Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung
Part 48
Ist die Brüderschaft ein treues Bild des Clans, so läge es nahe, die Hausgemeinschaft der Sippe gleichzustellen. Dem ist indes nicht ganz so. Die Sippe wurzelt in der Blutsverwandtschaft, und diese ist die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung bei den Südslaven[1086], wie auch bei den Russen[1087], wobei freilich der Begriff Blutsverwandtschaft eine starke Erweiterung erleidet. Denn zu ihr werden auch diejenigen Kinder fremder Leute gerechnet, die mit jemandem von derselben Mutter gesäugt wurden, die +Milchgeschwister+ (_Rodbina po mlickŭ_). Der Blutsverwandtschaft gleich geachtet wird die +Gevatterschaft+ (_Kumstvo_), sei es des Tauf- oder des Trauungszeugen. Ein solcher _Kum_ gilt als die heiligste Persönlichkeit[1088], und von einer ehelichen Verbindung zwischen _Kum_ und _Kumče_ kann keine Rede sein. Selbst der Gedanke daran ist der gewaltigste Frevel, den der Himmel alsbald bestraft.[1089] Auf gleicher Stufe steht die +Wahlverschwisterung+, welche im südslavischen Volksleben als der bewunderungswürdigste, weil höchste und sinnigste Ausdruck freundschaftlicher Gesinnung und Liebe erscheint. Echte Wahlbrüder oder Wahlschwestern sind einander inniger als leibliche Geschwister ergeben.[1090] Der Wahlbruder tritt infolge der Wahlbrüderschaft (_Pobratimstvo_) in ein näheres verwandtschaftliches Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern seines Wahlbruders oder seiner Wahlschwester[1091], deren etwaige Verführung eine schwere Sünde wäre. Ehedem waren Eheschliessungen zwischen Wahlgeschwistern strenge verpönt; jetzt sind sie wohl zulässig, verstossen aber noch immer gegen die Sitte.[1092] Im Rahmen dieses Verwandtschaftssystems ist die Hausgenossenschaft, die _Zadruga_[1093] nun nichts mehr als ein Verein, gewöhnlich, ja fast immer im zweiten oder dritten, höchst selten im vierten oder gar fünften Grade, selbstverständlich männlicher Linie, blutsverwandter Menschen, die im selben Gehöfte wohnen, ein gemeinsames Vermögen besitzen, untereinander gleichberechtigt sind und sich in der Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten den Anordnungen eines von allen Mitgliedern in Übereinstimmung gewählten Hausverwesers fügen.[1094] Ein solches Hauswesen kann von aussen einen Zuwachs erhalten: indem jemand in das Haus zu einer Erbtochter hineinheiratet, was aber, weil vom Volke tief verachtet, ganz und gar selten ist; auch muss in jenen Gegenden, wo das Sippenbewusstsein noch sehr stark im Volke lebt, der Vater des Mädchens die Einwilligung der Dorfgemeinde einholen[1095]; oder der Hausvater nimmt eine Waise an Kindes Statt an, wobei jedoch zu beachten ist, dass man fast nie ein ganz fremdes Kind adoptiert, sondern stets eines aus der nächsten Verwandtschaft oder, falls ein solches nicht vorhanden, wenigstens aus demselben Bratstvo[1096]; oder endlich ein Fremder vergesellschaftet sich aus rein geschäftlichen Rücksichten mit dem Hause und zieht in dasselbe ein.[1097] So ist zwar strenge Blutsverwandtschaft nicht das alleinige Band dieser Genossenschaft, immerhin beruht sie jedoch +ihrem Wesen nach+ durchwegs nur auf der nächsten Blutsverwandtschaft. Fremde Elemente gelangen in dieselbe nur ausnahmsweise, und zwar ist es stets nur ein Einzelner, der aufgenommen wird.[1098] Die Zadruga kommt also jedenfalls der Sippe sehr nahe, in sehr vielen Fällen deckt sie sich mit derselben. +Lippert+ nennt sie nicht unpassend einen verkümmerten Rest der alten Einrichtung.[1099] Äusserlich giebt sie sich im Bau der Gehöfte zu erkennen. In grösseren Hausgemeinschaften giebt es ein Stammhaus, in welchem sich die Mitglieder, wofern sie nicht mit Feldarbeiten beschäftigt sind, tagsüber zumeist aufhalten und worin der Hausverweser mit den Seinigen gewöhnlich allein wohnt, während es mit den angebauten Wohnungen der übrigen Mitglieder -- blosse Schlafkammern -- einen hufeisenförmigen Halbkreis bildet.[1100]
