Duell-Codex

Part 8

Chapter 83,424 wordsPublic domain

Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung: „Auf das erste Blut.”

Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.

Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen, vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt worden ist.

Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle vorhergesehen und regulirt sein.

Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt festzuhalten, dass der Kampf nur in „~zwei~ Fällen” als beendet anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei vollständiger Kampfesunfähigkeit.”

Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der Secundanten anheimgestellt bleiben.

Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung? Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften folgende Regel aufgenommen:

„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen haben.

Parade oder Opposition mit der linken Hand.

Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”

An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:

„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben, dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge gefasst wird.”

Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand -- bei steter Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben -- zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich stattfindenden Vorganges.

Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden kann.

Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand -- freilich stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird -- kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch welchen nicht zu rechtfertigenden Angriff möglicherweise auch das Ende des Duelles herbeigeführt wird.

Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.

Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.

Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.

Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand; er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.

Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner als null und nichtig anzusehen haben.

Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem Meuchelmorde gleich.

Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des Kampfes vor den Körper gebracht wird.

Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird, wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.

Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?

Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus nicht.

In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln in Action ist.

Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst.

Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.

Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige Unzukömmlichkeit gelten.

Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können, dann entschuldige man sich.

Der Kampf.

Sind alle Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und die Gegner durch ihre Secundanten aufgefordert worden, ihre Plätze einzunehmen, so werden den beiden Kämpfenden nach den gegebenen Vorschriften die Waffen überreicht.

Nach Uebernahme der blanken Waffen -- des Säbels oder Degens -- haben die Gegner die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten, des Augenblickes gewärtig, den Kampf eröffnen zu können.

Beim Pistolenduell wird die Mündung des Laufes gleichfalls zu Boden gesenkt.

Die beiden Combattanten haben die strenge Verpflichtung, sich jeder Action mit der Waffe zu enthalten, bevor nicht das Zeichen zum Beginne des Kampfes gegeben wird; sie würden sich eine Verletzung der Duellregeln zu Schulden kommen lassen, wenn sich die Klingen vor dem Commando gekreuzt oder berührt hätten.

Desgleichen ist das Erheben der Pistole oder das Spannen des Hahnes, ohne das Commando hierzu abgewartet zu haben, strengstens untersagt.

Der das Duell leitende Secundant hat bereits vorher die Kämpfenden mit seinem Commando vertraut zu machen.

Beim Säbel- oder Degenduell wird auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Klingen vor” oder „Kreuzt die Klingen”, oder wie immer dasselbe lauten mag, von beiden Gegnern die Fechtstellung -- die Garde -- genommen und die Klingen gekreuzt.

Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen, der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h. das Engagement genommen wird.

Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche berühren.

Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht am Körper erreicht oder berührt werden kann.

Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze folgend.

Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheil zu finden glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.

Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden, doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.

Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners, gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.

Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.

Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.

Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen gemacht wurden.

Das Duell ist eine durch das verletzte Ehrgefühl gebotene Massregel; war das Motiv ein nichtiges, wurde die vermeintliche Beleidigung nur durch ein Missverständnis herbeigeführt, das seine Aufklärung gefunden hat, dann war das Duell nicht am Platze, es hätte vermieden werden können; sprachen aber die Gründe dafür, dass die Angelegenheit nur mit der Waffe in der Hand ausgetragen werden kann, dann benehme man durch derartige Vereinbarungen der Situation nicht den Ernst, jeder stelle sich, wie es Manneswürde erheischt, ohne Rückhalt seinem Gegner zur Verfügung.

Stösse mit dem Säbel ausführen zu wollen, ist strengstens verboten, wenn nicht die gestellten Bedingungen dieselben ausdrücklich zulassen.

Der Angriff soll ruhig und mit Ueberlegung und nicht brüsk erfolgen, oder in einem Ueberrennen des Gegners bestehen; jeder Lärm soll vermieden werden, die Secundanten sollen etwaige, die Attaque begleitende Exclamationen hintanhalten. Hingegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen oder als Beunruhigung des Gegners benützt, aus welchem günstigen Augenblicke Nutzen gezogen werden kann, gestattet; doch soll auch in dieser Richtung hin Mass gehalten werden.

Bei einem Degenduell sollen regelrechte Stösse allerdings nur gegen den Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch kann man tiefere oder im Gesichte beigebrachte Verwundungen nicht beanständen.

Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners führen zu wollen, ist strengstens untersagt.

Nicht selten wird anlässlich eines Säbelduelles die Frage aufgeworfen, wie man sich nach erfolgtem Commando zu Beginn des Kampfes am zweckmässigsten zu benehmen habe, ob es vortheilhafter sei, sofort die Offensive zu ergreifen oder zweckmässiger ist, in der Defensive zu verharren, ob es gerathen erscheint, die Klinge gegen den Gegner vorgestreckt zu halten oder dem entgegen, diese entziehen soll, um wirksam Vor- und Tempohiebe anwenden zu können, ferner wie man sich gegen sogenannte Naturalisten oder Linksfechter zu verhalten hat u. s. w.

