Kultur-Kuriosa, Erster Band

Part 6

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Personen, die aus der katholischen Kirche austreten wollen, „sollen sechs Wochen lang in Klöstern oder von ihrem Pfarrer unterrichtet werden, wobei die Pfarrer angewiesen sind, alles mögliche zu versuchen, sie von ihrem +Irrtum+ zurückzuführen.“ Zu den tolerierten Kirchen wurden, trotz Josephs persönlicher Weitherzigkeit, nur die „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, „Lutheraner und Reformierte“ und die „nichtuniierten Griechen“ gezählt, denen „Privatexerzition“ ihrer Religionen eingeräumt wurde. „Sollten aber einige Untertanen zu einem anderen, in dem Toleranzgesetz nicht begriffenen Religion oder Sekte sich erklären wollen, so seien diese mit ihrer Erklärung auf der Stelle abzuweisen und ihnen zu bedeuten, daß +eine derlei Religion nicht bestehe+ und +je werde geduldet werden+.“ Trotzdem empfand man das Gesetz als Erlösung!

Den drei Konfessionen wurden „Bethäuser“ ohne Glocken, ohne Türme, ohne Eingang von der Straße, beileibe keine „Kirchen“ eingeräumt. Erst jetzt brauchten sie bei der Verheiratung keinen Rekurs mehr zu unterschreiben, daß die Kinder katholisch würden. Das Kleiderverbot bzw. die Vorschrift, sich bestimmter Abzeichen zu bedienen, war bei den Juden durch Edikt vom 13. Oktober 1781 aufgehoben worden. Wie jung ist doch unsere Kultur, daß man dieses so beschränkte Entgegenkommen noch heute als Großtat feiert!

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In Frankreich gestattete erst kurz vor der großen Revolution Ludwig XVI. im Jahre 1787 den Protestanten, rechtmäßig Mann und Frau und legitime Eltern zu sein!

In England hob erst 1828 der Staat die letzten Reste der intoleranten Gesetzgebung mit der Annullierung der Testakte und mit der Katholikenemanzipation von 1829 auf.

Zuerst war es die französische Revolution und das freie amerikanische Bürgertum, die vollste Gewissensfreiheit gewährten und durchführten. Im ersten Amendement zur Verfassung der Vereinigten Staaten vom 13. Dezember 1791 heißt es: „Der Kongreß soll nie ein Gesetz geben, wodurch eine Religion zur herrschenden erklärt oder die freie Ausübung einer andren verboten würde.“

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Damit waren zum ersten Male ganz moderne Anschauungen verwirklicht. Doch wohl jedenfalls eine Folge der durch anderthalb Jahrtausende der christlichen Herrschaft erzielten Milde? Oder sollte schon früher jemand diese Toleranz gehandhabt haben?

Dem +Mohammedanismus+ genügte die politische Herrschaft. Bekehrung lag ihm völlig fern. Er ließ den Christen auch in der Erobererzeit +volle Glaubensfreiheit+. Selbst ihre Kirchen und Klöster durften sie in der Regel behalten, und die kirchliche Verfassung wurde nicht angetastet. Sie durften glauben oder sich zanken, wie sie wollten[91].

Die +Mongolen+, die größten Menschenschlächter, die die Weltgeschichte kennt, gewährten +völlige Glaubensfreiheit+, wie sie seit je die +Chinesen+ gestattet hatten. Der franziskanische Missionar Andreas aus Perugia schreibt aus dem Reiche des Kubilai im Jahre 1326: „In diesem Reiche gibt es Menschen von allen Nationen, die unter dem Himmel sind und von allen Religionen, und man gestattet allen und jedem, nach seiner zu leben. Denn sie hegen die Meinung oder vielmehr den Irrtum, daß jeder in seiner Religion selig werde. Wir können frei und sicher predigen[92].“

Kaiser Akbar von Indien (1556-1605) war von solchem religiösem Wahrheitsstreben erfüllt, daß er, während Europa von Religionskriegen und Verfolgungen um des Glaubens willen heimgesucht wurde, jedermann freie Übung der Religion gestattete. Dieser Mohammedaner brach die Übermacht der mohammedanischen Geistlichkeit und versammelte an seinem Hofe Brahmanen, Buddhisten, Parsen, Jesuiten und Juden zu ständigen Disputierabenden. Nie vorher oder später hat Hindostan eine gleiche wirtschaftliche und kulturelle Blüte erlebt[93].

