Duell-Codex

Part 15

Chapter 153,420 wordsPublic domain

Art. 6. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden.

Art. 7. -- Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.

Art. 8. -- Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 9. -- In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 10. -- Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe Artikel 13 des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.

Art. 11. -- Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 12. -- Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines Gegners zur ~rechten~ Seite hat.

Art. 14. -- Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „~Vorwärts!~” lautet.

Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten haben.

Art. 16. -- Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.

Art. 17. -- Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. -- Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre Plätze ein. (Siehe Tafel VII.)

Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.

Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch einschreiten zu können.

Art. 19. -- Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er: „~Vorwärts!~”

Art. 20. -- Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der vorgezeichneten Linie folgen.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben abzuweichen, ist nicht gestattet.

Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.

Art. 21. -- Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie vortheilhafter erscheint.

Art. 22. -- Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben überlassen.

Art. 23. -- Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken den Schuss abzugeben.

Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.

Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.

Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.

Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.

Art. 25. -- Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben, und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.

Art. 26. -- Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.

Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.

Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das Senken der Waffe zu veranlassen.

Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise seine Fortsetzung findet.

Art. 28. -- Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.

Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder der Verwundete gestürzt wäre.

Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.

Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.

Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 30. -- Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.

VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder besser gesagt auf „Signal” -- da nur ein solches für den Beginn des Kampfes statt eines Commandos erfolgt -- das gefährlichste.

Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete Wendung geben könnte.

Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart darauf hingewiesen worden, dass diese Art des Pistolenduelles von Seite der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung dritten Grades vorliegt.

Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.

Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der Erfahrene und Geschickte besitzt.

Art. 1. -- Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.

Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen, und das „Signal” zu geben.

Art. 3. -- Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden, dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache ist.

Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 4. -- Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.

Art. 5. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 6. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los entschieden.

Art. 7. -- Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 8. -- Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 9. -- Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolenpaare wählen zu dürfen.

Art. 10. -- In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu bringen.

Art. 11. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem Artikel 13 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.

Art. 12. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend, der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.

Art. 13. -- Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente zur Uebergabe zu entnehmen.

Art. 14. -- Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 15. -- Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.

Art. 16. -- Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf, dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 17. -- Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal” für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.

Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich Feuer geben müssen.

Art. 18. -- Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los entschieden.

Art. 19. -- Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat, wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen und das Signal zu geben.

Art. 20. -- Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.

Art. 21. -- Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten festgestellt werden.

Das Signal kann erfolgen:

1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder

2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.

Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.

Art. 22. -- Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu verständigen.

Art. 23. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.

Art. 24. -- Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.

Art. 25. -- Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen, so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.

Art. 26. -- Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „~Meine Herren, Achtung auf das Signal!~” worauf die drei Handschläge nach dem gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. -- Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen, zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage ~augenblicklich und gleichzeitig~ Feuer zu geben haben, ob sie in der Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. -- ~Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.~

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. -- Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. -- Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht, während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten, selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. -- In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners, welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang abzulehnen.

Art. 32. -- Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.

Art. 33. -- Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass die Gegensecundanten sich nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.

Art. 34. -- Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln geschilderte Vorgang derselbe.

Art. 35. -- Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten geschilderten Art und Weise.

Art. 36. -- Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

* * * * *

Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.

Der Vorgang ist folgender:

Art. 1. -- Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen Art aufgestellt.

Art. 2. -- Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden, giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal bekannt.

Art. 3. -- Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”

Das Signal selbst besteht aus dem Commando „~Feuer!~” und „~dreimaligem Schlagen in die Hand~”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,” vorgezählt wird.

Art. 4. -- Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.

Art. 5. -- Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst der Angelegenheit massgebend erscheint.

Art. 6. -- Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.

Art. 7. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.

Art. 8. -- Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die Mündungen der Waffen nach aufwärts.

Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter Stimme:

„Meine Herren, sind Sie bereit?”

Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben, beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.

Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles das Commando „~Feuer!~” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei, drei, begleitet.

Art. 9. -- Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. -- Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Revolver.

Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.

Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver -- wir verstehen darunter keineswegs ein amerikanisches -- nur dann als ein legales betrachtet werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete Pistolen oder blanke Waffen -- Degen oder Säbel -- zu verschaffen, und das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.

Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben, so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das Entschiedenste zu verwerfen ist.

Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.

Art. 1. -- Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu leiten.

Art. 2. -- Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden, welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.

Art. 3. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner Bedingung stattfinden.

Art. 4. -- Eine Ausnahme des Artikels 2 könnte nur dann stattfinden, wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang zum „Pistolenduell mit Vorrücken”.)

In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.

Art. 5. -- Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der Ausnahmsduelle verfallen.

Art. 6. -- Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen, braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.

III. Theil.

Ausnahms-Duelle.

Arten des Ausnahmsduelles.

Ausnahmsduelle können zu Fuss und zu Pferd mit allen Waffen und auf alle Arten stattfinden.

Wie wir bereits genügend erörtert haben, ist hierbei das Uebereinkommen die Hauptsache.

Die Bedingungen müssen vollinhaltlich bis in das kleinste Detail aufgesetzt, von den Gegnern unterzeichnet, von den Secundanten gegengezeichnet, und in zwei Exemplaren angefertigt sein.

Wir wiederholen es nochmals: