Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794

Part 19

Chapter 192,912 wordsPublic domain

Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll _nichts auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei_ (_quod dubitas, ne feceris! _Plin.__) Das _Bewußtsein_ also, daß eine Handlung, _die ich unternehmen will_, recht sei, ist unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung [202] überhaupt recht oder unrecht sei, darüber urtheilt der Verstand, nicht (A 271-72). das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin nothwendig, von allen (B 288-89). möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder unrecht sind. Aber von (R 224-25). der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein urtheilen, und (Ha 371-72; meinen, sondern auch _gewiß_ sein, daß sie nicht unrecht sei, und diese b 285-86). Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der _Probabilismus_, (K 223-24). d. i. der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine Handlung könne wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu unternehmen. -- Man könnte das Gewissen auch so definiren: es ist _die sich selbst richtende moralische Urtheilskraft_; nur würde diese Definition noch einer vorhergehenden Erklärung der darin enthaltenen Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die Handlungen als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft, sofern sie subjectiv-praktisch ist, (daher die _casus conscientiae_ und die Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind), übernommen habe, und stellt den Menschen, _wider_ oder _für sich_ selbst, zum Zeugen auf, daß dieses geschehen, oder nicht geschehen sei.

Man nehme z. B. einen Ketzerrichter an, der an der Alleinigkeit seines statutarischen Glaubens, bis allenfalls zum Märtyrerthume, fest hängt, und der einen des Unglaubens verklagten sogenannten Ketzer (sonst guten Bürger) zu richten hat, und nun frage ich: ob, wenn er ihn zum Tode verurtheilt, man sagen könne, er habe seinem (ob zwar irrenden) Gewissen gemäß gerichtet, oder ob man ihm vielmehr schlechthin _Gewissenlosigkeit_ schuld geben könne, er mag geirrt oder mit Bewußtsein unrecht gethan haben; weil man es ihm auf den Kopf zusagen kann, daß er in einem solchen Falle nie ganz gewiß sein könnte, er thue hierunter nicht vielleicht unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen Glaubens, daß ein übernatürlich-geoffenbarter göttlicher Wille (vielleicht nach dem Spruch: _compellite intrare_) es ihm erlaubt, wo nicht gar zur Pflicht macht, den vermeinten Unglauben zusammt den [203] Ungläubigen auszurotten. Aber war er denn wirklich von einer solchen (A 272-74). geoffenbarten Lehre, und auch diesem Sinne derselben so sehr überzeugt, (B 289-91). als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen Menschen umzubringen? (R 225-26). daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegen, das Leben zu nehmen, (Ha 372-73; unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa (um das Aeußerste einzuräumen), b 286-87). ein göttlicher, außerordentlich ihm bekannt gewordener Wille es anders (K 224-25). verordnet hat. Daß aber Gott diesen fürchterlichen Willen jemals geäußert habe, beruht auf Geschichtsdocumenten, und ist nie apodiktisch gewiß. Die Offenbarung ist ihm doch nur durch Menschen zugekommen, und von diesen ausgelegt, und schiene sie ihm auch von Gott selbst gekommen zu sein, (wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen eigenen Sohn wie ein Schaf zu schlachten), so ist es wenigstens doch möglich, daß hier ein Irrthum vorwalte. Alsdann aber würde er es auf die Gefahr wagen, etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, und hierin eben handelt er gewissenlos. -- So ist es nun mit allem Geschichts- und Erscheinungsglauben bewandt: daß nämlich die _Möglichkeit_ immer übrig bleibt, es sei darin ein Irrthum anzutreffen, folglich ist es gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß vielleicht dasjenige, was er fordert, erlaubt, oder unrecht sei, d. i. auf die Gefahr der Verletzung einer an sich gewissen Menschenpflicht, Folge zu leisten.

Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafür gehaltenes) Offenbarungsgesetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, so fragt sich, ob geistliche Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermeinten Ueberzeugung dem Volke _als Glaubensartikel_ (bei Verlust ihres Standes) zu bekennen auferlegen dürfen? Da die Ueberzeugung keine andere als historische Beweisgründe für sich hat, in dem Urtheile dieses Volks aber, (wenn es sich selbst nur im mindesten prüft), immer die absolute Möglichkeit eines vielleicht damit, oder bei ihrer classischen Auslegung vorgegangenen Irrthums übrig bleibt, so würde der Geistliche das Volk nöthig, etwas, wenigstens innerlich, für so wahr, als es einen Gott glaubt, d. i. gleichsam im Angesichte Gottes, zu bekennen, was es, als [204] ein solches, doch nicht gewiß weiß, z. B. die Einsetzung eines gewissen (A 274-75). Tages zur periodischen öffentlichen Beförderung der Gottseligkeit, als (B 291-92). ein von Gott unmittelbar verordnetes Religionsstück, anzuerkennen, oder (R 226-28). ein Geheimniß, als von ihm festiglich geglaubt zu bekennen, was es nicht (Ha 373-74; einmal versteht. Sein geistlicher Oberer würde hiebei selbst wider b 287). Gewissen verfahren, etwas, wovon er selbst nie völlig überzeugt sein (K 225-26). kann, Andern zum Glauben aufzudringen, und sollte daher billig wohl bedenken, was er thut, weil er allen Mißbrauch aus einem solchen Frohnglauben verantworten muß. -- Es kann also vielleicht Wahrheit im Geglaubten, aber doch zugleich Unwahrhaftigkeit im Glauben (oder dessen selbst bloß innerem Bekenntnisse) sein, und dieses ist an sich verdammlich.

Ob zwar, wie oben angemerkt worden, Menschen, die nur den mindesten Anfang in der Freiheit zu denken gemacht haben,[145] da sie vorher unter einem Sclavenjoche des Glaubens waren, (z. B. die Protestanten) sich sofort gleichsam für veredelt halten, je weniger sie (Positives und zur [205] Priestervorschrift Gehöriges) zu glauben nöthig haben, so ist es doch (A 275-77). bei denen, die noch keinen Versuch dieser Art haben machen können, oder (B 292-94). wollen, gerade umgekehrt; denn dieser ihr Grundsatz ist: es ist rathsam, (R 228-29). lieber zu viel, als zu wenig zu glauben. Denn, was man mehr thut, als (Ha 374; man schuldig ist, schade wenigstens nicht, könne aber doch vielleicht b 288). wohl gar helfen. -- Auf diesen Wahn, der die Unredlichkeit in (K 226-27). Religionsbekenntnissen zum Grundsatze macht, (wozu man sich desto leichter entschließt, weil die Religion jeden Fehler, folglich auch den der Unredlichkeit wieder gut macht), gründet sich die sogenannte Sicherheitsmaxime in Glaubenssachen (_argumentum a tuto_): Ist das wahr, was ich von Gott bekenne, so habe ichs getroffen; ist es nicht wahr, übrigens auch nichts an sich Unerlaubtes; so habe ich bloß überflüssig geglaubt, was [[zwar]]{[146]} nicht nöthig war, mir aber nur etwa eine Beschwerde, die doch kein Verbrechen ist, aufgeladen. Die Gefahr aus der Unredlichkeit seines Vorgebens, _die Verletzung des Gewissens_, etwas selbst vor Gott für gewiß auszugeben, wovon er sich doch bewußt ist, daß es nicht von der Beschaffenheit sei, es mit unbedingtem Zutrauen zu betheuern, dieses alles _hält der Heuchler für nichts_. -- Die ächte mit der Religion allein vereinbarte Sicherheitsmaxime ist gerade die umgekehrte. Was, als Mittel, oder als Bedingung der Seligkeit, mir nicht durch meine eigene Vernunft, sondern nur durch Offenbarung bekannt, und vermittelst eines Geschichtsglaubens allein in meine Bekenntnisse aufgenommen werden kann, übrigens aber den reinen moralischen Grundsätzen nicht widerspricht, kann ich zwar nicht für gewiß glauben und betheuern, aber auch eben so wenig als gewiß falsch abweisen. Gleichwohl, ohne etwas hierüber zu bestimmen, rechne ich darauf, daß, was darin Heilbringendes enthalten sein mag, mir, sofern ich mich [[nicht etwa]]{[147]} durch den Mangel der moralischen Gesinnung in einem guten Lebenswandel dessen nicht unwürdig mache, zu gut kommen werde. In dieser Maxime ist wahrhafte moralische Sicherheit, nämlich vor [206] dem Gewissen, (und mehr kann von einem Menschen nicht verlangt werden), (A 277-78). dagegen ist die höchste Gefahr und Unsicherheit bei dem vermeinten (B 294-95). Klugheitsmittel, die nachtheiligen Folgen, die mir aus dem Nichtbekennen (R 229-30). entspringen dürften, listiger Weise zu umgehen, und dadurch, daß man es (Ha 375; mit beiden Parteien hält, es mit beiden zu verderben. -- b 288-89). (K 227-28). Wenn sich der Verfasser eines Symbols, wenn sich der Lehrer einer Kirche, ja jeder Mensch, sofern er innerlich sich selbst die Ueberzeugung von Sätzen als göttlichen Offenbarungen gestehen soll, fragte: getrauest du dich wohl in Gegenwart des Herzenskündigers mit Verzichtthuung auf Alles, was dir werth und heilig ist, dieser Sätze Wahrheit zu betheuren? so müßte ich von der menschlichen (des Guten doch wenigstens nicht ganz unfähigen) Natur einen sehr nachtheiligen Begriff haben, um nicht vorauszusehen, daß auch der kühnste Glaubenslehrer hiebei zittern müßte.[148] Wenn das aber so ist, wie reimt es sich mit der Gewissenhaftigkeit zusammen, gleichwohl auf eine solche Glaubenserklärung, die keine Einschränkung zuläßt, zu dringen, und die Vermessenheit solcher Betheurungen sogar selbst für Pflicht und gottesdienstlich auszugeben, dadurch aber die Freiheit der Menschen, die zu Allem was moralisch ist, (dergleichen die Annahme einer Religion), durchaus erfordert wird, gänzlich zu Boden zu schlagen, und nicht einmal dem guten Willen Platz einzuräumen, der da sagt: »Ich glaube, lieber Herr, hilf meinem Unglauben!«[149]

Allgemeine Anmerkung. [207] (A 278-79). Was Gutes der Mensch nach Freiheitsgesetzen für sich selbst thun kann, (B 295-97). in Vergleichung mit dem Vermögen, welches ihm nur durch übernatürliche (R 230-31). Beihilfe möglich ist, kann man _Natur_, zum Unterschied von der _Gnade_, (Ha 376; nennen. Nicht als ob wir durch den ersteren Ausdruck eine physische, von b 289-90). der Freiheit unterschiedene Beschaffenheit verständen, sondern bloß, (K 228-29). weil wir für dieses Vermögen wenigstens die _Gesetze_ (der _Tugend_) erkennen, und die Vernunft also davon, als einem _Analogon der Natur_, einen für sie sichtbaren und faßlichen Leitfaden hat; dagegen, ob, wenn und was, oder wie viel die Gnade in uns wirken werde, uns gänzlich verborgen bleibt, und die Vernunft hierüber, so wie beim Uebernatürlichen überhaupt, (dazu die Moralität als _Heiligkeit_ gehört), von aller Kenntniß der Gesetze, wornach es geschehen mag, verlassen ist.

Der Begriff eines übernatürlichen Beitritts zu unserem moralischen, ob zwar mangelhaften, Vermögen und selbst zu unserer nicht völlig gereinigten, wenigstens schwachen Gesinnung, aller unserer Pflicht ein [208] Genüge zu thun, ist transscendent und eine bloße Idee, von deren (A 279-80). Realität uns keine Erfahrung versichern kann. -- Aber selbst als Idee in (B 297-98). bloß praktischer Absicht sie anzunehmen, ist sie sehr gewagt und mit der (R 231-32). Vernunft schwerlich vereinbar; weil, was uns als sittliches gutes (Ha 377; Verhalten, zugerechnet werden soll, nicht durch fremden Einfluß, sondern b 290-91). den bestmöglichen Gebrauch unserer eigenen Kräfte geschehen müßte. (K 229-30). Allein die Unmöglichkeit davon (daß beides neben einander stattfinde), läßt sich doch eben auch nicht beweisen, weil die Freiheit selbst, obgleich sie nichts Uebernatürliches in ihrem Begriffe enthält, gleichwohl ihrer Möglichkeit nach uns eben so unbegreiflich bleibt, als das Uebernatürliche, welches man zum Ersatz der selbstthätigen, aber mangelhaften Bestimmung derselben annehmen möchte.

Da wir aber von der Freiheit doch wenigstens die _Gesetze_, nach welchen sie bestimmt werden soll, (die moralischen) kennen, von einem übernatürlichen Beistande aber, ob eine gewisse in uns wahrgenommene moralische Stärke wirklich daher rühre, oder auch, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen sie zu erwarten sei, nicht das Mindeste erkennen können, so werden wir außer der allgemeinen Voraussetzung, daß, was die Natur in uns nicht vermag, die Gnade bewirken werde, wenn wir jene (d. i. unsere eigenen Kräfte) nur nach Möglichkeit benutzt haben, von dieser Idee weiter gar keinen Gebrauch machen können: weder wie wir (noch über die stetige{[150]} Bestrebung zum guten Lebenswandel) ihre Mitwirkung auf uns ziehen, noch wie wir bestimmen könnten, in welchen Fällen wir uns ihrer zu gewärtigen haben. -- Diese Idee ist gänzlich überschwenglich, und es ist überdem heilsam, sich von ihr, als einem Heiligthum, in ehrerbietiger Entfernung zu halten, damit wir nicht in dem Wahne selbst Wunder zu thun oder Wunder in uns wahrzunehmen, uns für allen Vernunftgebrauch untauglich machen, oder auch zur Trägheit einladen lassen, das, was wir in uns selbst suchen sollten, von oben herab in passiver Muße zu erwarten.