Der verständige Wedel hält in seinem „Hausbuch“ (S. 341) Einigkeit in der Religion für „unabwendlich nöthig, denn nichts ist, das die Gemüter mehr von ander bindet oder verhaßt machet, als disparitas religionis“, erkennt aber die +Toleranz der Türken+ an: „Denn obwol die Türcken steiff und fest über ihrer Religion halten und nicht viel Krummes oder Disputirens davon gemacht wissen wollen, zwingen sie doch inmittelst durch öffentliche Gewalt niemand dazu, weniger stellen sie gegen Feinde oder Freunde desfals Verfolgungen, Plagen oder Marter an, sondern lassen einem jeden, auch den Überwundenen, ihre +Religion und Gewissen frei+. Eben das giebt vielen Ursach, sich unter das türckische Reich zu geben, daher es auch mercklich erweitert wird. Denn mit keinem Dinge die Gewissen mögen bezwungen oder begütiget werden, ja es verlassen die Leute darumb Leib, Gut, Vaterland und Freunde, lassen sich palen und braten.“

Während das altgriechische „Heidentum“ sehr, wenn auch nicht absolut tolerant war, in Glaubenssachen nicht folterte, sich durch Widerruf in der Regel zufriedenstellen ließ und ein äußerst selten gefälltes Todesurteil -- wie durch den Fall Sokrates hinlänglich bekannt -- durch den milden Schirlingsbecher vollstreckte, loderten noch fast anderthalb Jahrtausende, nachdem das Christentum Staatsreligion geworden war, überall Scheiterhaufen!

Nicht ungern wird auf den Tod Christi als Zeugnis für die römische Intoleranz hingewiesen. Aber die Tatsächlichkeit dieses welthistorischen Ereignisses vorausgesetzt, wären die Hauptschuldigen nicht die Römer, sondern die Juden gewesen, die als Erzväter der Intoleranz zu gelten haben[94]. Nun hat aber Giovanni Rosardi nachgewiesen, daß auf alle Fälle nach dem damals geltenden römischen Recht die Kreuzigung Christi einer der größten +Justizmorde+ aller Zeiten war! Also nicht der römische Geist der Intoleranz ist schuld an dieser unerhörten Tat, sondern lediglich die Unvollkommenheit einzelner Menschen, die auch durch die besten Gesetze nicht beseitigt werden kann[95].

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Gottlob sind diese barbarischen Zeiten der Intoleranz, in denen jemand wegen seines Glaubens, seiner Überzeugung verfolgt wurde, wo man Gefahr lief, getötet oder ein Heuchler zu werden, endgültig vorbei. Es läßt sich ja wohl nicht leugnen, daß die Rücksichtslosigkeit, mit der die Kirchen gegen Andersgläubige oder auch nur Verdächtige verfuhren, bei einer Religion der Liebe befremdend wirkt, um so mehr, als sie selbst gegen jeden Angriff, mag er sich auch in die mildesten Formen gehüllt haben, sehr empfindlich waren. Doch auch das ist vorbei, wenigstens in einem Kulturstaate wie Deutschland. Die Verfassung verbürgt jedermann Glaubensfreiheit, niemand leidet darunter, wenn er fortgeschrittener ist als die Konfessionen, niemand, wenn er der Rückständigsten einer ist, sofern er nur seine Pflichten als Mensch und Staatsbürger erfüllt. Mit einem Wort: Seit einem Jahrhundert leben wir als freie Bürger in einem freien Kulturstaat.

Oder etwa nicht? Gibt es wirklich im zivilisierten 20. Jahrhundert noch Leute und Parteien, die über ganz unbeweisbare religiöse und metaphysische Fragen sich in die Haare geraten, womöglich die Gesetze anrufen? Die den andern geringer schätzen, weil er Jude, Heide, Protestant, Katholik oder Mohammedaner ist? Die ihm irgendein Recht verkürzen? Wird Deutschland noch von Parteien zerrissen, von denen jede behauptet, allein den Schlüssel zum Himmelreich zu besitzen, dabei aber nicht in einen Wettkampf der Liebe, sondern in einen solchen des Hasses eintritt? Wird irgend jemand an der freien Äußerung seiner Ansichten und seines Glaubens gehindert? Gibt es noch Gewissenszwang?

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Im Jahre 1907 kandidierte der Pfarrer +Korell+ im Wahlkreise Darmstadt-Großgerau als Kandidat der vereinigten Liberalen. Er fiel durch, und in die Stichwahl kamen ein Sozialdemokrat und ein Konservativer. Obwohl Pfarrer Korell an der Stichwahlparole seines Wahlausschusses, der die Wahl des Sozialdemokraten empfahl, +ganz unbeteiligt war+, auch bei der Stichwahl +nicht mitstimmte+, wurde er vom hessischen Oberkonsistorium mit einem +Verweis bestraft+, weil er die Interessen der evangelischen Kirche dadurch verletzt habe, daß durch sein +Schweigen+ die Meinung entstehen konnte, ein Geistlicher halte die Sozialdemokratie für das kleinere Übel!

Im Jahre 1907 wurde der Pfarrer +Cesar+ von der Reinoldigemeinde zu Dortmund einstimmig gewählt. Das Konsistorium hielt es aber für erforderlich, ihn einem Kolloquium zu unterwerfen, und versagte ihm dann die Bestätigung der Wahl wegen „Mangels an Übereinstimmung mit dem Bekenntnis der Kirche“. Der Protest der +ganzen+ Gemeinde mit Ausschluß einer einzigen Stimme beim Oberkonsistorium führte zu keinem Resultat. Man erlaubt also trotz der vielgerühmten evangelischen Freiheit -- canis a non canendo? -- noch in der Gegenwart einer Gemeinde nicht die Wahl ihres Seelenhirten, bzw. zwingt sie, sich Gedanken vortragen zu lassen, mit denen die ganze Gemeinde nicht einverstanden ist. Und dann klagt man über die Gleichgültigkeit der Gebildeten der Kirche gegenüber und den geringen Besuch der Predigt!

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Einem Schulamtskandidaten wurde, weil er +konfessionslos+ ist, vom sächsischen Kultusminister nicht gestattet, an einem Leipziger Gymnasium sein Probejahr abzudienen. Da er sich darüber beim Landtag beschwerte, wurde in der Verhandlung vom 12. Januar 1909 von der Deputation beantragt, die Beschwerde der Regierung zur Erwägung zu überweisen, da es eine Rechtsbeugung sei, wollte der Landtag den Mann hindern, das Probejahr abzuleisten, um fertiger Lehrer zu werden. Der sächsische Kultusminister Dr. Beck bezeichnete dagegen das Vorgehen des Kandidaten als einen Vorstoß der religionslosen Kandidaten und Studenten, die Bresche in die bisherige Ordnung der Dinge legen wollten. Durch das Eintreten der konservativen Mehrheit für den Minister wurde die Beschwerde verworfen. Man scheint also in Sachsen zum Jugenderzieher lieber einen Heuchler zu wählen, der Mitläufer einer Konfession ist, als einen Mann mit dem Mute seiner Überzeugung. Ein analoger Fall kam im Frühjahr 1910 im bayerischen Landtag zur Sprache. Ein hoher Staatsbeamter hat dem Professor Sickenberger die allerdings bestrittene Äußerung gegenüber getan, Personen, die mit ihrer Kirche zerfallen seien, wären der Regierung „suspekt“. Sickenberger, früher Lyzeal-, also nach der offiziellen Version Hochschulprofessor, erhielt tatsächlich die nachgesuchte Anstellung als Gymnasialprofessor +nicht+. Da gegenwärtig überall in Deutschland das Bekenntnis zum christlichen, eventuell auch zum jüdischen Glauben, Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ist, können allerdings die laut Konfessionsstatistik auf die einzelnen Kirchen entfallenden hohen Zahlen von „Gläubigen“ nicht Wunder nehmen.

