Duell-Codex

Part 6

Chapter 63,326 wordsPublic domain

Art. 4. -- Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.

Art. 5. -- Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.

Ablehnung einer bestimmten Duellart.

Säbel oder Degen.

Art. 1. -- Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern.

Art. 2. -- Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.

Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese Personen sich einer Beleidigung ~dritten~ Grades zu Schulden kommen liessen.

Als Grundsatz hat stets zu gelten:

„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”

Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die Duellart und die Distanz zu wählen.

Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt, und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird, Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert, Satisfaction zu geben.

Das Princip, der Kranke kann -- wenn er sich nicht eine Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liess -- stets jene Waffe zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.

Art. 3. -- Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der Gegner ein Rechtsfechter ist.

Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)

Art. 4. -- Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.

Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel unbedingt annehmen.

Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.

Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man seinen Aufenthalt -- wenn auch vorübergehend -- genommen hat. In diesem Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe: Duellarten.)

Art. 5. -- Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung -- durch Journale schriftlich u. s. w. -- zwischen zwei Personen stattgefunden hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „~legale~” Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den „~Säbel~”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „~Degen~” wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner ~nicht~ abgelehnt werden können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten -- das Duell -- in diesem oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich siehe: II. Theil, „Duellarten”.

Pistole.

Art. 1. -- Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. -- Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung anzunehmen.

Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.

Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.

Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.

Art. 3. -- Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes gesetzmässiges Duell annehmen.

Art. 4. -- Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens, welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.

Art. 5. -- Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.

Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater, Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können. (Siehe: Art. 2.)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der „~Stellvertretung~”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde gestellt werden kann, und der „~Verantwortlichkeit~”, welche auf Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. -- Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen, wenn:

1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der Hand antworten zu können;

2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;

3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters, und

4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten hat.

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können, wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken dürfte.

Art. 2. -- Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht übernehmen und ablehnen müssten und ~kein im Mannesalter stehender Sohn die Stellvertretung übernehmen könnte~.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. -- Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad Art. 2 angeführten Personen aus, so kann ~keine~ Stellvertretung platzgreifen.

Art. 4. -- Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. -- Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. -- Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung unter folgenden Bedingungen erfolgen:

1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;

2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich Genugthuung zu fordern;

3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter zugelassen werden könnte;

4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;

5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen werden.

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen, wodurch dessen Ehrenhaftigkeit ~nicht~ in Frage gestellt werden kann, so haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu verlangen.

Art. 8. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende, befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung abzulehnen.

Nach den beiden vorhergehenden Art. 7 und 8 ersehen wir, dass nach dem französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch ~abgelehnt~ werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den Angreifer -- den Geforderten -- entstehen.

Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht, wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.

~In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.~

Art. 9. -- Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. -- Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und Genugthuung verlangt wird.

Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „Secundanten und ihre Pflichten” ist bereits darauf hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig, bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. -- Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen, gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.

Art. 2. -- Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen verletzt haben.

Art. 3. -- Personen, die als Secundanten den Verletzungen der Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.

Art. 4. -- Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurden.

Art. 5. -- Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant fungiren.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst.

Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.

Art. 6. -- Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen, und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als Secundant eintreten.

Art. 7. -- Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der Betheiligten als Secundant fungiren.

Art. 8. -- Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als Secundant zugelassen werden.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten Theil ihrer Pflichten bildet.

Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre unmoralisch und abstossend.

Art. 9. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige, ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein können.

Art. 10. -- Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem Ehrenamte ausgeschlossen.

Unterbrechung des Kampfes.

Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. -- Das Recht der Einstellung des Kampfes steht ~nur~ den Secundanten zu.

Die Einstellung hat durch den Ruf „~Halt!~” zu erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.

Art. 3. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei ihrer Ehre die Verpflichtung, ~sofort den Kampf einzustellen~; sie bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie durch die Secundanten getrennt werden.

Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert zu erscheinen.

Art. 4. -- Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits beobachtet worden wäre.

Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.

Art. 5. -- Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen zu werden.

Art. 6. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe abzuwehren.

Art. 7. -- Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten, oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.

Art. 8. -- Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden, so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.

Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 9. -- Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung, beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den Gegensecundanten bekanntgeben.

Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!” ruft.

Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen. (Siehe Artikel: Pause.)

Art. 10. -- Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.

Art. 11. -- Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.

Art. 12. -- Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu verwerfende Ansicht.

Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: An die Wand drängen.)

Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre früheren Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.

Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu begrenzen. (Siehe Artikel: An die Wand drängen.)

Art. 14. -- Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen, wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so nahe aneinander gerathen wären -- corps à corps -- dass von Seite der Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.