Kultur-Kuriosa, Erster Band

Part 3

Chapter 33,458 wordsPublic domain

Im Weistum von Wilzhut, zwischen Braunau und Salzburg, wird (um 1400) bestimmt, daß im Falle +ein Bauer um Geld gestraft wurde+, ohne daß er es zahlen konnte, +seine Frau geschändet werden sollte+. Die Weisheit des Gesetzgebers hat aber sogar den Fall vorausgesehen, daß dem Gerichtspfleger die Frau nicht gefällt. Da aber ja nicht dieser, sondern der Bauer bestraft werden soll, so hat eintretenden Falles der Gerichtspfleger das Recht, dem Gerichtsschreiber die Exekution zu übertragen. Kann aber auch er den Reizen der Bäuerin keinen Geschmack abgewinnen, dann kann er dem Amtsdiener den Vollzug „auferladen“. Auf dessen Neigungen erstreckt sich die Fürsorge des Gesetzgebers nicht mehr[57].

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Felix Platter erzählt in seiner Selbstbiographie (S. 269), er habe im Jahre 1556 selbst gesehen, wie die +Leichenteile einer anatomierten Kindsmörderin+ in Südfrankreich +am Galgen gehenkt wurden+.

Das preußische Justizkollegium erließ im Jahre 1709 eine Verordnung, laut welcher Galgen erbaut werden mußten, um diejenigen +im Sarge daran zu hängen+, die während der Pest gestorben seien, +ohne Arznei+ eingenommen zu haben. Augenscheinlich gönnte man dem Volke nicht, zu beweisen, daß es auch ohne die Ärzte ginge. Il est mort dans les règles sagt Molière so schön.

Noch im Jahre 1711 wurde in Preußen für Deserteure als Strafe bestimmt, daß ihnen die +Nase und ein Ohr abgeschnitten werden sollte+, ferner wurden sie an die Karre geschmiedet und mußten lebenslänglich auf Festung arbeiten. Friedrich Wilhelm I. bestätigte diese Strafen, ja er bestimmte, daß überführte Helfer von Deserteuren sogleich, ohne des Königs Genehmigung einzuholen, aufgeknüpft werden sollten[58].

Die Jesuiten waren, was außerordentlich viel sagen will, die Verworfensten der ganzen Geistlichkeit in moralischer Hinsicht. Was sie sich herausnehmen durften, lehrt die berühmte Skandalgeschichte des Jesuiten Girard. Dieser hatte als Rektor des Seminars und Schiffprediger in Toulon auch eine heimliche Bußanstalt für Frauen eingerichtet, in welche die schöne und fromme Katharina Cadière, Tochter eines reichen Kaufmanns, 1728 eintrat. Es gelang Girard, durch Anwendung der raffiniertesten sexuellen Mystik das unschuldige Mädchen zu verführen, und durch alle möglichen unzüchtigen Mittel brachte er es so weit, daß die Arme in schwere Hysterie verfiel. In diesem Zustande schwängerte er sie, wußte aber sofort nach jesuitischer Moral durch ein wirksames Abtreibungsmittel die Folgen zu verhindern. Im gegen ihn angestrengten Prozeß wurde er +freigesprochen+!![59]

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Im bayerischen Gesetzbuch, das Kreittmayr 1751 herausgab, ist die Tortur noch aufrecht erhalten. Sie soll zwar nicht mehr als dreimal wiederholt werden, aber bei Widerruf greift sie stets und so oft wieder Platz, als der Widerruf geschieht. Auch wird die gleich anfänglich zu zwei oder drei Malen eingeteilte oder wegen bezeigter Unempfindlichkeit repetierte Tortur nur für +einmal+ gerechnet! Ergeben sich bei der Wiederholung neue Indizien, dann können die folgenden Grade noch verschärft werden. Auch Zeugen dürfen gefoltert werden. Und zwar waren Daumschrauben, Aufziehen, Spitzruten, Bock- und Leibgürtel, die 48 Stunden umgelegt blieben, gesetzliche Foltermittel! Daß man nicht allzu sanft -- nach dem Vorbilde des Hexenhammers und den in der alleinseligmachenden Kirche geübten Praktiken -- verfuhr, geht aus Kreittmayrs Bemerkung hervor, daß die Tortur dem Tode oder wenigstens dem Handabhauen gleich geschätzt werde![60]

