Part 18
Die Verehrung mächtiger unsichtbarer Wesen, welche dem hilflosen Menschen durch die natürliche auf dem Bewußtsein seines Unvermögens [190] gegründete Furcht abgenöthigt wurde, fieng nicht sogleich mit einer (A 253-55). Religion, sondern von einem knechtischen Gottes- (oder Götzen-) Dienste (B 269-70). an, welcher, wenn er eine gewisse öffentlich-gesetzliche Form bekommen (R 212-13). hatte, ein _Tempeldienst_, und nur, nachdem mit diesen Gesetzen (Ha 359-60; allmählig die moralische Bildung der Menschen verbunden worden, ein b 275-76). _Kirchendienst_ wurde: denen beiden ein Geschichtsglaube zum Grunde (K 211-12). liegt, bis man endlich, diesen bloß für provisorisch, und in ihm die symbolische Darstellung und das Mittel der Beförderung eines reinen Religionsglaubens, zu sehen _angefangen_ hat.
Von einem tungusischen _Schaman_, bis zu dem Kirche und Staat zugleich regierenden europäischen _Prälaten_, oder (wollen wir statt der Häupter und Anführer nur auf die Glaubensanhänger nach ihrer eignen Vorstellungsart sehen), zwischen dem ganz sinnlichen _Mogulitzen_,{[139]} der die Tatze von einem Bärenfell sich des Morgens auf sein Haupt legt, mit dem kurzen Gebet: »Schlag mich nicht todt!« bis zum sublimirten _Puritaner_ und Independenten in _Konnecticut_ ist zwar ein mächtiger Abstand in der _Manier_, aber nicht im _Princip_ zu glauben; denn, was dieses betrifft, so gehören sie insgesammt zu einer und derselben Classe, derer nämlich, die in dem, was an sich keinen bessern Menschen ausmacht, (im Glauben gewisser statutarischer Sätze, oder Begehen gewisser willkührlicher Observanzen) ihren Gottesdienst setzen. Diejenigen allein, die ihn lediglich in der Gesinnung eines guten Lebenswandels zu finden gemeint sind, unterscheiden sich von jenen durch den Ueberschritt zu einem ganz andern und über das erste weit erhabenen Princip, demjenigen nämlich, wodurch sie sich zu einer (unsichtbaren) Kirche bekennen, die alle Wohldenkenden in sich befaßt, [191] und, ihrer wesentlichen Beschaffenheit nach, allein die wahre allgemeine (A 255-56). sein kann. (B 270-72). (R 213-14). Die unsichtbare Macht, welche über das Schicksal der Menschen gebietet, (Ha 360-61; zu ihrem Vortheil zu lenken, ist eine Absicht, die sie alle haben; nur b 276). wie das anzufangen sei, darüber denken sie verschieden. Wenn sie jene (K 212). Macht für ein verständiges Wesen halten, und ihr also einen Willen beilegen, von dem sie ihr Loos erwarten, so kann ihr Bestreben nur in der Auswahl der Art bestehen, wie sie, als seinem Willen unterworfene Wesen, durch ihr Thun und Lassen ihm gefällig werden können. Wenn sie es als moralisches Wesen denken, so überzeugen sie sich leicht durch ihre eigene Vernunft, daß die Bedingung, sein Wohlgefallen zu erwerben, ihr moralisch guter Lebenswandel, vornehmlich die reine Gesinnung, als das subjective Princip desselben, sein müsse. Aber das höchste Wesen kann doch auch vielleicht noch überdem auf eine Art gedient sein wollen, die uns durch bloße Vernunft nicht bekannt werden kann, nämlich durch Handlungen, denen für sich selbst wir zwar nichts Moralisches ansehen, die aber doch entweder als von ihm geboten, oder auch nur, um unsere Unterwürfigkeit gegen ihn überhaupt{[140]} zu bezeugen, willkührlich von uns unternommen werden; in welchen beiden Verfahrungsarten, wenn sie ein Ganzes systematisch geordneter Beschäftigungen ausmachen, sie also überhaupt einen _Dienst_ Gottes setzen. -- Wenn nun beide verbunden sein sollen, so wird entweder jede als unmittelbar, oder eine von beiden nur als Mittel zu der andern, als dem eigentlichen Dienste Gottes, für die Art angenommen werden müssen, Gott wohl zu gefallen. Daß der moralische Dienst Gottes (_officium liberum_) ihm unmittelbar gefalle, leuchtet von selbst ein. Er kann aber nicht für die oberste Bedingung, alles Wohlgefallens am Menschen anerkannt werden, (welches auch schon im Begriff der Moralität liegt), wenn der Lohndienst (_officium mercenarium_) auch als _für sich allein_ Gott wohlgefällig betrachtet werden könnte; denn alsdann würde Niemand wissen können,{[141]} welcher Dienst in einem vorkommenden Falle vorzüglicher wäre, um das Urtheil [192] über seine Pflicht darnach einzurichten, oder wie sie sich einander (A 256-58). ergänzten. Also werden Handlungen, die an sich keinen moralischen Werth (B 272-74). haben, nur sofern sie als Mittel zur Beförderung dessen, was an (R 214-15). Handlungen unmittelbar gut ist, (zur Moralität) dienen, d. i. _um des (Ha 361-62; moralischen Dienstes Gottes willen_, als ihm wohlgefällig angenommen b 277). werden müssen. (K 213).
Der Mensch nun, welcher Handlungen, die für sich selbst nichts Gott Wohlgefälliges (Moralisches) enthalten, doch als Mittel braucht, das göttliche unmittelbare Wohlgefallen an ihm und hiemit die Erfüllung seiner Wünsche zu erwerben, steht in dem Wahn [[des Besitzes]]{[142]} einer Kunst durch ganz natürliche Mittel eine übernatürliche Wirkung zuwege zu bringen; dergleichen Versuche man das _Zaubern_ zu nennen pflegt, welches Wort wir aber, (da es den Nebenbegriff einer Gemeinschaft mit dem bösen Princip bei sich führt, dagegen jene Versuche doch auch als übrigens in guter moralischer Absicht aus Mißverstand unternommen gedacht werden können), gegen das sonst bekannte Wort des _Fetischmachens_ austauschen wollen. Eine übernatürliche Wirkung aber eines Menschen würde diejenige sein, die nur dadurch in seinen Gedanken möglich ist, daß er vermeintlich auf Gott wirkt, und sich desselben als Mittels bedient, um eine Wirkung in der Welt hervorzubringen, dazu seine Kräfte, ja nicht einmal seine Einsicht, ob sie auch Gott wohlgefällig sein möchte, für sich nicht zulangen; welches schon in seinem Begriffe eine Ungereimtheit enthält.
Wenn der Mensch aber, außerdem, daß er durch das, was ihn unmittelbar zum Gegenstande des göttlichen Wohlgefallens macht, (durch die thätige Gesinnung eines guten Lebenswandels), sich noch überdem vermittelst gewisser Förmlichkeiten der Ergänzung seines Unvermögens durch einen übernatürlichen Beistand _würdig_ zu machen sucht, und in dieser Absicht durch Observanzen, die zwar keinen unmittelbaren Werth haben, aber doch zur Beförderung jener moralischen Gesinnung, als Mittel dienen, sich für [193] die Erreichung des Objects seiner guten moralischen Wünsche bloß (A 258-59). _empfänglich_ zu machen meint, so rechnet er zwar, zur Ergänzung seines (B 274-75). natürlichen Unvermögens, auf etwas _Uebernatürliches_, aber doch nicht (R 215-16). als auf etwas vom _Menschen_ (durch Einfluß auf den göttlichen Willen) (Ha 362-63; _Gewirktes_, sondern Empfangenes, was er hoffen, aber nicht b 277-78). hervorbringen kann. -- Wenn ihm aber Handlungen, die an sich, so viel (K 213-14). wir einsehen, nichts moralisches Gott Wohlgefälliges enthalten, gleichwohl seiner Meinung nach zu einem Mittel, ja zur Bedingung dienen sollen, die Erhaltung seiner Wünsche unmittelbar von Gott zu erwarten: so muß er in dem Wahne stehen, daß, ob er gleich für dieses Uebernatürliche weder ein physisches Vermögen, noch eine moralische Empfänglichkeit hat, er es doch durch _natürliche_, an sich aber mit der Moralität gar nicht verwandte Handlungen (welche auszuüben es keiner Gott wohlgefälligen Gesinnung bedarf, die der ärgste Mensch also eben sowohl, als der beste, ausüben kann), durch Formeln der Anrufung, durch Bekenntnisse eines Lohnglaubens, durch kirchliche Observanzen u. dgl. bewirken, und so den Beistand der Gottheit gleichsam _herbeizaubern_ könne; denn es ist zwischen bloß physischen Mitteln und einer moralisch wirkenden Ursache gar keine Verknüpfung nach irgend einem Gesetze, welches sich die Vernunft denken kann, nach welchem die letztere durch die erstere zu gewissen Wirkungen als bestimmbar vorgestellt werden könnte.
Wer also die Beobachtung statutarischer einer Offenbarung bedürfenden Gesetze als zur Religion nothwendig, und zwar nicht bloß als Mittel für die moralische Gesinnung, sondern als die objective Bedingung, Gott dadurch unmittelbar wohlgefällig zu werden, voranschickt, und diesem Geschichtsglauben die Bestrebung zum guten Lebenswandel nachsetzt, (anstatt daß die erstere als etwas, was nur _bedingterweise_ Gott wohlgefällig sein kann, sich nach dem letzteren, was ihm allein _schlechthin_ wohlgefällt, richten muß), der verwandelt den Dienst Gottes in ein bloßes _Fetischmachen_, und übt einen Afterdienst aus, der alle Bearbeitung zur wahren Religion rückgängig macht. So viel liegt, [194] wenn man zwei gute Sachen verbinden will, an der Ordnung, in der man sie (A 259-61). verbindet! -- In dieser Unterscheidung aber besteht die wahre (B 275-77). _Aufklärung_; der Dienst Gottes wird dadurch allererst ein freier, (R 216-17). mithin moralischer Dienst. Wenn man aber davon abgeht, so wird, statt (Ha 363-64; der Freiheit der Kinder Gottes, dem Menschen vielmehr das Joch eines b 278-79). Gesetzes (des statutarischen) auferlegt, welches dadurch, daß es als (K 214-16). unbedingte Nöthigung etwas zu glauben, was nur historisch erkannt werden, und darum nicht für Jedermann überzeugend sein kann, ein für gewissenhafte Menschen noch weit schwereres Joch ist,[143] als der ganze Kram frommer auferlegter Observanzen immer sein mag, bei denen es genug ist, daß man sie begeht, um mit einem eingerichteten kirchlichen gemeinen Wesen zusammen zu passen, ohne daß Jemand innerlich oder äußerlich das Bekenntniß seines Glaubens ablegen darf, daß er es für eine _von Gott gestiftete_ Anordnung halte: denn durch dieses wird eigentlich das Gewissen belästigt.
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Das _Pfaffenthum_ ist also die Verfassung einer Kirche, sofern in ihr ein _Fetischdienst_ regiert, welches allemal da anzutreffen ist, wo nicht Principien der Sittlichkeit, sondern statutarische Gebote, Glaubensregeln und Observanzen die Grundlage und das Wesentliche [195] desselben ausmachen. Nun giebt es zwar manche Kirchenformen, in denen (A 261-62). das Fetischmachen so mannichfaltig und so mechanisch ist, daß es beinahe (B 277-78). alle Moralität mithin auch Religion zu verdrängen, und ihre Stelle (R 217-18). vertreten zu sollen, scheint, und so ans Heidenthum sehr nahe angrenzt; (Ha 364-65; allein auf das mehr oder weniger kömmt es hier nicht eben an, wo der b 279-80). Werth oder Unwerth auf der Beschaffenheit des zu oberst verbindenden (K 216-17). Princips beruht. Wenn dieses die gehorsame Unterwerfung unter eine Satzung, als Frohndienst, nicht aber die freie Huldigung auferlegt, die dem moralischen Gesetze _zu oberst_ geleistet werden soll; so mögen der auferlegten Observanzen noch so wenig sein; genug, wenn sie für unbedingt nothwendig erklärt werden, so ist das immer ein Fetischglauben, durch den die Menge regiert, und durch den Gehorsam unter eine Kirche (nicht der Religion) ihrer moralischen Freiheit beraubt wird. Die Verfassung derselben (Hierarchie) mag monarchisch, oder aristokratisch, oder demokratisch sein: das betrifft nur die Organisation; die Constitution derselben ist und bleibt doch unter allen diesen Formen immer despotisch. Wo Statute des Glaubens zum Constitutionalgesetz gezählt werden, da herrscht ein _Clerus_, der der Vernunft, und selbst zuletzt der Schriftgelehrsamkeit gar wohl entbehren zu können glaubt, weil er als einzig autorisirter Bewahrer und Ausleger des Willens des unsichtbaren Gesetzgebers die Glaubensvorschrift ausschließlich zu verwalten, die Autorität hat, und also mit dieser Gewalt versehen, nicht überzeugen, sondern _nur befehlen_ darf. -- Weil nun, außer diesem Clerus alles Uebrige _Laie_ ist, (das Oberhaupt des politischen gemeinen Wesens nicht ausgenommen): so beherrscht die Kirche zuletzt den Staat, nicht eben durch Gewalt, sondern durch Einfluß auf die Gemüther, überdem auch durch Vorspiegelung des Nutzens, den dieser vorgeblich aus einem unbedingten Gehorsam soll ziehen können, zu dem eine geistige Disciplin selbst das _Denken_ des Volks gewöhnt hat; wobei aber unvermerkt die Gewöhnung an Heuchelei die Redlichkeit und Treue der Unterthanen untergräbt, sie zum Scheindienst auch in bürgerlichen Pflichten abwitzigt, und wie alle fehlerhaft genommene Principien, [196] gerade das Gegentheil von dem hervorbringt, was beabsichtigt war. (A 262-64). (B 278-80). * * * * * (R 218-19). (Ha 365-66; Das Alles ist aber die unvermeidliche Folge von der beim ersten Anblick b 280-81). unbedenklich scheinenden Versetzung der Principien des allein (K 217). seligmachenden Religionsglaubens, indem es darauf ankam, welchem von beiden man die erste Stelle als oberste Bedingung (der das andre untergeordnet ist), einräumen sollte. Es ist billig, es ist vernünftig, anzunehmen, daß nicht bloß »Weise nach dem Fleisch« Gelehrte oder Vernünftler zu dieser Aufklärung in Ansehung ihres wahren Heils berufen sein werden; -- denn dieses Glaubens soll das ganze menschliche Geschlecht fähig sein -- sondern »was thöricht ist vor der Welt;« selbst der Unwissende oder an Begriffen Eingeschränkteste muß auf eine solche Belehrung und innere Ueberzeugung Anspruch machen können. Nun scheint zwar ein Geschichtsglaube, vornehmlich, wenn die Begriffe, deren er bedarf, um die Nachrichten zu fassen, ganz anthropologisch und der Sinnlichkeit sehr anpassend sind, gerade von dieser Art zu sein. Denn was ist leichter, als eine solche sinnlich gemachte und einfältige Erzählung aufzufassen und einander mitzutheilen, oder von Geheimnissen die Worte nachzusprechen, mit denen es gar nicht nöthig ist, einen Sinn zu verbinden; wie leicht findet dergleichen, vornehmlich bei einem großen verheißenen Interesse, allgemeinen Eingang, und wie tief wurzelt ein Glaube an die Wahrheit einer solchen Erzählung, die sich überdem auf eine von langer Zeit her für authentisch anerkannte Urkunde gründet, und so ist ein solcher Glaube freilich auch den gemeinsten menschlichen Fähigkeiten angemessen. Allein, ob zwar die Kundmachung einer solchen Begebenheit sowohl, als auch der Glaube an darauf gegründete Verhaltungsregeln nicht gerade oder vorzüglich für Gelehrte oder Weltweise gegeben sein darf: so sind diese doch auch davon nicht ausgeschlossen, und da finden sich nun so viel Bedenklichkeiten, theils in Ansehung ihrer Wahrheit, theils in Ansehung des Sinnes, darin ihr Vortrag genommen werden soll, daß einen solchen Glauben, der so vielen [197] (selbst aufrichtig gemeinten) Streitigkeiten unterworfen ist, für die (A 264-65). oberste Bedingung eines allgemeinen und allein seligmachenden Glaubens (B 280-81). anzunehmen, das Widersinnischste ist, was man denken kann. -- Nun giebt (R 219-20). es aber ein praktisches Erkenntniß, das, ob es gleich lediglich auf (Ha 366-67; Vernunft beruht, und keiner Geschichtslehre bedarf, doch jedem, auch dem b 281). einfältigsten Menschen, so nahe liegt, als ob es ihm buchstäblich ins (K 218). Herz geschrieben wäre: ein Gesetz, was man nur nennen darf, um sich über sein Ansehen mit jedem sofort einzuverstehen, und welches in Jedermanns Bewußtsein _unbedingte_ Verbindlichkeit bei sich führt, nämlich das der Moralität; und was noch mehr ist, diese Erkenntniß führt, entweder schon für sich allein auf den Glauben an Gott, oder bestimmt wenigstens allein seinen Begriff als den eines moralischen Gesetzgebers, mithin leitet es zu einem reinen Religionsglauben, der jedem Menschen nicht allein begreiflich, sondern auch im höchsten Grade ehrwürdig ist; ja er führt dahin so natürlich, daß, wenn man den Versuch machen will, man finden wird, daß er jedem Menschen, ohne ihm etwas davon gelehrt zu haben, ganz und gar abgefragt werden kann. Es ist also nicht allein klüglich gehandelt, von diesem anzufangen, und den Geschichtsglauben, der damit harmonirt, auf ihn folgen zu lassen, sondern es ist auch Pflicht, ihn zur obersten Bedingung zu machen, unter der wir allein hoffen können, des Heils theilhaftig zu werden, was uns ein Geschichtsglaube immer verheißen mag, und zwar dergestalt, daß wir diesen nur nach der Auslegung, welche der reine Religionsglaube ihm giebt, für allgemein verbindlich können, oder dürfen, gelten lassen, (weil dieser allgemein gültige Lehre enthält), indessen, daß der Moralischgläubige doch auch für den Geschichtsglauben offen ist, sofern er ihn zur Belebung seiner reinen Religionsgesinnung zuträglich findet, welcher Glaube auf diese Art allein einen reinen moralischen Werth hat, weil er frei und durch keine Bedrohung (wobei er nie aufrichtig sein kann), abgedrungen ist.
Sofern nun aber auch der Dienst Gottes in einer Kirche auf die reine moralische Verehrung desselben, nach den der Menschheit überhaupt [198] vorgeschriebenen Gesetzen, vorzüglich gerichtet ist, so kann man doch (A 265-67). noch fragen: ob in dieser immer nur _Gottseligkeits-_ oder auch reine (B 281-83). _Tugendlehre_, jede besonders, den Inhalt des Religionsvortrags (R 220-21). ausmachen solle. Die erste Benennung, nämlich _Gottseligkeitslehre_, (Ha 367-68; drückt vielleicht die Bedeutung des Worts _religio_ (wie es jetziger b 282). Zeit verstanden wird), im objectiven Sinn am besten aus. (K 218-19).
_Gottseligkeit_ enthält zwei Bestimmungen der moralischen Gesinnung im Verhältnisse auf Gott; _Furcht_ Gottes ist diese Gesinnung in Befolgung seiner Gebote aus _schuldiger_ (Unterthans-) Pflicht, d. i. aus Achtung fürs Gesetz; _Liebe_ Gottes aber aus eigener _freier Wahl_, und aus Wohlgefallen am Gesetze (aus Kindespflicht). Beide enthalten also, noch über die Moralität, den Begriff von einem mit Eigenschaften, die das durch diese beabsichtigte, aber über unser Vermögen hinausgehende höchste Gut zu vollenden erforderlich sind, versehenen übersinnlichen Wesen, von dessen Natur der Begriff, wenn wir über das moralische Verhältniß der Idee desselben zu uns hinausgehen, immer in Gefahr steht, von uns anthropomorphistisch und dadurch oft unseren sittlichen Grundsätzen gerade zum Nachtheil gedacht zu werden, von dem also die Idee in der speculativen Vernunft für sich selbst nicht bestehen kann, sondern sogar ihren Ursprung, noch mehr aber ihre Kraft gänzlich auf der Beziehung zu unserer auf sich selbst beruhenden Pflichtbestimmung gründet. Was ist nun natürlicher in der ersten Jugendunterweisung und selbst in dem Kanzelvortrage: die Tugendlehre vor der Gottseligkeitslehre, oder diese vor jener (wohl gar ohne derselben zu erwähnen) vorzutragen? Beide stehen offenbar in nothwendiger Verbindung mit einander. Dies ist aber nicht anders möglich, als, da sie nicht _einerlei_ sind, eine müßte als Zweck, die andere bloß als Mittel gedacht und vorgetragen werden. Die Tugendlehre aber besteht durch sich selbst, (selbst ohne den Begriff von Gott), die Gottseligkeitslehre enthält den Begriff von einem Gegenstande, den wir uns in Beziehung auf unsere Moralität, als ergänzende Ursache unseres Unvermögens in Ansehung des moralischen Endzwecks vorstellen. Die Gottseligkeitslehre kann also [199] nicht für sich den Endzweck der sittlichen Bestrebung ausmachen, sondern (A 267-68). nur zum Mittel dienen, das, was an sich einen besseren Menschen (B 283-84). ausmacht, die Tugendgesinnung zu stärken; dadurch, daß sie ihr, (als (R 221-22). einer Bestrebung zum Guten, selbst zur Heiligkeit) die Erwartung des (Ha 368-69; Endzwecks, dazu jene unvermögend ist, verheißt und sichert. Der b 282-83). Tugendbegriff ist dagegen aus der Seele des Menschen genommen. Er hat (K 219-20). ihn schon ganz, ob zwar unentwickelt, in sich, und darf nicht, wie der Religionsbegriff, durch Schlüsse herausvernünftelt werden. In seiner Reinigkeit, in der Erweckung des Bewußtseins eines sonst von uns nie gemuthmaßten Vermögens, über die größten Hindernisse in uns Meister werden zu können, in der Würde der Menschheit, die der Mensch an seiner eignen Person und ihrer Bestimmung verehren muß, nach der er strebt, um sie zu erreichen, liegt etwas so Seelenerhebendes, und zur Gottheit selbst, die nur durch ihre Heiligkeit und als Gesetzgeber für die Tugend anbetungswürdig ist, Hinleitendes, daß der Mensch selbst, wenn er noch weit davon entfernt ist, diesem Begriffe die Kraft des Einflusses auf seine Maximen zu geben, dennoch nicht ungern damit unterhalten wird, weil er sich selbst durch diese Idee schon in gewissem Grade veredelt fühlt, indessen daß der Begriff von einem, diese Pflicht zum Gebote für uns machenden Weltherrscher, noch in großer Ferne von ihm liegt, und wenn er davon anfinge, seinen Muth (der das Wesen der Tugend mit ausmacht), niederschlagen, die Gottseligkeit aber in schmeichelnde, knechtische Unterwerfung unter eine despotisch gebietende Macht zu verwandeln, in Gefahr bringen würde. Dieser Muth auf eigenen Füßen zu stehen wird nun selbst durch die darauf folgende Versöhnungslehre gestärkt, indem sie, was nicht zu ändern ist, als abgethan vorstellt, und nun den Pfad zu einem neuen Lebenswandel für uns eröffnet, anstatt daß, wenn diese Lehre den Anfang macht, die leere Bestrebung, das Geschehene ungeschehen zu machen (die Expiation), die Furcht wegen der Zueignung derselben, die Vorstellung unseres gänzlichen Unvermögens zum Guten und die Aengstlichkeit wegen des Rückfalls ins Böse dem Menschen den Muth benehmen,[144] und ihn in einen ächzenden moralisch-passiven [200] Zustand, der nichts Großes und Gutes unternimmt, sondern Alles vom [201] Wünschen erwartet, versetzen muß. -- Es kommt in dem, was die moralische (A 269-71). Gesinnung betrifft, Alles auf den obersten Begriff an, dem man seine (B 286-87). Pflichten unterordnet. Wenn die Verehrung Gottes das Erste ist, der man (R 223-24). also die Tugend unterordnet, so ist dieser Gegenstand ein _Idol_, d. i. (Ha 370-71; er wird als ein Wesen gedacht, dem wir nicht durch sittliches b 284-85). Wohlverhalten in der Welt, sondern durch Anbetung und Einschmeichelung (K 222-23). zu gefallen hoffen dürften; die Religion aber ist alsdann Idololatrie. Gottseligkeit ist also nicht ein Surrogat der Tugend, um sie zu entbehren, sondern die Vollendung derselben, um mit der Hoffnung der endlichen Gelingung aller unserer guten Zwecke bekrönt werden zu können.
§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.
Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle? (denn das will keinen Leiter; es ist genug eines zu haben), sondern wie dieses selbst zum Leitfaden in den bedenklichsten moralischen Entschließungen dienen könne. --
Das _Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist_. Wie ist es aber möglich, sich ein solches zu denken; da das Bewußtsein aller unserer Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter Weise, wenn wir unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu sein scheint, mithin nicht unbedingt Pflicht sein kann?