut, Sehnen und Knochen aufgezehrt. Durch weitere Versuche haben wir uns überzeugt, dass die Maden der Schmeissfliege schon am nächsten Tage nach der Deponirung der Eier auskriechen, ungemein rasch wachsen, schon am 8. Tage sich zu verpuppen beginnen, worauf nach weiteren 10 Tagen die Fliegen aus der Puppe auskriechen. Ausserdem helfen in der warmen Jahreszeit Raub- und Aaskäfer und deren Larven, sowie Ameisen an der Luft liegende Leichen zu zerstören.[527] +Krahmer+, +Dommes+ und +Locherer+ berichten von Leichen Erwachsener, die im Hochsommer, im freien Felde liegend, binnen 4-8 Wochen angeblich von Ameisen (unserer Meinung nach wohl zunächst durch Fliegenmaden) skelettirt worden waren. Dass Leichen von Ratten benagt und die von Kindern sogar grösstentheils aufgezehrt werden, kommt namentlich bei in oder nahe bei Düngerhaufen und Ställen oder in Abtritten liegenden Leichen ungemein häufig vor. Auch Raubthiere und Schweine können Leichen beschädigen, aufzehren und verschleppen. Begrabene Leichen werden ebenfalls von Fliegenmaden durchwühlt, die, wenn die Leiche nicht etwa nur oberflächlich verscharrt war, aus Eiern stammen, die, als die Leiche noch an der Luft lag, deponirt wurden. In zu einem schmierkäseähnlichen Brei verfaulten Weichtheilen exhumirter Leichen haben wir bis jetzt jedesmal massenhaft winzige, lebhaft sich bewegende Nematoden angetroffen, der Gattung Pelodera angehörig. Diese Nematoden leben nach +Schneider+ in feuchter Erde und suchen in diese gelangende faulende Substanzen auf, die sie verzehren. Bei Wasserleichen kommen, so lange sie unter Wasser liegen, nur Wasserkäfer, Wasserratten und Krebse in Betracht. Fische sollen faules Fleisch verschmähen. Sobald jedoch die Leiche über Wasser kommt, etabliren sich, besonders im Sommer, sofort zahlreiche Maden und befördern die Zerstörung (vide auch pag. 817). Weisse und gelbe Schimmelpilze finden sich bei nach längerer Zeit exhumirten Leichen häufig. Aber auch in feuchter Luft liegen gebliebene Leichen schimmeln, so z. B. die in Kellern aufbewahrten, die nach einiger Zeit mit einem dichten Rasen von Schimmelpilzen bewachsen sein können. Letztere hat +Heim+ (Annal. d’hygiène publ. 1893, XXX, pag. 97) näher bestimmt. Diese Pilze hinterlassen in abgestorbenem Zustande schwärzliche Flecke, welche der Haut und den Wäschestücken ein wie getigertes Aussehen geben können. Ueber die Algenbildung auf Wasserleichen wurde bereits oben gesprochen.
