Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794

Part 15

Chapter 153,018 wordsPublic domain

Weil aber doch dieser Glaube, der das moralische Verhältniß der Menschen [153] zum höchsten Wesen, zum Behuf einer Religion überhaupt, von schädlichen (A 201-2). Anthropomorphismen gereinigt und der ächten Sittlichkeit eines Volks (B 213-14). Gottes angemessen hat, in einer (der christlichen) Glaubenslehre zuerst (R 169-70). und in derselben allein der Welt öffentlich aufgestellt worden; so kann (Ha 318-19; man die Bekanntmachung desselben wohl die Offenbarung desjenigen nennen, b 240). was für Menschen durch ihre eigene Schuld bis dahin Geheimniß war. (K 169-70).

In ihr nämlich heißt es _erstlich_: man soll den höchsten Gesetzgeber als einen solchen sich nicht als _gnädig_, mithin _nachsichtlich_, (indulgent) für die Schwäche der Menschen, noch _despotisch_ und bloß nach seinem unbeschränkten Recht gebietend, und seine Gesetze nicht als willkührliche, mit unsern Begriffen der Sittlichkeit gar nicht verwandte, sondern als auf Heiligkeit des Menschen bezogene Gesetze vorstellen. _Zweitens_, man muß seine Güte nicht in einem unbedingten _Wohlwollen_ gegen seine Geschöpfe, sondern darein setzen, daß er auf die moralische Beschaffenheit derselben, dadurch sie ihm _wohlgefallen_ können, zuerst sieht, und ihr Unvermögen, dieser Bedingung von selbst Genüge zu thun nur alsdann ergänzt. _Drittens_ seine Gerechtigkeit kann nicht als _gütig_ und _abbittlich_ (welches einen Widerspruch enthält), noch weniger als in der Qualität der _Heiligkeit_ des Gesetzgebers (vor der kein Mensch gerecht ist), ausgeübt vorgestellt werden, sondern nur als Einschränkung der Gütigkeit auf die Bedingung der Uebereinstimmung der Menschen mit dem heiligen Gesetze, so weit sie als _Menschenkinder_ der Anforderung des letztern gemäß sein könnten. -- Mit einem Wort: Gott will in einer dreifachen specifisch verschiedenen moralischen Qualität gedient sein, für die{[112]} die Benennung der verschiedenen (nicht physischen, sondern moralischen) Persönlichkeit eines und desselben Wesens kein unschicklicher Ausdruck ist, welches Glaubenssymbol zugleich die ganze reine moralische Religion ausdrückt, die ohne diese Unterscheidung sonst Gefahr läuft, nach dem Hange der Menschen sich die [154] Gottheit wie ein menschliches Oberhaupt zu denken, (weil er in seinem (A 202-3). Regiment diese dreifache Qualität gemeiniglich nicht von einander (B 214-15). absondert, sondern sie oft vermischt oder verwechselt) in einen (R 170-71). anthropomorphistischen Frohnglauben auszuarten. (Ha 319-20; b 240-41). Wenn aber eben dieser Glaube (an eine göttliche Dreieinigkeit) nicht (K 170-71). bloß als Vorstellung einer praktischen Idee, sondern als ein solcher, der das, was Gott an sich selbst sei, vorstellen solle, betrachtet würde, so würde er ein alle menschlichen Begriffe übersteigendes, mithin einer Offenbarung für die menschliche Fassungskraft unfähiges Geheimniß sein, und als ein solches in diesem Betracht angekündigt werden können. Der Glaube an dasselbe als Erweiterung der theoretischen Erkenntniß von der göttlichen Natur würde nur das Bekenntniß zu einem den Menschen ganz unverständlichen, und wenn sie es zu verstehen meinen, anthropomorphistischen Symbol eines Kirchenglaubens sein, wodurch für die sittliche Besserung nicht das Mindeste ausgerichtet würde. -- Nur das, was man zwar in praktischer Beziehung ganz wohl verstehen und einsehen kann, in theoretischer Absicht aber (zur Bestimmung der Natur, des Objects an sich) alle unsre Begriffe übersteigt, ist Geheimniß (in einer Beziehung) und kann doch (in einer andern) geoffenbart werden. Von der letztern Art ist das obenbenannte, welches man in drei uns durch unsre eigne Vernunft geoffenbarte Geheimnisse eintheilen kann.

1) Das der _Berufung_ (der Menschen als Bürger zu einem ethischen Staat). -- Wir können uns die allgemeine _unbedingte_ Unterwerfung des Menschen unter die göttliche Gesetzgebung nicht anders denken, als sofern wir uns zugleich als seine _Geschöpfe_ ansehen; eben so, wie Gott nur darum als Urheber aller Naturgesetze angesehen werden kann, weil er der Schöpfer der Naturdinge ist. Es ist aber für unsre Vernunft schlechterdings unbegreiflich, wie Wesen zum freien Gebrauch ihrer Kräfte _erschaffen_ sein sollen; weil wir nach dem Princip der Causalität, einem Wesen, das als hervorgebracht angenommen wird, keinen andern innern Grund seiner Handlungen beilegen können, als denjenigen, welchen die hervorbringende Ursache in dasselbe gelegt hat, durch [155] welchen (mithin eine äußere Ursache) dann auch jede Handlung desselben (A 203-4). bestimmt, mithin dieses Wesen selbst nicht frei sein würde. Also läßt (B 216-17). sich die göttliche, heilige, mithin bloß freie Wesen angehende (R 171-72). Gesetzgebung mit dem Begriffe einer Schöpfung derselben durch unsre (Ha 320-21; Vernunfteinsicht nicht vereinbaren, sondern man muß jene schon als b 241-42). existirende freie Wesen betrachten, welche nicht durch ihre (K 171-72). Naturabhängigkeit, vermöge ihrer Schöpfung, sondern durch eine bloß moralische, nach Gesetzen der Freiheit mögliche Nöthigung, d. i. eine Berufung zur Bürgerschaft im göttlichen Staate bestimmt werden. So ist die Berufung zu diesem Zwecke moralisch ganz klar, für die Speculation aber ist die Möglichkeit dieser Berufenen ein undurchdringliches Geheimniß.

2) Das Geheimniß der _Genugthuung_. Der Mensch, so wie wir ihn kennen, ist verderbt, und keinesweges jenem heiligen Gesetze von selbst angemessen. Gleichwohl, wenn ihn die Güte Gottes gleichsam ins Dasein gerufen, d. i. zu einer besondern Art zu existiren (zum Gliede des Himmelreichs) eingeladen hat, so muß er auch ein Mittel haben, den Mangel seiner hierzu erforderlichen Tauglichkeit aus der Fülle seiner eignen Heiligkeit zu ersetzen. Dieses ist aber der Spontaneität, (welche bei allem moralischen Guten oder Bösen, das ein Mensch an sich haben mag, vorausgesetzt wird) zuwider, nach welcher ein solches Gute nicht von einem Andern, sondern von ihm selbst herrühren muß, wenn es ihm soll zugerechnet werden können. -- Es kann ihn also, so viel die Vernunft einsieht, kein Andrer durch das Uebermaß seines Wohlverhaltens und durch sein Verdienst vertreten; oder, wenn dieses angenommen wird, so kann es nur in moralischer Absicht nothwendig sein, _es anzunehmen_; denn fürs Vernünfteln ist es ein unerreichbares Geheimniß.

3) Das Geheimniß der _Erwählung_. Wenn auch jene stellvertretende Genugthuung als möglich eingeräumt wird, so ist doch die moralischgläubige Annehmung derselben eine Willensbestimmung zum Guten, die schon eine gottgefällige Gesinnung im Menschen voraussetzt, die dieser aber nach dem natürlichen Verderben in sich von selbst nicht hervorbringen kann. Daß aber eine himmlische _Gnade_ in ihm wirken [156] solle, die [[diesen Beistand]]{[113]} nicht nach Verdienst der Werke, (A 204-5). sondern durch unbedingten _Rathschluß_ einem Menschen bewilligt, dem (B 217-18). andern verweigert, und der eine Theil unsers Geschlechts zur Seligkeit, (R 172-73). der andere zur ewigen Verwerfung ausersehen werde, giebt wiederum keinen (Ha 321-22; Begriff von einer göttlichen Gerechtigkeit, sondern müßte allenfalls auf b 242-43). eine Weisheit bezogen werden, deren Regel für uns schlechterdings ein (K 172-73). Geheimniß ist.

Ueber diese Geheimnisse nun, sofern sie die moralische Lebensgeschichte jedes Menschen betreffen: wie es nämlich zugeht, daß ein sittlich Gutes oder Böses überhaupt in der Welt sei, und (ist das letztere in allen und zu jeder Zeit), wie aus dem letztern doch das erstere entspringe, und in irgend einem Menschen hergestellt werde; oder warum, wenn _dieses_ an einigen geschieht, andre davon ausgeschlossen bleiben, hat uns Gott nichts offenbart, und kann uns auch nichts offenbaren, weil wir es doch nicht verstehen[114] würden. Es wäre, als wenn wir das, was geschieht, [157] am Menschen aus seiner Freiheit _erklären_ und uns _begreiflich machen_ (A 205-6). wollten, darüber Gott zwar durchs moralische Gesetz in uns seinen Willen (B 218-19). offenbart hat, aus welchen Ursachen dieses aber auf Erden (R 173-74). geschehe{[115]} oder auch nicht geschehe, in demjenigen Dunkel gelassen (Ha 322-23; hat, in welchem für menschliche Nachforschung Alles bleiben muß, was als b 243-44). Geschichte, doch auch aus der Freiheit nach dem Gesetz der Ursachen und (K 173-74). Wirkungen begriffen werden soll.[116] Ueber die objective Regel unsers Verhaltens aber ist uns Alles, was wir bedürfen, (durch Vernunft und Schrift) hinreichend offenbart, und diese Offenbarung ist zugleich für jeden Menschen verständlich.

Daß er{[117]} durchs moralische Gesetz zum guten Lebenswandel berufen sei, daß er durch unauslöschliche Achtung für dasselbe, die in ihm liegt, auch zum Zutrauen gegen diesen guten Geist und zur Hoffnung ihm, wie es auch zugehe, genug thun zu können, Verheißung in sich finde, endlich, daß er die letztere Erwartung mit dem strengen Gebot des erstern zusammenhaltend, sich, als zur Rechenschaft vor einen Richter gefordert, beständig prüfen müsse; darüber belehren, und dahin treiben zugleich Vernunft, Herz und Gewissen. Es ist unbescheiden, zu verlangen, daß uns noch mehr eröffnet werde, und wenn dieses geschehen sein sollte, müßte er es nicht zum allgemeinen menschlichen Bedürfniß zählen.

Ob zwar aber jenes alle genannte in einer Formel befassende große Geheimniß jedem Menschen durch seine Vernunft als praktisch nothwendige Religionsidee begreiflich gemacht werden kann, so kann man doch sagen, daß es, um moralische Grundlage der Religion, vornehmlich einer öffentlichen zu werden, damals allererst offenbart worden, als es [158] _öffentlich_ gelehrt, und zum Symbol einer ganz neuen Religionsepoche (A 206-7). gemacht wurde. _Solenne Formeln_ enthalten gewöhnlich ihre eigene bloß (B 219-20). für die, welche zu einem besondern Verein (einer Zunft oder gemeinen (R 174-75). Wesen) gehören, bestimmte, bisweilen mystische, nicht von Jedem (Ha 323-24; verstandene Sprache, deren man sich auch billig (aus Achtung) nur zum b 244). Behuf einer feierlichen Handlung bedienen sollte, (wie etwa, wenn Jemand (K 174-75). in eine sich von andern aussondernde Gesellschaft als Glied aufgenommen werden soll). Dies höchste für Menschen nie völlig erreichbare Ziel der moralischen Vollkommenheit endlicher Geschöpfe ist [[aber]]{[118]} die Liebe des Gesetzes.

Dieser Idee gemäß würde es in der Religion ein Glaubensgesetz{[119]} sein: »Gott ist die Liebe;« in ihm kann man den Liebenden (mit der Liebe des moralischen _Wohlgefallens_ an Menschen, sofern sie seinem heiligen Gesetze adäquat sind), den Vater, ferner, der in ihm, sofern er sich in seiner Alles erhaltenden Idee der von ihm selbst gezeugten und geliebten, dem Urbilde der Menschheit darstellt, seinen _Sohn_ endlich auch, sofern er dieses Wohlgefallen auf die Bedingung der Uebereinstimmung der Menschen mit der Bedingung jener Liebe des Wohlgefallens einschränkt, und dadurch als auf Weisheit gegründete Liebe beweist, den _heiligen Geist_[120] _verehren_; eigentlich aber nicht in [159] so vielfacher Persönlichkeit _anrufen_, (denn das würde eine (A 207-8). Verschiedenheit der Wesen andeuten, er ist aber immer nur ein einiger [160] Gegenstand) wohl aber im Namen des von ihm selbst über Alles verehrten (A 208). geliebten Gegenstandes, mit dem es Wunsch und zugleich Pflicht ist, in (B 222). moralischer Vereinigung zu stehen. Uebrigens gehört das theoretische (R 176-77). Bekenntniß des Glaubens an die göttliche Natur in dieser dreifachen (Ha 325; Qualität zur bloßen classischen Formel eines Kirchenglaubens, um ihn von b 245-46). andern aus historischen Quellen abgeleiteten Glaubensarten zu (K 176). unterscheiden, mit welchem wenige Menschen einen deutlichen und bestimmten (keiner Mißdeutung ausgesetzten) Begriff zu verbinden im Stande sind, und dessen Erörterung mehr den Lehrern in ihrem Verhältniß zu einander (als philosophischen und gelehrten Auslegern eines heiligen Buchs) zukömmt, um sich über dessen Sinn zu einigen, in welchem nicht Alles für die gemeine Fassungskraft, oder auch für das Bedürfniß dieser Zeit ist, der bloße Buchstabenglaube aber, die wahre Religionsgesinnung eher verdirbt als bessert.

Der philosophischen Religionslehre [161] viertes Stück. (A 211-12). Vom Dienst (B 225-26). und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips, (R 181-82). oder (Ha 329-30; Von Religion und Pfaffenthum. b 249). (K 179-80).

Es ist schon ein Anfang der Herrschaft des guten Princips, und ein Zeichen, »daß das Reich Gottes zu uns komme;« wenn auch nur die Grundsätze der Constitution desselben _öffentlich_ zu werden anheben; denn das ist in der Verstandeswelt schon da, wozu die Gründe, die es allein bewirken können, allgemein Wurzel gefaßt haben, obschon die vollständige Entwickelung seiner Erscheinung in der Sinnenwelt noch in unabsehlicher Ferne hinausgerückt ist. Wir haben gesehen, daß zu einem ethischen gemeinen Wesen sich zu vereinigen, eine Pflicht von besonderer Art (_officium sui generis_) sei, und daß, wenn gleich ein Jeder seiner Privatpflicht gehorcht, man daraus wohl eine _zufällige Zusammenstimmung_ aller zu einem gemeinschaftlichen Guten, auch ohne daß dazu noch besondere Veranstaltung nöthig wäre, folgern könne, daß aber doch jene Zusammenstimmung aller nicht gehofft werden darf, wenn nicht aus der Vereinigung derselben mit einander zu eben demselben Zwecke und Errichtung eines _gemeinen Wesens_ unter moralischen Gesetzen, als vereinigter und darum stärkerer Kraft, den Anfechtungen des bösen Princips, (welchem Menschen zu Werkzeugen zu dienen, sonst von einander selbst versucht werden), sich zu widersetzen ein besonderes Geschäft gemacht wird. -- Wir haben auch gesehen, daß ein solches gemeines Wesen, [162] als ein _Reich Gottes_, nur durch _Religion_ von Menschen unternommen, (A 212-13). und daß endlich, damit diese öffentlich sei, (welches zu einem gemeinen (B 226-27). Wesen erfordert wird), jenes in der sinnlichen Form einer _Kirche_ (R 182). vorgestellt werden könne, deren Anordnung also den Menschen als ein (Hb 330-31; Werk, was ihnen überlassen ist, und von ihnen gefordert werden kann, zu b 249-50). stiften obliegt. (K 180).

Eine Kirche aber, als ein gemeines Wesen nach Religionsgesetzen zu errichten, scheint mehr Weisheit (sowohl der Einsicht als der guten Gesinnung nach) zu erfordern, als man wohl den Menschen zutrauen darf; zumal das moralische Gute, welches durch eine solche Veranstaltung beabsichtigt wird, zu diesem Behuf schon an ihnen _vorausgesetzt_ werden zu müssen scheint. In der That ist es auch ein widersinnischer Ausdruck, daß _Menschen_ ein Reich Gottes _stiften_ sollten, (so wie man von ihnen wohl sagen mag, daß sie ein Reich eines menschlichen Monarchen errichten können); Gott muß selbst der Urheber seines Reichs sein. Allein da wir nicht wissen, was Gott unmittelbar thue, um die Idee seines Reichs, in welchem Bürger und Unterthanen zu sein wir die moralische Bestimmung in uns finden, in der Wirklichkeit darzustellen, aber wohl, was wir zu thun haben, um uns zu Gliedern desselben tauglich zu machen, so wird diese Idee, sie mag nun durch Vernunft oder durch Schrift im menschlichen Geschlecht erweckt und _öffentlich_ geworden sein, uns doch zur Anordnung einer Kirche verbinden, von welcher im letzteren Fall Gott selbst als Stifter, der Urheber der _Constitution_, Menschen aber doch, als Glieder und freie Bürger dieses Reichs, in allen Fällen die Urheber der _Organisation_ sind, diejenigen unter ihnen aber,{[121]} welche der letztern gemäß, die öffentlichen Geschäfte derselben verwalten, die _Administration_ derselben als Diener (_officiales_){[122]} der Kirche, so wie alle übrigen eine ihren Gesetzen unterworfene Mitgenossenschaft, die Gemeinde ausmachen.

Da eine reine Vernunftreligion, als öffentlicher Religionsglaube nur die [163] bloße Idee von einer Kirche (nämlich einer unsichtbaren) verstattet, und (A 213-14). die sichtbare, die auf Satzungen gegründet ist, allein einer (B 227-29). Organisation durch Menschen bedürftig und fähig ist; so wird der Dienst (R 183-84). unter der Herrschaft des guten Princips in der ersten nicht als (Hb 331-32; Kirchendienst angesehen werden können, und jene Religion hat keine b 250-51). gesetzlichen Diener, als _Beamte_ eines ethischen gemeinen Wesens; ein (K 181). jedes Glied desselben empfängt unmittelbar von dem höchsten Gesetzgeber seine Befehle. Da wir aber gleichwohl in Ansehung aller unserer Pflichten, (die wir insgesammt zugleich als göttliche Gebote anzusehen haben), jederzeit im Dienste Gottes stehen, so wird die _reine Vernunftreligion_ alle wohldenkenden Menschen zu ihren _Dienern_ (doch ohne _Beamte_ zu sein) haben; nur werden sie sofern nicht Diener einer Kirche (einer sichtbaren nämlich, von der allein hier die Rede ist), heißen können. -- Weil indessen jede auf statutarischen Gesetzen errichtete Kirche nur sofern die wahre sein kann, als sie in sich ein Princip enthält, sich dem reinen Vernunftglauben (als demjenigen, der, wenn er praktisch ist, in jedem Glauben eigentlich die Religion ausmacht), beständig zu näheren und den Kirchenglauben (nach dem, was in ihm historisch ist), mit der Zeit entbehren zu können, so werden wir in diesen Gesetzen und an den Beamten der darauf gegründeten Kirche doch einen _Dienst_ (_cultus_) der Kirche sofern setzen können, als diese ihre Lehren und Anordnung jederzeit auf jenen letzten Zweck (einen öffentlichen Religionsglauben) richten. Im Gegentheil werden die Diener einer Kirche, welche darauf gar nicht Rücksicht nehmen, vielmehr die Maxime der continuirlichen Annäherung zu demselben für verdammlich, die Anhänglichkeit aber an dem historischen und statutarischen Theil des Kirchenglaubens für allein seligmachend erklären, des _Afterdienstes_ der Kirche oder (dessen, was durch diese vorgestellt wird), des ethischen gemeinen Wesens unter der Herrschaft des guten Princips, mit Recht beschuldigt werden können. -- Unter einem Afterdienst (_cultus spurius_) wird die Ueberredung, Jemanden durch solche Handlungen zu dienen verstanden, die [[in der _That_]]{[123]} dieses seine Absicht [164] rückgängig machen. Das geschieht aber in einem gemeinen Wesen dadurch, (A 214-16). daß, was nur den Werth eines Mittels hat, um dem Willen eines Oberen (B 229-30). Genüge zu thun, für dasjenige ausgegeben, und an die Stelle dessen (R 184-85). gesetzt wird, was uns ihm unmittelbar wohlgefällig macht; wodurch dann (Ha 332-33; die Absicht des letzteren vereitelt wird. b 251-52). (K 182-84).

Erster Theil.

Vom Dienst Gottes in einer Religion überhaupt.

_Religion_ ist (subjectiv betrachtet) das Erkenntniß aller unserer Pflichten als göttlicher Gebote.[124] Diejenige, in welcher ich vorher [165] wissen muß, daß etwas ein göttliches Gebot sei, um es als meine Pflicht (A 216-18). anzuerkennen, ist die _geoffenbarte_ (oder einer Offenbarung benöthigte) (B 230-32). Religion: dagegen diejenige, in der ich zuvor wissen muß, daß etwas (R 185-86). Pflicht sei, ehe ich es für ein göttliches Gebot anerkennen kann, ist (Ha 333-34; die _natürliche Religion_. -- Der, welcher bloß die natürliche Religion b 252-53). für moralisch-nothwendig, d. i. für Pflicht erklärt, kann auch der (K 184-85). _Rationalist_ (in Glaubenssachen) genannt werden. Wenn dieser die Wirklichkeit aller übernatürlichen göttlichen Offenbarung verneint, so heißt er _Naturalist_; läßt er nun diese zwar zu, behauptet aber, daß sie zu kennen und für wirklich anzunehmen, zur Religion nicht nothwendig erfordert wird, so würde er ein _reiner Rationalist_ genannt werden können; hält er aber den Glauben an dieselbe zur allgemeinen Religion für nothwendig, so würde er der reine _Supernaturalist_ in Glaubenssachen heißen können.

Der Rationalist muß sich, vermöge dieses seines Titels, von selbst schon innerhalb der Schranken der menschlichen Einsicht halten. Daher wird er nie als Naturalist absprechen, und weder die innere Möglichkeit der Offenbarung überhaupt, noch die Nothwendigkeit einer Offenbarung als eines göttlichen Mittels zur Introduction der wahren Religion bestreiten; denn hierüber kann kein Mensch durch Vernunft etwas ausmachen. Also kann die Streitfrage nur die wechselseitigen Ansprüche [166] des reinen Rationalisten und des Supernaturalisten in Glaubenssachen, (A 218-20). oder dasjenige betreffen, was der eine oder der andere, als zur (B 232-33). alleinigen wahren Religion nothwendig und hinlänglich, oder nur als (R 186-87). zufällig an ihr annimmt. (Ha 334-35; b 253-54). Wenn man die Religion nicht nach ihrem ersten Ursprunge und ihrer (K 185-86). inneren Möglichkeit (da sie in natürliche und geoffenbarte eingetheilt wird), sondern bloß nach der Beschaffenheit derselben, die sie _der äußern Mittheilung fähig_ macht, eintheilt, so kann sie von zweierlei Art sein: entweder die _natürliche_, von der (wenn sie einmal da ist), Jedermann durch seine Vernunft überzeugt werden kann, oder eine _gelehrte Religion_, von der man Andere nur vermittelst der Gelehrsamkeit (in und durch welche sie geleitet werden müssen), überzeugen kann. -- Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, denn man kann aus dem Ursprunge einer Religion allein auf ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit, eine allgemeine Menschenreligion zu sein, nichts folgern, wohl aber aus ihrer Beschaffenheit allgemein mittheilbar zu sein, oder nicht; die erstere Eigenschaft aber macht den wesentlichen Charakter derjenigen Religion aus, die jeden Menschen verbinden soll.