Der Typus der südslavischen Zadruga ist oder war wenigstens bis unlängst ziemlich häufig auch in Russland vorhanden.[1101] Die neueren russischen Forscher unterscheiden beim Muschik zweierlei Familien: die grosse oder patriarchale (_Bolschaja_ oder _Rodowaja_[1102] _Semja_) und die kleinere oder engere, unsere Sonderfamilie (_Malaja_ oder _Otsowskaja_[1103] _Semja_), ohne dass es indes möglich wäre, beide Formen strenge auseinander zu halten. Im allgemeinen war es bis in die jüngste Zeit das Kennzeichen der grossrussischen Familie, dass sie nicht auf Vater, Mutter und Kinder beschränkt blieb, sondern in der Regel gleichfalls mehrere Geschlechtsfolgen und mehrere Haushaltungen umfasste, welche miteinander durch die Bande des Blutes und die Gemeinsamkeit der Interessen verknüpft waren. Oft lebten mehrere verheiratete Söhne, mehrere Haushaltungen von Seitenverwandten beisammen in dem nämlichen Hause oder auf dem nämlichen Hofe (_Dwor_), wo sie gemeinsam unter der Leitung des Vaters oder Grossvaters arbeiteten. Es war dies gewissermassen eine Gemeinde im kleinen, eine vom natürlichen Oberhaupte, dem _Domochosain_ oder _Bolschak_, welchem sein Weib für die inneren Angelegenheiten hilfreich zur Seite stand, regierte Genossenschaft. Kam der leibliche Vater in Abgang, so nahm eines der ältesten Mitglieder, der Bruder oder der älteste Sohn, seine Stelle ein. Manchmal fiel dieses Amt sogar der Witwe zu, oder es wurde, wie im Mir und der südslavischen Zadruga, der „Älteste“ unter den Fähigsten und Angesehensten _frei_ gewählt. Das Oberhaupt des Hauses genoss völlige Vollmacht in der Verwaltung der gemeinschaftlichen Güter, seine Frau in der Leitung der häuslichen Verrichtungen. In den grösseren Familien, welche aus mehreren Haushaltungen bestanden, holte der Älteste in wichtigen Dingen zumeist die Meinung der Genossenschaft ein. Der Domochosain war von Rechts wegen in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten der Vertreter seines ganzen Hauses.[1104] Wie man sieht, war die auf solchem Fusse eingerichtete grossrussische Familie nichts anderes als die Sippe.
Die Ähnlichkeit der geschilderten Einrichtung mit der Hausgenossenschaft der Südslaven bedarf kaum der Betonung. In der That haben +Matwejew+ und +Samokwasow+ unter anderem nachgewiesen, dass in einzelnen russischen Gouvernements, besonders in Samara und Kursk, noch heutzutage Familiengenossenschaften bestehen, welche in Hinsicht ihrer Organisation und ihres rechtlichen Charakters der serbischen Zadruga ungemein nahe kommen. Diese weist übrigens selbst mehrere Typen auf. Im allgemeinen steht aber eines der ältesten männlichen Mitglieder der Hausgemeinschaft als _Domačin_ oder _Starešina_ vor. Bei allen Slaven steht das Alter in hohem Ansehen. Ehedem war daher auch immer der Älteste der Sippe Hausverweser, und formell ist er es noch heutigen Tages. Dies zeigt sich an grossen Festtagen, wo der Älteste an der Spitze des Tisches sitzt, die Trinksprüche ausbringt, die Gäste begrüsst u. s. w.[1105] Von einer Wahl des Domačin durch die Hausgenossen kann nur uneigentlich gesprochen werden. Die Hausgemeinschaft wird eben nicht zum geringsten Teile durch die Autorität ihrer älteren Mitglieder zusammengehalten. Was der Würdigste und Besonnenste unter ihnen sagt, das hat Geltung. Wer sich in der Gemeinschaft im Laufe der Zeit am meisten bewährt und Achtung vor allen erworben hat, der wird leicht auch stillschweigend als Domačin anerkannt. Hat ein Hausverweser aber das sechzigste Jahr zurückgelegt, so muss er von selbst die Leitung einem andern übertragen.[1106] Er ist eben lediglich Verwalter eines Vermögens, auf welches er kein grösseres Anrecht besitzt, als irgend einer der erwachsenen Hausgenossen. Er ist bloss der Erste unter mehreren ihm Gleichberechtigten.[1107]
Auf den ersten Blick überschaut damit der Leser die Kluft, welche den südslavischen Domačin und Sippenvorstand von dem allmächtigen Oberhaupte der Patriarchenfamilie trennt, wie es uns etwa im Vater der Griechen und Römer, oder selbst im Haupte des keltischen Sept entgegen tritt. Aus diesem Grunde bezeichne ich den Bau der slavischen Sippe als einen altertümlicheren, denn die Familie der klassischen Völker. So wie die slavische Hausgenossenschaft gestaltet ist, so mag und muss wohl zuvor das Verhältnis in jener Zeit gewesen sein, als die männliche Gewalt im Kreise des Mutterrechtes aufkam. Noch herrscht das aus jenen Tagen überkommene Sammeleigentum der Sippe; nur haben die Weiber im häuslichen Kreise ihre rechtliche Geltung verloren, sind durch die Männer in den Hintergrund gedrängt. Noch aber hat das am Sondereigentum sich heranbildende Patriarchat zu Gunsten eines Oberhauptes nicht Kraft gewonnen, die Erblichkeit zu erlangen, womit es erst zum Patriarchate wird. So ist denn der Unterschied zwischen der südslavischen Zadruga und dem irischen Sept z. B. der, dass in letzterem der Häuptling schon die Autorität und Vorrechte des Feudalherrn erlangt hat, während bei den Südslaven die Demokratie der Urzeit sich noch erhalten, eine Aristokratie noch nicht gebildet hat. Dieser demokratische Grundzug der mutterrechtlichen Zeit weht in der slavischen Sippengesellschaft überhaupt, aber bei den Südslaven stärker als bei den Russen. Bei letzteren ist der Hausvater, wenngleich Verwalter des Gemeinbesitzes, doch schon Herr, dessen geachtete Autorität über die ihm unterstehenden Söhne, Töchter und Schwiegertöchter nicht selten in Tyrannei ausartete[1108], ja die Keuschheit der Weiber ernstlich gefährdete. Wo in der engen _Izbá_ mehrere Geschlechtsfolgen und Haushalte beisammen wohnen, entsteht leicht eine Art geschlechtlicher Ungebundenheit und Vermischung. Das Familienoberhaupt, der „Älteste“, welcher dank der Sitte, sehr früh zu heiraten, oft kaum vierzig Jahre zählte, beanspruchte von seinen Schwiegertöchtern ein gewisses „Herrenrecht“, welches die Jugend und die Unterthänigkeit seiner Söhne ihm streitig zu machen verwehrten.[1109] Bei den Südslaven ist die Stellung des Weibes auch kaum eine höhere -- es zählt nicht mit in der Hausgenossenschaft und wird ebensowenig um Rat gefragt[1110] -- aber der Hausverweser hat noch weit geringere Macht als in Russland. Die südslavische Sippe ist trotz des Vorherrschens der Männer +noch nicht+ patriarchalisch. Im Patriarchate giebt der Vater das Gesetz und die Kinder gehorchen; in der südslavischen Zadruga ist von einem solchen unbedingten Gehorsam keine Rede. +Utješenović+ und +Bogišić+ halten demnach dafür, dass die Bezeichnung „patriarchalisch“ unanwendbar sei. Auch sonst deutet noch manches auf ältere Züge. Ungeachtet der pessimistischen Verurteilung des Weibes und ihrer Erniedrigung spielt die _Domačica_ eine bedeutende Rolle in der Hausgenossenschaft, und ihr, nicht dem Hausverweser, unterstehen deren sämtliche weiblichen Mitglieder. Sie ist gewöhnlich die Gattin des Hausverwesers, häufig aber wird dazu die verständigste und vorstellungsfähigste unter den Weibern bestellt. Ja, oft umgeht man mit Absicht die Gattin des Domačin, um die Aufsicht zu erleichtern.