Duell-Codex

Part 12

Chapter 123,396 wordsPublic domain

Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)

Art. 28. -- Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht geführte Stösse nie beanständet werden.

Art. 29. -- Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.

Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 30. -- Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von Seite der Secundanten zu treffen.

Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: Parade oder Opposition mit der linken Hand.)

Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.

Art. 31. -- Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand, beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.

Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden sollte.

Art. 32. -- Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.

Art. 33. -- Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist, selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.

Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.

Art. 34. -- Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.

Art. 35. -- Während des Kampfes ist ein Wechseln der Waffen aus einer Hand in die andere nicht zulässig.

Selbst bei Wiederaufnahme des Kampfes nach einer Unterbrechung, ist die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn nach einer geringfügigen Verwundung der Hand die Weiterführung der Waffe ausgeschlossen erscheint, und die Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten. Im Uebrigen muss der Verwundete diesen Wunsch selbst geäussert haben.

Es kann keinem der beiden Gegner aus was immer für einem Grunde zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen.

Art. 36. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Stösse gegen denselben geführt werden.

Doch kann selbstverständlich ein nach einer durch ein regelrechtes „Battement” oder durch eine scharf genommene Parade, sowie der Riposte des „tac au tac” erfolgten Desarmirung in Verbindung gebrachter, ohne Zeitverlust rapid geführter Stoss nie beanständet werden, da beide Bewegungen in diesem Falle ein Tempo bilden. (Siehe: Desarmement.)

Art. 37. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn die Hand den Degen fallen liess, oder wenn die Waffe nicht mehr ersichtlich fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 38. -- Wurde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen, so wird nach dem Ergreifen der Waffe derselbe nach den eingangs gegebenen Vorschriften neuerdings fortgesetzt.

Art. 39. -- Ist die Waffe einem der Gegner vollständig entfallen, so hat dessen Secundant die Verpflichtung, dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu übergeben.

Art. 40. -- Zur festen und sicheren Haltung des Degens steht jedem der Gegner das Recht zu, denselben mittelst eines Porte-épée oder einer Schlinge, deren Enden jedoch nicht herabhängen dürfen, zu befestigen.

Art. 41. -- Ist einer der Kämpfenden verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist der Kampf von Seite der Secundanten sofort einzustellen.

Art. 42. -- Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 43. -- Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung, unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 44. -- Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt wurde.

Art. 45. -- Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.

Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben.

Art. 46. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel dargethan worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 47. -- Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause eintreten lassen.

Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen annehmen.

Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand demonstrirt werden.

Art 48. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.

Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.

Art. 49. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 50. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.

Pistolenduelle.

Wenn auch bei den vorbeschriebenen Duellarten, dem Degen- und dem Säbelduelle, das Leben des Einzelnen auf das Spiel gesetzt wird, so kann doch keineswegs geleugnet werden, dass das Pistolenduell unter den Duellen das gefährlichste bleibt.

Trotzdem darf man nicht die Meinung aufkommen lassen, dass bestimmte Beleidigungen ~nur~ durch den Gebrauch der Pistole getilgt werden können, welche Eigenschaft der Pistole von Vielen zugeschrieben werden möchte.

Wir schliessen uns vollständig der Ansicht an, dass man den blanken Waffen, dem Degen oder dem Säbel, gegenüber geradesogut wie bei der Pistole das Leben einsetzen kann, und dass es ebensoviel Muthes bedarf, sich der blanken Waffe wie der Pistole gegenüber zu stellen.

Im Uebrigen wird mit vollem Rechte behauptet, dass man bei blanken Waffen den Muth in derselben Weise, wenn nicht mehr, zur Geltung bringen kann.

Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass oft ein dreimaliger Kugelwechsel eines Pistolenduelles resultatlos verläuft, ereignet es sich nicht selten, dass bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, die blanke Waffe mit der Bedingung bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit der Pistole vorgezogen wird.

Die Wahl der Waffe steht einzig und allein dem Beleidigten zu; würde die Gegenpartei die Wahl des Säbels oder Degens nicht annehmen wollen und ihrerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist die Anmassung des ihr nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.

Ist von Seite des Beleidigten die Pistole als Duellwaffe bestimmt worden, so hat vor Feststellung der Bedingungen einer jeden Art des Pistolenduelles die wichtigste der Fragen, ob die Waffe gezogen oder glatt sein soll, zur Entscheidung zu gelangen.

Die Gesetze der Pistolenduelle gestatten ohne Unterschied den Gebrauch gezogener Läufe; es ist eine irrige Ansicht, dass nur glatte Läufe in Verwendung kommen dürfen, wenn auch thatsächlich meist diese verwendet werden.

