Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 47

Chapter 472,949 wordsPublic domain

Wie man sieht, entspricht die Dorfschaft so ziemlich dem Clane, zumeist dem unreinen, wie er auf dem Boden des Patriarchats gedeiht. Mehrere Dörfer bilden dann einen Stamm, doch ist dies nicht unbedingt nötig; der Stamm kann auf ein Dorf beschränkt sein; in Peru z. B. sprach jedes Dorf, bevor die Inka das Land eroberten, seine eigene Zunge, die den Nachbarn unverständlich war. Personen gemeinsamer Sprache fühlten sich als eng verbundene Verwandte und +waren+ es wohl auch dem Blute nach. In einem solchen Dorfe lebten mehrere Sippen nebeneinander, aber unter Umständen kann auch eine Sippe gross genug sein, um ein Dorf für sich zu bilden. Dann fällt die Sippe mit Dorf und Clan zusammen. Daher leider das Schwankende, Unbegrenzte, welches allen diesen Ausdrücken anhaftet. Sie alle kennzeichnet der gemeinsame Bodenbesitz, welcher nach Sir +Henry Sumner-Maines+ scharfsinnigen Forschungen einst eine Etappe auf dem Gesittungswege +aller+ Völker gebildet hat. Spuren davon haben sich in China erhalten, wo die Familie mit ihrem ungeteilten Besitzstande noch an die alte Sippe mahnt. Ganz unverfälscht besteht die Dorfgemeinschaft in vielen Teilen Javas. Gerade wie in China der Kaiser im Grunde für den alleinigen Besitzer alles Bodens gilt, so eignet derselbe in den Augen der Javanen, eines Volkes malayischen Stammes, dem Schöpfer und infolge dessen seinem Stellvertreter auf Erden, dem Fürsten, welcher den Unterthanen bloss den Nutzgenuss überlässt. Die javanische Dorfgemeinde, _Dessa_ genannt, befindet sich im ungeteilten Besitze des Grund und Bodens, den die Dorfbewohner gemeinschaftlich bearbeiten. Sie steht unter einem jährlich gewählten Oberhaupte, welchem dafür ein grösserer oder besserer Anteil zugestanden wird. Bei den Arabern der algerischen Ebenen schliesst schon die Stammesregierung die Verneinung des persönlichen Grundeigentums sozusagen in sich.[1059] Diese leben gemeinschaftlich unter Zelten und unter einer aristokratischen Herrschaft. Ein Kreis von Zelten bildet ein _Duar_; mehrere vereinigte Duar eine _Ferka_ oder Stammesabteilung (Clan) unter dem Befehle eines Scheich, mehrere Ferka endlich den Stamm, über den ein _Kaïd_ gebietet.[1060] Der Stamm ist auf Grund verschiedener Rechtstitel der Eigner des Bodens, welcher bei gewissen Stämmen, besonders in der Provinz Constantine, alljährlich durch den Scheich unter den Stammesmitgliedern verteilt wird.[1061] Ganz ähnlichen Verfassungen begegnet man in der Vergangenheit von Mexiko und Peru, wie heute noch in Osteuropa bei Lappen, Karelen, Samojeden, Mordwinen, Tschuwaschen und Tscheremissen. Auch die indogermanischen Völker kannten dieses System; dass es aber nichts Indogermanisches an sich ist, beweisen die eben aufgeführten Beispiele. Wie +Cäsar+ und +Tacitus+ melden, fanden sie den Gemeingrundbesitz bei den Germanen.[1062] „Die Feldmarkung, je nach der Anzahl der Bebauer grösser oder kleiner, gehört der ganzen Gemeinde als Gesamtbesitz und diese verteilt die Grundstücke unter ihre Mitglieder nach Massgabe ihres Ranges. Die Möglichkeit dieses Verfahrens liegt in der grossen Ausdehnung der Markungen. In der Bebauung wechselt man alljährlich das Feld, wobei immer noch ein Teil desselben frei bleibt.