Part 13
Art. 1. -- Die Pistolen müssen von gleicher Art und Beschaffenheit sein; deren Läufe dürfen in ihrer Länge nicht mehr als 3 Centimeter differiren.
Art. 2. -- Die Mücken müssen vollkommen befestigt, die Visire entfernt sein.
Art. 3. -- Die Pistolen sollen glatte Läufe haben.
Wenn auch gezogene Läufe bei allen Arten der Pistolenduelle nicht ausgeschlossen sind, so sollen diese nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 4. -- Der Stecher oder Abzug ist nicht gestattet; ein derartiger Antrag darf von keiner Seite gestellt werden.
Arten der Pistolenduelle.
In der That giebt es bloss zwei Arten von gesetzmässigen Pistolenduellen, und zwar:
Pistolenduell mit Ziel und
Pistolenduell auf Commando oder Signal.
Diese zwei Arten können jedoch bezüglich ihrer verschiedenen Ausführung nach noch eingetheilt werden:
1. Pistolenduell mit festem Standpunkte.
2. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.
3. Pistolenduell mit Vorrücken.
4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.
5. Pistolenduell auf parallelen Linien.
6. Pistolenduell auf Commando oder Signal.
Für alle Pistolenduelle gelten folgende Regeln:
Art. 1. -- Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Gegnern darf keine geringere als fünfzehn Schritte -- zwölf Meter -- sein.
Art. 2. -- Die Waffen müssen den Kämpfenden unbekannt sein, ausgenommen in jenen Fällen, in denen man sich eigener Pistolen bedienen darf.
Art. 3. -- Bei allen Arten des Pistolenduelles muss die Vereinbarung getroffen werden, wie viele Gänge stattzufinden haben.
Wenn mehr als ein einmaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird, muss genau sichergestellt sein, nach dem wie vielten Gange, das Pistolenduell auch ohne Verwundung als beendet angesehen werden muss.
Niemals kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattfindet, wenn auch die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit gelautet hätten.
Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf nie stattfinden. Das Duell ist ohne Rücksicht darauf, dass eventuell keine Verwundung stattgefunden hat, nach dem dritten Kugelwechsel als beendet anzusehen.
Bei besonders erschwerenden Momenten kann nach dreimaligem, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe -- den Degen oder den Säbeln -- gegriffen werden, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.
Die Bedingungen eines Pistolenduelles können lauten:
1. Einmaliger Kugelwechsel.
2. Zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel.
3. Bis zur Kampfesunfähigkeit bei höchstens dreimaligem Kugelwechsel.
Wenn die Vereinbarungen nicht bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gelautet haben, so ist der Kampf nach dem ersten, beziehungsweise zweiten, unter allen Umständen aber nach dem dritten Kugelwechsel auch ohne stattgehabter Verwundung beendet.
Wurde einer der beiden Gegner verwundet, so ist selbstverständlich mit diesem Gange das Duell beendet, es sei denn, dass die Verwundung eine leichte wäre, und die Bedingung bis zur Kampfesunfähigkeit eine Fortsetzung des Kampfes erfordert.
Der Kampf wird hierauf mit Zustimmung des Verwundeten und der Secundanten bis zur Erfüllung dieser Bedingung wieder begonnen, beziehungsweise bis zur vereinbarten Anzahl der Kugelwechsel fortgesetzt.
Bekleidung.
Es bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung, dass man sich zur Austragung von Ehrenangelegenheiten einer gewählten Toilette bedient, und dies bei einem Pistolenduelle umsomehr, als nicht mit abgelegten Oberkleidern, wie dies bei Degen- oder Säbelduellen der Fall ist, gekämpft wird.
Der unbegründeten, so häufig zu begegnenden Ansicht, Frack oder Balltoilette anlegen zu müssen, ist durchaus nicht beizupflichten.
Es empfiehlt sich, stets dunkle Kleidung zu wählen, wenigstens in einem schwarzen längeren Rocke zu erscheinen.
[Abbildung: Tafel III.]
