Part 7
Art. 15. -- Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.
Art. 16. -- Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort abzubrechen.
Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den diesbezüglichen Artikel.)
Art. 17. -- ~Ist eine Verwundung erfolgt~, oder ist einer der Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf ~augenblicklich~ die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.
Art. 18. -- Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.
Desgleichen ist der Kampf ~sofort zu unterbrechen~, wenn von Seite der Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.
Art. 19. -- Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen.
Art. 20. -- Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.
Pause.
Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt werden.
Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.
Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.
In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der „Unterbrechung des Kampfes” -- „Haltruf” -- ad Art. 9 dargethan worden.
Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche Indisposition constatirt.
Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den Secundanten einräumt.
„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” -- schreibt Tavernier -- „so steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes zu veranlassen.”
Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen könnten, um eine Pause anzusuchen?
Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze geleitet.
In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum Athemschöpfen gewähren.
Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden könnte.
Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten; er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des Engagements -- des Angriffes -- der Zahl der bereits stattgefundenen Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der Kämpfenden.
Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.
Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.
Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme erfolgen.
Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand zulässig.
Desarmirung.
Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe innehält und den Kampf sofort einstellt.
Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen, seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.
Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb, beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.
Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.
Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d. h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes Desarmement herbeigeführt wurde.
In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement oder der Entwaffnung erfolgt wäre.
Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können, um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze hintanzuhalten.
Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.
Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung der Duellgesetze schuldig.
Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes einladen.
Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet, gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.
Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.
Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.
Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.
Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.
An die Wand drängen.
Wir haben bereits bei dem Artikel „Unterbrechung des Kampfes” die Bemerkung gemacht, dass es eine durchaus irrige Anschauung ist, den Kampf für den Moment einzustellen, wenn einer der beiden Gegner in einem geschlossenen oder begrenzten Raum an die Wand gedrängt wird.
Diese Frage ist von ausserordentlicher Wichtigkeit, welche die meisten Secundanten in leichter Auffassung beinahe immer ausser Acht lassen, auf die Gefahr hin, eine offenbare Uncorrectheit zu begehen und sich einer ernsten Verantwortung schuldig zu machen. Die Secundanten, die sich rühmen können, mit allen Details eines Duelles im Vorhinein genügend und erschöpfend sich beschäftigt zu haben, sind selten.
Jener Kämpfer, der vom Standpunkte des geübten Fechters und der Erfahrung auf Grund seiner Beobachtungen die Situation erfasst und zu dem Resultate gelangt, nur durch Scheinattaquen den Gegner zum Rückzuge zwingen zu können; der nur durch Kunstfertigkeit und eigene Gefahr sich dem Gegner allmählich nähert, um im letzten entscheidenden Momente, wo der Gegner in Ausführung seiner Vor- und Tempohiebe oder Stösse durch das abgeschlossene Terrain gehindert, zur festen Parade gezwungen wird; jener Kämpfer, beinahe sicher seines Erfolges, die entscheidende Attaque führen zu können, soll sich in dem Momente, wo er das Ziel seiner Anstrengungen, seines Muthes und seiner Kunstfertigkeit glücklich zu erreichen geglaubt hat, durch ein „Halt” der Secundanten, die ihn mit aller Ruhe zum Aufgeben des Terrains veranlassen, seines Vortheiles beraubt sehen?
Man wird wohl zugestehen müssen -- und die Fechter werden uns wohl verstehen -- dass dies ein unberechtigter Vorgang der Secundanten wäre, der eine durchaus irrige Auffassung zur Basis hätte.
Es ist ohne Zweifel, dass dieses Vorgehen der Secundanten augenscheinlich durch ein Gefühl von besonderer Menschlichkeit für den Zurückgedrängten inspirirt wird, wobei diese aber nicht bedenken, dass dieser ungerechtfertigte Vorgang auch für diesen Gegner, der durch den Haltruf eine vielleicht unerwartete Hilfe erblickt, verletzend wirken kann, da er möglicherweise nur in der Defensive seinen Vortheil findet und sucht. Ueberdies stehen jedem Fechter genügend Hilfsmittel zu Gebote, sei es durch Volten oder durch Ergreifen der Offensive, der Gefahr, an die Wand gedrängt zu werden, vorbeugen zu können.
In jenen Fällen, wo die Kämpfenden einen genügenden Raum zum Zurücktreten haben, ist es Regel, dass das eroberte Terrain nicht aufgegeben wird; um so schlimmer für jenen Gegner, der gegen seine Absicht an die Wand gedrängt wird, da es in seiner Hand gelegen war, selbst zur Offensive zu schreiten.
Wir glauben die Regel aufstellen zu können:
„Wenn einer der Gegner hauptsächlich durch einen ungestümen brüsken Angriff in der Weise an die Wand oder in eine Ecke gedrängt werden sollte, dass er die Waffe ~weder offensiv noch defensiv~ gebrauchen kann, so ist dem Kampfe Einhalt zu thun.”