“[1063] Und als sich im zehnten Jahrhundert im Thale Schwyz freie Leute ansiedelten, erhielt zwar jeder neue Ansiedler bei seiner Niederlassung sein eigenes Haus und seinen eigenen Hof mit dem zugehörigen Lande als Sondereigentum; alles übrige Land blieb aber in Gemeinschaft und bildete die gemeine Mark oder die „Landsallmende“. Gemeinbesitz herrschte auch bei den Kelten Irlands zur Zeit der Brehon-Gesetze[1064], welche wohl ursprünglich kurz nach Einführung des Christentums in Irland, d. h. zur Zeit als man dort der Schrift sich zu bedienen begann, abgefasst wurden. Starb ein Mitglied des _Sept_, der irischen Sippe, so nahm der Häuptling eine neue Verteilung des Bodens unter den Mitgliedern des Sept vor, deren Anteile dadurch grösser wurden. Die Erbschaft in gerader Linie bestand noch nicht; der ganze Clan trat als Erbe auf. Gemeinbesitz liegt endlich auch der Dorfgemeinde der Grossrussen, dem _Mir_, zu Grunde. Noch im neunzehnten Jahrhundert stellten die Verhältnisse der uralischen Kosaken, meist grossrussischen Ursprungs, getreulich die Besitz- und Nutzniessungsweise der Stämme oder Clane vorgeschichtlicher Zeiten dar. Bis in die Mitte dieses Jahrhunderts bildete der ungeheure Raum längs des Uralstromes ein einziges, ungeteiltes Eigentum des Kosakenheeres, gab es nicht ein Stückchen Land, welches einem Einzelnen, oder etwa einer Stadt oder einer _Stanitza_ (Kosakendorf) angehörte. Besitz und Nutzniessung waren allen gemeinsam. An dem vom _Ataman_ (_Hetman_) bestimmten Tage und auf das Zeichen der Offiziere jeder Stanitza setzten sich die Arme aller Kosaken zur Heuernte in Bewegung. Was am ersten Tage die Sense mähend umgrenzen konnte, war des einzelnen rechtmässiges Eigentum, das er darauf mit Musse einheimsen konnte. Auch in den kalten Strichen des Gouvernements Olonez hat man einen gemeinschaftlichen Bodenbesitz entdeckt, bei welchem das Verhältnis der persönlichen Nutzniessung lediglich von der thatsächlichen Arbeit des Einzelnen abhängt.[1065] Im grossrussischen Dorfe besitzt nun der Bauer (_Muschik_) dauernd gewöhnlich bloss seine Hütte (_Izba_) und das kleine dazugehörige Gartenstück (_Usadba_). An dem weitaus grösseren Grundbesitz der Dorfgemeinde hat er bloss einen ihm zugewiesenen und wechselnden Anteil, dessen Nutzniesser er gewissermassen ist. Denn von Zeit zu Zeit wird alles Gemeindeland unter den Haushaltungsvorständen nach Massgabe der männlichen Mitglieder jedes Haushaltes von neuem verteilt. Der Mir ist, wie sein Name besagt, eine Welt für sich. Zumeist besitzt er einen einzigen selbstgewählten Beamten, den Starosten oder Ältesten, der an der Spitze der aus den Haushaltungsvorständen gebildeten Gemeindeversammlung steht. Alles auf die Gemeinde Bezügliche fällt in den Wirkungskreis dieser Versammlungen. Insoweit ist die Gemeinde ein Organ örtlicher Selbstregierung, wobei aber ihre sämtlichen Mitglieder für alle Lasten auch gemeinsam verantwortlich und haftbar sind. Das Vorbild aller dieser Dorfverfassungen, die mehr oder weniger dem Clane entsprechen, bleibt aber überall die Sippe.

