Kultur-Kuriosa, Zweiter Band

Part 12

Chapter 123,331 wordsPublic domain

Außer dem Ertrage ihrer in verschiedenen Ländern der abendländischen Christenheit gelegenen Pfründen hatten die Kardinäle noch die Einkünfte ihrer römischen Titelkirchen, ferner die Hälfte der aus verschiedenen Ländern an den päpstlichen Stuhl zu zahlenden Zensusabgaben, die Hälfte der servitia communia und Einnahmen aus dem Ertrage der visitationes reales mancher Prälaten, sowie Anteile an mehreren anderen Einkünften des päpstlichen Stuhles.

Diese Zensusabgaben, die allerdings gerade zur Avignonischen Zeit oftmals nicht eingeliefert wurden, waren sehr bedeutend. Die Beherrscher Neapels schuldeten einen Jahreszensus von 8000 Unzen Gold = 40000 Kammergoldgulden (ca. 1200000 M.) jährlich dem päpstlichen Stuhle, die Beherrscher der Insel Sizilien jährlich 3000 Unzen Gold.

Was die servitia communia betrifft, zu deren Zahlung die neuernannten oder neu bestätigten Bischöfe und Äbte verpflichtet waren, so betrug 1336 die von der päpstlichen Kammer vereinnahmte Hälfte -- die andere fiel ja an die Kardinäle -- über 30792 Kammergoldgulden. Im zweiten Pontifikatsjahre Klemens VI. waren es gar 59904 Kammergoldgulden, also ca. 1700000 M.! Das Durchschnittseinkommen der päpstlichen Kammer in den neun Jahren von 1336-1345 belief sich auf 48000 Kammergoldgulden jährlich und das war, wie gesagt, nur die Hälfte der servitia communia.

Diese Summe verringert sich unter Innocenz VI. im Durchschnitt seines neunjährigen Pontifikates auf rund 33450 Kammergoldgulden jährlich. Da nun das Kardinalkollegium, wie gesagt, auf die gleiche Summe Anspruch hatte, die Zahl der am Sitze der Kurie weilenden Kardinäle unter diesem Papste aber im Durchschnitt 22 betrug, so kam im Jahresdurchschnitt auf jeden Kardinal allein an Servitiengeldern die Summe von etwa 1500 Kammergoldgulden oder 45000 M. nach heutigem Gelde.

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Das +Gesamteinkommen eines Kardinals+ betrug während der Regierung Klemens VI. und Innozenz VI. nach der aktenmäßig fundierten Berechnung Sauerlands +mindestens+ 4000-5000 Kammergoldgulden jährlich. Das Hirtenamt war also recht einträglich, denn nach unserem Gelde entspricht diese Summe einer Kaufkraft von 120000-150000 M. Mancher von ihnen wird aber jährlich eine +doppelt oder dreifach so große Summe vereinnahmt haben+. Das läßt sich beispielsweise aus dem Nachlaßinventar Hugo Rogers, des Bruders Klemens VI. erweisen. Am 20. September 1342 zum Kardinal ernannt, starb er am 21. Oktober 1363. Er war also 21 Jahre Kardinal. In seinem Nachlaß fand man 179186 Goldmünzen und über 8000 Silbermünzen, also eine Geldmasse, deren damalige Kaufkraft einer heutigen Summe von etwa 6000000 M. gleichkommt.

Diesem Oheim Hugo hatte dessen Neffe Peter, der mit 17 Jahren Kardinal und mit 39 Jahren Papst war (Gregor XI.) erfolgreich nachgeeifert. Sein Nachlaß enthielt außer dem Gold- und Silbergerät in barem Gelde 140503 Goldgulden, die aber natürlich nicht der Christenheit oder den Armen, sondern seinem nahen Verwandten Reymond von Turenne als Haupterben zufielen.[180]

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Sauerland hat festgestellt, daß im 14. Jahrhundert im Rheinland nicht weniger als 94 +Nichtpriester+ im Besitz von Pfarreien waren. Das schlug natürlich auch damals dem Kirchenrecht ins Gesicht. Während es häufig in den Urkunden heißt, daß dieser Zustand »viele Jahre« gedauert hat, gelang es dem Gelehrten, 38 Fälle genau festzustellen. Unter diesen findet sich in fünf Fällen die Dauer von 10 Jahren, in einem Fall 11 Jahre, in zwei Fällen 12 Jahre, in drei Fällen 13 Jahre, in einem Fall 14 Jahre, in zwei Fällen 16 Jahre, in einem Fall 19 Jahre, in einem Falle aber sogar +26 Jahre+!! Es kam vor, daß +ein Nichtpriester einem ebensolchen folgte+!