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Am 26. März 1907 wurde von dem Prediger einer freien evangelischen Gemeinde in Hohensolms bei Wetzlar auf dem Friedhofe ein Mitglied der freien Gemeinde beerdigt. Die Ortspolizei belegte den Prediger Heck und den Schwiegersohn des Verstorbenen mit 15 Mark Strafe, die vom Schöffengericht in Wetzlar bestätigt wurde. Und zwar erfolgte die Verurteilung, weil die Beerdigung eine „+außergewöhnliche+“ gewesen sei, da noch kein Dissident bisher auf dem protestantischen Friedhof bestattet worden war[96]!

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Während in Preußen jeder Kegelklub anstandslos die Eintragung ins Vereinsregister und dadurch die Rechte einer juristischen Person erlangt, erhalten +freireligiöse Gemeinden+ ausnahmslos diese Erlaubnis zur Eintragung +nicht+. Die Polizei macht in ihrer notorischen abgrundtiefen Weisheit stets Einwendungen. So kommt es, daß die Magdeburger freireligiöse Gemeinde ihren juristischen Sitz in -- Offenbach in Hessen hat! Als sie nun auch ihre Grundstücke auf ihren Namen in das Grundbuch eintragen lassen wollte, verweigerte dies der Grundbuchrichter mit der Begründung, daß zur Übertragung und Annahme eines Vermögens von über 5000 Mark die landesherrliche Genehmigung nötig sei. Das entsprechende Gesuch an den König wurde rundweg ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Somit ist die freireligiöse Gemeinde in Magdeburg nicht imstande, in den Besitz ihres Eigentumes zu gelangen! Es ist eine Wonne, in einem aufgeklärten, paritätischen Rechtsstaate zu leben[97]!

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Zwischen dem Lehrer und Küster Rehm und dem Pastor Hübener in Pampow bestanden seit dem Jahre 1898 Differenzen. Als ersterer beim Pastor das Abendmahl nehmen wollte, dieser aber die Bedingung daran knüpfte, ihm Abbitte zu leisten, ging er zum Abendmahl nach Schwerin. Darauf Anzeige des Pastors beim Konsistorium, das -- in echt christlicher Milde und treu den Grundsätzen der evangelischen „Freiheit“ -- Rehm zur +Strafversetzung+ verurteilte, weil er die +Parochialrechte+ seines Geistlichen verletzt hätte. Dazu hatte das Konsistorium nun gerade so wenig das Recht, wie der Pastor zur Abendmahlsverweigerung, weshalb das Obere Kirchengericht auf die eingelegte Berufung hin Rehm wegen Verletzung seiner Amtspflicht zu 30 +Mark Strafe+ verurteilte! Er hatte nämlich gegen seine Amtspflicht dadurch verstoßen, daß er +sich und die Seinen vom Gange nach Schwerin nicht zurückgehalten hätte+! Als Rehms Rechtsbeistand dieses Urteil mit Rehms Einwilligung der „Mecklenburger Schulzeitung“ zum Abdruck übergab, verurteilte das Konsistorium den Lehrer zur +Suspension von seiner Lehrerstelle auf die Dauer eines Jahres+. Es mag ja zugegeben werden, daß es für das Konsistorium sehr peinlich war, urbi et orbi diesen nicht eben salomonischen Spruch zu unterbreiten, immerhin hatte es offenbar seine Befugnisse wieder überschritten, als es als +geistliches Gericht+ einen +Lehrer+ verurteilte. Das erkannte auch das Obere Kirchengericht an, indem es die Strafe dahin umänderte, daß Rehm nur auf ein Jahr vom +Küsteramt suspendiert+ wurde. Aber die weltliche Behörde war päpstlicher als der Papst: +die Unterrichtsabteilung des Ministeriums erklärte sich mit dem konsistorialen System solidarisch+, indem sie -- allerdings unter Belassung von Einkommen und Wohnung -- +auf die dienstliche Tätigkeit Rehms für die Dauer eines Jahres verzichtete+.