Was die +inneren+ oder +individuellen+ Fäulnissbedingungen betrifft, so kann zunächst als Regel gelten, dass die Fäulniss desto rascher die betreffende Leiche zerstört, je geringer die Masse des Körpers gewesen ist, daher die von Kindern früher als die von Erwachsenen. Auch die grössere Zartheit und der grössere Wassergehalt der Gewebe macht, dass erstere früher der Fäulniss unterliegen als letztere. Bei Neugeborenen kann der Umstand, dass die Gedärme noch keinen fäculenten Inhalt führen, eine verhältnissmässige Verzögerung des Eintrittes der Fäulniss bedingen. Weiter ist, ausser dem Ernährungszustand, besonders die Todesart von Einfluss. Vor Allem sind es die an septischen Processen Verstorbenen, die ungemein rasch der Fäulniss anheimfallen und die man, namentlich im Sommer, schon nach 12-24 Stunden in einem Grade grünfaul finden kann, zu welchem sonst mehrere Tage erforderlich sind. Frühzeitigen Eintritt und raschen Verlauf der Fäulniss sehen wir ferner bei Erstickten, und der reichliche Blutgehalt der Organe, sowie die flüssige Beschaffenheit des Blutes ist hiervon die Ursache. Gleiches beobachten wir bei Vergiftungen, die in letzter Linie durch Erstickung tödten oder nach welchen das Blut aus anderen Gründen flüssig bleibt, wie z. B. nach Phosphorvergiftung. Eine merkwürdige Verzögerung der Fäulniss will man nach Vergiftungen mit Carbolsäure, Alkohol, Arsenik und Sublimat beobachtet haben, ebenso nach Vergiftung mit Schwefelsäure. Dieselbe könnte wohl nur dann stattfinden, wenn grössere Mengen dieser antiseptischen Stoffe im Körper zurückblieben, und kann sich dann wohl local, z. B. im Magen, nicht leicht aber am ganzen Körper bemerkbar machen. Die rapide Fäulniss nach Insolation und Blitzschlag ist weniger in der Todesart als in den Umständen begründet, unter welchen sie sich ereignet. Hohe Beachtung verdient die schon von +Casper+ hervorgehobene Thatsache, dass erheblich verletzte oder verstümmelte Leichen sehr schnell faulen, und sie ist begreiflich, wenn man bedenkt, dass die inneren Organe ihrer Gewebsbeschaffenheit und ihres Blutgehaltes wegen rasch der Fäulniss unterliegen, und dass bei Verletzungen der Schutz entfällt, den sonst die intacte Haut gegenüber der Fäulniss für einige Zeit gewährt. Die Fäulniss ergreift dann zunächst die blossgelegten Theile und schreitet von da aus rasch vorwärts. Ist aber die Haut unverletzt geblieben, so ist es wieder die gequetschte Beschaffenheit der verletzten Organe selbst, besonders die Durchtränkung derselben und der Nachbargewebe mit extravasirtem Blut, welche bewirken, dass an solchen Stellen frühzeitig Fäulnisserscheinungen auftreten und von hier aus rasch sich verbreiten. Von dieser Thatsache kann man sich schon bei oberflächlichen Sugillationen überzeugen.
[Sidenote: Resistenz der einzelnen Organe gegen Fäulniss.]
[Sidenote: Gehirn und Knochen.]
Die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Organe gegen Fäulniss ist keineswegs eine gleiche, vielmehr lehrt die Erfahrung, dass manche sehr lange sich erhalten, während andere verhältnissmässig viel früher unterliegen. Blutgehalt des betreffenden Organs, Festigkeit seines Gewebes und erleichterter oder erschwerter Luftzutritt ist in dieser Beziehung von Einfluss, Blut fault ungemein schnell und zuerst. Je blutreicher daher ein Organ, desto früher wird es von der Fäulniss ergriffen, und eben deshalb sehen wir die Fäulniss in der Regel von Hypostasen aus beginnen. Je fester die +Structur+ eines Organs, desto