Duell-Codex

Part 5

Chapter 53,292 wordsPublic domain

Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.

Art. 48. -- Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre, auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.

Art. 49. -- Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.

Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.

Art. 50. -- Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in zwei Exemplaren auszustellen.

Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten Bedingungen zu Protokoll zu bringen.

Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und eines nach dem Kampfe.

Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben werden könnten, hintanzuhalten.

Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den Verlauf des Kampfes zu enthalten.

Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.

Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder officiersmässige Weise beigelegt.”

Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen können!

Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.

Art. 51. -- Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.

Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.

Art. 52. -- Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Art. 53. -- Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.

Art. 54. -- Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.

Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei jeder Zusammenkunft vorherrschen.

Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl selbstverständlich.

Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.

Beilegung des Duelles.

Art. 1. -- Die Secundanten haben nach eingeholter Information und genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt werden könnte.

Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, ~sobald dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann~.

Art. 2. -- Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. -- Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu erfolgen.

Art. 4. -- Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu übergeben.

Art. 5. -- Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. -- Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten, gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, ~dass sie in ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als Genugthuung angenommen hätten~.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen werden dürfte.

Art. 7. -- ~Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch die Waffen erfolgen.~

Art. 8. -- Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. -- Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte, auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen haben.

Art. 10. -- Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden soll, nicht beigelegt werden kann.

Ablehnung des Duelles.

Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.

Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. -- Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung, so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht, Genugthuung zu verlangen. (Siehe: Die Forderung.)

Art. 2. -- Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der Geforderte erst ~später~ (nach der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~) dieselbe annehmen und Genugthuung geben wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert werden.

Art. 3. -- Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst ~später~ durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen, so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 4. -- Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der Sachlage in der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ nicht Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. -- Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ entweder keine oder eine bindende Antwort nicht ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. -- In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. -- Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. -- Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu erhalten.

Art. 9. -- Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurde.

Art. 10. -- Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.

Art. 11. -- Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist, dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar nicht motivirt, oder als ~gesetzlich unmotivirt~ abgelehnt, oder aber für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben, ist unter allen Umständen zurückzuweisen.

Art. 12. -- Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bildet.

In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.

Art. 13. -- Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist, abweist.

Art. 14. -- Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht, ist zurückzuweisen.

Art. 15. -- Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird, abgelehnt werden.

Art. 16. -- Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit auf ritterliche Weise.

Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.

Art. 17. -- Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine Genugthuung erheben.

Art. 18. -- Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.

Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter Begleichung der Schuld stattfinden.

Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen zulässig.

Art. 19. -- Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.

Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem „~Zu spät!~” zu antworten.

Art. 20. -- Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Art. 21. -- Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen hat.

Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu strenge betrachtet werden können.

Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.

Art. 22. -- Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine genügenden Motive anerkannt hat.

Art. 23. -- Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.

Art. 24. -- Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: Ausnahmsduelle), so kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.

Art. 25. -- Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.

Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.

Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.

Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden, da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden. Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen, wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. -- Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. -- Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 21.)

Art. 28. -- Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.

An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 1. -- Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder abzuerkennen.

Art. 2. -- Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. -- Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. -- Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt, dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. -- Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. -- Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 7. -- In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer ~ehrenräthlichen~ Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. -- Eine ohne ~jeden Grund~ erfolgte Forderung soll der Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose Herausforderung.)

Art. 9. -- In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden Combattanten in Frage gestellt und ~nicht~ genügend aufgeklärt erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.

Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten, und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.

Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der „~Ehrenrath~”.

Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in diesen Fällen die ~Gegenpartei verpflichtet~ ist, ihre Zustimmung zur Einberufung des Schiedsgerichtes -- des Ehrenrathes -- zu geben. Im Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang als ein Rückzug -- als Duellverweigerung -- anzusehen wäre.

„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” -- sagt Croabbon -- „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar nicht gemacht worden wäre.”

„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”

Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses Vorgehen das einzig logische.

Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.

Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere Zeugen wählen.

Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.

Art. 1. -- Der Ehrenrath -- hier nicht zu verwechseln mit dem Militärehrenrathe -- hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

Art. 2. -- ~Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.~

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 3. -- Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen ~bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt werden muss~.