Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 45

Chapter 453,312 wordsPublic domain

Einer höheren Stufe der Rechtsentwicklung als Manus Gesetzbuch gehört das Gesetzwerk des +Narada+[1030] an, dessen Abfassung in das fünfte oder sechste christliche Jahrhundert zu verlegen ist. Auch darin ist das indische Erbrecht gänzlich von den beiden Rücksichten der Reinhaltung der Kaste und der Erfüllung des Ehezwecks, der Hervorbringung eines männlichen Nachkommens beherrscht, der als rechtmässiger Darbringer der vorgeschriebenen Totenopfer für den verstorbenen Vater von der höchsten religiösen Bedeutung war. Im allgemeinen gilt als Regel, dass man Ehen nur in derselben Kaste abschließen solle, indessen ist es dem Manne gestattet, eine gewisse Anzahl Frauen aus einer niedrigeren Kaste als seine eigene zu nehmen, wobei freilich die aus solchen Ehen geborenen Kinder den niederen Volksstämmen anheimfallen. Die Kinder folgen also in diesem Falle der Mutter. Als höchst sündhafte Vermischung der Kasten wird es dagegen angesehen, wenn ein Mädchen höheren Standes zu einem Manne aus einer niedrigeren Kaste herabsteigt. Auch kann ein _Dviga_ (Brahmane, Kschatrya oder Vaiçya) niemals eine Çudra zur rechtmässigen Gattin haben. „Nur der Lust wegen nimmt er sie, indem er sich von der Leidenschaft blenden liess.“ Rasch aber erniedrigt er dadurch seine Familie und Nachkommenschaft zur Çudrakaste herab. Der fast einzige Ehezweck ist im Narada mit nackten Worten ausgesprochen: Die Weiber sind erschaffen zum Zweck der Fortpflanzung des Geschlechts; sie sind das Feld, der Mann ist der Säer, und ein Feld muss dem gegeben werden, der Samen hat. Das Haupterfordernis zur Eheschliessung ist Mannbarkeit und Zeugungsfähigkeit, und um diese festzustellen, hat das Gesetz eine Reihe höchst seltsamer Untersuchungen vorgeschrieben.[1031] Wie bei Manu ist die Ehe sogar gesetzlich geboten und Pflicht des Vaters oder wer an dessen Stelle getreten, das Mädchen zu verheiraten, sobald, nach manchen sogar ehe es zur Geschlechtsreife gelangt. Wer diese Pflicht verabsäumt, begeht eine Sünde, macht sich des Verbrechens der Embryozerstörung schuldig, und das Mädchen ist berechtigt, nach eingeholter Erlaubnis des Königs, sich nun selbst einen Gatten zu wählen; auch wird dabei von den sonst sehr strengen Verboten von Ehen unter Sapinda in der Weise abgegangen, dass der Vormund die kinderlose Witwe zum Niyoga ermächtigen kann. Wie die gesellschaftliche, so war auch die rechtliche Stellung der Frau noch eine sehr untergeordnete und beschränkte, doch macht sich immerhin im Narada eine freiere Auffassung geltend. Das Recht, Immobilien zu besitzen, bleibt ihr freilich noch durchweg versagt, doch wird das _Stridhana_ oder Frauengut anerkannt. Die Erbfolge geschieht nach Alter, Kaste und -- man kann hinzufügen -- nach Geschlecht. Der älteste Sohn bleibt der bevorzugte Erbe und nur wenn männliche Nachkommenschaft fehlt, kommen Töchter zum Zuge. Die Rücksicht auf das materielle und ökonomische Gedeihen der Familie, die patriarchalische Bevorzugung des Familienoberhauptes, die Geschlossenheit und das enge Zusammenleben der Sippen geben dem indischen Erbrecht einen durchaus fidei-kommissarischen Charakter. Das indische Recht kennt nicht die Befugnis letztwilliger Verfügungen. Die Testierfähigkeit findet nur einen schwachen Ersatz in dem Rechte des Vaters, sein Besitztum zu seinen Lebzeiten unter seine Angehörigen zu verteilen. Aber auch dies ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Der Vater ist zwar, wie es heisst, „der Herr von allem“; sobald er aber krank und gebrechlich oder vom Zorn beeinflusst erscheint, wenn sein Geist von einem geliebten Gegenstand allzusehr eingenommen ist, oder er gegen das Gesetz handeln will, geht er seines Rechtes zu Schenkungen unter Lebenden (_Donationes inter vivos_) verlustig. Vollständig frei scheint man überhaupt nur über das Frauengut und das, was man durch Wissenschaft und Tapferkeit erwarb, verfügt haben zu können, worin man vielleicht eine Art von Allodialvermögen erblicken darf. Auch die Bestimmungen über passive Erbfähigkeit hängen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Familie und ihres Besitzstandes zusammen. Chronische Kranke, Blödsinnige, Zeugungsunfähige u. s. w. sind passiv erbunfähig, weil anderweitig in der Sippe für sie Sorge getragen wird; ebenso haben auch kinderlose Witwen kein Erbrecht, sondern nur einen Anspruch auf Unterhalt an den Stamm ihres Vaters. So findet denn in den Regeln des Erbrechts das Bewusstsein von der Einheit und Zusammengehörigkeit der Familie, richtiger der Sippe, seinen vollendetsten Ausdruck.