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Als erster deutscher Fürst schaffte der Freidenker Friedrich der Große von Preußen kurz nach seiner Thronbesteigung unterm 3. Juni 1740 die Tortur ab, allerdings 112 Jahre später, als dies in England geschehen war. Die Juristen leisteten dagegen -- wie nicht anders zu erwarten -- den heftigsten Widerstand und erhoben die lärmendsten Vorstellungen. Sie meinten, alle Diebesbanden von ganz Deutschland würden sich nun nach Preußen wenden. Da Friedrich aber kein Jurist, sondern ein genialer Mann mit gesundem Menschenverstand war, zudem frei von jeder kirchlichen Beeinflussung, so blieb es dabei[61].

Die völlige Aufhebung der Tortur in Bayern erfolgte erst 1806[62], in Hannover erst 1840[63]. Der letzte vom preußischen Staat angezündete Scheiterhaufen brannte am 15. August 1786[64]. In Eisenach wurde vor den Augen der zwangsweise herbeigeführten Schuljugend am 20. Juli 1804 ein vierfacher Brandleger aus Hötzelsroda bei lebendigem Leibe eingeäschert. Ja, noch Ende des Jahres 1813 soll, wie ich, allerdings ohne Quellenangabe, erfahre, in Berlin ein Verbrecherpaar, Mann und Frau, wegen zahlreicher Brandstiftungen in gleicher Weise justifiziert worden sein.

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Könige und Hofrichter waren in gleicher Weise Schenkungen zugänglich. Ein Abgesandter der Stadt Frankfurt berichtet 1418 dem Rate, „er möge doch erwägen, wie wichtig es sei, dem König reiche Gaben zu senden; die Nürnberger schenkten immer mehr als andere und seien deshalb allmächtig“[65].

Als der Rat der Stadt Frankfurt 1722 den späteren Schultheißen Ochs (von Ochsenstein) nach Wien schickte, um den Reichshofrat Grafen Stein für seine Sache zu gewinnen, erhielt er u. a. folgende Instruktion: er solle dem Grafen erklären, „daß wir, wenn derselbe alles dies erwirken und den Magistrat wieder in den Stand setzen werden, unsere reale Erkenntlichkeit erweisen zu können, gegen Se. Exzellenz für die viele gehabte Mühe uns nach und nach, längstens in Jahresfrist, mit einer Remuneration von 10000 Talern i. e. 15000 Gulden einstellen würde“.

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Auch der +Kaiser+ war gegen Geld keineswegs unempfänglich. Ochs erhielt 1729 den Auftrag, dem Kaiser 100000 fl. zu seinem Schloßbau -- für ein Trinkgeld war die Summe doch zu hoch -- anzubieten. Aber er erlebte eine Überraschung, über die er am 14. Januar 1730 folgendes schrieb: Er hätte vorsichtig dem Reichs-Vizekanzler das Angebot gemacht. „Er hörte mich genau an und sagte: es seye zwar gut, aber noch nicht de tempore; +bürgerliche Deputirte hätten 200000 fl. offeriert+, und zwar quartaliter 25000..“ ein köstliches Wettschießen!

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Der Vizepräsident des Reichshofrates hatte Ochs klar gemacht, daß verschiedene Reichsstädte ihm etwas verehrt hatten. „Ich wolle also Magistratum ersuchet haben umb ein Stück extraordinari Hochheimer Wein vom 19er Jahr, und zwar vorher drei bis vier Proben, so in Krügen immediate an Vice-Präsidenten in einem Kästlein geschicket werden könnten. Ich habe es wie billig vor eine Gnade erkennen müssen, und sehe auch nicht, wie es zu dekliniren“. Also wohin Ochs auch kommt, überall am Kaiserhofe Bestechlichkeit! In derselben Tonart geht es weiter. Fast alle Personen, mit denen Ochs in Wien zu tun hat, müssen aus der Frankfurter Stadtkasse bestochen werden.