Unter den 38 Pfarrinhabern finden sich +ein Knabe von 6 Jahren+, einer von 10 Jahren, vier von 11 Jahren und ein Knabe von 14 Jahren.[181]

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Nicht nur die +Söhne von Geistlichen+ erhielten durch päpstlichen Dispens mit der Priesterwürde die Pfründe, sondern auch ein +Nonnensohn+ wird genannt. An sich ist Vorurteilslosigkeit gegenüber der Herkunft gewiß kein Kulturkuriosum, aber merkwürdig ist, daß die angeblich so sittenstrenge Kirche daran keinen Anstoß nimmt.[182]

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Ein schönes Beispiel für die Dimensionen, die zur Zeit des Avignonischen Papsttumes die Pfründenjagd einnehmen konnte, bietet der Dr. Regum Heinrich +Sudermann+, Angehöriger einer adeligen Dortmunder Patrizierfamilie. Er war Sekretär des in ständiger Geldnot befindlichen Kölner Erzbischofs Walram und erhielt von ihm für eine Anleihe von 500 Goldgulden die bedeutenden Höfe der Kölnischen Kirche zu Hagen und Schwelm samt der dortigen erzbischöflichen Gerichtsgewalt verpfändet.

Während der Regierung Benedikts XII., zwischen 1337 und 1340, erschien Sudermann viermal als erzbischöflicher Gesandter an der Kurie. Dafür erhielt er nur die Exspektanz für eine Kanonikatspfründe der Kölner Severinskirche, die im nächsten Jahre zu einer Exspektanz für eine höhere Pfründe derselben Kirche erweitert wurde. Das war gewiß nicht zu viel. Aber es sollte nicht alles bleiben.

Unter der sechsjährigen Regierung Klemens VI. erhielt er eine Kanonikatswohnung, eine Kanonikatspfründe und die Scholastrie der Kölner Andreaskirche. Außerdem erwirkte er seinem Bruder Bertram Exspektanzen auf zwei Pfründen und ferner eine priesterliche Kanonikatspfründe der Kölner Domkirche. Für einen außerehelich geborenen Neffen Hermann erwirkte er päpstliche Dispens zum Empfang der Weihen und eine Pfründe oder eine Exspektanz, einem andern Neffen eine Exspektanz für eine Kanonikatspfründe der Soester Patroklikirche. Ferner erwirkte er zwei Angestellten bzw. Bekannten Pfründen.

Später trat Suderman als Notar in päpstliche Dienste und wurde in wichtigen Geschäften viermal nach Deutschland geschickt. Dafür erhielt er für seine eigene Person noch drei Pfründen vom Papste, so daß er am Ende des Pontifikats Innozenz VI. im Besitze der Pfründen von Lüttich, Haslach, Maastricht, Xanten und St. Andreas in Köln sich befand. Sie warfen etwa 120 Mark Silber jährlich ab, die Mark Silber galt etwa fünf Kammergoldgulden, dessen Wert etwa zehn Mark, deren Kaufkraft damals aber zwei bis dreimal so hoch war wie heute, so ergibt sich eine Jahresrente von 12-18000 Mark. Das ist durchaus nicht übertrieben. Aber Suderman wirkte weniger für sich, als +für seine Verwandten, Freunde und Diener+.