Dieses alte patriarchalische System herrscht heute noch ungeschwächt in Indien. Der Vater oder das männliche Haupt der Sippe ist die höchste, fast unbeschränkte Autorität. Er sorgt für ihre materiellen und geistigen Bedürfnisse. Wenn die Söhne heiraten, führen sie ihre Frauen unter das väterliche Dach, und so wachsen die Enkel als Mitglieder des Hauses auf, in dem ihre Väter geboren sind. Der Haushalt ist deshalb vielumfassend und durchaus nicht leicht zu regieren. Die durch die Hindugesetze ohnehin gestattete Vielweiberei ist durch die Einfälle der Muhammedaner noch wesentlich gefördert worden. Der gemeine Mann, der Hindu der niederen Klassen, nimmt freilich zumeist bloss +ein+ Weib und nur dann eine zweite Frau, wenn die erste unfruchtbar ist. Aber auch wenn der Mann mehrere Frauen hat, so ist immer die erste von ihnen die Hauptfrau, welche ihren Platz an der Spitze der Familie behält. Die anderen sind nur _Upastri_ oder _Bhogyá_, Konkubinen. Bloss die erste gibt gesetzliche, rechtmässige Erben und steht als Gattin neben dem Oberhaupte der Familie. Ihre Stellung ist eine verantwortliche; ihre Pflichten sind sehr mannigfaltig und schwierig. Sie ist stets ein Muster der Sparsamkeit, Hingebung, Keuschheit, Geduld und Selbstlosigkeit. Oft, ja fast gewöhnlich, ist sie wenig geistig gebildet, woran die herrschenden Volksanschauungen Schuld tragen; aber ihr natürlicher Verstand gleicht alle Mängel aus. Die Schwiegertöchter sind die beklagenswertesten Mitglieder der Familie, da sie keine selbständige Beschäftigung haben und ganz unter der Aufsicht der Schwiegermutter stehen, mit deren Ausnahme die weiblichen Mitglieder des Haushaltes ein abgeschlossenes, abstumpfendes Leben führen. Ihre Erholungen sind sehr beschränkt. Wegen ihres Geschlechts bringen sie ihr Leben in den Ketten der Unwissenheit und des Aberglaubens zu. Seit dem Eindringen der Moslemin ist auch die Hindufrau, wenn sie in der Öffentlichkeit erscheint, verschleiert, im Hause aber stets in ihrer _Zenana_ eingeschlossen. Ohne Erlaubnis des Familienoberhauptes darf sie das Haus nicht verlassen; es gilt sogar für unpassend und nicht ehrbar, wenn sie die äusseren, den Männern bestimmten Räume des Hauses betritt. So streng sind die Gesetze des Herkommens, dass eine Frau in der Gegenwart der Schwiegermutter oder eines anderen weiblichen Mitgliedes der Familie nicht den Schleier lüften oder die Lippen öffnen darf, um mit ihrem Manne zu sprechen. Selbst innerhalb der Familie verbietet die Religion den Frauen, mit ihren Männern zusammen zu essen. Überhaupt kann man sich kaum einen Begriff davon machen, in welchem Grade die Hindu ihr Leben beengen und fesseln, oder welche Förmlichkeiten und Gebräuche, fast alle religiösen Ursprungs, sie wie eine undurchdringliche Mauer umgeben. In den ärmeren Klassen gibt es wenig Originelles; die Frau des Landmannes teilt die Mühen des Tages und das Ehebett in der Nacht, und je nach der Gutmütigkeit oder Roheit ihres Gatten hat sie einen grösseren oder geringeren Anteil an seinen Leiden und Freuden. Im allgemeinen ist ihre physiologische Formel sehr einfach: Haustier bei Tage, Weib bei Nacht.[1032]

