Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794

Part 3

Chapter 32,936 wordsPublic domain

Statt der Pluralbildung auf e ist die auf _en_ angewandt worden in [XXIX] Verbindungen wie: jene empirisch_en_ Beweise statt jene empirische Beweise; die gewöhnlich_en_ vorbereitenden Fortschritte statt die gewöhnliche vorbereitende Fortschritte u. s. w.

Paginirung.

Auf jeder Seite dieser Ausgabe ist unten am Fuße die entsprechende Paginirung der übrigen Ausgaben »der Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft« angebracht worden.

A bedeutet die 1. Auflage, 1793. B " die 2. Auflage, 1794. R " die Ausgabe von Rosenkranz und Schubert, 1838. Ha " die Ausgabe von G. Hartenstein, 1839. Hb " die Ausgabe von G. Hartenstein, 1867. K " die Ausgabe von J. H. von Kirchmann, 1869 u. 1875.

Genauere bibliographische Angaben über die verschiedenen Ausgaben s. S. IX u. X.

_Halle a. S._, im September 1879.

Karl Kehrbach.

Inhalt.{[10]} [XXXI]

Seite Vorrede des Herausgebers III Vorrede zur ersten Ausgabe 3 Vorrede zur zweiten Ausgabe 13

Erstes Stück. Von der Einwohnung des bösen Princips neben dem guten; oder über das radicale Böse in der menschlichen Natur 17 I. Von der ursprünglichen Anlage zum Guten in der menschlichen Natur 24 II. Von dem Hange zum Bösen in der menschlichen Natur 27 III. Der Mensch ist von Natur böse 32 IV. Vom Ursprunge des Bösen in der menschlichen Natur 40 Allgemeine Anmerkung. Von der Wiederherstellung der ursprünglichen Anlage zum Guten in ihrer Kraft 46

Zweites Stück. Von dem Kampf des guten Princips mit dem bösen um die Herrschaft über den Menschen 57 Erster Abschnitt. Von dem Rechtsanspruche des guten Princips auf die Herrschaft über den Menschen 61 a) Personificirte Idee des guten Princips 61 b) Objective Realität dieser Idee 63 c) Schwierigkeiten gegen die Realität dieser Idee und Auflösung derselben 68 Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsanspruche des bösen Princips auf die Herrschaft über den Menschen und dem Kampf beider Principien mit einander 82 Allgemeine Anmerkung 89

Drittes Stück. Von dem Sieg des guten Princips über das böse, und die Gründung eines Reichs Gottes auf Erden 96 Erste Abtheilung. Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter Gründung eines Reichs Gottes auf Erden 98 I. Von dem ethischen Naturzustande 98 II. Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustande herausgehen, um ein Glied eines ethischen gemeinen Wesens zu werden 100 III. Der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens ist [XXXII] der Begriff von einem Volke Gottes unter ethischen Gesetzen 102 IV. Die Idee eines Volkes Gottes ist (unter menschlicher Veranstaltung) nicht anders, als in der Form einer Kirche auszuführen 104 V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend einem historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den Kirchenglauben nennen kann, und dieser wird am besten auf eine heilige Schrift gegründet 107 VI. Der Kirchenglaube hat zu seinem höchsten Ausleger den reinen Religionsglauben 115 VII. Der allmählige Uebergang des Kirchenglaubens zur Alleinherrschaft des reinen Religionsglaubens ist die Annäherung des Reichs Gottes 122 Zweite Abtheilung. Historische Vorstellung der allmähligen Gründung der Herrschaft des guten Princips auf Erden 133

Viertes Stück. Vom Dienst und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips oder von Religion und Pfaffenthum. 161 Erster Theil. Vom Dienst Gottes in einer Religion überhaupt 164 Erster Abschnitt. Die christliche Religion als natürliche Religion 168 Zweiter Abschnitt. Die christliche Religion als gelehrte Religion 175 Zweiter Theil. Vom Afterdienst Gottes in einer statutarischen Religion 180 § 1. Vom allgemeinen subjectiven Grunde des Religionswahnes 181 § 2. Das dem Religionswahne entgegengesetzte moralische Princip der Religion 184 § 3. Vom Pfaffenthum als einem Regiment im Afterdienst des guten Princips 189 § 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen 201 Allgemeine Anmerkung 207

Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft.

Vorgestellt von Immanuel Kant.

Königsberg, bei Friedrich Nicolovius. 1793.

Vorrede.{[11]} [3] (A, B III-V). (R 3-4). Die Moral, so fern sie auf dem Begriffe des Menschen, als eines freien, (Ha 161-62; eben darum aber auch sich selbst durch seine Vernunft an unbedingte b 97-98). Gesetze bindenden Wesens, gegründet ist, bedarf weder der Idee eines (K 1-2). andern Wesens über ihm, um seine Pflicht zu erkennen, noch einer andern Triebfeder als des Gesetzes selbst, um sie zu beobachten. Wenigstens ist es seine eigene Schuld, wenn sich ein solches Bedürfniß an ihm vorfindet, dem aber alsdann auch durch nichts Anders abgeholfen werden kann; weil, was nicht aus ihm selbst und seiner Freiheit entspringt, keinen Ersatz für den Mangel seiner Moralität abgiebt. -- Sie bedarf also zum Behuf ihrer selbst (sowol objectiv, was das Wollen, als subjectiv, was das Können betrifft) keinesweges der Religion, sondern, vermöge der reinen praktischen Vernunft, ist sie sich selbst genug. -- Denn da ihre Gesetze durch die bloße Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit der darnach zu nehmenden Maximen, als oberster (selbst unbedingter) Bedingung aller Zwecke, verbinden; so bedarf sie überhaupt gar keines materialen Bestimmungsgrundes der freien Willkühr,[12] das ist keines Zwecks, weder um was Pflicht sei, zu erkennen, noch dazu, daß [4] sie ausgeübt werde, anzutreiben: sondern sie kann gar wohl und soll, (A, B V-VI). wenn es auf Pflicht ankömmt, von allen Zwecken abstrahiren. So bedarf es (R 4-5). zum Beispiel, um zu wissen: ob ich vor Gericht in meinem Zeugnisse (Ha 162-63; wahrhaft, oder bei Abforderung eines mir anvertrauten fremden Guts treu b 98). sein soll (oder auch kann), gar nicht der Nachfrage nach einem Zweck, (K 2-3). den ich mir, bei meiner Erklärung, zu bewirken etwa vorsetzen möchte, denn das ist gleichviel, was für einer es sei; vielmehr ist der, welcher, indem ihm sein Geständniß rechtmäßig abgefordert wird, noch nöthig findet, sich nach irgend einem Zwecke umzusehen, hierin schon ein Nichtswürdiger.