Aber es wurde noch besser: Im Kulturstaate Mecklenburg existiert nach § 486 L. G. G. E. V. der +Beichtzwang+!! Da Rehm -- mit einigem Grunde -- in Pastor Hübener seinen Feind erblickte, beantragte sein Rechtsbeistand für ihn Befreiung vom Beichtzwang, wurde aber abgewiesen. Denn: „eine Dispensation eines Küsters vom Parochialzwang kann nicht erfolgen, sie würde ein +dauerndes Ärgernis+ für die Gemeinde sein“. Der Lehrer muß also nach wie vor bei seinem persönlichen Feinde beichten! Ein Kulturidyll aus dem Deutschland des 20. Jahrhunderts!

Doch in Mecklenburg beruhigte man sich damit keineswegs. Am 23. Oktober 1905 erschien der Entwurf einer Verordnung betr. die Dienstverhältnisse der seminaristischen Lehrer usw. Der § 61 dieses Kulturdokumentes lautet:

„Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat die +Dienstentlassung aus dem Schulamte+ von Rechts wegen die Folge, daß der Lehrer auch aus dem +Kirchenamt ausscheidet+. Ist mit einem Kirchenamt ein Schulamt verbunden, so hat die +Dienstentlassung aus dem Kirchenamt+ von Rechts wegen die Folge, +daß der Lehrer auch aus dem Schulamte ausscheidet+!“ Das nennt man evangelische Freiheit! Denn daß ein Gewissenszwang in Deutschland vom Staate ausgeübt wird, und zwar im 20. Jahrhundert, wird doch nicht wohl jemand zu behaupten wagen[98]!

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Der sozialdemokratische Redakteur +Friedrich Westmeyer+ in Hannover hat in Anspielung auf den Königsberger Geheimbundprozeß, der die kgl. preußische Justiz in bengalischer Beleuchtung gezeigt hatte, in einer fingierten Gerichtsverhandlung darzulegen versucht, wie es Christus vor einem preußischen Gerichtshofe ergehen würde. Natürlich war die einzig mögliche Tendenz seiner Abhandlung, zu zeigen, daß selbst die Vollkommenheit Christi vor +solchen+ Richtern und auf Grund +solcher+ Gesetze nicht standhalten könnte. Das erkannten ohne weiteres zwei als Zeugen vernommene Pastoren vor Gericht an. Aber die zarte Seele eines kgl. Staatsanwaltes war bis in ihre Tiefen durch den Delinquenten, der noch dazu Redakteur, ja sogar sozialdemokratischer Redakteur war, verwundet und sein edler Glaubenseifer, sein glühendes Verlangen, wenn nicht nach der Märtyrerkrone, so doch nach dem Ruhme, Christi Ehre zu verteidigen, ruhte nicht, bis er zwei andere Pastoren glücklich aufgetrieben hatte, die eine gütige Vorsehung mit einer nicht minder zartfühligen Seele ausgerüstet hatte. Auf die Konstatierung dieser Männer Gottes hin, daß sie sich in ihrem christlichen Gewissen verletzt fühlten, wurde Westmeyer nach § 166 +des Reichsstrafgesetzbuches+ (einen solchen gibt es noch heute!!!) +auf drei Monate ins Gefängnis gesperrt+. Gottlob war damit der am Seelenfrieden des Herren Staatsanwalts und seiner Eideshelfer angerichtete Schaden glücklich repariert, Christi Ehre gerettet.

Westmeyer wurde, nachdem sein Gesuch um Selbstbeschäftigung abgelehnt war, mit einem +Sittlichkeitsverbrecher+ und einem +Falschmünzer+ zusammen in ein bis zur halben Mauerhöhe +feuchtes Kellerloch+ gesperrt, wo er mit Sägen und Spalten von Holz für seine Versündigung büßen mußte. Hier einige Notizen aus seinem Tagebuch: Sonntag, 1. Oktober 1906 (das Jahrhundert ist besonders zu beachten!). „Der +Hunger+ ließ mich die Nacht nicht schlafen. Ich bin aufgestanden von meinem +Strohsack+ und habe die Schublade nach Krümchen Brot durchsucht. Umsonst! Es wird mir nichts anderes übrig bleiben, als meine Eingabe vom 13. September um Bewilligung von Zusatznahrungsmitteln zu wiederholen. Nach der Hausordnung kann ich nämlich bei einwandfreier Führung die Hälfte meines Arbeitsverdienstes, +5 Pfennig pro Tag+, für Zusatznahrungsmittel verwenden..“

