Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung
Part 52
Die Monogamie wurde in Rom zwar von den ältesten Zeiten an streng eingeschärft; jede zweite, gleichzeitige Ehe war nichtig, infam und wurde als Ehebruch bestraft, aber zu allen Zeiten stand es dem Manne frei, sich seiner Sklavinnen als Konkubinen[1180] zu bedienen. Eigentliche Polygamie war mit dem Wesen der römischen Ehe unverträglich. Der Gründung eines Haushalts ging keine lange Einleitung voraus. Das Gefühl hatte bei einer Eheschliessung fast gar kein Wort mitzusprechen, und was wir „den Hof machen“ nennen, war bei den Römern bis ins vierte Jahrhundert völlig unbekannt. Man heiratete sich, ohne sich zu kennen, ja vielfach ohne vor der Verlobung sich gesehen zu haben. Die Sache wurde von den Eltern abgemacht, die Töchter oft schon als Kinder verlobt. Auch war das Alter, in welchem die bis dahin in ziemlich strenger Abgeschlossenheit gehaltenen Mädchen heirateten, nicht derart, dass sie eine Wahl treffen konnten. Gesetzlich war dieses Alter auf zwölf Jahre bestimmt, aber der Brauch wollte, dass man bis zum vierzehnten Jahre wartete; neunzehn Jahre war die äusserste Grenze, die man nicht überschreiten durfte. Die Männer verheirateten sich gegen das dreissigste Jahr. Die Töchter erhielten also ihre Gatten aus der Hand ihrer Eltern und es ist kein Beispiel von Widerstand gegen den väterlichen Willen bekannt. Die Ehehindernisse waren sehr zahlreich, namentlich durfte der Bräutigam mit der jungen Dame im Sinne des Gesetzes nicht zu nahe verwandt, noch auch ein _Peregrinus_ (Nichtbürger) sein. So wie heute, spielte auch bei den Römern die Vermögensfrage eine grosse und sogar die erste Rolle. Das Mädchen erhielt nämlich schon Mitgift (_Dos_), welche in der älteren Zeit in die Gewalt des Gatten kam und den praktischen Römern oft Schönheit, Jugend und Rang ersetzen musste, was freilich auch heute noch vorkommt. War die Frage der Mitgift geregelt, so fand eine förmliche, feierliche Verlobung (_Sponsalia_) mit rechtlich bindender Kraft statt; aber sie änderte in den Verhältnissen der zukünftigen Gatten nichts; sie lernten sich jetzt ebenso wenig kennen als vorher; ein bräutliches Verhältnis gab es nicht; so wenig wie die Griechen besassen die Römer einen Ausdruck für Braut.[1181] Nach der Verlobung beschäftigte man sich mit der Ausstattung, was Sache des Brautvaters war. Wenn der Heiratsvertrag (_Instrumentum dotale_) von beiden Seiten angenommen und die Zustimmung zu der neuen Verbindung von den jungen Brautleuten oder jenen, die über sie zu verfügen hatten, ausgesprochen war, galt die römische Ehe als gesetzmässig geschlossen. Keine bürgerliche oder geistliche Behörde hatte daran teilzunehmen, lediglich die Confarreatio-Ehe in Patrizierfamilien ausgenommen, welche von Seiten des _Pontifex Maximus_ und des _Flamen Dialis_ durch ein Opfer geweiht wurde. Wenn der feierliche Hochzeitszug vor dem Hause des Bräutigams ankam, nahm letzterer an der Schwelle von der Braut die Erklärung entgegen: _Ubi tu Gajus, ego Gaja_; darauf erfolgte die Verzehrung des Hochzeitskuchens (_Far_), wobei rings um den Herd die Ahnenbilder und Hausgötter der Familie aufgestellt waren. Von diesem Augenblicke an teilte die junge Frau den Hausgottesdienst ihres Mannes; seine Götter und Ahnen waren fortan auch die ihrigen. Am Morgen nach der Hochzeit ergreift die junge Frau die Zügel der Regierung im Hause; alle reden sie als _Domina_ an und wenn sie ausgeht, umgiebt die alte Sitte überall schützend die junge „Matrone“, die noch gestern ein Mädchen war. Sehr verschieden von der Griechin, war sie ihrem Gatten ebenbürtig, nahm auch, wie heute, an dessen amtlicher Stellung und deren Wirkungen teil, stand ihm als _Mater familias_ ratgebend zur Seite, beteiligte sich an den öffentlichen Festen und an den Gastmählern, war die Vorsteherin des Haushaltes und hatte am häuslichen Herde die _Sacra privata_ zu vollziehen. Das römische Gesetz fasste die Ehe als eine freiwillige Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zu inniger Lebensgemeinschaft (_Consortium omnis vitae_) auf, deren Zweck zugleich Kindererzeugung ist. Dass in alter Zeit diese Ehe unlösbar war, sicherte der Römerin hohe Achtung und eine so würdige Stellung, wie wir dem im ganzen Altertum nicht wieder begegnen. Und dennoch, obwohl sie nicht selten in der Ehe den Pantoffel schwang, der auch den Römern als Sinnbild der weiblichen Herrschaft galt, befand sie sich zu Hause von Rechtswegen in einer sehr fühlbaren Abhängigkeit. Wo die Ehe sie in die Hand ihres Gatten gegeben, ward sie gewissermassen als die Tochter des letzteren, als die Schwester seiner Kinder angesehen; alle Verbindungen mit ihrer ursprünglichen Familie waren zerrissen. Ihr Gatte hatte ihr gegenüber ein sehr ausgedehntes Strafrecht und konnte, wenn er sie auf frischer That in Ehebruch ertappte, sie sofort töten. Stand die Frau nicht in der „Hand“ des Gatten, so begnügte er sich, sie zu verstossen, ihren Angehörigen die Bestrafung überlassend. Natürlich wurde auch in Rom das Vergehen des Ehebruchs nur auf das Weib bezogen; dann erst, wenn der Mann die Frau eines andern verführte, traf ihn der Vorwurf des Ehebruchs.[1182] In Sachen des Erbrechts wurde die Frau gleichfalls als Tochter des Hauses behandelt. Überlebte sie den Gatten, so erhielt sie für sich ihr Eingebrachtes und ein Erbschaftsanteil, wie er auf die Kinder entfiel. Starb sie dagegen vor ihrem Manne und kinderlos, so hinterliess sie keine Erbschaft, doch blieb in Sachen der Mitgift ihrem Vater ein Heimfallsrecht gewahrt. Vor Ablauf von zehn Monaten nach des Gatten Tode durfte keine Witwe zu einer neuen Ehe schreiten, und solche, die dies ganz unterliessen, wurden stets mit besonderer Hochachtung angesehen. Alles in allem stand zur Zeit der Herrschaft des ältesten römischen Rechts die Frau, selbst die Frau _sui juris_, für Lebenszeit unter Vormundschaft.[1183]
Dies in grossen Zügen das Bild der römischen Altfamilie. Dasselbe gehört in seiner Reinheit indes bloss den Tagen des Königtums und den ersten Jahrhunderten der Republik an. Die Stellung der Frau besserte sich nämlich allgemach, seitdem ein freierer Geist gegen die alten starren Formen anzukämpfen begann; zugleich aber nahm die fortschreitende Zersetzung der Altfamilie ihren Anfang. Die spätere Geschichte der Römer, insbesondere unter dem Kaiserreiche, zeigt die Altfamilie in ihrer allmählichen Umgestaltung zur Familie unserer Tage, wie sie zuletzt durch das Christentum ausgebildet wurde, begriffen. Als Zeiten des Sittenverfalls brandmarken sie die Geschichtsschreiber; gerade aus ihnen ging aber die moderne Familie als neuer Phönix hervor; ja sie sind gewissermassen eine +notwendige Vorbedingung+ dazu gewesen. Stets, wie wir sahen, hat die Stellung des Weibes, seine Freiheit oder Unfreiheit, auch die Gestaltung der Familie selbst bedingt. Wo der Mann Herr der Gattin ist, herrscht er auch über Kinder und Familie. Seine _patria potestas_ steigt und sinkt mit seiner ehelichen Gewalt. Indem das Weib derselben sich, wenn auch schliesslich auf Kosten der Sittlichkeit, entwand, untergrub sie auch die väterliche Autorität, auf welcher die Altfamilie beruhte.