Das eine Mal erbittet er Pfründen bzw. Pfründenexspektanzen für +sechs Neffen und zwei Diener+, das andere Mal für +drei unehelich geborene Neffen+ je eine Exspektanz für eine höhere Pfründe, ein drittes Mal Pfründen und Exspektanzen für fünf Verwandte, ein viertes Mal fünf Pfründen und zwei Pfründenexspektanzen für sieben Neffen, ein fünftes Mal Pfründen und Pfründenexspektanzen für sechs Verwandte, Gehilfen und Diener und ein sechstes und letztes Mal elf Pfründenexspektanzen für elf Neffen. Onkels von heute, nehmt euch ein Beispiel an diesem edlen Manne, der während der Regierung Innozenz’ VI. nicht weniger als +56 päpstliche Verleihungen von Pfründen und Exspektanzen für andere erwirkte+!

Hier lernten wir ein Musterbild eines vornehmen Kurialen der Avignoner Papstzeit kennen, der für sich wenige, aber fette Pfründen erwirbt, aber möglichst viel für seine Verwandten und Diener zu erwerben trachtet und versteht. Was Nepotismus ist, dürfte nunmehr jeder wissen.[183]

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Doch was will der Nepotismus eines Kurialbeamten des 14. Jahrhunderts bedeuten gegenüber dem des Papstes Sixtus IV. und seiner Nachfolger! Er wurde nie, weder vorher noch nachher, so rücksichtslos betrieben. Er war das Prinzip aller Handlungen dieses Statthalters Christi.

Im Jahre seiner Papstwahl noch, 1471, machte er zwei Neffen, +Pietro Riario+, den man für seinen Sohn hielt, und Julian Rovere, nachmals Julius II., junge Menschen niederer Abkunft, weder durch Verdienst noch Talent ausgezeichnet, zu Kardinälen. Dessen ungeachtet erhielt Pietro die Würden eines Patriarchen von Konstantinopel, eines Erzbischofs von Sevilla, Florenz und Mende und so viele Benefizien, daß sich sein Einkommen auf 60000 Goldgulden belief. In den zwei Jahren, die dieser Parasit noch zu leben hatte, bis Reichtümer und Leben vergeudet waren, stürzte sich Riario in die sinnloseste Schwelgerei. Seine Feste übertrafen an Verschwendung alles je Dagewesene. +Seine Nachttöpfe waren aus vergoldetem Silber!+ Der erbärmliche Mensch starb, erst 28 Jahre alt, nachdem er 200000 Goldgulden (ca. acht Millionen Mark!) verpraßt hatte, mit Hinterlassung großer Schulden. Er war mächtiger gewesen als der Papst![184]

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Die kirchlichen Zustände im 14. Jahrhundert werden am Beispiel des Erzbischofs Walram von Köln deutlich. Um das Jahr 1315, +als zwölfjähriger Knabe+, hatte er bereits eine Kölner +Domkanonikatspfründe+ erhalten, noch bevor ihm die Tonsur erteilt worden war. In seinem 23. Lebensjahre erhielt er dazu die Propstei der Maastrichter Stiftskirche S. Servatii, eine Sinekure, sowie die Thesaurarie der Kölner Domkirche, obschon er damals für beide Würden noch nicht das kanonische Alter hatte. Nachdem er dieses erreicht, verlieh der Papst ihm noch die Propstei der Lütticher Domkirche, eine Kuratdignität, samt einer dortigen Domkanonikatspfründe und gestattete ihm den Fortbesitz der Maastrichter Propstei. Weil er aber unterlassen hatte, wegen der beiden erstgenannten Dignitäten den vorgeschriebenen kanonischen Dispens wegen mangelnden Alters einzuholen, war er der kirchlichen Strafe der Infamie und der Unfähigkeit zum Erwerb und Besitz kirchlicher Pfründen verfallen. Doch die päpstliche Lossprechung von diesen Kirchenstrafen und kanonische Wiedereinsetzung in die Kirchenpfründen wurde ihm unterm 30. September 1330 zuteil.