widerstandsfähiger ist dasselbe gegen den Fäulnissprocess. Das lockere subcutane und intermusculäre Zellgewebe fault sehr rasch und wird auch frühzeitig von Fäulnissgasen durchsetzt. Fascien und Sehnen dagegen erhalten sich ausser den Knochen am längsten. Eine grosse Widerstandsfähigkeit zeigt auch die Haut und die Arterienstämme, insbesondere die Aorta. Auch der Uterus widersteht ungemein lange und kann mitunter noch gut erhalten gefunden werden, nachdem sämmtliche Weichtheile unkenntlich geworden sind. Bei einer wegen Verdacht auf Fruchtabtreibung nach einem Jahre exhumirten Frau konnten wir den dem 2. Schwangerschaftsmonat entsprechenden Uterus und ein Stück des Chorion deutlich erkennen. Wie sich der +Luftgehalt+ der Organe bezüglich der Fäulniss geltend macht, ist namentlich am Magen und den Gedärmen ersichtlich; doch ist nicht zu übersehen, dass die dort enthaltene Luft schon ursprünglich den Charakter von Fäulnissgasen besitzt. Vom Fett fault nur das Zwischengewebe. Das eigentliche Fett fault nicht, sondern verwandelt sich in Fettsäuren (wird ranzig), welche, wenn sie in compacten Massen vorkommen, die oben erwähnte Adipocire (Leichenfett, Leichenwachs) darstellen, die den weiteren Zersetzungsvorgängen jahrelang zu widerstehen vermag. Auch die an Leichen zehrenden kleinen Organismen scheinen lieber die stickstoffhaltigen Organe als das Fett aufzusuchen, und wir haben bei den oben (pag. 586) erwähnten Versuchen mit unter Wasser liegenden Leichen Neugeborener bemerkt, dass die mit Vernix caseosa bedeckten Stellen vom Algenrasenansatz freigeblieben sind.[528] In ähnlicher Weise scheint sich das Gehirn zu verhalten, was sich aus seinem grossen Gehalt an Fett, Cholesterin und fettähnlichen Körpern (Lecithin, Cerebrin) erklärt. Wir haben deutlich als solche erkennbare Hirnreste bei einem durch Zertrümmerung des Schädels ermordeten und nach 2 Jahren in Gartenerde verscharrt gefundenen Manne gesehen, in einem anderen Falle noch nach 4 Jahren und bei Gelegenheit der Exhumationen auf einem alten Cholerafriedhofe als schwarze bröcklige, stellenweise aber noch schmierige Masse noch nach 50 Jahren! Zahlreiche Beobachtungen über das Erhaltensein des Gehirns bei nach 10 und mehr Jahren exhumirten Leichen bringen +Moser+, +Schwandler+ und +Kirn+ (vide unsere „Leichenerscheinungen“, l. c.) und neuere +Reinhardt+ (l. c. pag. 160 und 164), sowie, Wasserleichen betreffend, +Ermann+ in seiner oben citirten Arbeit: „Zur Kenntniss der Fettwachsbildung.“ Bei Leichen Erwachsener genügen durchschnittlich 2-3 Jahre Liegens in der Erde, um die Weichtheile verschwinden zu machen. Die Bänder und Knorpel halten sich länger und werden erst nach 5 und mehr Jahren vollkommen zerstört. Die weiteren Veränderungen in den Knochen gehen nur äusserst langsam vor sich und ihre Entfettung und Austrocknung beansprucht noch viele (durchschnittlich 10) Jahre. Noch später werden die Knochen morsch und brüchig, können sich aber unter günstigen Umständen durch Jahrzehnte und Jahrhunderte erhalten. Wichtig ist, zu wissen, dass auch uralte und selbst aus geologischen Zeiten stammende Knochen noch Knochenknorpel enthalten. 600 Jahre alte Menschenknochen, die +Orfila+ untersuchte, gaben noch 27% Gallerte und beinahe 10% Fett. Auch +Kornfeld+ (Wiener med. Wochenschr. 1886, Nr. 43) fand bei etwa 100jährigen ausgegrabenen Knochen nur geringe Unterschiede in ihrer Zusammensetzung im Vergleich mit frischen Menschenknochen.
[Sidenote: Todeszeitbestimmung bei faulen Leichen.]