Wir glauben, dass es hier weder der Ort, noch unsere Aufgabe sein kann, diese Fragen zu beantworten, deren theoretische Erörterung in einem Werke über die Fechtkunst zu behandeln wäre,[3] andererseits es auch seine Schwierigkeit haben dürfte, Rathschläge zu ertheilen, wenn man die Fechtweise des Gegners nicht kennt, wobei überhaupt noch in Berücksichtigung gezogen werden muss, dass jedes momentane Verhalten andere Gegenmassregeln bedingt.

Wir können nur so viel sagen, dass der „geübte” Fechter sich bald in die Situation hineinfinden dürfte; je nach seiner Stärke und seiner Individualität wird er sich, den gegebenen Moment richtig beurtheilend, offensiv oder defensiv verhalten.

Sein Angriff wird, besonders wenn er sich einem unbekannten Gegner gegenüber befindet, stets ruhig und mit Ueberlegung erfolgen, um im entscheidenden Momente seinen Angriff decidirt mit aller Energie zur Geltung zu bringen; er wird sich nicht spielen, aber seine Attaque wird auch nicht den Charakter eines planlosen Dreinschlagens haben.

Dem entgegen kann er, falls seine Stärke in Ausführung von Vor- und Tempohieben besteht, sich eine Scheindefensive auferlegen, um den Gegner zur Entwickelung seiner Kräfte zu veranlassen; er wird hierbei den Gegner stets zu beschäftigen suchen, sich aber nie vollkommen passiv verhalten.

Weniger geübte Fechter werden allerdings mehr von dem momentanen Verhalten des Gegners abhängig sein.

Sie sollen sich aber durch eine forcirte oder mittelst Kraftanwendung geführte Attaque des Gegners nie ausser Fassung bringen lassen, sowie im verhängnisvollen Momente nie verzweifeln, denn die vernünftige Ueberlegung darf nie da aufhören, wo sie am dringendsten geboten erscheint.

Man soll stets so viel Geistesstärke und Besonnenheit bewahren, um durch geeignete Mittel die Attaque abwehren zu können.

Der Gegner darf nie geringgeschätzt werden, daher greife man mit Vorsicht an, ohne jedoch Furcht zu zeigen; die Attaque soll kurz, aber entschieden sein.

In der Defensive soll man sich nie passiv verhalten, denn eine passive Vertheidigung erlaubt dem Gegner seine Attaque mit voller Willkür auszuführen.

Dem Anfänger ist allerdings sein Verhalten schwer vorzuschreiben; er dürfte wahrscheinlich instinctiv in forcirten, ungestümen Angriffen sein Heil suchen, von der Voraussetzung ausgehend, dass, so lange er durch seine Hiebe die feindliche Klinge bezwingt, ihm diese unschädlich wird, abgesehen davon, dass es in der Möglichkeit liegt, nur hierdurch seinen Gegner treffen zu können.

Zum Rückzuge gedrängt, dürfte der Anfänger in der Defensive, wenn er nicht die Besonnenheit verliert, die Klinge vorgestreckt gegen den Gegner halten, um diesen am Vordringen zu hindern.

Das Verhalten gegen einen Naturalisten oder sogenannten Dreinhauer hängt von der individuellen Begabung und den Fechtkenntnissen ab.

Unter Naturalisten versteht man meist jene Fechter, welche in der Kunst durch Unterricht entweder gar nicht oder höchst mangelhaft gebildet wurden, und demnach, ohne die Regeln zu kennen, im Gefechte bloss ihren natürlichen Einfällen folgen.

Sie greifen ihren Gegner gewöhnlich sehr forcirt, mit Aufbietung ihrer ganzen Kraft an, indem sie in den vehementen Angriffen einerseits ihre eigene Sicherheit suchen, andererseits durch ein fortgesetztes Hauen ein günstiges Resultat für sich herbeizuführen trachten.

Sie beschäftigen durch ihre, ohne alle Regeln nach allen Richtungen planlos, aber kräftig geführten Hiebe, durch ihre heftigen Bewegungen selbst den gewandten Fechter, während sie den minder geübten in nicht geringe Gefahr bringen.

Allerdings hat der geübte, schulgerechte Fechter die selbstverständliche Voraussicht auf überwiegende Vortheile gegen jene Fechter, die weder praktischen noch theoretischen Unterricht genossen haben; doch darf man keineswegs einen mit grosser Körperkraft begabten Naturalisten gering schätzen, sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass der nur an regelrechte Angriffe gewöhnte Fechter durch die ungestümen Angriffe, durch regellose Gewaltanwendung überwunden wird.