[1037] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 85.

[1038] +H. Sumner-Maine+. _De l'organisation juridique de la famille chez les Slaves du Sud et chez les Rajpoutes._ (_Extrait de la Revue générale du droit._) Paris 1888. S. 27.

[1039] Siehe oben. S. 188-190.

[1040] +Le Bon+. A. a. O. S. 407.

[1041] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 14.

[1042] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 90.

[1043] +Starcke+. A. a. O.

[1044] A. a. O. S. 15.

[1045] +Starcke.+ A. a. O. S. 193.

[1046] +Le Bon.+ A. a. O. S. 408.

[1047] Globus. Bd. XXII. S. 85.

[1048] _Revue d'anthropologie._ 1873. S. 66.

[1049] +Le Bon.+ A. a. O.

[1050] +Sumner-Maine.+ _De l'organisation juridique de la famille._ S. 34-35.

[1051] +Schlagintweit.+ Indien. Bd. II S. 55-56. Vgl. auch: _Revue d'anthropologie_ 1874. S. 705-706.

[1052] +Le Bon.+ A. a. O. S. 639.

[1053] +Monier Williams.+ _Modern India and the Indians._ London 1879. S. 39.

[1054] +Emile de Laveleye.+ _De la propriété et de ses formes primitives._ Paris 1874. S. 351.

[1055] +Le Bon+. A. a. O. S. 640.

[1056] +Monier Williams+. A. a. O. S. 42.

[1057] +Laveleye+. A. a. O. S. 170.

[1058] +Letourneau+. Sociologie. S. 399.

[1059] +Jules Duval+. _Réflexions sur la politique de l'Empereur en Algérie._ Paris 1866. S. 78.

[1060] +Rodolphe Dareste+. _De la propriété en Algérie._ Paris 1864. S. 82.

[1061] +Dareste+. A. a. O. S. 86.

[1062] _Sed privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco in colendi causa licet._ (+Caesar+. _De bello gallico._ IV. 1); ferner: _Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios: sed magistratus aut principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierint, quantum, et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio loco transire cogunt._ (A. a. O. VI. 22.)

[1063] _Agri pro numero cultorum ab universis per vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praestant. Arva per annos mutant, et superest ager._ (+Tacitus+. _Germania._ 26.)

[1064] _Ancient laws of Ireland, published under the direction of the Brehon Law Commission._ London 1865-79. 4 Bde. Vgl. auch Sir H. +Sumner-Maine+. _Lectures on the early history of institutions._ London 1875.

[1065] A. +Leroy-Beaulieu.+ _L'empire des Tsars et les Russes._ Bd. I. S. 497-498.

XXVII.

Der Geschlechter- oder Sippenverband.

Wiederholt ward darauf hingewiesen, wie der Übergang zur Herrschaft der Mannesgewalt in der Familie sich nicht vollzog, ohne dass Spuren der vorangegangenen Ordnung der Mutterfolge hinterblieben wären. Diese Spuren sind bei den verschiedenen Völkern mehr oder weniger deutlich, mehr oder weniger zahlreich, woraus hervorgeht, dass das Patriarchat nicht überall die gleiche Kraft gewann. Zu den mancherlei Beispielen dieser Art gesellt sich auch die +Sippe+. So wie wir dieselbe im Vorstehenden kennen lernten, hat sich in ihr wie im Clan das ungetrennte Zusammenleben der Blutsverwandten sichtlich erhalten, nur dass die früher mutterrechtlich geordnete Genossenschaft nunmehr auf die Abstammung in männlicher Linie sich gründet, das Weib überall in den Hintergrund und der Patriarch als aristokratisches Oberhaupt an die Spitze der Sippe wie des Clans getreten ist. Der kommunistische, jedenfalls demokratische Zug, welcher die mutterrechtliche Gesellschaft kennzeichnet, wurde aber in der Ungeteiltheit des Familienbesitzes bewahrt, von welchem sich erst allmählich das Weibergut und das persönliche Eigentum der Einzelnen (_Peculium_) aussonderten, während alles unbewegliche Eigentum Gesamtbesitz der Sippe oder des Clans verblieb. Wo das Patriarchat feste Wurzel schlug, entsprangen demselben überall aristokratische Verhältnisse, und das väterliche Haupt einer Patriarchenfamilie -- ἄναξ, βασιλεύς -- war auch der älteste „+König+“, d. h. ein König, der von den Göttern stammte und zugleich Priester dieser seiner Ahnenväter war. Die griechische Sage gewährt einen Einblick in diese Zeit des ältesten Königtums, das später durch ein jüngeres verdrängt wurde, in welchem der König als das Haupt eines kombinierten Familienbundes erscheint, sei es, dass sich ein solcher Verband nach der Analogie der Familie einen König gewählt, oder dass ein eroberndes Geschlecht sein Königtum mehreren Geschlechtern aufgezwungen hat.[1066] Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen „Königtum“ und „Tyrannis“. Der Tyrann kann die Regierungsgewalten ohne Wahl in sich vereinigen und selbst auf seine Nachkommen vererben, aber er ist nicht zugleich auch, wie der König, zum Priestertum geboren und führt seine Herrschaft nicht auf Grund seiner Beziehungen zu den höchsten Kultobjekten des Staates. Ihm fehlt also die religiöse Weihe und damit jener hohe Grad heiliger Unantastbarkeit des alten Königtums[1067], wie es an der Spitze der meisten Patriarchalgesellschaften, bei den Hindu, Kelten, Hellenen, Römern und Germanen angetroffen wird. Allen diesen Völkern ist nun auch zu Anfang der Sippenverband eigen, wenngleich unter verschiedenen Namen auftretend und nicht immer vom Clane scharf unterscheidbar, stets aber mit seinen wesentlichen, Clan wie Sippe kennzeichnenden Zügen. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei anderen Völkern. So leben die Bergstämme des Kaukasus, besonders die Abasen, in einer Art aristokratischer Republik, in der sich ein vollkommenes Lehenswesen ausgebildet hat. Eine gemeinschaftliche Sippenwohnung hiess _Juneh_, ihr Vorstand _Juneh-is_. Mehrere Juneh bildeten einen _Tlakozük_, d. h. eine grössere Familienverbindung (Clan), eine Anzahl Tlakozük aber einen _Tlako_, d. h. Gemeinschaft (Stamm), und mehrere Tlako einen _Kau_ (Gau).[1068] In jedem Juneh wohnen, ausser den Eltern, ihre sämtlichen verheirateten Söhne, sowie alle unverheirateten Kinder nebst den Sklaven, die mit zum Gehöfte gezählt werden. Stirbt das Oberhaupt, so wird die Hinterlassenschaft nicht geteilt. Jeder ist verpflichtet und arbeitet darauf hin, dass alles unberührt beieinander bleibt. Ausser dem Oberhaupt erfreuen sich alle nebeneinander bei gleichen Pflichten gleicher Rechte.[1069]

Forscht man in der Geschichte der genannten Völker nach, so entdeckt man auch hier alsbald neben dem allen Gemeinsamen überall die Spuren älterer Verhältnisse, freilich in ungleichem Masse. Zu den altertümlichsten -- natürlich nicht der Zeit nach, sondern entwicklungsgeschichtlich -- zählen wohl jene, welche im Kreise der Kelten sich finden. Die Verfassung der Familie und der Gesellschaft ähnelt bei den alten Iren stark jener der Hindu, aber in Bezug auf die Stellung der Frau und die Verwandtschaftsverhältnisse weisen die Brehon-Gesetze ganz archaistische Züge auf, welche ohne eine vorangegangene Familienordnung der Mutterfolge schlechterdings unerklärbar bleiben. Nach dem Zeugnisse des heil. +Hieronymus+ ging zu seiner Zeit (340-420 n. Chr.) bei den Skoten und Attikotten, zwei keltischen Völkerstämmen Grossbritanniens, noch Weibergemeinschaft und Kannibalismus im Schwange. In Irland stand zur etwas späteren Zeit der Brehonen die Ehe schon in Ehren, aber die Beziehungen der Geschlechter zueinander sind noch sehr locker. Neben der rechtmässigen Ehefrau finden wir die Konkubine, die Sklavin, _Cumhal_, welche einst gleich dem Vieh als Tauschmittel und Wertmesser gedient hatte. Das freie Weib genoss jedoch noch ausgedehnter Rechte. Die Kinder gehörten der Sippe, welche sie sogar verkaufen konnte, ein Gebrauch, der jedoch wahrscheinlich allmählich in Vergessenheit geraten war. Die Bevölkerung war in Clane (Triben, _Fine_) geteilt, deren Mitglieder sich durch die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnen untereinander verbunden meinten. An der Spitze des Clans stand ein Oberhaupt, ein „König“. War der Clan zahlreich, so zerfiel er in mehrere Gruppen, Sippen, an deren Spitze geringere Häuptlinge standen, die _Capita cognationum_ der anglo-irländischen Rechtsgelehrten. Diese Gruppen entsprachen der römischen _Gens_, dem griechischen γένος und jenen _gentes_ oder _cognationes hominum_ der Germanen, unter denen die alljährliche Verteilung des Bodens stattfand. Die juridische und politische Einheit in der gesellschaftlichen Ordnung war also nicht, wie heutzutage, das Individuum, sondern wie in Indien die ungeteilte Familiengruppe, _Sept_ genannt, die Sippe. Der Sept hatte auch Ähnlichkeit mit jenen Familiengruppen, jenen Gesellschaften von _Compani_, von _Frarescheux_[1070], welche noch im mittelalterlichen Frankreich vorkamen und ein grosses Haus, die _Cella_, gemeinsam bewohnten. +Léon Vanderkindere+ hat das Bestehen der Markgenossenschaft und des Sammeleigentums in Belgien bis tief ins Mittelalter hinein nachgewiesen.[1071] Der keltische Sept im alten Irland ist das treue Bild der _Joint-family_ der Hindu, nur konnte er, auch ohne den Boden zu bebauen, infolge der Ausübung eines bestimmten Industriezweiges bestehen. Das Veräusserungsrecht stand aber unter allen Umständen dem Einzelnen, wie noch jetzt in Indien, nur mit Einwilligung der gesamten Genossenschaft zu. Der Flurzwang, die Verpflichtung, dieselbe Einteilung in Zelgern beim Bodenbau zu folgen, war ebenso streng wie im russischen Mir oder im altgermanischen Dorf.

Das Erbschaftssystem der altirischen Kelten, dessen schon im vorhergehenden Abschnitte gedacht ward und das die britischen Juristen _Gavelkind_ nennen, zeigt aber auch auffallende Ähnlichkeit mit der sehr eigentümlichen, jetzt fast allenthalben schon im Verfall befindlichen „Hausgenossenschaft“ (Hauskommunion, _Zadruga_)[1072] der Südslaven. In der That ist der Sept nichts anderes als diese slavische Sippe oder Hausgenossenschaft. Wie der Sept entspricht sie dem griechischen γένος, der römischen _Gens_, aber nach verschiedenen Richtungen gibt sie sich als ein weit altertümlicherer Verband denn diese zu erkennen. Mit anderen Worten: bei den Slaven zeigt sich das Patriarchat lange noch nicht so fortgeschritten wie bei Griechen und Römern. Eben deshalb geziemt es jene östlichen Völker _vor_ diesen zu studieren. Es wird sich dabei herausstellen, wie haltlos die Annahme jener ist, welche die im klassischen Altertume vorgefundenen Familienzustände, ohne alle Rücksicht auf die vergleichende Völkerkunde, als die ursprünglichen darzustellen lieben. Als Grundlage zu den nachstehenden Ausführungen benutze ich hauptsächlich die vortrefflichen Arbeiten von Prof. +Balthasar Bogišić+[1073] und des seiner Schule angehörenden Dr. +Fried. Krauss+.[1074]

Darnach findet sich die Hausgenossenschaft an den Anfängen +aller+ Slaven; ihre Spuren sind selbst bei jenen Slavenvölkern erkennbar, wo sie längst schon erloschen ist. Immer und überall stellt sie sich als eine auf das Blutsband, auf die verwandtschaftlichen Beziehungen und zugleich auf die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen gegründete Gesellschaft dar[1075]; doch kann kaum zweifelhaft sein, welcher dieser beiden Faktoren der ursprünglich massgebende war. Wird doch bei einzelnen Stämmen in der Zrnagora, Herzegowina und um Cattaro das ganze Volksleben von dem Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der von ein und demselben Vorfahren abstammenden Familien noch immer tief durchdrungen.[1076] In Russland erstrecken sich, wie wir sahen, die Grundzüge dieser Verbände noch bis auf die Gemeinde, das Dorf, während sie bei den Südslaven auf das Haus beschränkt sind. Immerhin bilden derartig blutsverwandte Genossenschaften unter sich eine politische und sakrale Vereinigung mit gemeinsamem Grundbesitz. Dieser Verband wird _Bratstvo_ (Bruderschaft, griechisch φρατρία) genannt. Aus mehreren Bruderschaften, die ihren Ursprung von einem gemeinsamen Urahn ableiten, entwickelt sich das _Pleme_ (in der Zrnagora und Herzegowina _Nahija_), nämlich der Stamm (lateinisch: _Tribus_, griechisch: φυλή)[1077]. Jeder derselben erhielt bei der Besiedlung des Landes einen von den anderen Plemena abgegrenzten Wohnbezirk, den man _Župa_ nannte. Das gewählte Oberhaupt einer Župa hiess _Župan_, welches echt slavische Wort ursprünglich wohl zur Bezeichnung und als Name des Familienvaters diente, wie denn ehedem Župa allgemein die engere Sippe bezeichnet haben mochte.[1078] An der Spitze eines Pleme steht jetzt ein Stammesoberhaupt (_Vojvoda_, d. h. Herzog), der von den Stammesmitgliedern gewählt ward und dessen Würde bloss in einigen Plemena von altersher erblich war. Die Angehörigen eines Pleme, sofern sie nicht einem und demselben Bratstvo angehören, dürfen ohne weiteres miteinander Ehen schliessen. In der Gegenwart gibt es Plemena nur noch in der Zrnagora und zum kleinen Teil in der Herzegowina, und auch diese wenigen Überlebsel einer einst allgemeinen Einrichtung führen nur ein Scheindasein.[1079] Im allgemeinen verhält sich das Pleme zum Bratstvo, wie letzteres zur Hausgemeinschaft. Das Bratstvo nimmt seinen Anfang mit dem Ausscheiden blutsverwandter Brüder aus der Hausgenossenschaft, indem jeder für sich auf gemeinsamem Grund und Boden ein neues Heimwesen gründet. Wenn die Nachkommen und Zweiglinien der aus einer Hausgemeinschaft ausgetretenen Brüder in verwandtschaftlicher Fühlung bleiben und gewisse Angelegenheiten gemeinsam beraten und besorgen, so bilden sie eine Brüderschaft[1080], deren jede, gleich dem Pleme, eine Stammsage aufweist, die den Urahn verherrlicht.[1081] Alle Mitglieder einer Brüderschaft (_Bratstvenici_) betrachten sich untereinander als Anverwandte, und darum heiratete früher niemand aus seinem Bratstvo.[1082] In demselben treten alle für einen und einer für alle in jeder Hinsicht ein, was sich besonders in der noch nicht völlig ausgerotteten Blutrache offenbart. Ein Bratstvo bewohnt je nach seiner Kopfzahl ein oder auch mehrere Dörfer ganz ausschliesslich, doch gibt es auch solche Brüderschaften, die nur aus einigen Häusern eines Dorfes gebildet werden. Stets aber wissen die Mitglieder eines jeden Hauses sehr wohl, welchem Bratstvo sie angehören, mögen in demselben Dorfe auch mehrere Bratstva vorhanden sein.[1083] Aus dieser Darstellung springt die völlige Übereinstimmung des südslavischen Clan mit den im vorigen Kapitel geschilderten Zuständen in die Augen. Bei den Russen findet sich dieses Clanwesen nicht, wenn man nicht etwa die Dorfgemeinde selbst, den _Mir_, als einen Überrest desselben auffassen will. Politisch vertreten wird jedes Bratstvo durch ein von allen männlichen Mitgliedern der Brüderschaft gemeinsam gewähltes Oberhaupt, das verschiedene Namen, in der Zrnagora den fremden Namen _Knez_ (aus dem deutschen Kunig, König) führt. In den Versammlungen haben nur die jeweiligen Hausvorstände Sitz und Stimme.[1084] Nur in einzelnen Gebieten hat sich das Bratstvo erhalten, aber auch wo die Namen Bratstvo und Bratstvenici in Vergessenheit geraten sind, hat sich doch das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit verwandter Sippen im Volke nicht verloren, wie sich alljährlich beim Sippenfeste (_Krsno Ime_), d. h. bei der gemeinsamen Feier eines und desselben Schutzpatrones zeigt. Wie +Bogišić+ bemerkt, steht dieses Fest in einem inneren Zusammenhange mit der vorchristlichen Feier der Penaten der Hausgemeinschaft.[1085]