Wie vor Alters haben die Hindu die feste Überzeugung, dass es ein verdienstvolles Werk sei, die Ehen ihrer Kinder früh zu schliessen. Deshalb geht ihr Streben dahin, ihre Söhne und Töchter noch während ihrer eigenen Lebenszeit zu verheiraten. In Bengalen kommen auf 1000 Frauen, die eine Ehe eingehen, 271 unter zehn und 666 zwischen zehn bis vierzehn Jahren. Die religiösen Vorschriften verlangen sogar eigentlich, dass die Mädchen vor dem achten Jahre vermählt werden sollen. Zuweilen werden Kinder daher schon im zartesten Alter miteinander verlobt, und namentlich das Mädchen fängt schon mit fünf oder sechs Jahren an zu denken und sich mit seiner künftigen Ehe zu beschäftigen, denn sie wird schon von einer alten Frau in die vorbereitenden Riten des _Bratas_ eingeweiht, deren Zweck es besonders ist, ihr einen guten Mann zu verschaffen und sie für ihr ganzes Leben religiös und glücklich zu machen. In angesehenen Familien werden die Ehen durch gewerbsmässige Vermittler (_Ghatuck_) oder lieber noch Vermittlerinnen (_Ghatki_) eingefädelt. Es wird für höchst moralisch und höchst religiös erachtet, wenn zwei Kinder ihr Wort verpfänden, später Mann und Frau zu werden. Fast immer sind die Mädchen schon mit sechs bis acht Jahren verlobte Bräute, wenn nicht verheiratet. Es ist dies aber nur eine, zwar mit grossem Pomp und unter religiöser Weihe gefeierte Scheinehe, wobei die jugendlichen Gatten sich zum erstenmale ins Gesicht sehen können. Nach der Nacht des _Fulsajya_ oder „des mit Blumen bedeckten Bettes“ kehrt die junge Gattin, zwar als Jungfrau, aber nicht unschuldig, nach Hause zurück. Die zweite oder eigentliche Ehe wird erst geschlossen, wenn sie das heiratsfähige Alter erreicht hat, nämlich mit etwa dreizehn Jahren. Babu +Bose+, ein gebildeter Hindu, welcher über das häusliche Leben seiner Landsleute ein lehrreiches Buch in englischer Sprache veröffentlicht hat, sagt, dass die Zeremonien, welche sich auf dieses Ereignis im Leben der Frau beziehen, so abscheulich sind, dass deren Beschreibung eine Beleidigung der Schamhaftigkeit wäre.