Es kann sich wohl ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain einer der beiden Gegner ohne Berechtigung unaufhörlich zurückweicht, so dass der Kampf ins Unendliche sich fortzuziehen droht, und dem Angreifenden, der nur schwer seinem Gegner folgen kann, kaum gestattet, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen.
In diesem Falle haben die Secundanten die Berechtigung, auf eine derartige Unzukömmlichkeit hinzuweisen und gleichzeitig aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt sein würden, das Terrain durch Markirung zu begrenzen, über welche ein Zurücktreten untersagt wäre.
Die Androhung wird zur That, sobald eine Wiederholung stattfindet.
Man wird im ersten Augenblicke vielleicht geneigt sein, dieses Hilfsmittel als überaus strenge anzusehen, doch wird man leicht begreiflich finden, dass man durch den Ernst der Situation, der stets gewahrt werden muss, zu dieser Massregel gezwungen wird.
Sollte sich jedoch der Gegner über diese neugeschaffene Situation hinwegsetzen und die markirten Grenzen trotzdem überschreiten, so können die Secundanten im Wiederholungsfalle mit voller Berechtigung den Kampf einstellen, das Duell selbst als beendet erklären, und über den Vorgang ein Protokoll verfassen.
Verletzung der Duellgesetze.
Es ist bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten darauf hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst irgend eine Unregelmässigkeit begeht.
Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche Verfolgung.
Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden Verwundung des Gegners.
Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:
1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;
2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;
3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;
4. Pariren mit der linken Hand;
5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;
6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen, Schreien oder Haltruf u. s. w. --
so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf gänzlich einzustellen.
Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.
Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.
Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist, desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.
Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben betrachtet zu werden.
Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle detaillirte Protokolle zu verfassen.
Leibesvisitirung.
Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.
Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.
Diese Formalität wird niemanden verletzen, wenn selbe bei jedem Duell strenge in Anwendung kommen würde; sie wird durch traurige Erfahrungen dringend geboten und zur Pflicht gemacht.
Um sich dieser Pflicht so discret als möglich zu entledigen, wird von den französischen Autoren empfohlen, folgendes Verfahren zu beobachten.
Der leitende Secundant ladet den älteren Secundanten der Gegenpartei ein, seinen Clienten zum Ablegen der Kleider zu veranlassen. Ist dieser dem Wunsche nachgekommen und hat dessen Client die Brust entblösst, so überzeugt sich der leitende Secundant genau, dass die Brust bis zum Gürtel durch keinen festen Gegenstand gedeckt ist.
Nach Beendigung dieser Formalität verfährt man auf dieselbe Weise bei der Gegenpartei.
Zweckmässiger erscheint es uns jedoch, dass der leitende Secundant seinen Clienten die Brust entblössen lässt und hierauf den älteren der beiden Gegensecundanten einladet, die Leibesvisitirung vorzunehmen.
Die Gegenpartei dürfte sich dann veranlasst sehen, ohne weitere Aufforderung denselben Vorgang zu beobachten.
Es versteht sich von selbst, dass diese Untersuchung äusserst genau vorgenommen werden soll, wenn man es mit einem unbekannten Gegner zu thun hat. Dass diese Untersuchung besonders bei einem Degenduelle von besonderer Wichtigkeit ist, wird man wohl leicht begreiflich finden; sie bildet eine der grössten Garantien zu Gunsten ehrenhafter Combattanten.
Wird von einem der Gegner die Untersuchung verweigert, so kommt dies einer ~Duellverweigerung~ gleich. Die Secundanten haben über diesen Thatbestand ein Protokoll zu verfassen.
Sollte durch die Untersuchung ein fester Gegenstand, der im Stande wäre, einen Hieb oder Stoss aufzuhalten, constatirt worden sein, so ist dieser Kämpfende als Gegner zurückzuweisen; wurde erst während des bereits eröffneten Kampfes, also nachträglich, das Vorhandensein eines festen Gegenstandes bemerkt, so ist das Duell sofort abzubrechen und dieser Gegner als ehrlos zu betrachten.
Hat jedoch durch denselben im Verlaufe des Kampfes eine Verwundung des Gegners stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Die Verwundung.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven Unterbrechung des Duelles ist.
Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung stattgefunden hat.
Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen, als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese, unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden kann.
Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten, ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.
Das Verharren in der Fechtstellung -- der „Garde” -- ist eine dringend gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität eines Nachhiebes schützen zu können.
Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten, dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange, im Stande waren, einschreiten zu können.
Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser, auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.
Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen könnte.
Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr, ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.
Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des Kampfes weiter gestatten.
Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.