Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft Text der Ausgabe 1793, mit Beifügung der Abweichungen der Ausgabe 1794

Part 10

Chapter 103,089 wordsPublic domain

Was die _theistischen_ Wunder betrifft: so können wir uns von den Wirkungsgesetzen ihrer Ursache, (als eines allmächtigen &c. und dabei moralischen Wesens) allerdings einen Begriff machen, aber nur einen _allgemeinen_, sofern wir ihn als Weltschöpfer und Regierer nach der Ordnung der Natur sowohl, als der moralischen denken, weil wir von [92] dieser ihren Gesetzen unmittelbar und für sich Kenntniß bekommen können, (A 111-12). deren sich dann die Vernunft zu ihrem Gebrauche bedienen kann. Nehmen (B 120-21). wir aber an, daß Gott die Natur auch bisweilen und in besonderen Fällen (R 102). von dieser ihren Gesetzen abweichen lasse: so haben wir nicht den (Ha 253-54; mindesten Begriff, und können auch nie hoffen, einen von dem Gesetze zu b 182-83). bekommen, nach welchem Gott alsdann bei Veranstaltung einer solchen (K 101-2). Begebenheit verfährt, (außer dem _allgemeinen moralischen_, daß, was er thut, Alles gut sein werde; wodurch aber in Ansehung dieses besondern Vorfalls nichts bestimmt wird). Hier wird nun die Vernunft wie gelähmt, indem sie dadurch in ihrem Geschäfte nach bekannten Gesetzen aufgehalten, durch kein neues aber belehrt wird, auch nie in der Welt davon belehrt zu werden hoffen kann. Unter diesen sind aber die dämonischen Wunder die allerunverträglichsten mit dem Gebrauche unserer Vernunft. Denn in Ansehung der _theistischen_ würde sie doch wenigstens noch ein negatives Merkmal für ihren Gebrauch haben können, nämlich daß, wenn etwas als von Gott in einer unmittelbaren Erscheinung desselben geboten vorgestellt wird, das doch geradezu der Moralität widerstreitet, bei allem Anschein eines göttlichen Wunders, es doch nicht ein solches sein könne, (z. B. wenn einem Vater befohlen würde, er solle seinen, so viel er weiß, ganz unschuldigen Sohn tödten); bei einem angenommenen dämonischen Wunder aber fällt auch dieses Merkmal weg, und wollte man dagegen für solche das entgegengesetzte positive zum Gebrauch der Vernunft ergreifen: nämlich daß, wenn dadurch eine Einladung zu einer guten Handlung geschieht, die wir an sich schon als Pflicht erkennen, sie nicht von einem bösen Geiste geschehen sei, so würde man doch auch alsdann falsch greifen können; denn dieser verstellt sich, wie man sagt, oft in einen Engel des Lichts.