Kriegk stellt eine große Reihe von Bestechungsposten, die in den geheimen Ausgaben Frankfurts gebucht sind, zusammen, und dabei ist nur +ein einziges Mal+ im Jahre 1771 angegeben, daß ein Herr eine ihm angebotene Summe von 200 Dukaten nicht angenommen habe. Ob es zu wenig war?

Bezeichnend für die Denkweise ist die Antwort des Baron von Vockel in Wien, dem man 1754 100 Dukaten als Referenten in einer Rechtsangelegenheit eingehändigt hatte: er habe das Geschenk „danknehmigst angenommen und sothaner Generosität bei einer anderweiten Gelegenheit justizmäßig (!) eingedenk zu sein angesichert“.

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Noch ein Beispiel für unzählige! Die Reformierten wollten den Bau einer Kirche durchsetzen und machten diesbezüglich auch beim kursächsischen Hof Anstrengungen. Im Jahre 1750 erhielt nun der Frankfurter Rat aus Dresden ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: „Ihro Hoheit die Churprincessin (eine Tochter Kaiser Karls VII.) haben auf den Ihnen geschehenen Vortrag sich dahin geäußert, wie Ihro die ganze Sache schon bekannt sei, und Sie Sich erinnerten, wie man in dieser Sache nicht nur Ihren Hrn. Vater, den höchstseligen +Kaiser Karl VII. mit einer Summe Geldes gewinnen wollen+, sondern auch Ihr einen schönen Beutel mit Dukaten, wenn Sie zu dem reformirten Anliegen behülflich sein würde, zu offeriren Gelegenheit genommen“. Die Bestechungsversuche wurden also ganz öffentlich unternommen[66]!

Heute verstößt es gegen den Ehrenkodex der Rechtsanwälte, also von Privatpersonen, ein höheres Honorar sich auszubedingen für den Fall, daß sie in einem Prozeß gewinnen!

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Bezeichnend für die Roheit des Mittelalters und die außerordentliche Mannigfaltigkeit der vollstreckten Todesstrafen ist, daß man zum Verbrennen verurteilte Personen +begnadigte+ zum Sieden in einem Kessel, der gewöhnlich mit Öl oder Wein, manchmal mit Wasser gefüllt war[67]!

Im Jahre 1466 wurde in Frankfurt eine nicht genannte Todesstrafe in die des Ertränkens umgewandelt weil -- der Delinquent krank war[68]!

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Während des ganzen Mittelalters, besonders aber in dessen zweiter Hälfte, sind die Strafen im christlichen Abendlande gewiß nicht humaner, eher grausamer als vier Jahrtausende früher im Gesetzbuch Hammurabis, als in Indien, China, Persien oder sonstwo. Legale Strafen sind: Vierteilen, Rädern, Pfählen, Verbrennen, Ersäufen, Einmauern, Lebendigbegraben, Ausdärmen, Abschneiden der Zunge, Ausstechen der Augen, Sieden in Wasser oder Öl, Abziehen der Haut usw. usw.[69], und zwar zum großen Teil noch im 18. Jahrhundert. Daß die Kirche weit entfernt das Strafwesen zu mildern, durch das scheußliche Inquisitionsverfahren es noch grausiger machte, mindestens nicht auf Beseitigung der Tortur hinwirkte, ist bemerkenswert. Was ihr während der anderthalb Jahrtausende der Herrschaft nicht gelang, erreichten die Freigeister und Philosophen der Aufklärung in kürzester Zeit. Nicht die Kirche hat die Menschenrechte proklamiert und damit das Mittelalter mit seiner barbarischen Geringschätzung des Lebens beschlossen, sondern die große französische Revolution, deren Segnungen Deutschland dem ersten Napoleon verdankt. Zur Geburtstagsfeier des großen Korsen im Jahre 1806 mußte die Stadt Frankfurt ihr Hochgericht abbrechen. Der Marschall Augereau brauchte den Platz für ein Feuerwerk, das aber nicht, wie bisher, der Verbrennung Unschuldiger, sondern der Befreiung von uralter Knechtschaft galt. Mit dem Code Napoleon ist die feudal-klerikale Periode des Mittelalters und der Barbarei begraben.

