Part 14
Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners -- der Gegenschuss -- binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten Schusses, erfolgen.
Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.
Art. 25. -- Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner den Schuss abgeben.
In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses gestattet.
Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.
Art. 26. -- Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell beendet.
Art. 27. -- Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.
Art. 28. -- Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von neuem aufgenommen werden soll.
Art. 29. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.
Art. 30. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu nehmen.
Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 31. -- Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.
Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss abzugeben haben.
Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.
Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando „Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „~Eins~” ist die Pistole zum Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.
Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.
Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.
[Abbildung: Tafel V.]
Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in sehr gemilderter Form erfolgt.
Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um einen Kugelwechsel handeln.
III. Pistolenduell mit Vorrücken.
Barrièren.
Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit „Barrièren”.
Art. 1. -- Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten hat sich nach den in den Artikeln 1 bis 6 gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.
Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften festzustellen.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.
In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke -- als Barrière -- bezeichnet.
Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den Barrièren -- zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.
Art. 4. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.
Art. 5. -- Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.
Art. 6. -- Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.
Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt sein.
Art. 7. -- Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen.
In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung der Secundanten.
Art. 8. -- Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.
Art. 9. -- Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.
Art. 10. -- Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.
Art. 11. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe diese) entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren Cassette zu verwahren.
Art. 12. -- Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu entblössen.
Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 13. -- Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 14. -- In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „~Vorwärts!~” besteht.
Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu enthalten.
Art. 16. -- Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.
Art. 17. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 18. -- Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (Siehe Tafel V.)
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 19. -- Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe.
Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:
„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”
Art. 20. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.
Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken, sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen, ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle -- der Barrière -- vorrücken.
Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung überschritten werden.
Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach Belieben ergreifen.
Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus Feuer zu geben.
Art. 23. -- Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.
Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.
Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.
Art. 24. -- Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.
Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.
Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.
Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.
Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.
Art. 26. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.
Art. 27. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.
Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist gestattet.
Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu veranlassen.
Art. 28. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten, nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.
Art. 29. -- Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen, so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.
Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. --
Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen ~zwei Pistolen~ gleichzeitig überreicht werden.
Art. 1. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.
In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das Entschiedenste zurückzuweisen.
Art. 2. -- Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.
Art. 3. -- Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden, ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.
Art. 4. -- Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete, ~im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat~, nicht mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.
Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den Kampf einzustellen.
Art. 5. -- Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.
Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.
Art. 6. -- Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln Feuer geben.
In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen, diese Bedingung nicht anzunehmen.
Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf neuerdings beginnen zu lassen.
[Abbildung: Tafel VI.]
Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel stattfinden.
IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.
Art. 1. -- Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen allgemeinen Vorschriften -- Artikel 1 bis 6 -- über das Benehmen der Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig bis fünfzig Schritte.
Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.
Art. 4. -- In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.
Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den Barrièren -- fünfzehn Schritte entfernt.
Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig Schritte.
Art. 5. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.
Art. 6. -- Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.
Art. 7. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.
Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen werden.
Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des Pistolenduelles ausgeschlossen.
Art. 8. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden Cassette aufbewahrt.
Art. 9. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolen zuerst wählen zu dürfen.
Art. 10. -- Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.
Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung ermöglichen zu können.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 11. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 12. -- Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 13. -- Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen Worte „~Vorwärts!~” besteht.
Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben.
Art. 14. -- Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.
Art. 15. -- Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 16. -- Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung. (Siehe Tafel VI.)
Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich, entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten in die Mitte der Barrière zusammenstellen.
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 17. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.
„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”
Art. 18. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.
Art. 19. -- Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.
Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d. h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.
Art. 20. -- Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.
Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner überschritten werden.
Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach seinem Belieben wählen.
Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus Feuer zu geben.
Art. 23. -- Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.
Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen zu bleiben.
Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners abwarten.
Art. 26. -- Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.
Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.
Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden, so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.
Art. 28. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des Schusses gegeben.
Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern.
Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.
[Abbildung: Tafel VII.]
Art. 30. -- Sollte während des Kampfes eine Unregelmässigkeit platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.
Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.
V. Pistolenduell auf parallelen Linien.
Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart, gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.
Art. 1. -- Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte, Artikel 1 bis 6.)
Art. 2. -- Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander aufzustellen sind.
Art. 3. -- In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.
Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.
Art. 4. -- Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.
Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.
Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht bekannt sein.