Obzwar aber die Moral zu ihrem eigenen Behuf keiner Zweckvorstellung bedarf, die vor der Willensbestimmung vorhergehen müßte, so kann es doch wol sein, daß sie zu einem dergleichen in nothwendiger Beziehung stehe,{[13]} nämlich, nicht als auf den Grund, sondern als auf die nothwendigen Folgen der Maximen, die jenen gemäß genommen werden. -- Denn ohne alle Zweckbeziehung kann gar keine Willensbestimmung im Menschen stattfinden, weil sie nicht ohne alle Wirkung sein kann, deren Vorstellung, wenn gleich nicht als Bestimmungsgrund der Willkühr und als ein in der Absicht vorhergehender Zweck, doch, als Folge von ihrer Bestimmung durchs Gesetz zu einem Zwecke muß aufgenommen werden können, (_finis in consequentiam veniens_), ohne welchen eine Willkühr, die sich keinen, weder objectiv noch subjectiv bestimmten Gegenstand, (den sie [5] hat, oder haben sollte), zur vorhabenden Handlung hinzudenkt, zwar wie (A, B VI-VIII). sie, aber nicht wohin sie zu wirken habe, angewiesen, sich selbst nicht (R 5-6). Genüge thun kann. So bedarf es zwar für die Moral zum Rechthandeln (Ha 163; keines Zwecks, sondern das Gesetz, welches die formale Bedingung des b 98-99). Gebrauchs der Freiheit überhaupt enthält, ist ihr genug. Aber aus der (K 3-4). Moral geht doch ein Zweck hervor; denn es kann der Vernunft doch unmöglich gleichgültig sein, wie die Beantwortung der Frage ausfallen möge: was dann aus diesem unserm Rechthandeln herauskomme, und worauf wir, gesetzt auch, wir hätten dieses nicht völlig in unserer Gewalt, doch als auf einen Zweck unser Thun und Lassen richten könnten, um damit wenigstens zusammen zu stimmen. So ist es zwar nur eine Idee von einem Objecte, welches die formale Bedingung aller Zwecke, wie wir sie haben sollen, (die Pflicht) und zugleich alles damit zusammenstimmende Bedingte aller derjenigen Zwecke, die wir haben, (die jener ihrer Beobachtung angemessenen Glückseligkeit) zusammen vereinigt in sich enthält, das ist, die Idee eines höchsten Guts in der Welt, zu dessen Möglichkeit wir ein höheres, moralisches, heiligstes und allvermögendes Wesen annehmen müßten, das allein beide Elemente desselben vereinigen kann; aber diese Idee ist (praktisch betrachtet) doch nicht leer; weil sie unserm natürlichen Bedürfnisse zu allem unsern Thun und Lassen im Ganzen genommen irgend einen Endzweck, der von der Vernunft gerechtfertigt werden kann, zu denken, abhilft, welches sonst ein Hinderniß der moralischen Entschließung sein würde. Aber, was hier das Vornehmste ist, diese Idee geht aus der Moral hervor, und ist nicht die Grundlage derselben; ein Zweck, welchen sich zu machen, schon sittliche Grundsätze voraussetzt. Es kann also der Moral nicht gleichgültig sein, ob sie sich den Begriff von einem Endzweck aller Dinge (wozu zusammen zu stimmen, zwar die Zahl ihrer Pflichten nicht vermehrt, aber doch ihnen einen besondern Beziehungspunkt der Vereinigung aller Zwecke verschafft), mache, oder nicht; weil dadurch allein der Verbindung der Zweckmäßigkeit aus Freiheit mit der Zweckmäßigkeit der Natur, deren wir gar nicht entbehren können, objectiv praktische Realität verschafft [6] werden kann. Setzt einen Menschen, der das moralische Gesetz verehrt und (A, B VIII-X). sich den Gedanken beifallen läßt, (welches er schwerlich vermeiden (R 6-7). kann), welche Welt er wol durch die praktische Vernunft geleitet (Ha 164; erschaffen würde, wenn es in seinem Vermögen wäre, und zwar so, daß er b 99-100). sich selbst als Glied in dieselbe hineinsetzte, so würde er sie nicht (K 4-5). allein gerade so wählen, als es jene moralische Idee vom höchsten Gut mit sich bringt, wenn ihm bloß die Wahl überlassen wäre, sondern er würde auch wollen, daß eine Welt überhaupt existire, weil das moralische Gesetz will, daß das höchste durch uns mögliche Gut bewirkt werde, ob er sich gleich nach dieser Idee selbst in Gefahr sieht, für seine Person an Glückseligkeit sehr einzubüßen, weil es möglich ist, daß er vielleicht der Forderung der letztern, welche die Vernunft zur Bedingung macht, nicht adäquat sein dürfte; mithin würde er dieses ganz parteilos, gleich als von einem Fremden gefället, doch zugleich für das Seine anzuerkennen, sich durch die Vernunft genöthigt fühlen, wodurch der Mensch das in ihm moralisch gewirkte Bedürfniß beweist, zu seinen Pflichten sich noch einen Endzweck, als den Erfolg derselben, zu denken.

Moral also führt unumgänglich zur Religion, wodurch sie sich zur Idee eines machthabenden moralischen Gesetzgebers außer dem Menschen erweitert,[14] in dessen Willen dasjenige Endzweck (der Weltschöpfung) [7] ist, was zugleich der Endzweck des Menschen sein kann und soll. (A, B X-XII). (R 7-8). Wenn die Moral an der Heiligkeit ihres Gesetzes einen Gegenstand der [8] größten Achtung erkennt, so stellt sie auf der Stufe der Religion an der (A, B XII-XIV). höchsten, jene Gesetze vollziehenden Ursache einen Gegenstand der (R 8-9). Anbetung vor, und erscheint in ihrer Majestät. Aber Alles, auch das (Ha 165-66; Erhabenste, verkleinert sich unter den Händen der Menschen, wenn sie die b 101-2). Idee desselben zu ihrem Gebrauch verwenden. Was nur sofern wahrhaftig (K 6-7). verehrt werden kann, als die Achtung dafür frei ist, wird genöthigt, sich nach solchen Formen zu bequemen, denen man nur durch Zwangsgesetze Ansehen verschaffen kann, und was sich von selbst der öffentlichen Kritik jedes Menschen bloßstellt, das muß sich einer Kritik, die Gewalt hat, d. i. einer Censur unterwerfen.

Indessen, da das Gebot: gehorche der _Obrigkeit_! doch auch moralisch ist, und die Beobachtung desselben, wie die von allen Pflichten, zur Religion gezogen werden kann, so geziemt einer Abhandlung, welche dem bestimmten Begriffe der letztern gewidmet ist, selbst ein Beispiel dieses Gehorsams abzugeben, der aber nicht durch die Achtsamkeit bloß auf das Gesetz einer einzigen Anordnung im Staat, und blind in Ansehung jeder andern, sondern nur durch vereinigte Achtung für alle vereinigt [9] bewiesen werden kann. Nun kann der Bücher richtende Theolog entweder als (A, B XIV-XVI). ein solcher angestellt sein, der bloß für das Heil der Seelen, oder auch (R 9-10). als ein solcher, der zugleich für das Heil der Wissenschaften Sorge zu (Ha 166-67; tragen hat; der erste Richter bloß als Geistlicher, der zweite zugleich b 102-4). als Gelehrter. Dem letztern als Gliede einer öffentlichen Anstalt, der (K 7-9). (unter dem Namen einer Universität) alle Wissenschaften zur Cultur und zur Verwahrung gegen Beeinträchtigungen anvertraut sind, liegt es ob, die Anmaßungen des erstern auf die Bedingung einzuschränken, daß seine Censur keine Zerstörung im Felde der Wissenschaften anrichte, und wenn beide biblische Theologen sind, so wird dem letztern als Universitätsgliede von derjenigen Facultät, welcher diese Theologie abzuhandeln aufgetragen worden, die Obercensur zukommen; weil, was die erste Angelegenheit (das Heil der Seelen) betrifft, beide einerlei Auftrag haben; was aber die zweite (das Heil der Wissenschaften) anlangt, der Theolog als Universitätsgelehrter noch eine besondere Function zu verwalten hat. Geht man von dieser Regel ab, so muß es endlich dahin kommen, wo es schon sonst (zum Beispiel zur Zeit des Galileo) gewesen ist, nämlich daß der biblische Theolog, um den Stolz der Wissenschaften zu demüthigen und sich selbst die Bemühung mit denselben zu ersparen, wohl gar in die Astronomie, oder andere Wissenschaften, z. B. die alte Erdgeschichte, Einbrüche wagen, und wie diejenigen Völker, die in sich, selbst entweder nicht Vermögen, oder auch nicht Ernst genug finden, sich gegen besorgliche Angriffe zu vertheidigen, Alles um sich her in Wüstenei verwandeln, alle Versuche des menschlichen Verstandes in Beschlag nehmen dürfte.{[15]}

Es steht aber der biblischen Theologie im Felde der Wissenschaften eine philosophische Theologie gegenüber, die das anvertraute Gut einer andern Facultät ist. Diese, wenn sie nur innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft bleibt, und zur Bestätigung und Erläuterung ihrer Sätze die Geschichte, Sprachen, Bücher aller Völker, selbst die Bibel benutzt, [10] aber nur für sich, ohne diese Sätze in die biblische Theologie (A, B XVI-XVIII). hineinzutragen, und dieser ihre öffentlichen Lehren, dafür der (R 10-11). Geistliche privilegirt ist, abändern zu wollen, muß volle Freiheit (Ha 167-68; haben, sich, so weit, als ihre Wissenschaft reicht, auszubreiten; und b 104-5). obgleich, wenn ausgemacht ist, daß der erste wirklich seine Grenze (K 9-11). überschritten, und in die biblische Theologie Eingriffe gethan habe, dem Theologen (bloß als Geistlichen betrachtet) das Recht der Censur nicht bestritten werden kann, so kann doch, sobald jenes noch bezweifelt wird, und also die Frage eintritt: ob jenes durch eine Schrift, oder einen andern öffentlichen Vortrag des Philosophen geschehen sei, nur dem biblischen Theologen, als Gliede seiner Facultät, die Obercensur zustehen, weil dieser auch das zweite Interesse des gemeinen Wesens, nämlich den Flor der Wissenschaften zu besorgen angewiesen, und eben so gültig als der erstere angestellt worden ist.