Die Humanität ist also erst seit wenig mehr als einem Jahrhundert Gemeingut des zivilisierten Europa und beginnt es zu werden mit dem Augenblick, wo das Christentum, dessen Existenzberechtigung nach dem Geiste seines erhabenen Stifters eben auf dieser Humanität basiert, wenigstens als Kirche, zu herrschen aufgehört hat!

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Genügt unser Recht allen Anforderungen der Vernunft und Menschlichkeit?

Nach unserm BGB. wird die Alimentationspflicht von väterlicher Seite verwirkt, wenn die Mutter in der kritischen Zeit mit mehreren Männern Umgang hatte. Das heißt, das sowieso rechtlich und sozial schwer geschädigte uneheliche Kind wird noch weiter gestraft, indem ihm jede väterliche Unterstützung entzogen wird.

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Die kontrollierte Prostituierte bleibt nach dem heute geltenden Recht nicht nur straflos, sondern der Staat sichert sich sogar durch Steuern einen Anteil an ihrem Verdienst. Dagegen kann aber jeder, der ihr Wohnung gibt, wegen Kuppelei belangt werden. Ihr Gewerbe ausüben und Steuer zahlen dürfen also die Prostituierten, wohnen aber nicht!

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Auch § 175, der die widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes mit Gefängnis, ev. noch mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht, ist als mittelalterliches Rudiment in Geltung. Der Gesetzgeber nahm weder Anstand an der Inkonsequenz, beim einen Geschlecht zu verbieten, was dem andern erlaubt ist, noch hielt ihn Scheu vor den intimsten Intimitäten des Privatlebens zurück, noch die Erwägung, damit einen Erpresserstand zu züchten. Ja, die Frage, ob es sich um Laster oder krankhafte Veranlagung handelt, wurde noch nicht einmal hinlänglich geprüft. Der Hauptgrund für Aufrechterhaltung des Paragraphen ist der Widerstand orthodoxer Kreise, die deutsche Verhältnisse des 20. Jahrhunderts unter dem Gesichtswinkel der vor 2½ Jahrtausenden im Judenvolke bestehenden beurteilen und das gottgefällig nennen. Vielleicht sind diese auch der Ansicht, daß Prozesse wie Harden-Moltke und Harden-Eulenburg der öffentlichen Sittlichkeit förderlicher sind als Schmutzereien einzelner im stillen Kämmerlein.

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Auf der internationalen kriminalistischen Vereinigung des Jahres 1909 wurde festgestellt, daß in +Deutschland jährlich 10 Millionen Polizeistrafen+ verhängt werden! Also jeder vierte straffähige Deutsche wird jährlich in wirksamer Weise an die segensreiche Tätigkeit der hl. Hermandad erinnert.

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Nach österreichischem Gesetz muß das „Allerheiligste“ der katholischen Kirche von jedermann, Jude, Freidenker, Protestant, gegrüßt werden. Ein +Schwede+, unkundig dieses Gesetzes, wurde vor einigen Jahren wegen Unterlassung des Grußes in Ischl zu +Gefängnis+ verurteilt!

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Der Redakteur des „Bütower Anzeigers“ Hugo Röhl war auf Veranlassung des Konsistoriums der Provinz Pommern angeklagt worden, durch eine Artikelserie den Pastor und Lokalschulinspektor Pötter fortgesetzt öffentlich beleidigt und unwahre Tatsachen über ihn verbreitet zu haben. Der Tatbestand war folgender:

Pötter hatte den 42jährigen Lehrer Wockenfuß so lange gequält, bis er Selbstmord begehen wollte. Am zweiten Osterfeiertag sang Wockenfuß mit seinen Schülern zu einer Feier auf dem Gute. Bei einem deshalb ausbrechenden Wortwechsel wurde Wockenfuß von Pastor Pötter zu Boden gestoßen. Als die Wirtin des Pastors im Dezember 1902 einem Knaben das Leben schenkte, brachte der Mann Gottes den Lehrer in Verbindung mit den kursierenden Gerüchten, während in Wahrheit der Bruder Pötters Vater des Kindes war. Kurz nach Weihnachten erschien Pötter im Schulhause, ließ den Lehrer aus dem Bette unter den Weihnachtsbaum im Schulzimmer rufen, las ihm aus der Bibel ein langes Kapitel vor und sagte, als der verwunderte Lehrer ihn nach seinem Begehren frug: „Schweigen Sie, es kommt! Sie sind einer von denen wie der Abschaum der Menschheit, der Krupp ums Leben gebracht hat. Sie haben mich beleidigt! Mit diesem Stock schlage ich den auf das Lästermaul, der noch einmal so etwas sagt.“ Dabei erhob der Seelenhirte den Stock gegen Wockenfuß, der am Verlassen des Zimmers durch zwei Männer verhindert wird, die der Pastor mitgebracht und neben die Tür postiert hatte! Wockenfuß brach ohnmächtig zusammen.

Die Folge war eine Klage des Pastors gegen den Lehrer auf Überschreiten des Züchtigungsrechtes. +Ohne Verhör+ wurde Wockenfuß mit Verweis, Ordnungsstrafe und schließlich mit Entziehung des Züchtigungsrechtes bestraft, endlich wurde er wegen vier einem Knaben erteilter leichter Hiebe seines Amtes entsetzt. Pötter hatte ihm nämlich pflichtwidrig nichts über den Entzug des Züchtigungsrechtes mitgeteilt!

So ähnlich hat der wackere Pastor alle seine Lehrer behandelt! Einer konnte sich nur mit der Dunggabel seiner erwehren! Einen anderen sucht Pötter zu einem für ihn günstigen Zeugnis in einer Strafsache gegen ihn zu bewegen. Soundso oft steht Pötters Eid gegen den der Lehrer.

Der Staatsanwalt erkannte an, daß in allen Fällen, in denen der „Bütower Anzeiger“ das Verhalten des Pastors zu Lehrer Wockenfuß scharf gegeiselt hatte, der +Wahrheitsbeweis völlig geglückt+ sei!

Und das Urteil? Der Gerichtshof zu Stolp in Hinterpommern hielt den Wahrheitsbeweis in folgenden Punkten für erbracht: Pötter hat den Lehrer Halpap aus dem Lehramt vertrieben, er hat eine „Fertigkeit“ in Lehrerkränkungen, er hat die Unwahrheit gesprochen, er hat leichtfertig und aus Rachsucht Anzeigen gegen den Administrator des Grafen Schwerin, des Patronatsherrn, erstattet, er hat sich durch seine Handlungen in Gegensatz zu seinem Eide gestellt. Ferner wurden die edlen und selbstlosen Motive des Angeklagten Röhl vom Gerichtshof ausdrücklich anerkannt und -- es will gar nicht aus der Feder -- dieser selbe Röhl zu +500 Mark Geldstrafe oder 50 Tagen Gefängnis verurteilt+!

Nach in ganz Deutschland geltendem Recht +mußte+ das Gericht so urteilen!

Und Pötter? Es wurde festgestellt, daß sämtliche Lehrer vor ihm die größte Angst hatten, aber eine Beschwerde hätte gar keinen Sinn gehabt, denn nach dem famosen, heute noch in +Preußen+ gültigen Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 ist, wenn ein Lehrer sich über einen Vorgesetzten beschwert, +die Behörde nicht verpflichtet, auch den Lehrer+ nach Vernehmung des Vorgesetzten nochmals +zu hören+, sondern +die Aussagen des Vorgesetzten gelten für erwiesene Tatsachen+. Ferner: +Wenn ein Vorgesetzter über einen Lehrer Klage führt, so entscheidet die Behörde, ohne vorher den Lehrer oder seine Zeugen gehört zu haben.+ Diese Gesetze gelten heute noch, im 20. Jahrhundert, auch gegen Gymnasialprofessoren, und es gibt noch in Deutschland „Männer“, die solche Behandlung sich gefallen lassen[70]!