Um jeden wie immer gearteten Vortheil oder Nachtheil hintanzuhalten, soll strenge darauf geachtet werden, dass nicht einer der Gegner in hellen, der andere in dunklen Kleidern erscheint.
Oberröcke und Mäntel sind selbstverständlich abzulegen.
Der Kragen des Rockes ist aufzustülpen, damit der weisse Hemdkragen, der leicht einen besseren Zielpunkt bieten könnte, gedeckt erscheint.
Die Kopfbedeckung wird gewöhnlich abgelegt, doch verstösst es weder gegen die Duellgesetze, noch gegen die Regeln des Anstandes, diese aufzubehalten.
Die Taschen sind zu leeren, Uhren, Geld- und Brieftaschen beiseite zu legen, damit diese nicht Schutz gegen die Kugel gewähren.
Vorgang auf dem Terrain.
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte.
Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.
Art. 2. -- Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der Secundanten zu erwarten.
Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.
Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.
Art. 3. -- Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die Anordnungen der Secundanten mengen.
Art. 4. -- Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu erscheinen.
Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz zu verlassen.
Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt, unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.
Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 5. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.
Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.
Art. 6. -- Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten eine Versöhnung herbeizuführen.
Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen werden soll, mehr eine Formsache ist.
Art. 7. -- Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.
Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.
Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden.
Art. 8. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste, fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross genommen.
Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder man nimmt das arithmetische Mittel.
Art. 9. -- Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los bestimmt.
Art. 10. -- Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.
Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.
Art. 11. -- Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.
Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine eigenen Pistolen benützen zu dürfen.
Art. 12. -- In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.
Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.
Art. 13. -- Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.
Art. 14. -- Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen, ohne jede Hast zu laden.
Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.
Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen doch alle Secundanten anwesend sein.
Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.
Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.
Art. 15. -- Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes waltet.
Art. 16. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen werden.
Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.
Art. 17. -- Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.
Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu leeren.
Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 18. -- Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten Plätze zu begeben.
Art. 19. -- Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden Gegner mit beiläufig folgenden Worten:
„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”
Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.
Art. 20. -- Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 21. -- Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.
Art. 22. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.
Art. 23. -- Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 24. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.
Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht. (Siehe Tafel III.)
Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 25. -- Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr in der Hand.
Art. 26. -- Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch folgende Worte auf sich:
„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende Aviso „~Spannt!~” und nach kurzem Intervalle das Commando „~Feuer!~” erfolgt.
Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.
Art. 27. -- Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:
Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht des ersten Schusses gelost.
Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.
Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.
Art. 28. -- Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.
Art. 29. -- Auf das vorbereitende Aviso „~Spannt!~” erheben die beiden Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.
Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:
_a)_ Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.
_b)_ Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.
_c)_ Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr fallen.
_d)_ Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.
Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem Schusse zu antworten.
Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer Verwundung aber eine Minute gegeben wird.
Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich günstiger sein.
Art. 30. -- Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als beendet anzusehen.
Art. 31. -- Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.
Art. 32. -- Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.
Art. 33. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.
Art. 34. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 35. -- Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.
II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.
Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.
Art. 1. -- Die in den Artikeln 1 bis 6 des vorangegangenen Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch hier ihre volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt werden müssen.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen Umständen fünfundzwanzig Schritte.
Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale Distanz.
Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.
Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.
[Abbildung: Tafel IV.]
Art. 4. -- Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch das Los.
Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare zu sein.
Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die Secundanten eigene Waffen zulassen.
Art. 6. -- Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.
Art. 7. -- Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.
Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Pistole zu bedienen.
Art. 8. -- Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden, welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.
Art. 9. -- In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen tauglich anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.
Art. 10. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach den im Artikel 13 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.
Art. 11. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.
Art. 12. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen.
Art. 13. -- Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt, oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 14. -- Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander gestellt.
Art. 15. -- Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 16. -- Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben, welches nur aus dem einzigen Worte „~Schiessen!~” besteht.
Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu enthalten.
Art. 17. -- Alle Mittheilungen müssen vor Uebergabe der Waffen erfolgen. Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 18. -- Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.
Art. 19. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 20. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.
Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein Gegensecundant steht. (Siehe Tafel IV.)
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 21. -- Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.
Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.
Art. 22. -- Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:
„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „~Schiessen!~”
Art. 23. -- Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen, die Pistolen zu spannen und zu zielen.
Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben, da ein weiteres Commando nicht erfolgt.