Die Hindufrau wird zuweilen mit dreizehn Jahren Mutter, öfter aber mit vierzehn und fünfzehn Jahren. Ihre Kinder säugt sie meistens selbst und zwar drei oder vier Jahre lang. Die Geburt eines Kindes wird mit vielen genau vorgeschriebenen Zeremonien begrüsst. Ist es ein Knabe, so wiegt seine Geburt in den Augen der Mutter jeden Schmerz auf; ist es aber ein Mädchen, so ist sie sehr betrübt und flucht dem Tage und ihrem Geschick. Schlimmer noch ist es jedoch, wenn sie kinderlos bleibt. Nur dann spielt nämlich das Weib eine Rolle, gewinnt sie Bedeutung, wenn sie Kinder gebiert. Ihre Stellung ist dann immer eine geachtete, selbst wenn sie Witwe wird, denn die Ehrfurcht und die Liebe der Kinder sind grenzenlos.[1033] Freilich bleibt die Witwenschaft unter allen Umständen das am meisten gefürchtete Übel. Ein unverheiratetes Weib und eine Witwe sind nämlich zwei Wesen, welche die indische Gesellschaft als Ausgestossene betrachtet, während die Religion ihnen verbietet, an den geselligen und häuslichen Angelegenheiten des Lebens sich zu beteiligen. Sie sind selbst ihren nächsten Angehörigen entfremdet, die sie als unreine Geschöpfe betrachten. Haben sie Kinder, so bleibt ihnen ein Lebenszweck; aber kinderlos zu sein, wird ihnen als Verbrechen, als Todsünde angerechnet. Auch müssen sie lebenslang Witwen bleiben. Solche, die sich über den Verlust trösten oder sogar wieder heiraten, werden in den heiligen Schriften als nicht würdig erklärt, im Jenseits neben ihren Gebietern einen Platz einzunehmen; sie sollen von Früchten und Beeren leben und gelten im Volke als Schandfleck der Familie. So ist es wohl die Furcht vor dem Witwenstande und der gänzlichen Vereinsamung, welche Frauen bewegt, freiwillig den Scheiterhaufen ihres Gatten zu besteigen. Dank den Bemühungen der britischen Regierung, die bei einigen verständigen Hindu Unterstützung fanden, ist jetzt der furchtbare Gebrauch der Witwenverbrennung fast, doch nicht ganz erstorben[1034]; aber vor fünfzig Jahren bestand er noch in voller Kraft, wenn er gleichwohl zu keiner Zeit allgemein oder auch nur häufig gewesen. Frauen, von Brahmanen beeinflusst, waren es, welche dem Vollzuge des englischen Gesetzes den zähesten Widerstand leisteten und ungestüm mit der Leiche ihres Gatten verbrannt zu werden verlangten. Heute verbrennen sich die Frauen nicht mehr, aber sie bedauern den Scheiterhaufen, und von ihren Familien verstossen, töten sie sich oft auf andere Weise, doch ohne den Trost, damit eine religiöse Pflicht zu erfüllen. +Mantegazza+ führt dafür verschiedene Beispiele an.[1035] Und dies begreift sich angesichts der beispiellosen Marter, zu welcher Sitte und religiöse Ansichten die Witwenschaft in Indien gestalteten. Unendlich traurig ist namentlich das Los der sogenannten „Kind-Witwen“, d. h. der jungen Mädchen, welche nach der Scheinehe ihren Gatten verloren; ja die Volksmeinung betrachtet als Witwen selbst jene Mädchen, welche in den ersten Lebensjahren nur ihren Verlobten verloren. Ein solches Unglück, das durchaus keine Seltenheit, ist heillos[1036]; denn die herrschenden Sitten verdammen die kindliche Witwe zu strengster Ehelosigkeit und der denkbar traurigsten Lebensweise für den Rest ihrer Tage; die Brahmanen betrachten eine solche Witwe als eine schwere Sünderin und glauben sich berechtigt, ihr eine Menge Bussen und Qualen aufzuerlegen. Es gibt aber viele, die sich nicht fügen, die trotz ihrer Abgeschlossenheit einen Mann finden, dem sie ihre Gunst schenken; selbst Witwen aus besserer Kaste werden zu Geliebten von Mitgliedern der religiösen Orden, wenn nicht zu Prostituierten. Wenn bei uns uneheliche Geburten unter Mädchen vorkommen, sind sie in Indien die Regel unter Witwen. Das Los solcher Mütter ist aber noch furchtbarer; sie werden öffentlich verflucht, man jagt sie in die Wildnis, wo sie elend umkommen; man nimmt ihnen, damit sie ganz verlassen seien, die ihrer Verbindung entsprossenen Kinder, auf dass diese nicht befleckt werden von den Sünden der Mutter, die über den Bussen, die sie übte, nicht vergessen konnte, dass sie ein Weib sei. Erst in neuerer Zeit macht sich eine starke Strömung geltend, welche die harten Sitten beseitigen will und die Wiedervermählung der Witwen begünstigt. Gelangen ja doch im neueren Rechte auch schon Witwen und Töchter bei der Teilung des Vermögens zu Sohnesteilen, aus welchen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ja sogar die Ausstattung heiratender Töchter ist nicht mehr der Willkür der Brüder überlassen. Hat der Erblasser keine männlichen Nachkommen, so schliessen Töchter, neuestens auch Witwen, auf ihre Lebensdauer die Seitenlinien vom Einrücken in das Familiengut aus. Indes darf man nicht ausser acht lassen, das diese Neuerungen lediglich eine Folge der nahen Berührung, ja des Drucks der europäischen Gesittung sind.

[996] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 83. Ganz das Nämliche sagt +Mantegazza+ von den Ariern betreffs Europa, indem er bemerkt: „dass sie Europa viel mehr Wörter, Künste, Gewerbe und Religionen als Teile von ihrem Blute gegeben haben“. (Indien. S. 235.)

[997] +Le Bon+. A. a. O. S. 253.

[998] +Theodor Pösche+. Die Arier. Ein Beitrag zur historischen Anthropologie. Jena 1878. S. 151.

[999] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 28.

[1000] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 273.

[1001] A. a. O. S. 182.

[1002] A. a. O. S. 271.

[1003] „Der Geschlechtstrieb oder die Liebe“, -- schreibt +Sacher-Masoch+, „bleibt der ewige Angelpunkt, der Keim +jedes+ Verhältnisses zwischen Mann und Weib, aber nur der Keim, aus dem sich bei steigender Entwicklung der geistigen Natur das Bedürfnis nach einer höheren Einheit in Gesinnung und Interessen entwickelt.“ (Sacher-Masoch. Marzella. S. 438). Und: „Die +Grundlage+ unserer Ehe ist die sinnliche Liebe. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, aber diese Grundlage +allein+ genügt mir nicht, und ich sehe aus ihr alle Missstände, alle Gebrechen, alle Laster unserer Gesellschaft entspringen.“ (+A. a. O.+ S. 435.) Und Dr. +Starcke+ meint für das Naturkind das verneinen zu können, was der Dichter heute noch als Grundlage der Ehe in unserer so hochentwickelten Zeit bezeichnet?

[1004] A. a. O. S. 178.

[1005] Siehe oben S. 243.

[1006] +Lefmann+. A. a. O. S. 90.

[1007] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 257.

[1008] +Lefmann+. A. a. O. S. 117.

[1009] +Lefmann+. A. a. O. S. 363.

[1010] A. a. O. S. 389.

[1011] +Lefmann+. A. a. O. S. 449.

[1012] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 135.

[1013] +Emil Schlagintweit+. Wander- und Zigeunerstämme im nordwestlichen Indien. (Globus. Bd. XLVI. S. 55-57, 71-74.)

[1014] +Paul Bataillard+. Les Tsiganes de l'âge du bronze. (Bulletin de la Société d'anthropologie de Paris, 2 décembre 1875.)

[1015] Dr. +H. v. Wlisłocki+ im Globus. Bd. LIII. S. 185.

[1016] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 18-21.

[1017] A. a. O. S. 136-137.

[1018] +Starcke+. A. a. O. S. 105.

[1019] W. H. +Riehl+. Die Familie. S. 135-137.

[1020] +Wlisłocki+, im Globus. Bd. LIII. S. 185. 189.

[1021] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 253.

[1022] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 102.

[1023] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 472.

[1024] +Lefmann+. A. a. O. S. 467.

[1025] +Schlagintweit+. Indien in Wort und Bild. Bd. II. S. 150.

[1026] Siehe oben. S. 352-353.

[1027] Professor +Wilson+ hat nachgewiesen, dass die Priesterschaft das Wort _Agni_, Feuer, für _Agre_, Altar, unterschoben hat. Diese Ansicht vertritt auch +Max Müller+, so dass nun Gottes Gebot in ursprünglicher Fassung so zu lesen ist: „mögen die Weiber, die nicht Witwen sind, sondern gute Ehemänner haben, näher kommen mit Öl und Butter. Die aber, welche Witwen sind, mögen zuerst an den Altar (_Agre_) treten, ohne Thränen, ohne Sorgen, sondern bedeckt mit schönem Edelgestein“.

[1028] Vgl. +Aurel Mayr+. Das indische Erbrecht. Wien 1873. S. 10.

[1029] +Lefmann+. A. a. O. S. 469-472.

[1030] Dr. +Julius Jolly+. _Naradiya Dharmasástra, or the institutes of Narada. Translated for the first time, from the unpublished Sanscrit-Original._ London 1876.

[1031] Dr. +Jolly+ hat sie als _highly indelicate_ unübersetzt gelassen.

[1032] +Mantegazza+. Indien. S. 281.

[1033] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 653.

[1034] Seit 1875 hat im englischen Indien kein Fall von Sati stattgefunden; in den Vasallenstaaten dagegen ist der Brauch noch nicht unterdrückt. In dem freilich unabhängigen Nepal fand bei der Bestattung des Sir Jung Bahadur 1877 die Verbrennung seiner drei Frauen statt; aber selbst in dem Vasallenstaate Bamra in Zentralindien duldete der Landesherr noch 1880 eine Sati. (+Schlagintweit+. Indien. Bd. II. S. 151.)

[1035] +Mantegazza+. Indien. S. 280.

[1036] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 650.

XXVI.

Clan- und Dorfverfassung.