Und zwar steht in solchem Falle dieser Facultät, nicht der philosophischen, die erste Censur zu; weil jene allein für gewisse Lehren privilegirt ist, diese aber mit den ihrigen ein offnes freies Verkehr treibt, daher nur jene darüber Beschwerde führen kann, daß ihrem ausschließlichen Rechte Abbruch geschehe. Ein Zweifel wegen des Eingriffs aber ist, ungeachtet der Annäherung beider sämmtlicher Lehren zu einander, und der Besorgniß des Ueberschreitens der Grenzen von Seiten der philosophischen Theologie, leicht zu verhüten, wenn man nur erwägt, daß dieser Unfug nicht dadurch geschieht, daß der Philosoph von der biblischen Theologie etwas entlehnt, um es zu seiner Absicht zu brauchen; (denn die letztere wird selbst nicht in Abrede sein wollen, daß sie nicht Vieles, was ihr mit den Lehren der bloßen Vernunft gemein ist, überdem auch Manches zur Geschichtskunde oder Sprachgelehrsamkeit und für deren Censur Gehöriges enthalte); gesetzt auch, er brauche das, was er aus ihr borgt, in einer der bloßen Vernunft angemessenen, der letztern aber vielleicht nicht gefälligen Bedeutung; sondern nur sofern er in diese etwas hineinträgt, und sie dadurch auf andere Zwecke richten will, als es dieser ihre Einrichtung verstattet. -- So kann man z. B. nicht sagen, daß der Lehrer des Naturrechts, der manche classische [11] Ausdrücke und Formeln für seine philosophische Rechtslehre aus dem Codex (A, B XVIII-XX). der römischen entlehnt, in diese einen Eingriff thue, wenn er sich (R 11-12). derselben, wie oft geschieht, auch nicht genau in demselben Sinn (Ha 168-69; bedient, in welchem sie nach den Auslegern des letztern, zu nehmen sein b 105-6). möchten, wofern er nur nicht will, die eigentlichen Juristen oder gar (K 11-12). Gerichtshöfe sollten sie auch so brauchen. Denn, wäre das nicht zu seiner Befugniß gehörig, so könnte man auch umgekehrt den biblischen Theologen, oder den statutarischen Juristen beschuldigen, sie thäten unzählige Eingriffe in das Eigenthum der Philosophie, weil beide, da sie der Vernunft, und wo es Wissenschaft gilt, der Philosophie nicht entbehren können, aus ihr sehr oft, ob zwar nur zu ihrem beiderseitigen Behuf, borgen müssen. Sollte es aber bei dem erstern darauf angesehen sein, mit der Vernunft in Religionsdingen, wo möglich, gar nichts zu schaffen zu haben, so kann man leicht voraussehen, auf wessen Seite der Verlust sein würde; denn eine Religion, die der Vernunft unbedenklich den Krieg ankündigt, wird es auf die Dauer gegen sie nicht aushalten. -- Ich getraue mir sogar in Vorschlag zu bringen: ob es nicht wohlgethan sein würde, nach Vollendung der academischen Unterweisung in der biblischen Theologie, jederzeit noch eine besondere Vorlesung über die reine philosophische Religionslehre, (die sich Alles, auch die Bibel, zu Nutze macht), nach einem Leitfaden, wie etwa dieses Buch, (oder auch ein anderes, wenn man ein besseres von derselben Art haben kann), als zur vollständigen Ausrüstung des Candidaten erforderlich, zum Beschlusse hinzuzufügen. -- Denn die Wissenschaften gewinnen lediglich durch die Absonderung, sofern jede vorerst für sich ein Ganzes ausmacht, und nur dann allererst mit ihnen der Versuch angestellt wird, sie in Vereinigung zu betrachten. Da mag nun der biblische Theolog mit dem Philosophen einig sein, oder ihn widerlegen zu müssen glauben; wenn er ihn nur hört. Denn so kann er allein wider alle Schwierigkeiten, die ihm dieser machen dürfte, zum Voraus bewaffnet sein. Aber diese zu verheimlichen, auch wol als ungöttlich zu verrufen, ist ein armseliger Behelf, der nicht Stich [12] hält; beide aber zu vermischen, und von Seiten des biblischen Theologen (A, B XX). nur gelegentlich flüchtige Blicke darauf zu werfen, ist ein Mangel der (R 12-13). Gründlichkeit, bei dem am Ende Niemand recht weiß, wie er mit der (Ha 169-70; Religionslehre im Ganzen dran sei. b 106). (K 12). Von den folgenden vier Abhandlungen, in denen ich nun die Beziehung der Religion auf die menschliche, theils mit guten theils bösen Anlagen behaftete, Natur bemerklich zu machen, das Verhältniß des guten und bösen Princips, gleich als zweier für sich bestehender, auf den Menschen einfließender, wirkenden Ursachen vorstelle, ist die erste schon in der Berlinischen Monatsschrift April 1792 eingerückt gewesen, konnte aber, wegen des genauen Zusammenhangs der Materien, von dieser Schrift, welche in den drei jetzt hinzukommenden die völlige Ausführung derselben enthält, nicht wegbleiben. --{[16]}