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Am 28. Juli 1905 nachts gegen 1 Uhr führte ein Ehepaar mit der Schwägerin ihren Hund auf die Straße. Ein angetrunkener Passant ärgerte sich über das Tier und äußerte zu einem in der Nähe stehenden Schutzmann -- Beuche hieß das Auge des Gesetzes -- daß der Hund ohne Maulkorb sei. Das war nun zwar nicht der Fall, aber pp. Beuche, der wohl die Gelegenheit für günstig hielt, seine „Schneid“ zu beweisen, brüllte den Eigentümer barsch an. Als dieser sich den Ton verbat, +packte ihn+ der Hüter der öffentlichen Ordnung am Genick und stieß ihn vor sich her. Sein Protest dagegen wurde vom Beamten mit +Faustschlägen auf den Kopf+ beantwortet. Sein Hinweis auf einen vom Polizeipräsidenten ausgestellten Jagdschein wurde vom Schutzmann zurückgewiesen mit der Bemerkung, der „Wisch“ genüge ihm nicht, zugleich bekam der Ehemann etliche +Fußtritte+. Seine +Frau+, die ihre Entrüstung in Worte kleidete, bekam +Faustschläge auf die Brust+, die, wie auch beim Ehemann, laut ärztlichen Attestes Spuren hinterließen. Darauf erstattete der Gatte gegen den Schutzmann Beuche Anzeige wegen Körperverletzung.

Soweit ist alles in Ordnung, und wir hätten keinen Grund von den Brutalitäten eines subalternen Rohlings an dieser Stelle Notiz zu nehmen, wenn das Verhalten der Behörde sie nicht in andere Beleuchtung rücken würde.

+Die Staatsanwaltschaft lehnte nämlich ein Einschreiten gegen ihr Organ ab+ und erklärte, daß der Beamte so, wie er gehandelt habe, hätte handeln +müssen+! Nicht genug damit, drehte sie den Spieß um. Da im Falle des Stattgebens der Anklage die drei Mißhandelten als Zeugen gegen Beuche vereidigt worden wären, war die einfachste und nördlich der Mainlinie auch beliebteste Art dies zu verhüten die, aus Klägern bzw. Zeugen +Angeklagte+, die bekanntlich nicht schwören können, zu machen. Damit war ihnen die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten. Der Gerichtshof glaubte -- was er nach der Prozeßlage ja auch bona fide tun konnte -- dem als +Zeugen+ vernommenen Schutzmann und verurteilte den Ehemann zu 50 Mark Geldstrafe, die eine Frau wegen +versuchter Gefangenenbefreiung+ zu drei Tagen +Gefängnis+, die andere wegen des gleichen Reates zu einem Tage. Dabei handelte es sich um angesehene Personen aus dem Kaufmannsstande, die noch niemals mit der Polizei in Konflikt gekommen waren. Das Urteil wurde vom Schöffengericht I Berlin gefällt[71].

Da jedes Volk die Polizei hat, die es verdient, ist dem Vorkommnis Allgemeingültigkeit nicht abzusprechen. Immerhin erscheint es rätlich, noch einige ähnlich gelagerte Fälle, die zeigen, was der Reichsangehörige zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Subalternbeamten aushalten +muß+ -- das ist das wesentliche -- anzuführen. Gleichzeitig sei aber konstatiert, daß wir nicht aus verbohrtem, uns völlig fernliegendem Partikularismus lediglich solche Vorkommnisse aus Norddeutschland registrieren, sondern nur deshalb weil uns aus Süddeutschland kaum ähnliche Fälle bekannt sind. Gewiß gibt es auch dort Rohlinge, aber Gerichte und Öffentlichkeit wissen mit ihnen fertig zu werden.

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Am 21. November 1906 wurde der Töpfer Marin in Zoppot wegen einer Schulstrafe von +einer+ Mark von zwei Schutzleuten, denen er +Zahlung anbot+, am Bahnhof verhaftet und ins Gefängnis gebracht, aus dem er am nächsten Tage mehr tot als lebendig entlassen wurde. Der Arzt, der Marin zwei Tage später untersuchte, stellte ihm ein Attest aus, wonach er den Mann in einem „geradezu desolaten Zustande“ befunden hatte. Fast der ganze Körper war +zerschunden+, auch ließ die Untersuchung den +Bruch einer oder mehrerer Rippen+ vermuten. Marin war daraufhin +sieben Wochen erwerbsunfähig+. Vor Gericht wurde festgestellt, daß die Hüter der öffentlichen Ordnung zusammen mit dem Gefängniswärter Marin, der +Zahlung auch im Gefängnis+ anbot, mit den Füßen und einem derben +Stock mißhandelt+ und in +die Rippen getreten+ hatten. +Außerdem nahm man ihm seinen Wochenlohn von 22,70 M. ab.+ Als Marin sich in der Zelle auf die Pelerine des einen Schutzmannes -- Kamin hieß der Kavalier -- setzte, schrie dieser ihn an: „Du +roter Hund+ sitzt auf meiner Pelerine“ und schlug ihn mit dem Helm, den er an der Spitze hielt, ins Gesicht.

Marin erstattete Strafanzeige, und die Verhandlung fand vor dem Landgericht in Danzig statt. Der Staatsanwalt stellte zunächst mit großer Energie fest, daß Marin gewerkschaftlich organisiert, also +Sozialdemokrat+ sei. Daraufhin wurden der Gefängniswärter und der Schutzmann zusammen zu einer +Geldstrafe von 100 M.+ wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt!

+Dasselbe Gericht+ hat einige Tage später einen nicht vorbestraften 19jährigen Lehrling, der in angetrunkenem Zustande einen Arzt und seine Gattin mehrmals anrempelte und beleidigte, dann aber brieflich und vor Gericht seine Tat bereute, zu +einem Jahr und einem Monat Gefängnis+ verurteilt[72].

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An einem Abend wartete Frau B. vor dem Stadtbahnhof Alexanderplatz in Berlin, als ein betrunkener Schutzmann mit den Worten auf sie zutrat: „Du Sau, was stehst du hier herum?“ Sie verbat sich das Duzen und sagte, daß sie auf ihren Mann warte. Auf weitere Flegeleien hin suchte sie ihm zu entrinnen, der Schutzmann lief ihr aber nach, zog, als die Menge gegen ihn Stellung nahm, den Säbel, hieb um sich und versetzte mit den Worten: „+Du Sau, warte nur, wenn ich dich erst auf der Wache habe+“, ihr +zwei Hiebe mit dem Säbel+ über das Kreuz. Ein Arzt, der den Vorgang mit angesehen und beobachtet hatte, wie +der Schutzmann die Frau sogar in schamloser Weise angriff+, wollte als Zeuge mit auf die Wache kommen. Das war aber entschieden nicht im Sinne der Hüter des Gesetzes, denn man wollte ihn erst nicht hinein lassen. Ein Beamter nahm den Arzt beim Wickel und stieß ihn einfach in die Arrestzelle, aus der er erst durch die Intervention des Polizeihauptmannes befreit wurde. Dann erstattete man gegen ihn Anzeige wegen +Hausfriedensbruches+, der aber nicht stattgegeben wurde.

Da das Gericht annahm, daß der Angeklagte sich +subjektiv nicht bewußt gewesen sei+, in widerrechtlicher Weise gegen die Frau einzuschreiten, sie auch +nicht vorsätzlich geschlagen+, sondern sie nur beim Herumfuchteln mit dem Säbel +getroffen+ habe, verurteilte es ihn lediglich wegen Beleidigung zu einer +Geldstrafe von 100 M.+

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Ein +Arbeiter+, der einem Schutzmann gesagt hatte: „Sie haben uns gar keine Vorschriften zu machen, denn dazu sind Sie uns zu dumm; ich habe so viel Grütze in den Beinen, wie Sie im Kopf“, wurde dagegen in Halle vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt! Ein +Student+, der ebenfalls in Halle einen Polizeisergeanten mit dem Stocke derart über den Helm geschlagen hatte, daß der Stock in Stücke ging, die Helmspitze abbrach und der Helm sich verbog, dann im Wachtlokal spöttisch geäußert hatte: „Ach, bei der Halleschen Polizei braucht man nur zu fragen, +was die Sache kostet+, dann ist schon alles erledigt,“ wurde zu einer Geldstrafe von 40 M. verurteilt.

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