Duell-Codex

Part 11

Chapter 113,387 wordsPublic domain

Art. 33. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: Desarmement.)

Art. 34. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 35. -- Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.

Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.

Art. 36. -- Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch den „~Haltruf~” ~sofort~ einzustellen.

Art. 37. -- Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und ~strengstens zu verweisen~.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 38. -- Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners erfolgt wäre.

Art. 39. -- Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.

Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 40. -- Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 42. -- Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.

[Abbildung: Tafel II.]

II. Säbelduell mit Stoss.

Art. 1. -- Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.

Art. 2. -- Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.

Art. 3. -- Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt gegeben wird.

Art. 4. -- Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.

Art. 5. -- Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 6. -- Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden, ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.

Degenduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.

Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige Klingen kommen nie in Verwendung.

Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.

Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe ausgeschlossen.

Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe zurückzuweisen.

Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.

Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens verfangen könnte.

Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.

Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe fallen.

Bekleidung.

Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht gestattet.

Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil soll man vorsichtshalber aufstülpen.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe, deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.

Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben werden.

Art. 2. -- Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet. Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.

Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.

Art. 3. -- Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist gestattet.

Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte, hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen Gebrauch.

Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.

Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.

Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.

An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht abstehende Stulpen angebracht sein.

Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass dessen Enden nicht herabhängen.

Art. 4. -- Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.

Art. 5. -- Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig ausgeschlossen.

Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.

Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und abgesondert zu erwarten.

Art. 3. -- Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.

Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.

Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.

Art. 4. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte, unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.

Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter ihnen wäre.

Art. 5. -- Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.

Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen erscheinen.

Art. 6. -- Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll möglichst von zwei Seiten einfallen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.

Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.

Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.

Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.

Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt werden.

Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Fechtstellung -- der Garde -- die Klingen an den Spitzen kreuzen.

Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.

Art. 8. -- Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 9. -- Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren Secundanten vorlesen zu lassen.

Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.

Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen dürfe.

Art. 12. -- Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen Waffen bedienen darf.

Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den Kampf constatirt werden kann.

Art. 13. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes bekannt zu geben.

Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:

„En garde!” -- Stellung! -- und weiters für die Eröffnung des Kampfes „Allez!” oder „Partez!”

Art. 14. -- Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken:

„Ich erinnere Sie, meine Herren, dass Sie, sobald ich Ihnen die Degen übergebe, mit Ihrem Ehrenworte verpflichtet sind, sich vollkommen ruhig zu verhalten, und sich vor dem Commando „Allez!” jeder Action zu enthalten haben; weiters sind Sie verpflichtet, auf das Commando „Arretez!” oder „Halt!” augenblicklich jede Bewegung einzustellen.”

Art. 15. -- Nachdem alle Mittheilungen erfolgt sind, werden die Degen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben zu Boden zu halten, oder es behält der leitende Secundant die Spitzen der Klinge in seinen Händen, welche Gepflogenheit beiweitem vorzuziehen ist, da hierdurch jede Uebereilung oder Zufälligkeit hintangehalten wird.

Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Degen, die jedoch nicht zugespitzt sein sollen, oder in Ermanglung solcher, mit starken Stöcken zu bewaffnen.

Sie halten die Spitzen oder Enden derselben zu Boden gesenkt. Der Gebrauch von Degenstöcken ist gänzlich verboten.

Entgegen der Degenbewaffnung der Secundanten wird von erfahrener und berufener Seite der Stock als Bewaffnung vorgeschlagen.

Nach ihren Aussprüchen haben die Erfahrungen, das System sich mit Degen zu bewaffnen, absolut verurtheilt.

Wir können dieser Anschauung vollkommen beipflichten.

Bei einer sehr lebhaft geführten Attaque kann es sich leicht ereignen, dass trotz einer bereits erfolgten Verwundung der Kampf mit der gleichen Lebhaftigkeit weiter geführt wird.

Abgesehen davon, dass bei der rasch zu erfolgenden Intervention der Degen nicht fechtkundigen Secundanten bei Ausübung ihrer Pflicht mehr hinderlich als nützlich wäre, könnte auch leicht durch unvorsichtige Handhabung desselben eine Verwundung der Betheiligten stattfinden.

Auch bildet der entblösste Degen in der Hand eines unerfahrenen Secundanten stets eine Gefahr für die Leitung und den Ausgang des Duelles.

Ein nicht fechtkundiger Secundant dürfte bei einem Haltruf oder im Momente, wo er durch sein persönliches Einschreiten dem Kampfe Einhalt gebieten soll, mehr auf die Waffe achten, als gebotenenfalls mit dieser interveniren.

Art. 17. -- Sind die Waffen übergeben, so nehmen, nachdem die letzten Formalitäten hiermit beendet erscheinen, die Secundanten ihre vorgeschriebenen Plätze ein, worauf unverzüglich das Commando für den Beginn des Kampfes zu erfolgen hat.

Art. 18. -- Vom Eintreffen beider Parteien auf dem Kampfplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen nicht mehr als zehn Minuten vergehen.

Art. 19. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der leitenden Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der eigene Secundant ihm zunächst steht. (Siehe Tafel II.)

Es ist durchaus fehlerhaft, wenn sich die Secundanten zu beiden Seiten der Kämpfenden oder an deren rechter Seite aufstellen.

Abgesehen davon, dass hierdurch die Secundanten an die Rückseite der Gegner zu stehen kommen, wodurch so mancher Kämpfende in der freien Ausführung seines Angriffes beeinflusst wird, erscheint auch die Aufstellung an dieser Seite nicht zweckmässig, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen und hierdurch gehindert wären.

Art. 20. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau überwachen können.

Durch ihre Plätze darf aber die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigt werden.

Art. 21. -- Die Secundanten haben während des Kampfes volles Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.

Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede derselben mitmachen zu müssen.

Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden in irgend einer Weise abzulenken.

Art. 22. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.

Art. 23. -- Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes zu ertheilen.

Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen hat.

Art. 24. -- Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.

Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung -- die Garde -- nach rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.

Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.

Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen die Brust des Gegners gerichtet werden.

Art. 25. -- Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Die Secundanten haben die Pflicht, das Duell sofort einzustellen und nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich die Offensive ergriffen worden wäre.

Art. 26. -- Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.

Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu bringen ist.

Art. 27. -- Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.