In Geschäften kann man also unmöglich auf Wunder rechnen, oder sie bei seinem Vernunftgebrauch (und der ist in allen Fällen des Lebens nöthig) irgend in Anschlag bringen. Der Richter (so wundergläubig er auch in der Kirche sein mag), hört das Vorgeben des Delinquenten von teuflischen Versuchungen, die er erlitten haben will, so an, als ob gar nichts [93] gesagt wäre: ungeachtet, wenn er diesen Fall als möglich betrachtete, es (A 112-13). doch immer einiger Rücksicht darauf wohl werth wäre, daß ein einfältiger (B 121-22). gemeiner Mensch in die Schlingen eines abgefeimten Bösewichts gerathen (R 103). ist; allein er kann diesen nicht vorfordern, beide confrontiren, mit (Ha 254-55; einem Worte, schlechterdings nichts Vernünftiges daraus machen. Der b 183-84). vernünftige Geistliche wird sich also wohl hüten, den Kopf der seiner (K 102-3). Seelsorge Anbefohlnen mit Geschichtchen aus dem _höllischen Proteus_ anzufüllen, und ihre Einbildungskraft zu verwildern. Was aber die Wunder von der guten Art betrifft: so werden sie von Leuten in Geschäften bloß als Phrasen gebraucht. So sagt der Arzt: dem Kranken ist, wenn nicht etwa ein Wunder geschieht, nicht zu helfen, d. i. er stirbt gewiß. -- Zu Geschäften gehört nun auch das des Naturforschers, die Ursachen der Begebenheiten in dieser ihren Naturgesetzen aufzusuchen; ich sage, in den Naturgesetzen dieser Begebenheiten, die er also durch Erfahrung belegen kann, wenn er gleich auf die Kenntniß dessen, was nach diesen Gesetzen wirkt, an sich selbst, oder was sie in Beziehung auf einen andern möglichen Sinn für uns sein möchten, Verzicht thun muß. Eben so ist die moralische Besserung des Menschen ein ihm obliegendes Geschäfte, und nun mögen noch immer himmlische Einflüsse dazu mitwirken, oder zur Erklärung der Möglichkeit derselben für nöthig gehalten werden; er versteht sich nicht darauf, weder sie sicher von den natürlichen zu unterscheiden, noch sie und so gleichsam den Himmel zu sich herabzuziehen; da er also mit ihnen unmittelbar nichts anzufangen weiß, so statuirt[63] er in diesem Falle keine Wunder, sondern, wenn er der Vorschrift der Vernunft Gehör giebt, so verfährt er so, als ob alle Sinnesänderung und Besserung lediglich von seiner eignen angewandten Bearbeitung abhienge. Daß aber die Gabe recht fest an Wunder theoretisch zu glauben, sie auch wohl gar selbst bewirken, und man so den Himmel [94] bestürmen könne,{[64]} geht zu weit aus den Schranken der Vernunft (A 113-15). heraus, um sich bei einem solchen sinnlosen Einfalle lange zu (B 122-23). verweilen.[65] (R 104). (Ha 255-56; b 184-85). (K 103-4).

Der philosophischen Religionslehre [96] drittes Stück. (A 119-20). Von dem (B 127-28). Sieg des guten Princips über das böse, (R 109-10). und die (Ha 261; Gründung eines Reichs Gottes auf Erden. b 189). (K 109).

Der Kampf, den ein jeder moralisch wohlgesinnter Mensch unter der Anführung des guten Princips gegen die Anfechtungen des bösen, in diesem Leben bestehen muß, kann ihm, wie sehr er sich auch bemüht, doch keinen größern Vortheil verschaffen, als die Befreiung von der _Herrschaft_ des letztern. Daß er _frei_, daß er »der Knechtschaft unter dem Sündengesetz entschlagen wird, um der Gerechtigkeit zu leben,« das ist der höchste Gewinn, den er erringen kann. Den Angriffen des letztern bleibt er nichts desto weniger noch immer ausgesetzt; und seine Freiheit, die beständig angefochten wird, zu behaupten, muß er forthin immer zum Kampfe gerüstet bleiben.

In diesem gefahrvollen Zustande ist der Mensch gleichwohl durch seine eigene Schuld; folglich ist er _verbunden_, so viel er vermag, wenigstens Kraft anzuwenden, um sich aus demselben herauszuarbeiten. Wie aber? das ist die Frage. -- Wenn er sich nach den Ursachen und Umständen umsieht, die ihm diese Gefahr zuziehen und darin erhalten, so kann er sich leicht überzeugen, daß sie ihm nicht sowohl von seiner eigenen rohen Natur, sofern er abgesondert da ist, sondern von Menschen kommen, mit denen er in Verhältniß oder Verbindung steht. Nicht durch die Anreize der erstern werden die eigentlich so zu benennenden _Leidenschaften_ in ihm rege, welche so große Verheerungen in seiner ursprünglich guten Anlage anrichten. Seine Bedürfnisse sind nur klein, [97] und sein Gemüthszustand in Besorgung derselben gemäßigt und ruhig. Er (A 120-21). ist nur arm, (oder hält sich dafür), sofern er besorgt, daß ihn andere (B 128-29). Menschen dafür halten, und darüber verachten möchten. Der Neid, die (R 110). Herrschsucht, die Habsucht und damit verbundene feindselige (Ha 262; Neigungen{[66]} bestürmen alsbald seine an sich genügsame Natur, _wenn b 189-90). er unter Menschen ist_, und es ist nicht einmal nöthig, daß diese schon (K 110). als im Bösen versunken, und als verleitende Beispiele vorausgesetzt werden; es ist genug, daß sie da sind, daß sie ihn umgeben, und daß sie Menschen sind, um einander wechselseitig in ihrer moralischen Anlage zu verderben, und sich einander böse zu machen. Wenn nun keine Mittel ausgefunden werden können,{[67]} eine ganz eigentlich auf die Verhütung dieses Bösen und zu Beförderung des Guten im Menschen abzweckende Vereinigung [[als]]{[68]} eine bestehende, und sich immer ausbreitende, bloß auf die Erhaltung der Moralität angelegte Gesellschaft zu errichten, welche mit vereinigten Kräften dem Bösen entgegenwirkte, so würde dieses, so viel der einzelne Mensch auch gethan haben möchte, um sich der Herrschaft desselben zu entziehen, ihn doch unabläßlich in der Gefahr des Rückfalls unter dieselbe erhalten. -- Die Herrschaft des guten Princips, sofern Menschen dazu hinwirken, ist also, so viel wir einsehen können, nicht anders erreichbar, als durch Errichtung und Ausbreitung einer Gesellschaft nach Tugendgesetzen und zum Behuf derselben; eine Gesellschaft, die dem ganzen Menschengeschlecht in ihrem Umfange sie zu beschließen, durch die Vernunft zur Aufgabe und zur Pflicht gemacht wird. -- Denn so allein kann für das gute Princip über das böse ein Sieg gehofft werden. Es ist von der moralisch-gesetzgebenden Vernunft außer den Gesetzen, die sie jedem [98] Einzelnen vorschreibt, noch überdem eine Fahne der Tugend als (A 121-23). Vereinigungspunkt für Alle, die das Gute lieben, ausgesteckt, um sich (B 129-31). darunter zu versammeln, und so allererst über das sie rastlos (R 111-112). anfechtende Böse die Oberhand zu bekommen. (Ha 262-64; b 190-92). Man kann eine Verbindung der Menschen unter bloßen Tugendgesetzen nach (K 110-12). Vorschrift dieser Idee, eine _ethische_, und sofern diese Gesetze öffentlich sind, eine _ethisch-bürgerliche_ (im Gegensatz der _rechtlich-bürgerlichen_) Gesellschaft, oder ein _ethisches gemeines Wesen_ nennen. Dieses kann mitten in einem politischen gemeinen Wesen, und sogar aus allen Gliedern desselben bestehen; (wie es denn auch, ohne daß das letztere zum Grunde liegt, von Menschen gar nicht zu Stande gebracht werden könnte). Aber jenes hat ein besonderes und ihm eigenthümliches Vereinigungsprincip (die Tugend), und daher auch eine Form und Verfassung, die sich von der des letztern wesentlich unterscheidet. Gleichwohl ist eine gewisse Analogie zwischen beiden, als zweier gemeinen Wesen überhaupt betrachtet, in Ansehung deren das erstere auch ein _ethischer Staat_, d. i. ein _Reich_ der Tugend (des guten Princips) genannt werden kann, wovon die Idee in der menschlichen Vernunft ihre ganz wohlgegründete objective Realität hat, (als Pflicht sich zu einem solchen Staate zu einigen), wenn es gleich subjectiv von dem guten Willen der Menschen nie gehofft werden könnte, daß sie jemals{[69]} zu diesem Zwecke mit Eintracht hinzuwirken sich entschließen würden.

Erste Abtheilung.

Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.

I. Von dem ethischen Naturzustande.

Ein _rechtlich-bürgerlicher_ (politischer) _Zustand_ ist das Verhältniß der Menschen untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter [99] _öffentlichen Rechtsgesetzen_ (die insgesammt Zwangsgesetze sind), (A 123-25). stehen. Ein _ethisch-bürgerlicher_ Zustand ist der, da sie unter (B 131-33). dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen _Tugendgesetzen_ vereinigt sind. (R 112-13). (Ha 264-65; So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer b 192-93). rechtmäßige), d. i. der _juridische Naturzustand_ entgegengesetzt wird, (K 112-13). so wird von dem letzteren der _ethische Naturzustand_ unterschieden. In beiden giebt ein jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres, dem er sich, sammt allen andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein jeder sein eigner Richter, und es ist keine _öffentliche_ machthabende Autorität da, die, nach Gesetzen, was in vorkommenden Fällen eines Jeden Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene in allgemeine Ausübung bringe.

In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle politischen Bürger, als solche doch im _ethischen Naturzustande_, und sind berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger zwingen sollte, in ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein Widerspruch (_in adiecto_); weil das letztere schon in seinem Begriffe die Zwangsfreiheit bei sich führt. Wünschen kann es wohl jedes politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine Herrschaft über die Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn, wo jener ihre Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das Innere anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken wollte! Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der ethischen bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und unsicher machen. -- Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt also, was die gesetzgebende Befugniß des letztern betrifft, völlig frei: ob er mit andern Mitbürgern, überdem auch in eine ethische Vereinigung treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art bleiben wolle. Nur sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf _öffentlichen_ Gesetzen beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß, werden diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten, [100] sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich (A 125-26). einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl (B 133-34). Einschränkungen gefallen lassen müssen, nämlich auf die Bedingung, daß (R 113-14). darin nichts sei, was der Pflicht ihrer Glieder als _Staatsbürger_ (Ha 265-66; widerstreite; wiewohl, wenn die erstere Verbindung ächter Art ist, das b 193-94). letztere ohnedem nicht zu besorgen ist. (K 113-14).

Uebrigens, weil die Tugendpflichten das ganze menschliche Geschlecht angehen, so ist der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens immer auf das Ideal eines Ganzen aller Menschen bezogen, und darin unterscheidet es sich von dem eines politischen. Daher kann eine Menge in jener Absicht vereinigter Menschen noch nicht das ethische gemeine Wesen selbst, sondern nur eine besondere Gesellschaft heißen, die zur Einhelligkeit mit allen Menschen (ja aller endlichen vernünftigen Wesen) hinstrebt, um ein absolutes ethisches Ganze zu errichten, wovon jede partiale Gesellschaft nur eine Vorstellung oder ein Schema ist, weil eine jede selbst wiederum im Verhältniß auf andre dieser Art als im ethischen Naturzustande, sammt allen Unvollkommenheiten desselben, befindlich vorgestellt werden kann: (wie es mit verschiedenen politischen Staaten, die in keiner Verbindung durch ein öffentliches Völkerrecht stehen, eben so bewandt ist).

II. Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustande herausgehen, um ein Glied eines ethischen gemeinen Wesens zu werden.

So wie der juridische Naturzustand ein Zustand des Krieges von Jedermann gegen Jedermann ist, so ist auch der ethische Naturzustand ein Zustand der unaufhörlichen Befehdung des guten Princips, das in jedem Menschen liegt,{[70]} durch das böse, welches in ihm und zugleich in jedem Andern angetroffen wird, die sich (wie oben bemerkt worden), einander wechselseitig ihre moralische Anlage verderben, und selbst bei dem guten Willen jenes Einzelnen, durch den Mangel eines sie vereinigenden Princips sie, gleich als ob sie _Werkzeuge des Bösen_ wären, durch ihre [101] Mißhelligkeit von dem gemeinschaftlichen Zweck des Guten entfernen, und (A 126-28). einander in Gefahr bringen, seiner Herrschaft wiederum in die Hände zu (B 134-36). fallen. So wie nun ferner der Zustand einer gesetzlosen äußeren (R 114-15). (brutalen) Freiheit und Unabhängigkeit von Zwangsgesetzen ein Zustand (Ha 266-67; der Ungerechtigkeit und des Krieges von Jedermann gegen Jedermann b 194-95). ist, aus welchem der Mensch herausgehen soll, um in einen (K 114-15). politisch-bürgerlichen zu treten:[71] so ist der ethische Naturzustand eine öffentliche wechselseitige Befehdung der Tugendprincipien und ein Zustand der innern Sittenlosigkeit, aus welchem der natürliche Mensch, so bald wie möglich, herauszukommen sich befleißigen soll.

Hier haben wir nun eine Pflicht von ihrer eignen Art nicht der Menschen gegen Menschen, sondern des menschlichen Geschlechts gegen sich selbst. Jede Gattung vernünftiger Wesen ist nämlich objectiv in der Idee der Vernunft zu einem gemeinschaftlichen Zwecke, nämlich der Beförderung des höchsten, als eines gemeinschaftlichen Guts, bestimmt. Weil aber das höchste sittliche Gut durch die Bestrebung der einzelnen Person zu ihrer eigenen moralischen Vollkommenheit allein nicht bewirkt wird, sondern eine Vereinigung derselben in ein Ganzes zu eben demselben Zwecke, zu [102] einem System wohlgesinnter Menschen erfordert, in welchem und durch (A 128-29). dessen Einheit es allein zu Stande kommen kann, die Idee aber von einem (B 136-37). solchen Ganzen, als einer allgemeinen Republik nach Tugendgesetzen, eine (R 115-16). von allen moralischen Gesetzen (die das betreffen, wovon wir wissen, daß (Ha 267-68; es in unserer Gewalt stehe), ganz unterschiedene Idee ist, nämlich auf b 195-96). ein Ganzes hinzuwirken, wovon wir nicht wissen können, ob es als ein (K 115-16). solches auch in unserer Gewalt stehe: so ist die Pflicht der Art und dem Princip nach von allen andern unterschieden. -- Man wird schon zum Voraus vermuthen, daß diese Pflicht der Voraussetzung einer andern Idee, nämlich der eines höhern moralischen Wesens bedürfen werde, durch dessen allgemeine Veranstaltung die für sich unzulänglichen Kräfte der Einzelnen zu einer gemeinsamen Wirkung vereinigt werden. Allein wir müssen allererst dem Leitfaden jenes sittlichen Bedürfnisses überhaupt nachgehen, und sehen, worauf uns dieses führen werde.

III. Der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens ist der Begriff von einem Volke Gottes unter ethischen Gesetzen.

Wenn ein ethisches gemeines Wesen zu Stande kommen soll, so müssen alle Einzelnen einer öffentlichen Gesetzgebung unterworfen werden, und alle Gesetze, welche jene verbinden, müssen als Gebote eines gemeinschaftlichen Gesetzgebers angesehen werden können. Sollte nun das zu gründende gemeine Wesen ein _juridisches_ sein: so würde die sich zu einem Ganzen vereinigende Menge selbst der Gesetzgeber (der Constitutionsgesetze) sein müssen, weil die Gesetzgebung von dem Princip ausgeht: _die Freiheit eines Jeden auf die Bedingungen einzuschränken, unter denen sie mit jedes Andern Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammenbestehen kann_,[72] und wo also der allgemeine Wille einen gesetzlichen äußeren Zwang errichtet. Soll das gemeine Wesen aber ein _ethisches_ sein, so kann das Volk als ein solches nicht selbst für gesetzgebend angesehen werden. Denn in einem solchen gemeinen Wesen sind [103] alle Gesetze ganz eigentlich darauf gestellt, die _Moralität_ der (A 129-31). Handlungen (welche etwas _Innerliches_ ist), mithin nicht unter (B 137-39). öffentlichen menschlichen Gesetzen stehen kann, zu befördern, da im (R 116-17). Gegentheil die letzteren, welches ein juridisches gemeines Wesen (Ha 268-69; ausmachen würde, nur auf die _Legalität_ der Handlungen, die in die b 196-97). Augen fällt, gestellt sind, und nicht auf die (innere) Moralität, von (K 116-17). der hier allein die Rede ist. Es muß also ein Anderer, als das Volk sein, der für ein ethisches gemeines Wesen als öffentlich gesetzgebend angegeben werden könnte. Gleichwohl können ethische Gesetze auch nicht als bloß von dem Willen dieses Obern _ursprünglich_ ausgehend (als Statute, die etwa, ohne daß sein Befehl vorher ergangen, nicht verbindend sein würden), gedacht werden, weil sie alsdann keine ethischen Gesetze, und die ihnen gemäße Pflicht nicht freie Tugend, sondern zwangsfähige Rechtspflicht sein würde. Also kann nur ein solcher als oberster Gesetzgeber eines ethischen gemeinen Wesens gedacht werden, in Ansehung dessen alle _wahren Pflichten_, mithin auch die ethischen[73] _zugleich_ als seine Gebote vorgestellt werden müssen; welcher daher auch ein Herzenskündiger sein muß, um auch das Innerste der Gesinnungen eines Jeden zu durchschauen, und, wie es in jedem gemeinen Wesen sein muß, Jedem, was seine Thaten werth sind, zukommen zu lassen. Dieses ist aber der Begriff von Gott als einem moralischen [104] Weltherrscher. Also ist ein ethisches gemeines Wesen nur als ein Volk (A 131-33). unter göttlichen Geboten d. i. als ein _Volk Gottes_, und zwar _nach (B 139-41). Tugendgesetzen_, zu denken möglich. (R 117-19). (Ha 269-70; Man könnte sich wohl auch ein Volk Gottes _nach statutarischen Gesetzen_ b 197-98). denken, nach solchen nämlich, bei deren Befolgung es nicht auf die (K 117-18). Moralität, sondern bloß auf die Legalität der Handlungen ankömmt, welches ein juridisches gemeines Wesen sein würde, von welchem zwar Gott der Gesetzgeber, (mithin die _Verfassung_ desselben Theokratie) sein würde, Menschen aber, als Priester, welche seine Befehle unmittelbar von ihm empfangen, eine aristokratische _Regierung_ führten. Aber eine solche Verfassung, deren Existenz und Form gänzlich auf historischen Gründen beruht, ist nicht diejenige, welche die Aufgabe der reinen moralisch-gesetzgebenden Vernunft ausmacht, deren Auflösung wir hier allein zu bewirken haben; sie wird in der historischen Abtheilung als Anstalt nach politisch-bürgerlichen Gesetzen, deren Gesetzgeber, obgleich Gott doch äußerlich ist, in Erwägung kommen, anstatt daß wir hier es nur mit einer solchen, deren Gesetzgebung bloß innerlich ist, einer Republik unter Tugendgesetzen, d. i. mit einem Volke Gottes, »das fleißig wäre zu guten Werken,« zu thun haben.

Einem solchen _Volke_ Gottes kann man die Idee einer _Rotte_ des bösen Princips entgegensetzen, als Vereinigung derer, die seines Theils sind, zur Ausbreitung des Bösen, welchem daran gelegen ist, jene Vereinigung nicht zu Stande kommen zu lassen; wiewohl auch hier das die Tugendgesinnungen anfechtende Princip gleichfalls in uns selbst liegt, und nur bildlich als äußere Macht vorgestellt wird.

IV. Die Idee eines Volks Gottes ist (unter menschlicher Veranstaltung) nicht anders als in der Form einer Kirche auszuführen.