Zugleich schrieb ihm der Papst vor, bis zum nächsten Osterfest (1331) die für die Lütticher Dompropstei kanonisch erforderliche Subdiakonatsweihe und dann binnen dreier Jahre die dafür ebenfalls erforderliche Diakonats- und Priesterweihen sich erteilen zu lassen. Walram versäumte die erste Pflicht und erfüllte auch die Residenzpflicht nicht. Deshalb verfiel er neuerdings den vorgenannten Kirchenstrafen. Doch erhielt er am Ostermontag 1331 die päpstliche Lossprechung und zugleich die Erlaubnis, den Empfang der Diakonats- und Priesterweihe noch drei Jahre lang aufzuschieben. In der Zwischenzeit hatte Walram am 21. Oktober 1328 Titel und Vorrechte eines päpstlichen Kaplans erhalten.

Diese, wenigstens nach heutigen Begriffen, nicht ganz normale Lebensgeschichte war aber noch lange nicht zu Ende. Am 27. Januar 1332 wurde nämlich Walram zum Erzbischof von Köln ernannt. Da er aber das vom kanonischen Recht für einen Bischof erforderliche Alter noch nicht erreicht hatte, was dem Papste verschwiegen worden war, so war die Ernennungsurkunde ungültig und mußte durch eine neue gültige Ausfertigung, die das Datum des folgenden Tages trägt, ersetzt werden.

Der noch nicht dreißigjährige Erzbischof hatte erst die sogenannten niederen Weihen erhalten. Deshalb bekam er vom Papste die Erlaubnis, binnen dreier Jahre sich die drei höheren Weihen von einem beliebigen Bischof erteilen zu lassen.

Diese ganze abenteuerlich klingende, aber durchaus nicht vereinzelte Geschichte findet ihre Erklärung darin, daß Walram von seinem Bruder, dem Grafen Wilhelm von Jülich, dem Neffen des französischen Königs, protegiert worden war. Dieser hatte dem Papst als Entgeld für seine Bereitwilligkeit in der Ernennungsangelegenheit das eidliche Versprechen gegeben, dem päpstlichen Stuhle zeitlebens treu und ergeben zu bleiben und ein Widersacher Ludwigs des Bayern und anderer Gegner des Papsttums zu sein.

Außerdem war die Sache für Wilhelm auch nicht billig. Sie hatte nämlich 40000 Goldgulden gekostet, also etwa 1200000 Mark nach heutigem Geldwert!

Daß das Erzbistum diese Summe wieder aufbringen mußte, ist selbstverständlich. Aber das ging nicht glatt. Vielmehr sah sich Walram gezwungen, aus Gründen der Sparsamkeit das hochverschuldete Erzstift, dessen wichtigste Besitzungen verpfändet waren, zu verlassen und seine Verwaltung fremden Personen anzuvertrauen. Er wanderte mit wenigen Begleitern nach Frankreich, wo er nach 17jähriger nicht eben glorreicher Verwaltung der hohen Würde am 14. August 1349 in Paris starb.[185]

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Wie wenig Rücksicht die Avignonischen Päpste auf die materielle Wohlfahrt der Kirchenprovinzen legten, geht schon aus der einzigen Tatsache schlagend hervor, daß der Nachfolger Walrams, Wilhelm von Genepe, sich verpflichten mußte, Klemens VI. 30000 Goldgulden zu zahlen.[186]

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Auch heute noch scheint der geistliche Beruf recht einträglich zu sein, wie aus der in »Reynolds Newspaper« (6. Januar 1907) enthaltenen Zusammenstellung von Hinterlassenschaften von Klerikern im Jahre 1906 aus England hervorgeht.

233 testamentarische Hinterlassenschaften mit in Summa 5638073 £, im Durchschnitt pro Person 23933 £ werden hier notiert.

+10 überstiegen 2 Millionen Mark+: Rev. Sir Richard Fitzherbert, Rektor von Warshop = 530548 £. Rev. J. H. Godber, Kanonikus von Southwell = 218506 £. Jeder dieser 10 hinterließ im Durchschnitt 179121 £.

Die 9 Bischöfe, deren Testament im Jahre 1901 veröffentlicht wurde, hinterließen im Durchschnitt je 24332 £, also etwa eine halbe Million Mark.