[1111] So lange Männer da sind, kann allerdings ein Weib nie Oberhaupt der Hausgemeinschaft sein, wohl aber tritt die Witwe an deren Spitze, wenn ihre Kinder noch zu jung sind und ihr Gatte keine Brüder hinterlassen hat. Ja selbst ein Mädchen kann bei Abgang erwachsener männlicher Mitglieder das Haupt der Zadruga werden. Die Rechte des Einzelnen in der Hausgemeinschaft sind ganz gering, aber selbst diese geniesst der Mann voll erst dann, wenn er sich verehlicht, was freilich meist schon in jungen Jahren geschieht. Ebenso gilt den Russen als voll bloss der Verheiratete, d. h. derjenige, welcher nebst seiner eigenen auch die Arbeitskraft seines Weibes ins Treffen führen kann.[1112] Jener, welcher in ein Haus hineinheiratet, übt dagegen seinem Weibe gegenüber selten jene unbeschränkte Macht aus, die sonst einem Manne zugestanden wird. Besonders leicht wird das Verhältnis ein verkehrtes, wenn der Mann aus einem armen Hause stammt.[1113]
In älterer Zeit besassen die einzelnen Mitglieder einer Hausgemeinschaft nie ein besonderes Eigenvermögen. Alles, nicht bloss Grund und Boden, war gemeinsames Eigentum, was auch der Einzelne erwerben mochte. Diese ältere Form der Hausgemeinschaft kommt heute noch zu Pernik in Westbulgarien vor. Der bei Serben und Kroaten allgemein gebräuchliche Ausdruck für das jüngere Sondereigentum, _Prčija_ (vom griechischen προίκιον, Mitgift), weist klar darauf hin, woher gewöhnlich Männer (in der Hausgemeinschaft) ihr Privatvermögen haben.[1114] Zwischen Mann und Weib muss Gütergemeinschaft herrschen; sie müssen mit Hab und Gut für einander ganz eintreten[1115]; dagegen erbt die Witwe, die aus der Hausgemeinschaft ihres verstorbenen Gatten ausscheidet, nach dem Gewohnheitsrechte nicht das Geringste von ihrem Manne. Sie kann bloss die mitgebrachte Aussteuer (Wäsche und Schmuck) mitnehmen; selbst die Geschenke, die sie von ihrem Gatten erhalten, muss sie der Hausgemeinschaft zurückgeben.[1116] Auch in Russland hat die Frau keinen Anspruch an das Familienvermögen weder ihres Mannes, noch selbst ihres Vaters. Wohl aber darf sie, was dem Manne verwehrt ist, ausserhalb des gemeinsamen Stammgutes, sich durch Ersparnis oder Arbeit ein besonderes Eigenvermögen, eine Art _Peculium_, erwerben, in einzelnen Landesteilen _Korobija_ (Körbchen) genannt. Diese Korobija, wozu die Frauen allein den Schlüssel besitzen, nehmen die jungen Mädchen bei ihrer Verheiratung als Mitgift oder Aussteuer mit. Stirbt ein Weib kinderlos, so kehrt die Korobija an ihre Stammfamilie zurück, aber nicht an deren männliches Oberhaupt, sondern an die Mutter oder, wo diese fehlt, an die noch unverheirateten Schwestern der Verstorbenen, so dass hier gewissermassen eine Art Erbrecht in der Weiberlinie besteht.[1117]
Wie angedeutet, ist die Zadruga oder Hausgemeinschaft, die Sippe, fast allerwärts im Verfall begriffen. In Serbien gehört sie nur mehr der Geschichte an. In Bulgarien, wo man sie ebenfalls für schon erloschen hielt, hat indes Iv. Ev. +Gešov+ ihr Bestehen unlängst nachgewiesen.[1118] Selbst um Sofia herum giebt es Dörfer, wo die Zadruga vorkommt, und in den Kreisen von Sofia, Tirnovo und Küstendil (Westbulgarien) ist sie häufig anzutreffen. In Makedonien endlich soll die Hausgemeinschaft nicht bloss auf Dörfern, sondern sogar in Städten gewöhnlich sein, was noch genauer zu erforschen wäre. Die meisten Hausgemeinschaften trifft man aber im Savelande und in den Gebirgsgegenden an, und zwar vorzugsweise unter der griechisch-orthodoxen Bevölkerung. In Dalmatien, in der Herzegowina und in der Bocca di Cattaro ebenso wie in Bosnien, wo ein karger Boden sorgfältigste Bearbeitung erheischt, zwingt meistens die Not das Volk, bei der alten Einrichtung zu bleiben[1119], welche einer noch weniger entwickelten Gesittungs- und Wirtschaftsstufe angehört. Übrigens findet sich auch in der deutschen Schweiz, insbesondere im Kanton Zürich, ein Typus der ländlichen Familie, welcher „Gemeinderschaft“ oder „Zusammenteilung“ genannt wird und, äusserlich wenigstens, der südslavischen Zadruga oder noch besser dem Bratstvo der Serben ungemein ähnlich ist. Ja, der sippenhafte Zug kennzeichnet sogar die Familie der entfernten Armenier. So lange die Häupter der Familie, Vater oder Mutter, leben, bleibt stets die ganze Familie ungetrennt und ohne irgend eine Vermögensscheidung beisammen, in unbedingtem Gehorsam gegen das Haupt. Es ist nicht selten, dass bei einem achtzigjährigen Patriarchen drei Geschlechter zusammensitzen, vier bis fünf verheiratete Söhne von fünfzig bis sechzig Jahren, dann noch Enkel von dreissig Jahren und deren Kinder. Keine Absonderung des Vermögens; kein Glied kann etwas für sich erwerben, es erwirbt nur für das Ganze. Es giebt auf solche Weise Gehöfte, auf denen Familien vierzig bis fünfzig Köpfe stark wohnen. Selbst Brüder trennen sich nur sehr ungern; gewöhnlich tritt nach dem Tode des Oberhauptes der älteste Sohn an die Spitze der Familie, und dann ganz mit dem Rechte des Vaters. Erst bei den Enkeln beginnen die Teilungen.[1120]
Diese sind es, welche auch den Zerfall der Zadruga herbeiführen, damit die Auflösung des Sippenlebens mit sich bringen und ganz von selbst zu der auf Eltern und Kinder beschränkten Sonderfamilie leiten. Das Gleiche ist in Russland der Fall. Zur Zeit der Leibeigenschaft liebte es die ländliche Bevölkerung, sippenweise beisammen zu leben. Teilungen waren gefürchtet und fanden nur dann statt, wenn das Haus oder richtiger der Hof (_Dwor_) zu eng für die Zahl der Insassen wurde.[1121] Schon darin giebt die Sippengenossenschaft sich als eine niedrigeren Kulturstufen angepasste Familienform zu erkennen, wie sie eben der noch dünneren Volksmenge entsprachen. Überall, bemerkt +Leroy-Beaulieu+ sehr treffend, ist die Vermehrung der Bevölkerung eine der Ursachen gewesen, welche den Übergang vom Gesamt- zum Sondereigentum beschleunigt haben.[1122] Es ist beachtenswert, dass diese Thatsache früh schon auch in Irland anerkannt war. Eine irländische Handschrift des zwölften Jahrhunderts: „_Lebor na Huidre_“ spricht es unumwunden aus: „Wegen der zu grossen Anzahl der Familien entstanden in Irland die Abteilungen und Begrenzungen des Bodens.“ In der That ist dies einer der Hauptgründe für die Entwicklung des Sonderbesitzes. Wenn die Zahl der Anspruchberechtigten zu gross wird, so wird naturgemäss der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil zu gering für die extensive Kultur jener Zeiten. Man muss notwendig zu einer Ausbeutungsart übergehen, welche beständige Verbesserungen und ein in dem Boden angelegtes Kapital erheischt, was sich nur durch die Zusicherung eines erblichen oder wenigstens sehr lange Fristen umfassenden Ertragsgenusses erreichen lässt. Daraus geht dann die individuelle Besitznahme hervor, das der engeren Familie des Besitzers dauernd gehörende und vererbliche Eigentum.
Dass indes es sehr lange währte, ehe das Sondereigentum aus dem Gemeinbesitz sich herausbildete, bezeugt die ungemeine Zähigkeit, womit letzterer sich erhielt, wo die Umstände ihm günstig waren. So ist denn noch heutzutage bei den Südslaven Gemeinbesitz nicht bloss der Zadruga, sondern auch jener bisher wenig beachteten ländlichen Familie eigen, welche schon alles Sippenhafte abgestreift hat, im allgemeinen ganz der städtischen Sonderfamilie gleicht und so wie diese auf Vater, Mutter und Kinder sich beschränkt. Diese Art ländlicher Familie ist die _Inokoština_ (Beiwort: _inokosna_)[1123], d. h. die einfache Familie. Sie findet sich überall +neben+ der Hausgemeinschaft; die Natur der Dinge selbst entwickelt sie überall, wo diese vorhanden. Allerdings ist die Machtvollkommenheit des Hausvaters in der Inokosnafamilie grösser als jene des Zadrugaverwesers, allein er ist nichts weniger als unumschränkter Herr über seine Söhne, wie etwa der _Pater familias_ zur Zeit der römischen Republik. Die Söhne sind vielmehr als Besitzer des Gesamtvermögens dem Vater gleichgestellt, welcher ohne ihre Zustimmung darüber nicht verfügen kann. Er ist also auch bloss Vermögensverwalter, welcher sein Amt in allen wichtigen Fragen nur im Einverständnis mit den Söhnen ausübt und darin durch einen Dritten ersetzt werden kann, wenn er sich seiner Aufgabe irgendwie nicht gewachsen zeigt. Die erwachsenen Söhne, besonders wenn schon verheiratet, können vom Vater noch bei dessen Lebzeiten die Teilung der Güter verlangen, ja ihn dazu zwingen; dabei hat der Vater bloss Anspruch auf einen gleichen Anteil wie jeder seiner Söhne. Nach des Vaters Tode nehmen die Dinge in der Inokoština den nämlichen Verlauf wie in der Zadruga: alles bleibt beim alten, wenn, wie es zumeist geschieht, die Brüder die Gemeinschaft fortsetzen, welche sie zu Vaters Lebzeiten durch ihren freiwilligen Austritt hätten auflösen können. Der Tod des Hausvaters führt also bloss einen Wechsel im Oberhaupte hervor, vorausgesetzt, dass er bis zu seinem Lebensende die Gemeinschaft geleitet hat; andernfalls ändert sich gar nichts. Aus dem Gesagten leuchtet sattsam hervor, dass die Inokoština, obgleich der Kopfzahl nach unsere engere Familie, mit der auf Vaterrecht gegründeten städtischen Familie nichts zu thun hat, wohl aber mit der Zadruga ihren Wesen nach identisch ist, deren Rechtsgrundsätze auch in dieser engeren Familie walten.[1124] Es ist daher auch nicht zu verwundern, dass häufige Übergänge von dem Zadrušna- in den Inokosna-Zustand und umgekehrt stattfinden.[1125]
Die Hausgemeinschaft, ward oben bemerkt, sei zwar nicht mit der Sippe zu verwechseln, komme ihr aber doch sehr nahe, ja decke sich auch in vielen Fällen mit derselben. Jedenfalls ist sie aus der auf Blutsverwandtschaft beruhenden Sippe hervorgegangen, ist die Sippe das Grundlegende, die Hausgenossenschaft, wo sie auftritt, das Spätere. Die Ausgestaltung der Sippe ist nun nicht allerorts die gleiche gewesen, dies hat sich schon aus dem Unterschiede zwischen der südslavischen und der russischen Familienordnung ergeben. Wo dieselbe einen ausgeprägten patriarchalischen Charakter gewann, verliert sich auch der genossenschaftliche Zug des Gemeinbesitzes; das Sippenhaupt waltet nicht bloss als dessen Verweser, sondern als Eigentümer. So erkennen bei den katholischen Mirediten Albaniens alle Mitglieder der oft 50, 100, ja sogar 200 Köpfe starken Sippe in dem Grossvater oder Urgrossvater, kurz in dem Ältesten, ihr gemeinsames Oberhaupt. So lange dieses lebt, wagt es niemand, sich das geringste seiner Rechte anzumassen. Er behält das ganze Vermögen und alle seine Gewalt bis zu seinem Tode. Wenn er vorher unzurechnungsfähig werden sollte, übernimmt sein ältester Bruder oder Sohn die einstweilige Verwaltung, welche jedoch erst nach seinem Tode auf diesen endgiltig übergeht. Dass sich nach dem Tode eines Vaters die Brüder trennen, kommt nur in den seltensten Fällen vor. Bloss wenn ein Sohn Geistlicher wird, tritt er aus dem Familienverbande aus und erhält gewöhnlich den ihm entsprechenden Teil der Einkünfte ausgezahlt.[1126] Weiber sind erbunfähig, ebenso wie bei den Maljsoren und in Albanien überhaupt, wo der Bräutigam noch einen Kaufschilling entrichtet und die Mädchen keine Mitgift, sondern bloss eine Ausstattung erhalten.[1127] Schon sehr jung, mitunter in der Wiege, werden die Kinder miteinander verlobt, und die drohende Blutrache gestattet unter keiner Bedingung von diesem Verlöbnis abzuweichen.[1128] Auch sonst zeigt die albanesische Familie, ungeachtet der ausgeprägten väterlichen Gewalt, deutlich das Wesen der Sippe. Die Verwandtschaftsbegriffe gehen so weit, dass sie den ganzen Stamm für Verwandte ansehen; dabei herrscht Exogamie, teilweise mit Frauenraub, und nicht bloss Verwandtschaft, sondern mitunter schon Namensgemeinschaft ist Ehehindernis.[1129]