Part 3
Art. 10. -- Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe: Die Forderung.)
Art. 11. -- Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, ~aus deren Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen~, um von demselben Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.
Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.
Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.
Art. 12. -- Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen Stellvertreter zu wählen. (Siehe Stellvertretung.)
Art. 13. -- Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.
_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.
Art. 1. -- Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ~ein Mitglied~ derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.
Art. 2. -- Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ~ein Mitglied~, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.
Art. 3. -- Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.
Art. 4. -- Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.
Art. 5. -- Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.
Art. 6. -- Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.
Pflichten des Beleidigers.
Art. 1. -- Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den Beleidigten Genugthuung zu geben.
Art. 2. -- Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie jener für Beschimpfung entweder
1. durch die Waffen oder
2. durch die Entschuldigung (siehe Beilegung des Duelles) gegeben werden.
Art. 3. -- Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „~nur~” durch die Waffen erfolgen.
Art. 4. -- Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte anzuerkennen.
Art. 5. -- Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.
Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.
Art. 6. -- Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe: Die Forderung) oder ihm die gestellten Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.
Art. 7. -- Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.
Art. 8. -- Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.
Die Forderung.
Art. 1. -- Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.
Art. 2. -- Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.
Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat. (Siehe Art. 7.)
Art. 3. -- Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und Wohnung anzugeben.
Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern. Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.
Art. 4. -- Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete Wortwechsel zu entfallen.
Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede weitere Discussion entfallen wird.
Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.
Art. 5. -- Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen, dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.
Art. 6. -- Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter bekannt zu geben.
Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu bringen.
Art. 7. -- Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell unerlässlich ist.
Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn, zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen, mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter Vertreter gefunden werden dürfte.
Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise zutheil werden dürfte.
Art. 8. -- Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme derselben zu ersuchen.
Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die Forderung zu stellen.
Art. 9. -- Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem Falle, Vertreter zu senden.
Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende Angriff erfolgte.
Art. 10. -- Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt, hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.
Art. 11. -- Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu werden.
Art. 12. -- ~Die Forderung muss längstens~ „vierundzwanzig Stunden” ~nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen~.
Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu geben.
Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.
Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung berücksichtigt werden. (Siehe Art. 20.)
Art. 13. -- Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.
Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht annehmbar sind. (Siehe Ausnahmsduell.)
In diesem Falle ist er binnen „~vierundzwanzig Stunden~”, vom Zeitpunkte der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.
Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.
Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom Empfange des Briefes, gleichfalls binnen ~vierundzwanzig Stunden~ erfolgen.
Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der Fordernde die verlangte Genugthuung -- seine Forderung -- als abgelehnt betrachten.
Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll zu verfassen.
Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu tragen haben.
Art. 14. -- Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz und bündig vorgebracht werden.
Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem Ernste der Situation vollkommen entsprechen.
Art. 15. -- Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.
Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die Namen der gewählten Secundanten enthalten.
Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich der üblichen Formen nicht entsprechen würde.
Art. 16. -- Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.
Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher Secundanten zu veranlassen.
Art. 17. -- Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.
Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.
Art. 18. -- Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung bezeichnet werden.
Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen der Secundanten zu unterwerfen haben.
Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell angesehen.
Art. 19. -- Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.
Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 20. -- Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.
Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe -- es empfiehlt sich gegen Retourrecepisse -- an den Gegner abzusenden.
Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem Falle binnen ~vierundzwanzig~ Stunden, vom Zeitpunkte der stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.
Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.
Art. 21. -- Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.
Art. 22. -- Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung verlangt werden.
Art. 23. -- Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt werden.
Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando zu wenden haben.
Art. 24. -- Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.
Secundanten und ihre Pflichten.
Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, sondern die Secundanten.
Alphonse Karr.
In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf Unbescholtenheit.
Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen, können als Secundanten gewählt werden.
Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.
In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre und das Leben werden in ihre Hände gelegt.
So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.
Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.
Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater verglichen.
Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”
Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.
Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben, nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.
Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften besitzen.
Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.
Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel- oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.
Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige Eigenschaften.
Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man vielleicht anzunehmen geneigt wäre.
Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.
Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf in Scene zu setzen.
Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.
Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.
Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen, würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und ihnen sein Leben anvertraut hat.
Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren Clienten Vortheile bringen könnte.
Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird, und auch -- die Seltenheit eines guten Secundanten.
Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche und wahrlich keine leichte!
In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”
Art. 1. -- Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.
Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.
Art. 2. -- Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen, die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft erachtet werden.
Art. 3. -- Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.
Art. 4. -- Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu ersuchen.
Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann und wo sie anzutreffen sind.
Art. 5. -- Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit dem Gegner ihres Clienten zu meiden.
Art. 6. -- Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.
Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen, und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.
Art. 7. -- Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte Person erfolgen müsse.
Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen des Duelles darnach getroffen werden müssen.
Art. 8. -- Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die Berathungen gemeinsam aufzunehmen.
Art. 9. -- Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.
Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.
Art. 10. -- Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.
Art. 11. -- Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.
Art. 12. -- Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.
Art. 13. -- Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe Beilegung des Duelles.)