Part 10
Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Korbe betrifft, so wollen wir betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der Klinge -- der Stärke -- hinausgehen soll.
Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer 84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die Stärke der Klinge fallen.
Bekleidung.
Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht gestattet.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen; Schuhe anzulegen, ist gestattet.
[Abbildung: Tafel I.]
Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.
Art. 2. -- Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.
Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.
Art. 3. -- Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.
Art. 4. -- Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein Seidentuch in Verwendung kommen.
Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.
Art. 5. -- Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann, andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte, hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium einzureiben.
Art. 6. -- Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.
Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen. (Siehe: Der Kampf.)
Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen Duellarten die Rede.
Arten des Säbelduelles.
Es giebt zwei Arten des Säbelduelles:
1. Säbelduell ohne Stoss,
2. Säbelduell mit Stoss.
I. Säbelduell ohne Stoss.
Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.
Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden, dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung von Stössen bei ~Ausführung von Finten~ von grossem Vortheile sein, sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur einigermassen zulässt.
Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.
Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.
Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.
Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.
Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere Bewegung stattfindet, der Fall ist.
Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre Parteien hiervon in Kenntnis setzen.
Vorgang auf dem Terrain.
Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.
Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.
Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.
Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.
Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.
Art. 3. -- Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.
Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.
Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 41.)
Art. 4. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.
Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 37.)
Art. 5. -- Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.
Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang bloss mehr einer Formsache.
Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.
Art. 6. -- Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.
Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.
Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener Platz gewählt wird.
Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder den anderen Gegner daraus erwachsen.
Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.
Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung des Lichtes in Betracht gezogen werden.
Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von der Längsseite einfallen.
Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung stets das Los entscheiden lassen.
Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist, soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.
Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.
Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.
Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt werden können.
Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.
Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d. h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren oder zu kreuzen.
Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen. Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper treffen.
Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.
Art. 8. -- Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.
Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer Duellverweigerung. (Siehe: Leibesuntersuchung.)
Art. 9. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 10. -- Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.
Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.
Art. 12. -- Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.
Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den bevorstehenden Kampf zu constatiren.
Art. 13. -- In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen vorschriftsmässigen Säbel bedienen.
Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten sichergestellt worden sein. (Siehe: Beschaffenheit der Waffen.)
Art. 14. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben.
Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando: „~Los!~”
Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf, weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht einzustellen.
Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.
Art. 15. -- Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.
Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten.
Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls zu Boden gesenkt halten sollen.
Art. 17. -- Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre Plätze ein.
Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als zehn Minuten vergehen sollen.
Art. 18. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.
Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.
Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der eigene Secundant ihm zunächst steht.
In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre Clienten von beiden Seiten gut beobachten.
Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.
Art. 19. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.
Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.
Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt, jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen, im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern könnten.
Art. 20. -- Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.
Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.
Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden; sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede derselben mitmachen zu müssen.
Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der Kämpfenden ablenken dürfen.
Art. 21. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes -- nach einem Haltruf -- ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.
Art. 22. -- Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das Zeichen für den zu beginnenden Kampf.
Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam macht:
„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen Intervall das Commando „~Los!~” erfolgt.
Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist. (Siehe: Der Kampf.)
Art. 23. -- Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden Secundanten energisch zu verweisen.
Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.
Art. 24. -- Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.
Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen dürfen. (Siehe: Der Kampf.)
Art. 25. -- Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à corps” kommen, ist nicht gestattet.
Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.
Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)
Art. 26. -- Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt, derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.
Art. 27. -- Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.
Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: Der Kampf.)
Art. 28. -- Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten, nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.
Art. 29. -- Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als Begleitung einer Bewegung -- wie in manchen Fechtsälen bemerkbar -- sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.
Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.
Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners erlaubt.
Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.
Art. 30. -- Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand -- wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun haben -- ist während des Kampfes nie zulässig.
Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen Wunsch ausspricht.
Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 23.)
Art. 31. -- Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist nicht gestattet.
Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: Parade oder Opposition mit der linken Hand.)
Art. 32. -- Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.