Die Secundanten sollen jedesmal, falls von Seite eines der beiden Gegner gezogene Pistolen verlangt werden, diesem Verlangen, mit Berücksichtigung, dass die Verwundungen durch dieselben ernsterer Natur sind, nach Möglichkeit entgegentreten und glatte Läufe in Vorschlag bringen, insbesondere dann, wenn dem Duell weniger schwerwiegende Motive zu Grunde liegen.

Wenn auch der Beleidiger, falls von seiner Seite gezogene Läufe in Vorschlag gebracht wurden, bei diesem Verlangen nicht verharren darf, so dürfte immerhin ein Bemühen der Secundanten in dieser Richtung hin resultatlos bleiben, wenn eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vorliegt, und der Beleidigte an der Bedingung gezogener Pistolen festhält.

Die Mücken, die öfter beweglich sind, müssen fest sein; die Secundanten haben die Verpflichtung, auf diesen Umstand besonders bei fremden, ihnen nicht bekannten Secundanten und Gegner zu achten, um jedem Betruge auszuweichen.

Eine der wesentlichsten Vorschriften der Pistolenduelle, von der nie Umgang genommen werden soll, ist, dass die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen von den Secundanten besorgt werden und den beiden Kämpfenden völlig unbekannt sein müssen.

Sollten den getroffenen Bestimmungen nach, den Kämpfenden die Benützung eigener Pistolen gestattet sein, so müssen auch diese rechtzeitig den Secundanten übergeben werden.

In beiden Fällen liegt den Secundanten die Verpflichtung ob, die Waffen genau zu untersuchen, deren Verwendbarkeit zu constatiren und selbe auf das Terrain zu bringen.

Die Pistolen dürfen erst im letzten Momente vor dem Kampfe, nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, den beiden Gegnern überreicht werden.

Diese Vorschrift ist, namentlich wenn den Gegnern die Waffen nicht bekannt sind, eine der wichtigsten der Pistolenduelle, die von den Secundanten auf das Gewissenhafteste beobachtet werden soll.

Die Pistolen müssen eine nach der anderen in der bei den einzelnen Duellarten beschriebenen Art und Weise geladen werden.

Das Laden der Pistolen haben die beiden leitenden Secundanten zu besorgen, doch kann dieses auch bloss einem der Secundanten übertragen werden, in welchem Falle alle Secundanten anwesend sein müssen.

Damit die Pistolen gleichmässig geladen werden, der Ladestock auch gleich stark aufgesetzt wird, empfiehlt es sich, dass ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend ist, der unter Aufsicht der Secundanten sein Amt ausübt.

Eine besondere Sorgfalt ist dem Aufsetzen der Zündhütchen zuzuwenden, um das Versagen des Schusses hintanzuhalten.

Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.

Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.

Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.

Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:

1. Das Mass der Ladung -- Pulverladung -- ist durch die Secundanten zu bestimmen.

2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe zu laden.

Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.

Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.

Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter gerechnet.

Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.

Niemals dürfen die Secundanten einer geringeren Entfernung als fünfzehn Schritte zustimmen oder in Vorschlag bringen.

Das Duell würde, des gesetzmässigen Charakters hierdurch benommen, in die Kategorie der Ausnahmsduelle fallen.

Das für den Kampf zu bestimmende Terrain soll sorgfältig gewählt werden.

Keiner der beiden Gegner darf der Sonne gegenüber stehen; desgleichen muss die Windrichtung geprüft und diese bei Feststellung der beiden Standplätze berücksichtigt werden.

Sorgfältig ist es zu vermeiden, dass einer der beiden Gegner vor eine Wand oder einen stärkeren Baum, oder überhaupt vor einen Hintergrund gestellt wird, welcher seine Gestalt abhebt. Hierdurch würde er ein schärferes Zielobject abgeben als jener Gegner, der isolirt steht.

Die Standplätze der beiden Gegner sollen so viel als möglich gleichartig gewählt werden.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, alles genau und sorgfältig zu erwägen, sowie alles zu vermeiden trachten, was Schaden oder Nutzen der einen oder der anderen Partei bringen könnte.

Sind die beiden Standplätze gewählt, so hat das Los zu entscheiden, welcher jedem der beiden Gegner zukommt.

Bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” wird einem der Gegner das Recht zugesprochen, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, während bei allen anderen Duellarten entweder der erste Schuss dem freien Ermessen der beiden Gegner anheimgestellt wird, oder diese gleichzeitig den Schuss abzugeben haben.

Das Recht, welcher der beiden Gegner zur Abgabe des ersten Schusses berechtigt erscheint, wird nicht selten von Seite der Secundanten einer Discussion unterworfen.

Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist, wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter allen Umständen und bei jeder Distanz -- wäre diese die gesetzmässig kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter dieser Entfernung -- dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen werden soll.

Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.

Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der gefallenen Beleidigung ausgeht.

Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln aufstellen:

~Dem nach dem ersten Grade Beleidigten~ steht nur das Recht der Wahl der Waffen zu.

Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so bestimmen die Secundanten die Distanz.

Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz gelost.

In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre, jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses zugesprochen werden.

Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den „freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.

Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.

~Dem nach dem zweiten Grade Beleidigten~ gebührt nur dann das Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von fünfunddreissig Schritten eingehalten wird.

Würde von Seite der Secundanten eine geringere Distanz gewählt, so entscheidet das Los über die Abgabe des ersten Schusses.

~Dem nach dem dritten Grade Beleidigten~ gebührt ~stets~ das Recht, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, selbst wenn die gesetzlich kürzeste Distanz von fünfzehn Schritten angenommen wurde.

Findet ein zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel statt, so wird immer die vor dem Duelle festgestellte Reihenfolge der Abgabe des Schusses beibehalten.

Bei allen Arten der Pistolenduelle zählt jeder versagte Schuss, wenn keine andere Bestimmung getroffen wurde, als abgegeben.

Verschieden sind die Ansichten über das Abgeben des Schusses in die Luft.

Es sei aber gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die auffällige Absicht, mit dem Schusse nicht treffen zu wollen, gegen die Duellgesetze verstösst.

Wenn einer der beiden Gegner sich auf das Terrain mit der Absicht begiebt, auf seinen Gegner nicht schiessen zu wollen, so darf keiner der Betheiligten weder vorher in Kenntnis dieser Absicht sein, noch diese bei Abgabe des Schusses wahrnehmen.

Sein Schuss muss in der Richtung des Gegners fallen.

Diese Handlungsweise, die von vielen als eine grossmüthige bezeichnet wird, beendet das Duell, wenn nach dem Uebereinkommen bloss ein einziger Kugelwechsel bestimmt wurde, und von jenem Gegner die Antwort, beziehungsweise der zweite Schuss abgegeben werden sollte.

Soll aber das Duell nach den getroffenen Bestimmungen fortgesetzt werden, so wird man wohl schwerlich Secundanten finden, die geneigt wären, einen derartigen Vorgang zu acceptiren oder zu gestatten, welcher vor dem festgesetzten Termine durch Uebertretung der Bedingungen dem Duelle ein Ende bereitet.

Hat einer der Kämpfenden in unverhohlener Absicht den ersten Schuss in die Luft abgegeben, so haben die Secundanten die Verpflichtung, unverzüglich einzuschreiten, bevor noch der Schuss des Gegners fällt.

Der Schuldtragende ist auf die Unzukömmlichkeit dieser Handlungsweise, die gegen die Duellgesetze verstösst, aufmerksam zu machen, worauf er neuerdings zur Abgabe des Schusses verhalten wird, beziehungsweise das Duell in der vorgeschriebenen Art von neuem beginnt.

Wird zum zweitenmale absichtlich in die Luft geschossen, so ist das Duell sofort einzustellen, dasselbe als beendet zu betrachten, und haben die Secundanten hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Fällt der Gegenschuss, bevor noch die Secundanten einschreiten konnten, so ist das Duell gleichfalls als beendet anzusehen, wenn nur ein einmaliger Kugelwechsel vorhergesehen war.

Ueber diesen Verlauf ist gleichfalls ein Protokoll zu verfassen, worin namentlich bei einer stattgehabten Verwundung zum Ausdruck kommen muss, dass den Betheiligten die Absicht des Gegners, den Schuss in die Luft abgeben zu wollen, nicht bekannt gewesen ist.

Die Secundanten haben sich, mit Ausnahme bei der Duellart „auf parallelen Linien”, parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass alle vier in einer Linie stehen, wobei jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Bei dem Pistolenduelle „auf parallelen Linien” müssen sich die Secundanten nothwendigerweise rechts und seitwärts der Gegenpartei stellen, um so viel als möglich gegen das Feuer ihrer Clienten, sowie gegen ein Kreuzfeuer, gedeckt zu stehen.

Bei dem Pistolenduelle „auf Commando oder Signal” ist die Verantwortlichkeit der Secundanten eine überaus grosse und ernste. Das Signal muss genau regulirt sein; es empfiehlt sich, eine Secundenuhr zu benützen, damit weder Vortheile, noch Nachtheile durch ein zu schnell oder langsam erfolgtes Signal für die Gegner erwachse.

Die Secundanten haben sich übrigens bei allen Arten von Pistolenduellen, behufs der Controle der Abgabe des Gegenschusses, mit einer gut gehenden Secundenuhr zu versehen.

Wir wollen schliesslich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung bringen, dass es Pflicht der Secundanten ist, stets für die einfachsten Arten der Pistolenduelle zu plaidiren um hierdurch die eigene Verantwortlichkeit zu entlasten. Es ist viel leichter, dieselben auf das Gewissenhafteste zu überwachen und die stricteste Ausführung der festgestellten Bedingungen einzuhalten.

Beschaffenheit der Waffen.