Neunter Abschnitt

Klerus und Sittlichkeit

Gegen den ersten Band dieses Buches ist von ultramontanen Blättern der Vorwurf erhoben worden -- natürlich ohne auch nur den Gegenbeweis, der völlig aussichtslos gewesen wäre, zu versuchen --, daß ich die im mittelalterlichen Klerus herrschende Unsittlichkeit stark übertrieben hätte. Nun liegt mir nichts ferner, als zu bestreiten, daß es zu allen Zeiten und überall sittenstrenge und edle Menschen gegeben habe und daß auch die katholische Geistlichkeit solche stets in ihren Reihen zählte. Wohl aber ist es grundfalsch, ihnen eine höhere Moral zu imputieren. Im Gegenteil waren im Mittelalter und besonders vor der Reformation dort häufig Zustände zu finden, die man kaum irgendwo in einer Gesellschaft, die nur einigermaßen auf gute Sitten Anspruch erheben möchte, antreffen dürfte.

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Der ultramontane Historiker Janssen hielt die Unsittlichkeit des Klerus vor der Reformation für kaum der Erwähnung wert und führt die Verwilderung in tendenziöser und die Tatsachen auf den Kopf stellender Weise auf die Reformation zurück. Mag diese große Geistesbewegung auch viele Schattenseiten im Gefolge gehabt haben, so wird die Gerechtigkeit ihr doch zum mindesten eine Besserung der öffentlichen Sittlichkeit zubilligen müssen.

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Ein anderer Gesinnungsgenosse Janssens, H. Finke, im übrigen ein vortrefflicher Historiker, hat zum mindesten Schleswig-Holstein und Westfalen für die Länder erklärt, die von der sittlichen Verwilderung der Zeit verschont geblieben seien[187], eine Behauptung, die Pastor nicht nur übernimmt, sondern in seiner Bearbeitung des Janssenschen Werkes noch erweitert.[188] Unter diesen Umständen ist es besonders amüsant, die Zustände +Westfalens+, also des vorgeblichen +sittlichen Musterlandes+, kennen zu lernen.

Es handelt sich um einen offiziellen Bericht des Fiskalprokurators Friedrich Turken, also eines Geistlichen, am Kölnischen Offizialgericht in Werl an den Siegler des Offizialgerichts in Köln vom Jahre 1458.[189]

Das Dokument ist mithin völlig einwandfrei und nicht, wie man glauben möchte, die gehässige Streitschrift eines Satirikers.

Zunächst werden Verstöße gegen die äußere kirchliche Ordnung festgestellt, widerrechtliche Abhaltung des Gottesdienstes, Ausfall der Messe bis zu 14 Tagen, Simonie, gehässige Verweigerung des Beichtstuhls, Spendung des Abendmahls an Exkommunizierte, und zwar bewußt und aus Dreistigkeit. In Rüthen werden zwei Vikariate gegründet, nur damit der Pfarrer als +Vagabund+ leben kann.

Ferner wird konstatiert, daß die Geistlichkeit sich nicht nur an Wein- und Getreidehandel beteiligt -- und zwar trotz Wohlstandes aus purer Gewinnsucht --, sondern daß der Klerus allgemein Zins- und Wuchergeschäfte macht. Der Pfarrer in Rüthen erhält von einem Sterbenden um der Absolution und der Exsequien willen +alle Güter vermacht+, hat ihn dann aber +weder absolviert, noch kirchlich bestattet+. Die fünfjährige Tochter des Verstorbenen ist dadurch gezwungen, sich von Almosen zu nähren.

Der Gewinnsucht ebenbürtig ist die +Schimpfwut+ und +Gewalttätigkeit+. Das Dokument führt die Schimpfworte genau an. Uns interessiert mehr die Tatsache, daß ein Pfarrer den +Schulmeister vor dem Altar »im Angesicht des ewigen Gottes« verprügelt+, oder daß der von Flierich +seine eigene Mutter mißhandelt+, oder daß ein anderer in Schwerte mit Bürgern ein +Messerstechen+ veranstaltet. Bei demselben wird für die Fastnacht die Teilnahme an einem Turnier getadelt.