Am 7. Oktober schreibt er: „Gestern abend spät brachte mir der Wärter noch einen Brief meiner Frau auf die Zelle. Mein vierjähriger Knabe, mein einziger, ist an Diphteritis erkrankt, mein fünfjähriges Mädchen, ebenfalls an Diphteritis erkrankt, soll sich auf dem Wege der Besserung befinden. Und meine Frau allein bei den todkranken Kindern! Der Vater eingesperrt, weil er den allerbarmherzigsten Christengott beleidigt haben soll. Derweil windet sich daheim mein Herzensjunge in Todesqual. Seine Augen suchen den Vater, an dem er mit abgöttischer Liebe hängt... Du, Nazarener, wenn ich dich wirklich beleidigt haben sollte, nun kannst du doch zufrieden sein! +Du bist gerächt+[99]!“

So pflanzt der kgl. preußische Staat, das Deutsche Reich, im 20. Jahrhundert Liebe zur Religion und zu Christus in die Herzen des Volkes! Sollte eine innere Stimme ihm nicht sagen, daß eine Religion „der Liebe“, falls sie wirklich nach 1½ Jahrtausenden der Herrschaft noch des Polizeiknüttels bedürfte, keine Existenzberechtigung hätte?

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Nach einer Statistik des Berliner Strafrechtslehrers Professor Kahl wurden in den Jahren 1881 bis 1903 wegen „Religionsvergehen“ nach § 166 des Reichsstrafgesetzbuches 6921 +Personen verurteilt+!! Alle natürlich zu +Gefängnisstrafen+. Und zwar in 22 Fällen von 2 Jahren und darüber, in 158 zwischen 1 und 2 Jahren, in 1551 Fällen zwischen drei Monaten und einem Jahr und in 5190 Fällen von einigen Tagen bis zu drei Monaten.

Was folgert der Gelehrte daraus? Daß der Paragraph +beibehalten+ werden müsse, aber in einer Fassung, die auch die +Parität+ der protestantischen Kirche wahrt. Denn da die katholische viel mehr Dogmen, Zeremonien und Gebräuche habe als die protestantische, daher auch viel mehr Angriffspunkte biete, sei sie +bevorzugt+[100]!

So argumentiert ein Professor des 20. +Jahrhunderts+ und zwar in den Vorarbeiten zur deutschen Strafrechtsreform. Die kann gut werden! Rußland, das einzige Land Europas, das einen entsprechenden Paragraphen kennt, wird uns beneiden.

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In Hagen in Westfalen hatte der Verein für Feuerbestattung ein Krematorium erbaut, was im Jahre 1904 auch von der Polizei genehmigt worden war. Gleichzeitig war dem Verein aber mitgeteilt worden, daß die +Benutzung des Krematoriums+ zur Einäscherung von Leichen +nicht gestattet würde+. Da aber der Verein zu der Verbrennung lebender Ketzer nicht fromm genug war, kam er um die Erlaubnis, Leichen durch Feuer zu bestatten, beim Ministerium ein. Dieses entschied 1907 auf Grund des preußischen Landrechtes vom Jahre 1794 (!) § 10, II, 17, daß die Benutzung des Krematoriums bis auf weiteres untersagt sei. Der Paragraph lautet: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der +Polizei+[101].“