Geübte und erfahrene Fechter werden Naturalisten gegenüber stets die weite Mensur, in der sie sich ohnehin engagirt haben, zu erhalten trachten.

Aus dieser Mensur führe man, nachdem die Bewegungen forcirt angreifender Gegner gewöhnlich gross sind, Vor- und Tempohiebe nach dem Arme oder der Hand; ein im richtigen Tempo kräftig und mit gehöriger Energie geführter Vorhieb wird, selbst wenn er nicht getroffen hat, selten seine Wirkung verlieren.

Ein in dieser Art geführter Vorhieb wird den Gegner, der im fortgesetzten Hauen seinen Vortheil sieht, nicht nur einen Augenblick in seinem Angriffe aufhalten, es wird ihm diese Vertheidigungsweise auch die Gefahr, in welche er sich durch sein unüberlegtes Vorgehen begiebt, erkennen lassen, und seine weiteren Angriffe dürften dann nicht mehr mit derselben Zuversicht und Energie erfolgen.

Gegen Naturalisten, die meist ihre Angriffe gegen die feindliche Klinge richten, enthalte man sich so viel als möglich der festen Parade, lasse vielmehr durch Einziehen der Klinge -- Cavation -- sowie durch ein gleichzeitiges Ausweichen mit dem Körper ihre Hiebe „verhauen” oder passiren.

Nachdem Naturalisten gewöhnlich mit Hilfe des ganzen Armes hauen, somit ihre Hiebe leicht zu beurtheilen sind, wird man durch Anwendung von Cavationen leicht in die entstandene Blösse einen Hieb führen können, bevor diese zur Ausführung eines neuen Hiebes schreiten.

Sollte es dem Naturalisten dennoch gelingen, uns durch einen heftigen Angriff zu überraschen, so suche man durch rasches Zurückschreiten oder durch Volten, womöglich mit gleichzeitigen Vorhieben bei hochgestreckter Handlage, sich den Hieben zu entziehen.

Nachdem Naturalisten ihre grösste Force in dem „Durchhauen der Paraden” suchen, so wird das ungestüme Eindringen nicht lange währen können, da ihre Kräfte durch die Anstrengung bald erlahmen dürften.

In analoger Weise dürften sich die Fechter auch bei einem Degenduell verhalten.

Auf die Fechtweise mit Degen selbst hier näher einzugehen,[4] scheint nicht am Platze, weil Degen bei uns nicht übliche Duellwaffen sind.

Dass Ruhepausen gewährt werden können, ist bei Besprechung der „Unterbrechung des Kampfes” bereits Erwähnung gethan worden; in diesen haben sich die beiden Kämpfenden völlig ruhig zu verhalten. Sie haben allerdings das Recht, mit ihren Secundanten sprechen zu dürfen, doch sollen sich diese enthalten, ihren Clienten Rathschläge zu geben, noch die während des Kampfes gemachten Beobachtungen mitzutheilen.

Am allerwenigsten dürfen die Kämpfenden Hiebe oder Stösse in die Luft führen und diese mit ihren Secundanten einer Besprechung unterziehen.

Ein Wechseln der Waffen aus einer in die andere Hand ist weder nach einer Pause, noch während des Kampfes gestattet.

Eine Ausnahme könnte nur dann allenfalls gestattet werden, wenn die Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten und einer der Kämpfenden durch eine ganz geringfügige Verwundung der Hand, die ihm das Halten der Waffe unmöglich macht, einen diesbezüglichen Wunsch aussprechen sollte. (Siehe: „Pflichten der Secundanten”, Art. 23.)

Erfolgt ein Haltruf, so ist bereits des Oefteren bemerkt worden, dass die Ehre den Gegnern gebietet, sofort den Kampf einzustellen. Bei dieser Gelegenheit haben wir auch darauf hingewiesen, dass es gerathen erscheint, sofort zurückzutreten, ohne jedoch die Stellung mit der Klinge aufzugeben. Diese Vorsicht ermöglicht uns, gegen die Eventualität eines Nachhiebes uns leichter schützen zu können.

Dieselbe Vorsicht ist dringend geboten, wenn man den Gegner getroffen hat oder dieser Meinung zu sein glaubt.

Ist der Gegner getroffen worden, so hat man sich abseits ruhig zu verhalten, und das Resultat der Untersuchung der Secundanten und des Arztes abzuwarten.

Ueber das weitere Benehmen der Kämpfenden, sobald das Duell als beendet erklärt wird, ist in einer speciellen Besprechung noch weiters die Rede.

Austragung des Duelles.

Art. 1. -- Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell binnen „~achtundvierzig Stunden~” nach erfolgter Forderung stattzufinden.

Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der Secundanten anheimgestellt werden müssen.

Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.

Art. 2. -- Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge der Duelle festgestellt werden. (Siehe: Rechte des Beleidigten, Art. 8, und Beleidigung einer Corporation, Art. 6.)

Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss.