Duell-Codex

Part 9

Chapter 93,349 wordsPublic domain

Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.

Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage ihr Client zwei Duelle -- ausser bei sehr triftigen Gründen -- zur Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.

Art. 3. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Krankheit ein genügender Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen; gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.

Art. 4. -- Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen, sind erst nach Friedensschluss auszutragen.

Art. 5. -- Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „~nie~” zulässig.

Nach dem Kampfe.

Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des Kampfes.

Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits ist durchaus nicht zulässig.

Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.

In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.

Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig, wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.

In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.

Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.

Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in Kenntnis setzen sollen.

Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des Gefühles und des persönlichen Taktes.

Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten dürften.

Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt, welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.

Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.

Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen herbeizuführen.

In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.

Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundung überzeugen oder irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben hervorbringen zu wollen.

Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.

Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von der Art der Verwundung ab.

Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten eingezogen werden dürften.

Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.

Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen, seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.

Von den Ausnahmsduellen.

Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen können.

Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.

Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenen Fällen, die selbst nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.

Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist wohl einleuchtend.

Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung sanctionirt wurden.

Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die Nothwendigkeit ergeben sollte.

In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.

Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich anderer.

Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen vorgegangen werden soll.

Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind, werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.

Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.

Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die ihre Zustimmung zu ertheilen haben.

Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift zu verweigern.

Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre Unterschrift zu verweigern.

Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.

Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.

Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen, aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die Vertretung zu übernehmen.

Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird, bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem Wege beizulegen.

Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch jedem der Betheiligten -- Secundanten wie Gegner -- falls sie durch das Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden, selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen, und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell zu verlangen.

Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.

Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung geben zu können.

Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.

Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben, welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen, kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das Gegentheil behaupten.

Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen, frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde, verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.

Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung kommt.

Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.

Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.

Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht, sich einem Verräther gegenüber zu stellen.

II. Theil.

Duellarten.

Duellarten.

Bei den gesetzmässigen Duellen kommen drei Arten von Waffen in Betracht:

1. ~Der Säbel~,

2. ~der Degen~ und

3. ~die Pistole~.

Jede andere Art von Waffen zählt in die Kategorie der Ausnahmsduelle.

Nur gegenseitige Uebereinkunft der beiden Gegner kann eine andere Duellart, beziehungsweise Waffe bestimmen, welcher jedoch die Secundanten unter keiner Bedingung beipflichten müssen.

Bei genauer Beurtheilung des Gebrauches der Waffen, wie sie die landesüblichen Sitten vorschreiben, ergiebt es sich, dass in den meisten Ländern nur zwei Waffen bei den legalen Duellen zulässig sind.

Während in Oesterreich-Ungarn und Deutschland der Säbel und die Pistole üblich sind, gelten beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien der Degen und die Pistole.

Nach dem französischen Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann in Frankreich der Säbel nur ausnahmsweise als legale Duellwaffe betrachtet werden. Diese Waffe kann unter keinem Umstande einem Civilisten aufgedrängt werden, und selbst Officiere, die nicht bei der Cavallerie dienen, können dieselbe zurückweisen.

Chatauvillard sagt diesbezüglich:

„Nur gegenseitige Uebereinkunft kann eine andere Waffe als den Degen, die Pistole und den Säbel bestimmen, und sogar der Säbel kann vom Beleidiger abgelehnt werden, wenn er verabschiedeter Officier und unfähig ist, sich des Säbels zu bedienen. Wer nicht in der Armee dient, kann immer den Säbel ablehnen.”

Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen, wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.

Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte Punkt des französischen Duellcodex begründet.

Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand geschrieben haben, hier näher anzuführen.

Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels als Duellwaffe ~stets~ einem Officier im activen Dienste, sowie einem Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.

Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.

Graf du Verger Saint-Thomas[5] theilt hingegen diese Ansicht nicht.

Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.

Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend vernehmen:

„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war; aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”

Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt werden muss.

Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du Duell”[6] auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine von Grund aus falsche bezeichnet.

Er schreibt:

„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere Annahme zu.”

„Aber es ist auch sehr gewiss” -- schreibt Tavernier weiter -- „dass der Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf irrthümliche Beweisgründe stützt.”

A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden Werke: „La science du Point d’honneur”[7] eingehend mit der Frage, in welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann, und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:

„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung, dass der Säbel von ~einer Civilperson stets zurückgewiesen werden kann~.”

Unter „Civil” versteht Croabbon:

1. Alle jene Angreifer -- Beleidiger -- die nie Militär waren, und

2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militär waren, aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.

Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet, den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise austragen zu müssen.

Sind wir hingegen die Angreifer -- die Beleidiger -- dann haben wir uns als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.

Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.

Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.

Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen Duelle in Betracht kommen können:

der ~Säbel~ als landesübliche Waffe, und

die ~Pistole~.

Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe ist, kann diese Duellart ~stets~ zurückgewiesen werden, falls die Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe: Ablehnung einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen.)

Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.

Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen hat.

Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.

Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede sein.

Säbelduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage einander vollkommen gleich sein.

Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die Feder geschärft.

Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.

Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen diese gleichmässig zugespitzt sein.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.

Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als nützlich sein.

Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder „schwer” sein sollen.

Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann die Waffe regiere”.