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Am 19. August 1907 verfügte der Regierungspräsident Dr. Stockmann in Gumbinnen gegen den Lehrer Leipacher die „Einleitung des Disziplinarverfahrens .. mit dem Ziel auf Entfernung aus dem Amt,“ gleichzeitig ordnete er sofortige Suspension an. Er bezog seitdem ein +monatliches Gehalt+ von 39,50 Mark, von dem er mit seiner Frau leben mußte. Was war geschehen? Der Pfarrer Vierhuff in Grabowen, im Nebenamt Oberschulaufseher, hatte Leipacher bei der Regierung denunziert, wegen Mißbrauch der Lehrfreiheit. Er hatte den Geographie- und naturkundlichen Unterricht nicht im Einklang mit der evangelischen Kirchenlehre erteilt und dadurch das Glaubensleben (!) der Kinder gefährdet. Der Pfarrer hatte aus überfließender Nächstenliebe die +Aufsätze+, die Leipacher in Zeitschritten veröffentlicht hatte, gesammelt, um den Lehrer bei der Regierung zu verklagen. Daß die Regierung das zuließ, war ein eklatanter Verfassungsbruch, denn selbst in Preußen hat auf dem Papier jeder das Recht, seine Überzeugung auszusprechen. Leipacher wurde am 6. November 1907 in Gumbinnen seines Lehramtes verlustig erklärt. Allerdings hatte Leipacher den Kindern u. a. den biblischen Sündenfall als Sage bezeichnet. Hätte er doch nur die Schlange weiter reden, auf dem Bauch gehen und ihr Leben lang Erde essen lassen (Genesis 3, 14), dann wäre ja alles in schönster Ordnung gewesen. Ja, Ostelbien und Mecklenburg in der Welt voran[102]!

Fünfter Abschnitt

Kriegswesen

Wie Bernold von St. Blasien zum Jahre 1078 erzählt, ließen die Anhänger Rudolfs von Rheinfelden, des Gegenkönigs Heinrichs IV., nach einer Schlacht am Neckar Tausende von schwäbischen Bauern „zur milderen Züchtigung“ +entmannen+.

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Vor Tortona läßt Friedrich Barbarossa Galgen errichten, um jeden Gefangenen sofort angesichts der Stadt aufzuhängen. Wie Otto Morena weiter berichtet, ließ er zweihundert Veronesen Nasen und Lippen abschneiden und andere zweihundert aufhängen.

Kulturhistorisch merkwürdig ist den Grausamkeiten gegenüber das Urteil der Biographen und Historiker. Als Friedrich Barbarossa einen Dienstmann, der sich früher ihm gegenüber vergangen hat, nicht begnadigt, wiewohl er sich dem Kaiser am Krönungstage zu Füßen wirft, schreibt Otto von Freising rühmend, er habe sich „von der Tugend der Strenge nicht zum Fehler der Nachgiebigkeit verleiten lassen“.

Als die in Tortona eingeschlossene Geistlichkeit ihn kniefällig um die Gnade bittet, die Stadt, in der die Pest wütete, verlassen zu dürfen, „fühlte er zwar wie innerlich sein Herz zum Mitleid sich wandte, um aber den Verdacht der +Schwäche+ zu vermeiden, beharrte er äußerlich auf der Standhaftigkeit seiner früheren Strenge“ und schickt sie unverrichteter Dinge heim.

Im Kriege gegen Mailand verwüstet Friedrich 1159 das Land -- dem im ganzen Mittelalter herrschenden Brauche gemäß -- in scheußlicher Weise, indem er sogar die Weinpflanzungen zerstören und Fruchtbäume abhacken oder schälen läßt. Als die Gegner dasselbe tun, meint Rahewin, daß dieses Wüten nicht einmal Barbaren gegenüber erlaubt sei, tadelt den Kaiser aber wegen desselben Reates +nicht+.

Vor Crema läßt Barbarossa die Gefangenen hängen und die Geiseln hinrichten, ja er bindet sogar Knaben, die er als Geiseln in Händen hatte, an die Belagerungsmaschinen, so daß die Cremenser ihre eigenen Kinder töten müssen. O Greueltat! ruft Rahewin aus, meint aber natürlich nicht den Kaiser damit, sondern die +Belagerten+, die Mut und Patriotismus genug besitzen, trotzdem die Angreifer weiter zu beschießen. Als Resultat dieser und vieler anderer Grausamkeiten ergibt sich für die Zeitgenossen das Urteil, daß Barbarossa +human+ und +milde+ war[103]!!