Nun sind _Mittel_ alle Zwischenursachen, die der Mensch in _seiner [209] Gewalt hat_, um dadurch eine gewisse Absicht zu bewirken, und da giebts, (A 280-81). um des himmlischen Beistandes würdig zu werden, nichts Anders, (und kann (B 298-99). auch kein Anderes geben), als ernstliche Bestrebung seine sittliche (R 232-33). Beschaffenheit nach aller Möglichkeit zu bessern, und sich dadurch der (Ha 377-78; Vollendung ihrer Angemessenheit zum göttlichen Wohlgefallen, die nicht b 291-92). in seiner Gewalt ist, empfänglich zu machen, weil jener göttliche (K 230-31). Beistand, den er erwartet, selbst eigentlich doch nur seine Sittlichkeit zur Absicht hat. Daß aber der unlautere Mensch ihn da nicht suchen werde, sondern lieber in gewissen sinnlichen Veranstaltungen, (die er freilich in seiner Gewalt hat, die aber auch für sich keinen bessern Menschen machen [[können]]{[151]} und nun doch übernatürlicher Weise dieses bewirken sollen), war wohl schon _a priori_ zu erwarten, und so findet es sich auch in der That. Der Begriff eines sogenannten _Gnadenmittels_, ob er zwar, (nach dem, was eben gesagt worden), in sich selbst widersprechend ist, dient hier doch zum Mittel einer Selbsttäuschung, welche eben so gemein, als der wahren Religion nachtheilig ist.

Der wahre (moralische) Dienst Gottes, den Gläubige, als zu seinem Reich gehörige Unterthanen, nicht minder aber auch (unter Freiheitsgesetzen) als Bürger desselben zu leisten haben, ist zwar, so wie dieses selbst, unsichtbar, d. i. ein Dienst der Herzen, [[(im Geist und in der Wahrheit)]]{[152]} und kann nur in der Gesinnung, der Beobachtung aller wahren Pflichten, als göttlicher Gebote, nicht in ausschließlich für Gott bestimmten Handlungen bestehen. Allein das Unsichtbare bedarf doch beim Menschen durch etwas Sichtbares (Sinnliches) repräsentirt, ja, was noch mehr ist, durch dieses zum Behuf des Praktischen begleitet, und ob zwar es intellectuell ist, gleichsam (nach einer gewissen Analogie) anschaulich gemacht zu werden, welches, ob zwar ein nicht wohl entbehrliches, doch zugleich der Gefahr der Mißdeutung gar sehr unterworfenes Mittel ist, uns unsere Pflicht im Dienste Gottes nur [210] vorstellig zu machen, durch einen uns überschleichenden _Wahn_ (A 281-82). aber,{[153]} leichtlich für den _Gottesdienst_ selbst gehalten, und auch (B 299-300). gemeiniglich so benannt wird. (R 233-34). (Ha 378-79; Dieser angebliche Dienst Gottes auf seinen Geist und seine wahre b 292). Bedeutung, nämlich eine dem Reich Gottes in uns und außer uns sich (K 231-32). weihende Gesinnung, zurückgeführt, kann selbst durch die Vernunft in vier Pflichtbeobachtungen eingetheilt werden, denen aber gewisse Förmlichkeiten, die mit jenen nicht in nothwendiger Verbindung stehen, correspondirend beigeordnet worden sind; weil sie jenen zum Schema zu dienen, und so unsere Aufmerksamkeit auf den wahren Dienst Gottes zu erwecken und zu unterhalten, von Alters her für gute sinnliche Mittel befunden sind. Sie gründen sich insgesammt auf die Absicht, das Sittlichgute zu befördern. 1) _Es in uns selbst_ fest zu gründen, und die Gesinnung desselben wiederholentlich im Gemüth zu erwecken (das Privatgebet). 2) Die _äußere Ausbreitung_ desselben, durch öffentliche Zusammenkunft an dazu gesetzlich geweihten Tagen, um daselbst religiöse Lehren und Wünsche (und hiemit dergleichen Gesinnungen) laut werden zu lassen, und sie so durchgängig mitzutheilen, (das Kirchengehen). 3) Die _Fortpflanzung_ desselben auf die Nachkommenschaft; durch Aufnahme der neueintretenden Glieder in die Gemeinschaft des Glaubens, als Pflicht, sie darin auch zu belehren, (in der christlichen Religion die _Taufe_). 4) Die _Erhaltung dieser Gemeinschaft_ durch eine wiederholte öffentliche Förmlichkeit, welche die Vereinigung dieser Glieder zu einem ethischen Körper, und zwar nach dem Princip der Gleichheit ihrer Rechte unter sich und des Antheils an allen Früchten des Moralischguten fortdaurend macht; (die Communion.)

Alles Beginnen in Religionssachen, wenn man es nicht bloß moralisch nimmt, und doch für ein _an sich_ Gott wohlgefällig machendes, mithin durch ihn alle unsere Wünsche befriedigendes Mittel ergreift, ist ein _Fetischglaube_, welcher eine Ueberredung ist: daß, was weder nach [211] Natur- noch nach moralischen Vernunftgesetzen irgend etwas wirken kann, (A 282-83). doch dadurch allein schon das Gewünschte wirken werde, wenn man nur (B 300-301). festiglich glaubt, es werde dergleichen wirken, und dann mit diesem (R 234-35). Glauben gewisse Förmlichkeiten verbindet. Selbst wo die Ueberzeugung: (Ha 379-80; daß Alles hier auf das Sittlichgute, welches nur aus dem Thun b 293). entspringen kann, ankomme, schon durchgedrungen ist, sucht sich der (K 232-33). sinnliche Mensch doch noch einen Schleichweg, jene beschwerliche Bedingung zu umgehen, nämlich, daß, wann er nur _die Weise_ (die Förmlichkeit) begeht: Gott das wohl für die That selbst annehmen würde; welches denn freilich eine überschwengliche Gnade desselben genannt werden müßte, wenn es nicht vielmehr eine im faulen Vertrauen erträumte Gnade, oder wohl gar ein erheucheltes Vertrauen selbst wäre. Und so hat sich der Mensch in allen öffentlichen Glaubensarten gewisse Gebräuche als _Gnadenmittel_ ausgedacht, ob sie gleich sich nicht in allen, so wie in der christlichen, auf praktische Vernunftbegriffe und ihnen gemäße Gesinnungen beziehen; (als z. B. in der muhammedanischen von den fünf großen Geboten, das Waschen, das Beten, das Fasten, die Wallfahrt nach Mekka; wovon das Almosengeben allein ausgenommen zu werden verdienen würde, wenn es aus wahrer tugendhafter und zugleich religiöser Gesinnung für Menschenpflicht geschähe, und so auch wohl wirklich für ein Gnadenmittel gehalten zu werden verdienen würde: da es hingegen, weil es nach diesem Glauben mit der Erpressung dessen, was man in der Person der Armen Gott zum Opfer darbietet, von andern, zusammen bestehen kann, nicht ausgenommen zu werden verdient.)

Es kann nämlich dreierlei Art von _Wahnglauben_, der uns möglichen Ueberschreitung der Grenzen unserer Vernunft in Ansehung des Uebernatürlichen (das nicht nach Vernunftgesetzen ein Gegenstand weder des theoretischen noch praktischen Gebrauchs ist), geben. _Erstlich_ der Glaube etwas durch Erfahrung zu erkennen, was wir doch selbst als nach [[objectiven]]{[154]} Erfahrungsgesetzen geschehend unmöglich annehmen [212] können; (_der Glaube an Wunder_). _Zweitens_ der Wahn das, wovon wir (A 283-84). selbst durch die Vernunft uns keinen Begriff machen können, doch unter (B 301-3). unsere Vernunftbegriffe, als zu unserm moralischen Besten nöthig, (R 235-36). aufnehmen zu müssen; (der Glaube _an Geheimnisse_). _Drittens_ der Wahn (Ha 380-81; durch den Gebrauch bloßer Naturmittel eine Wirkung, die für uns b 293-94). Geheimniß ist, nämlich den Einfluß Gottes auf unsere Sittlichkeit, (K 233-34). hervorbringen zu können (der Glaube _an Gnadenmittel_). -- Von den zwei ersten erkünstelten Glaubensarten haben wir in den allgemeinen Anmerkungen zu den beiden nächst vorhergehenden Abschnitten gehandelt. Es ist uns also jetzt noch übrig von den Gnadenmitteln zu handeln, (die von Gnadenwirkungen,[155] d. i. übernatürlichen moralischen Einflüssen, noch unterschieden sind, bei denen wir uns bloß leidend verhalten, deren vermeinte Erfahrung aber ein schwärmerischer Wahn ist, der bloß zum Gefühl gehört).