Harmloser ist das wilde Jagen der Geistlichkeit bis zu reinem Vagabundenleben, nicht schön der Wirtshausbesuch mit Betrunkenheit, Erbrechen und Übernachten auf der Straße. Am wenigsten erfreulich die geschlechtliche Unsittlichkeit. Das Protokoll enthält +fünf Fälle von Konkubinaten der Pfarrer mit verheirateten Frauen, deren Männer noch leben+. Einmal wird die Frau gegen die ausdrückliche Reklamation des Mannes vom Pfarrer +zurückbehalten+, ein Mandat des Erzbischofs bleibt gänzlich wirkungslos. Daneben erscheinen +Prostituierte im Umgang mit Pfarrern+, so scheint das Leben des Kaplans Heinrich Jummen in Werl sich -- und zwar +ganz öffentlich+ -- überhaupt vornehmlich in diesen Kreisen zu bewegen. Das Benehmen dieses Seelenhirten wird im Dokument bis herab zu den Wechselreden im Frauenhause mit einer Laszivität geschildert, die nur mit der Faszetienliteratur verglichen werden kann. Der Pfarrer in Altenrüthen hat +eine Ehefrau und zwei Ledige mißbraucht+, im Nachbardorfe Rüthen aber +gar drei Ehefrauen und eine Ledige, in Elsey zwei Ledige+. Förmliche Schlägereien zwischen Konkubinen um einen Pfarrer kommen vor. Der Aplerbecker veranstaltet eine große Gasterei zur +Hochzeit seiner Tochter+. +Dieselbe Konkubine dient gleichzeitig und auch nacheinander verschiedenen Geistlichen.+ Übrigens muß sich auch die Breslauer Diözesansynode von 1440 gegen das Konkubinat mit Ehefrauen wenden. Die Eichstädter Diözesansynode von 1453 aber sieht sich ausdrücklich zur Festsetzung veranlaßt, daß +auch simplex fornicatio eine Sünde sei+. Man war also bisher zumeist anderer Ansicht.

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Papst Gregor XII. erließ im Jahre 1308 eine Bulle, in welcher die Zustände in einer großen Anzahl von Benediktinerinnenklöstern der nordwestdeutschen Diözesen Bremen, Münster und Utrecht dargestellt werden.

Nachdem der Papst festgestellt hat, daß fast jegliche Religion und Beachtung der Ordensregel abhanden gekommen sind, dafür aber Fleischeslust und Laster regierten, fährt er fort:

»Sie selbst, aus weltlichem Stande und Leben hervorgegangen, nehmen bisweilen ihre Konkubinen oder Kebsweiber, die sie, wie vorausgeschickt, im weltlichen Stande gehalten hatten, sogar mitsamt den Kindern, die sie mit den Kebsweibern gezeugt hatten, mit sich in die vorgenannten Klöster, in die sie aufgenommen wurden, und halten und begünstigen sie in ihnen ganz öffentlich, wie sie es früher getan hatten, als sie noch selbst in weltlichem Stande gelebt hatten, und scheuen sich nicht, die Messe und andere heilige Ämter zu feiern, ohne von solchen Verbrechen absolviert zu sein. Es huren auch viele Nonnen mit ihren Prälaten, Mönchen und Geistlichen herum und gebären in denselben Klöstern viele Söhne und Töchter, die sie von den gleichen Prälaten, Mönchen und Geistlichen durch Hurerei oder blutschänderischen Beischlaf empfangen haben.

Die Söhne aber machen sie zu Mönchen, die auf dieselbe Weise empfangenen Töchter aber häufig zu Nonnen in den genannten Klöstern. Und was bemitleidenswert ist: viele dieser Nonnen vergessen ihre mütterliche Liebe und treiben, indem sie Böses durch Böses noch vermehren, ihre Frucht ab und töten die zutage geförderten Kinder....«[190]

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Im Jahre 1423 berief Erzbischof Otto von Ziegenhain eine Provinzialsynode, auf der die Sittenzustände im Klerus der Trierer Kirchenprovinz folgendermaßen geschildert werden:

»Wiewohl aber gegen jene bereits geweihten Kleriker, die notorisch Konkubinen bei sich halten oder andere verdächtige Weiber viele neue und alte Gesetze erlassen sind und mehrere bestraft wurden, haben doch viele heutige Kleriker keine Achtung vor den genannten Strafen, sondern sie entehren sich, indem sie diese verruchte Sünde begehen. Daraus entsteht viel Ärgernis, und aller Wahrscheinlichkeit nach würde es noch mehr sein, wenn nicht Vorkehrungen getroffen würden.«

Daraufhin erließ die Provinzialsynode den Befehl, daß kein Presbyter oder Kleriker eine Konkubine oder eine verdächtige Weibsperson in seinem Hause habe. Habe er aber eine solche bei sich, so müsse er sie binnen zwölf Tagen »+tatsächlich und mit Erfolg entfernen und entlassen+«.