Die genannten äusseren und inneren Momente werden sorgfältig zu erwägen sein, wenn es sich darum handeln sollte, aus dem Fäulnissgrade die Zeit zu bestimmen, die seit dem Tode eines Individuums verflossen ist; es ist jedoch aus der grossen Zahl dieser Momente und aus der Schwierigkeit, den Einfluss jedes einzelnen derselben zu bestimmen, begreiflich, dass in der Regel nur approximative Schlüsse gestattet sein werden, wobei festzuhalten ist, dass, bei dem Umstande, als die späteren Fäulnissveränderungen langsamer verlaufen als die ersten, die äussersten Grenzen des Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod erfolgt sein konnte, desto weiter zu stecken sind, je weiter die Fäulniss oder Verwesung der Leiche bereits gediehen ist. Da die Möglichkeit und der Grad der Einwirkung der wichtigsten, nämlich der äusseren Fäulnissbedingungen, vorzugsweise durch das Medium beeinflusst werden, in welchem die Leiche lag, so ist besonders dieser Umstand zu berücksichtigen.
Die Sicherstellung der Identität von Leichen.
+Oesterr. Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28. Januar 1855.+
§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität ausser Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.
§. 15 bestimmt, dass der Kopf des Sectionsprotokolles auch die Anerkennung der Identität zu enthalten hat.
§. 31. Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deshalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt.
§. 32. Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen wurden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtigt werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Märkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen, so viel als möglich ähnlich mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen.
§. 48. Bei Unbekannten hat die äussere Besichtigung mit der Personalbeschreibung zu beginnen, in welcher die Grösse mit genauer Angabe des Masses, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen und des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen: als Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Missbildung u. s. w. aufzunehmen sind.
§. 127. St.-P.-O. bestimmt: ...... Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen. Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beobachtet werde.
+Preussisches Regulativ vom 13. Februar 1875+:
§. 10. ...... Die Obducenten sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich scheint, den Richter rechtzeitig zu ersuchen, dass vor der Obduction ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen, zu besichtigen.
In der Regel wird es jedoch genügen, dass sie ein hierauf gerichtetes Ersuchen des Richters abwarten.
§. 13. ...... Demgemäss sind betreffend den Körper im Allgemeinen, soweit die Besichtigung solches ermöglicht, zu ermitteln und anzugeben: 1. Alter, Geschlecht, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwa vorhandene Krankheitsresiduen, z. B. sogenannte Fussgeschwüre, besondere Abnormitäten (z. B. Mäler, Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmassen) ...... Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes festzustellen: 1. Bei Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen.
[Sidenote: Identität.]
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass bei jeder Obduction die Identität der vorliegenden Leiche sicherzustellen und eine diesbezügliche Bemerkung in dem Kopfe des Protokolles einzuschalten ist. Ist die Person, wie in den meisten Fällen, bekannt, so ist es Sache des Untersuchungsrichters, die Agnoscirung durch Personen, welche den Verstorbenen während des Lebens gekannt haben, zu veranstalten. Gehört die Leiche einem unbekannten Individuum an, oder lässt sich die Identität vorläufig noch nicht mit genügender Bestimmtheit sicherstellen, so ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, eine möglichst genaue Personsbeschreibung aufzunehmen, damit auf Grundlage dieser noch nachträglich die Constatirung der Identität ermöglicht werden könnte, welche begreiflicher Weise nicht blos in strafrechtlicher, sondern auch in polizeilicher und civilrechtlicher Beziehung (Todeserklärung §. 24 a. B. G. B.) eine grosse Bedeutung besitzt.
[Sidenote: Kleidungsstücke und Effecten.]
Zu diesem Behufe sind zunächst die +Kleidungsstücke+ zu beschreiben, ebenso die +Effecten+, die das Individuum bei sich hat. Die Wichtigkeit dieser Gegenstände für die Agnoscirung ist klar, es liesse sich jedoch darüber streiten, ob die Aufnahme und Beschreibung derselben in das Ressort des Gerichtsarztes und nicht vielmehr in das des Untersuchungsrichters gehöre. Vorläufig kommt nach den Bestimmungen der §§. 31 und 33 der citirten österr. Vorschrift die betreffende Aufgabe dem Gerichtsarzte zu und es ist dabei nach den in diesen Paragraphen enthaltenen Angaben vorzugehen.