Der Gang dieser Ereignisse wäre Sache einer besonderen, kulturgeschichtlichen Darstellung. Nur so viel sei hier angedeutet, dass es wiederum das in der Geschichte der Familie so hochwichtige Eigentum war, welches die Umwandlung einleitete. Mit dem dritten Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung kam nämlich das „Dotalsystem“ zur Geltung, wonach die Frau ihre Mitgift für sich behielt, und damit war ein wesentlicher Fortschritt in ihrer Befreiung von der Mannesherrschaft angebahnt. Zugleich ward nun ermöglicht, was früher unmöglich gewesen: die Trennung der Ehe. Wenn es auch übertrieben ist, dass erst im Jahre 520 der Stadt die erste Ehescheidung daselbst vorgekommen sein soll, so waren dieselben doch gewiss höchst selten. Desto häufiger wurden sie seit den punischen Kriegen, wobei man als Grund zur Trennung Unverträglichkeit des Charakters geltend machte. Dabei vermied man, grosses Aufsehen zu erregen; jeder Teil nahm, was eben früher nicht anging, sein Eigentum an sich, um fortan wieder nach seinem Geschmack zu leben. War die Bewegung der Römerin in der Öffentlichkeit von Haus aus eine freiere, so begünstigte sie noch wesentlich das Eindringen der griechischen Gesittung in das bis dahin einfach ländliche, zugleich rauhe und kriegerische Leben Roms. Die Frauen nahmen an der neuen Strömung den hervorragendsten Anteil, und eine eigentümliche Erscheinung sind die geistreichen Frauenzirkel, welche zur Zeit der Scipionen der Mittelpunkt des höheren Lebens in Rom waren. Diese wachsende Gesittung konnte die Selbständigkeit des Weibes nur fördern; aber aus der Sicherheit eines engen, jedoch heiligen Berufes traten sie auch auf den schlüpfrigen Boden einer bedenklichen Ungebundenheit hinaus. Damit war eine Lockerung der ehelichen Bande unvermeidlich, zumal als die Frau die dem Manne in geschlechtlichen Dingen gestattete Freiheit auch für sich zu beanspruchen begann. Indes nicht erst unter dem Kaiserreiche, schon in den letzten Menschenaltern der Republik waren die Ehescheidungen und Wiedervermählungen an der Tagesordnung und gab es Damen, welche ihre Jahre nicht nach der Zahl der Konsuln, sondern ihrer Gatten zählten. Indem die Frauen immer mehr Verfügungsrecht über ihr Eigentum errangen und steigende Lebensansprüche erhoben, gewann die Ansicht, welche die Ehe als eine Last, als ein notwendiges Übel betrachtete, worauf der Censor Q. Metellus Numidicus schon 102 vor Chr. hingewiesen hatte, immer mehr Boden und die Ehelosigkeit nahm schliesslich in Rom ebenso überhand wie die leichtsinnigen Ehescheidungen. Damit mehrten sich wieder alle Arten von Ausschweifungen unter beiden Geschlechtern. Schon Cäsar musste durch Belohnungen zur Ehe aufmuntern, was aber sehr wenig half; Oktavian erliess strenge Gesetze gegen die Ehelosigkeit und befreite Mütter, die drei Kinder besassen, von aller Vormundschaft.
Um diese Zeit ärgster Zügellosigkeit der Sitten, wie sie in solchem Grade und Umfange die Welt nicht zum zweiten Male gesehen, im letzten Jahrhundert der Republik und in den Anfängen des Kaiserreiches, bestand die Mündigung (_Emancipatio_) der Weiber in den höheren Kreisen thatsächlich, und das einzige Lebensziel war hier der Genuss. Wenn aber der grimmige und heissblütige Dichter der „Pharsalia“ im achten Gesange schreibt:
Barbarische Liebe Kennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sie Durch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds. Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung! Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine, Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andern Frommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattet Nicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem König Liegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter --
so sei nicht vergessen, dass bei +Lucan+ wie im „Satyricon“ des +Petronius+ u. a. wir es mit Schilderungen zu thun haben, welche durchaus keine allgemeine Geltung gestatten. Man durchschaut heute die Übertreibungen der Sittenschilderer, welche die Ausschweifungen einzelner Kreise zur Lebensregel stempeln. Unleugbar hatte Rom wie jedes Volk der Welt seinen wohlbemessenen Anteil an Lasterhaftigkeit. Knabenliebe ging im Schwange und die grössten Männer der Republik machten aus ihr kein Hehl; die Tuskergasse, die Damen der Theater und der Schenken boten zur Genüge Bilder der Zügellosigkeit. Aber selbst Rom kannte doch in grosser Anzahl auch Frauen anderer Art, während in den Provinzen, und sogar in der höheren Gesellschaft, Sittenstrenge waltete. Auf den erhaltenen Grabinschriften spricht sich oft ein inniges Verhältnis der beiden Gatten aus, und häufiger als man annehmen sollte, sind die _Univirae_, die Witwen, die nur einem Manne angehört hatten.[1184] Schon im Zeitalter der Antonine (138-180 n. Chr.) ist die durch so grosse Massen schnell und auf schlimmem Wege gewonnener Reichtümer in Unordnung geratene römische Gesellschaft wieder zu sich selbst, wieder zu grösserer Ruhe gekommen. Offenbar hatte sie einen ähnlichen Charakter angenommen, wie alle Teile der menschlichen Gesellschaft, die eine hohe Stufe des Reichtums, der geistigen Kultur und der Verfeinerung erreicht haben. So begegnen wir auch bei ihr schmachvollen Lastern und erhabener Tugend, wüsten Ausschweifungen und strengster Sittlichkeit.[1185] Aber die Familie hatte eine Wandlung erfahren, aufgebaut auf die Selbständigkeit des Weibes, zu deren Entwicklung auch die durchlebte Periode wüster Gährung mit ihrem Durchbrechen der Schranken alter Sitte und Begriffe nicht wenig beigetragen hatte.
Schon gegen Ende der Republik hin wurde, wie erwähnt, eine freiere Ehe Sitte, in welcher die Frau weder die Verfügung über ihr angestammtes Vermögen verlor, noch persönlich der Gewalt des Mannes unterworfen war. Unter dem Kaiserreiche wurden die alten Formen der Eheschliessung vollends fast ganz obsolet: die besprochene losere, auf einfacher gegenseitiger Einwilligung ohne religiöse oder bürgerliche Zeremonieen beruhende Form der sogenannten freien Ehe wurde die durchaus gewöhnliche und hatte die Folge, dass die auf solche Weise verheiratete Frau in den Augen des Gesetzes als der Familie ihres Vaters angehörig betrachtet wurde und unter dessen Vormundschaft stand, nicht unter jener ihres Gatten. Die alte _patria potestas_ hatte sich vollständig überlebt, und die praktische Folge der allgemeinen Annahme dieser Art von Eheschliessung war die vollständig gesetzliche Unabhängigkeit der Frau. Nur ihre Mitgift ging in das Vermögen des Mannes über, aber nicht einmal an diese war sein Anrecht unbeschränkt; ihr übriges Hab und Gut behielt die Frau als Eigentum und rechtlich stand dem Manne nicht einmal dessen Niessbrauch zu.[1186] Sie hatte also das freie Verfügungsrecht sowohl über ihr eingebrachtes Vermögen als über das, was ihr später aus der Erbschaft ihres Vaters zufiel.[1187] Auf solche Art ging ein sehr beträchtlicher Teil des römischen Reichtums in den unbeschränkten Besitz der Frauen über, welche dann im eigentlichsten Sinne des Wortes die Gebieterinnen ihrer Gatten wurden. So erlangten die Frauen im Kaiserreiche einen Grad von Freiheit und Würde, den sie später einbüssten und niemals ganz wieder erlangten. Die Verfassung der Familie hatte dergestalt eine vollständige Umwälzung erlitten. Anstatt auf dem alten Grundsatz der unumschränkten Mannesherrschaft, war sie auf dem der gleichen Berechtigung der Frau aufgebaut. Die gesetzliche Stellung der Frau war eine völlig unabhängige geworden, während ihre gesellschaftliche Stellung eine höchst geachtete war.[1188] Schon Kaiser Claudius schaffte die Vormundschaft der Seitenverwandten männlicher Linie ab, und wahrscheinlich war bereits mit dem dritten Jahrhundert unserer Zeitrechnung von einer Vormundschaft gegenüber Frauen _sui juris_, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten, überhaupt nicht mehr die Rede.[1189] Aber die völlige Aufhebung der die natürlichen Gefühle verleugnenden zivilrechtlichen Blutsverwandtschaft fand erst unter dem Einflusse zarterer Empfindungen und der christlichen Ideen im Jahre 543 durch Justinian statt. Damit war erst der Boden für Familie und Ehe im modernen Sinne geschaffen.
[1156] +Lippert+. Geschichte der Familie. S. 218-219.
[1157] M. +Lange+. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.
[1158] +Lippert+. A. a. O. S. 221.
[1159] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique._ S. 301-306.
[1160] +Lippert+. A. a. O. S. 150.
[1161] A. a. O. S. 219.
[1162] _Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur, unde et familia vocata_ sagt +Paulus Diaconus+.
[1163] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 122.
[1164] Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches unentbehrlichsten Umrisse.
[1165] +Lippert+. A. a. O. S. 145.
[1166] +Lippert+. A. a. O. S. 167.
[1167] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 681.
[1168] Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau Xantippe dem Alkibiades lieh.
[1169] A. a. O. S. 682.
[1170] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig 1876. S. 5.
[1171] +Döllinger+. A. a. O. S. 683.
[1172] Ausführlicheres siehe bei: +Forbiger+. Hellas und Rom. A. a. O. S. 280-283.
[1173] Um Fehlgeburten zu bewirken wurden _Pessaria_, die aus Honig und Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für Anthropologie Bd. V. S. 451).
[1174] +William Edward Hartpole Lecky+. Sittengeschichte Europas von Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H. +Jolowicz+. Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.
[1175] Siehe oben S. 304.
[1176] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 40.
[1177] A. a. O. S. 47.
[1178] +Duruy+. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.
[1179] +Duruy+. A. a. O. S. 7-23.
[1180] Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden; unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die Benennung _Concubina_ bezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig. Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine „Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.
[1181] +Ludwig Friedländer+. Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig 1862. Bd. I. S. 269.
[1182] +Duruy+. A. a. O. S. 25-50.
[1183] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 702.
[1184] Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur Zeit der Antonine siehe bei +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Erste Abteilung. Bd. I. S. 308-336.
[1185] +Duruy+. A. a. O. S. 505-506.
[1186] +Friedländer+. A. a. O. S. 273.
[1187] +Lecky+. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.
[1188] +Lecky+. A. a. O. S. 255.
[1189] +Duruy+. A. a. O. S. 51.
XXIX.
Entwicklung der modernen Ehe und Familie.
Der durchgreifendste Unterschied zwischen dem Familienbegriff der Alten und jenem, wie er sich bei den christlichen Kulturvölkern im Laufe des Mittelalters herausgestaltet hat, liegt darin, dass er aus einem vorwiegend +rechtlichen+ ein vorwiegend +religiös-sittlicher+ geworden. Eine Darstellung dieser nur sehr langsam sich vollziehenden Umwälzung müsste strenge genommen zu einer Kulturgeschichte des ganzen Mittelalters werden, daher dieser abschliessende Abschnitt bloss einige der wichtigsten Streiflichter darauf zu werfen vermag.
Ihren Ausgangspunkt nimmt die neue Anschauungsweise von der veränderten Beurteilung des Geschlechtsverkehrs überhaupt, und diese reicht noch bis in die Römerzeit zurück. Nirgends im Altertum, so sahen wir, galt die Befriedigung einer mächtigen und vorübergehenden sinnlichen Begierde seitens des Mannes für strafbar. Einer der wichtigsten Schritte war demnach das noch in die heidnische Kaiserzeit fallende, entschiedene Auftreten für die +Gegenseitigkeit+ jener Pflicht ehelicher Treue, welche zuvor beinahe ausschliesslich den Frauen auferlegt war. Nach des +Aristoteles+ Vorbilde suchten +Plutarch+ und +Seneca+, beide im ersten christlichen Jahrhundert, den Männern in der schärfsten und unzweideutigsten Weise die Pflicht einzuschärfen, in der Ehe dieselbe Treue gegen ihre Frauen zu beobachten, welche sie von ihnen erwarteten. Theoretisch gewann auch diese Pflicht so festen Fuss im römischen Leben, dass der grosse Jurist +Ulpian+ (gest. 228 n. Chr.) sie als gesetzliche Grundregel anerkannte. Gleichzeitig aber reifte das Emporblühen der neuplatonischen und pythagoräischen Philosophie die Anschauung, dass der Körper und seine Leidenschaften wesentlich böse seien und alle Tugend in einer Reinigung und Abkehr vom Materiellen bestehe. Die wichtigste Folge hiervon war die etwas strengere Ansicht von der Keuschheit vor der Ehe bei Männern. Der bithynische Rhetor und Philosoph +Dion Chrysostomos+ (gest. Anfangs des zweiten Jahrh.) verlangte schon, dass die Prostitution gesetzlich unterdrückt werde. Der Glaube an die Unreinheit aller körperlichen Dinge und die Pflicht, sich über dieselben zu erheben, wurde im dritten Jahrhundert mit Nachdruck eingeschärft. Bald machte sich das Christentum zum Vertreter der neuen Richtung. Es betrachtete die geschlechtliche Reinheit als die wichtigste aller Tugenden, und der grösste Teil der kirchlichen Verordnungen bezog sich auf Sünden der Unkeuschheit. Das Christentum ward der grosse Feind der sinnlichen Leidenschaften und im Gegensatze zu dem Schönheitsgürtel der Griechen und Römer trugen die christlichen Heiligen und Asketen Keuschheitsgürtel, welche die sinnliche Leidenschaft töteten oder nur den Reinen passten.[1190]
So wurde den Menschen zwar eine tiefe und dauernde Überzeugung von der Wichtigkeit der Keuschheit beigebracht, zugleich aber auch die Ansicht gefördert, dass die Ehe selbst etwas Unreines sei. Der Begattungstrieb wurde immer als Folge vom Sündenfalle der ersten Menschen, und die Ehe fast ausschliesslich von ihrer niedrigsten Seite betrachtet. Das Ziel der Asketen war, die Menschen für ein Leben der Jungfräulichkeit zu gewinnen, und folgerichtig wurde die Ehe als ein niederer Zustand behandelt. Man gab allerdings ihre Notwendigkeit zu und rechtfertigte sie als Fortpflanzungsmittel der Gattung und Befreiung von grösseren Übeln; aber dennoch betrachtete man sie als einen Zustand der Erniedrigung, dem alle, welche wahre Heiligkeit anstreben, entfliehen müssten. Der Ehe überhaupt oder in der Ehe sich der vollständigen Vereinigung zu enthalten, wurde als ein Beweis der Heiligkeit angesehen, daher auch nominelle Ehen, bei denen beide Teile übereinkamen, das Ehebett zu meiden, nicht ungewöhnlich waren. Aus dieser Vorstellung von der Sündhaftigkeit der Ehe erwuchs sehr natürlich das Gefühl, dass die Geistlichkeit, welcher in den ältesten Zeiten der Kirche die Ehe ohne Einschränkung gestattet war,[1191] als der heiligste Stand in dieser Beziehung weniger Freiheit haben müsste als die Laien. Schon im Verlaufe des vierten Jahrhunderts ward es ein anerkannter Grundsatz, dass Priesterehen strafbar seien. Nichtsdestoweniger wurden sie gewohnheitsmässig und zwar meist mit der grössten Öffentlichkeit feierlich geschlossen. Die vollständige Beseitigung der Priesterehe ist hauptsächlich erst Papst Gregor VII. (Hildebrand) zu verdanken, welcher dieses Ziel mit unermüdlicher Beharrlichkeit verfolgte.[1192] Unfraglich kam Gregor VII. mit dem 1075 erlassenen Cölibatsgesetze dem Geiste seiner Zeit entgegen.[1193]