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An solchen Schilderungen von authentischer Seite ist kein Mangel. Bemerkenswert ist noch das 17. Kapitel der Kölner Diözesansynode vom Jahre 1307, das über Vorfälle in Nonnenklöstern berichtet:

»... viele Nonnen unserer Stadt und geheiligten Diözese werden geschändet, und wenn sie so geschändet sind, von diesen (Verführern) aus ihren Klöstern entführt und zur großen Gefahr ihrer Seelen und vielem Ärgernis öffentlich abspenstig gemacht. Die so Ferngehaltenen werden durch die nämlichen bisweilen durch Listen, häufig durch Drohungen und Gewalt, ihren Klöstern wieder zurückerstattet.

Die Nonnen selbst aber, die so gehalten sind, werden, um nicht durch ihre Straflosigkeit zu Ähnlichem zu verführen, durch die Äbtissinnen, Lehrerinnen oder Priorinnen und die Konvente ihrer Klöster nicht anders wieder aufgenommen, als auf Grund einer Karzerstrafe,... bis sie durch uns... der Wiederaufnahme.. würdig erachtet werden.«

Im Jahre 1371 mußte in Köln ein gleicher Befehl erlassen werden.[191]

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Die gleiche Kölner Synode sah sich auch veranlaßt, in ihrem 15. Kapitel ausdrücklich den Klerikern zu verbieten, in ihren Testamenten über die +Einkünfte des sogenannten Gnadenjahres+, das ist des ersten Jahres nach ihrem Tode, dessen Einkünfte ihnen noch zukamen, +zugunsten ihrer Konkubinen und ihrer unehelichen Kinder zu verfügen+.

Zu Beginn des 14. Jahrhunderts kam es soundso oft vor, daß Mönche und Nonnen aus ihren Klöstern aussprangen und dann nach Aufgabe der Ordenskleidung und Ordenszucht als Weltleute lebten. Daß relativ nicht viel urkundliches Material uns erhalten ist, hat seinen Grund darin, daß nur solche Fälle zu unserer Kenntnis gelangen, in denen diese Ordenspersonen später ihre Flucht aus dem Kloster +bereuten+ und die +Wiederaufnahme+ begehrten. Nur wenn sie die Hilfe des Papstes dazu in Anspruch nahmen, besitzen wir die einschlägigen Dokumente. Wie häufig jedoch tatsächlich diese Fahnenflucht war, erhellte daraus, daß Papst Benedikt XII. sich veranlaßt sah, eine besondere Konstitution zu erlassen.[192]

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Die sogenannten Strafakten des Marienburger Ordenshauses enthalten mehrere Fälle, wo die Deutschen Herren unter dem Deckmantel der Beichte und Buße systematisch Verführung von Frauen und Jungfrauen, ja sogar gewaltsame Schändung von neun- und zwölfjährigen Mädchen verübt hatten. Der Ordensmeister Jungingen sah sich veranlaßt, Verbote zu erlassen, daß +kein weibliches Tier, weder Stute, noch Eselin, noch Hündin, im Ordenshause gehalten werden dürfe+. Ähnliche Verbote bestanden auch für die Klöster auf dem Berge Athos. In Rom mußten sie gar noch in den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts erneuert werden!!!

Wiewohl nun die Ordensritter in Marienburg ein wohleingerichtetes Frauenhaus unterhielten, liefen doch häufig Beschwerden von Bürgern ein, daß ihre Frauen und Töchter mit Gewalt aufs Schloß geschleppt und dort bis zur Mißhandlung gemißbraucht wurden.[193]

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