Die Familie der Hindu -- oder besser die Sippe, wie im vorhergehenden Abschnitte gesagt wurde -- besass ursprünglich kein Zwischenglied, welches sie vom Volksganzen getrennt hätte. Mit anderen Worten, das ganze Volk der vedischen Arier zerfiel in einzelne Sippen, ungetrennt beieinander wohnende Verbände, welche gemeinsames Blut vereinigte. Um das vierte Jahrhundert unserer Zeitrechnung kamen nun nach Indien neue Eindringlinge, wahrscheinlich arischen Ursprungs, die sogenannten Radschputen oder „Königssöhne“, wie ihr Name besagt. Sie liessen sich in dem Lande nieder, welches östlich vom Indus bis jenseits der Aravulliberge sich erstreckt und heute noch Radschputana heisst.[1037] Trotz des Widerspruches der Brahmanen behaupten die Radschputen die Vertreter und reinen Nachkommen der alten Fürsten- und Kriegerkaste, der Kschatrya, zu sein, von welchen die heiligen Sanskritschriften berichten, und ihre äussere Erscheinung hat manches, das geeignet scheint, diesen Anspruch zu unterstützen. Dennoch bleibt ihre rein arische Herkunft zweifelhaft. Die gesellschaftlichen Zustände dieser Radschputen, die gegenwärtig über neunzehn Staaten herrschen und den ältesten Adel der Erde besitzen, haben nun eine so erstaunliche Ähnlichkeit mit dem Lehenswesen des europäischen Mittelalters, dass den ersten Beobachtern die Übereinstimmung eine vollständige schien. Erst genauere Forschungen ergaben, dass der Gesellschaftszustand der Radschputen nicht sowohl dem Lehenswesen, als einem Gesittungsgrade entspricht, welcher jenem unmittelbar vorhergegangen. Die Gesellschaft der Radschputen beruht nicht auf dem Lehenswesen, aber auf dem Systeme des Clans. Der unlängst verstorbene grosse britische Rechtsforscher Sir +Henry Sumner-Maine+ nennt es „präfeudal“ oder, wenn ein solcher Ausdruck zulässig, „tribal“[1038] (von „Tribe“, Stamm).

Worin unterscheidet sich nun die Gesellschaftsordnung der Radschputen von jener der Hindu, welche wir bisher betrachtet haben? Die letzteren leben in der ungeteilten Familie, in der Sippe, die Radschputen im Clan. Dies erfordert genauere Erläuterung. Zunächst ist es klar, dass die Sippe, die ungetrennte Familiengemeinschaft, nur ein Glied, eine Unterabteilung, wenn man will, eines grösseren sozialen Gebildes ist, das man gewöhnlich als Stamm (Tribe, _Tribus_) bezeichnet. Die vedischen Schriften erzählen allerdings nichts von arischen „Stämmen“; es kann aber doch wohl nicht anders gekommen sein, als dass auch im Vedavolke bei seinem allmählichen Fortschreiten auf indischem Boden Unterabteilungen sich bildeten, Zweige, welchen in gewissem Sinne der Wert von Stämmen zukam. Wenn man sich gegenwärtig hält, dass der „Stamm“ auch nichts weiter als eine gesellschaftliche Gliederung darstellt, so darf man vielleicht Zweige der gedachten Art in den Kasten erblicken. Dass die Kaste nichts Ursprüngliches ist, kann darin nicht beirren. Auch was wir Stamm nennen, hat sich erst allmählich durch Anschwellen der Kopfzahl aus der Horde gebildet. Verschieden erscheinen Stamm und Kaste bloss darin, dass ersterer, wie die Horde, als Geschlechtsgenossenschaft, wenn auch loser als diese, sich gibt, die Kaste aber in der Verschiedenartigkeit des Berufes ihren Grund findet. Es ist aber nachgewiesen, dass der Kaste ursprünglich keineswegs bloss die letztere, soziale Bedeutung, sondern auch, und zwar in erster Linie, eine ethnische Bedeutung zukam, worauf auch ihr Name _Varna_, d. i. Farbe, hinweist. Wissen wir doch, dass die Vaiçya, die Ackerbauer, aus einer vorarischen Bevölkerung entstanden. Bei der schwachen Kopfzahl der arischen Einwanderer konnten wohl auch die Kasten nicht sehr volkreich sein, und da zudem nur innerhalb der Kaste geheiratet werden durfte, so musste diese allgemach ebenfalls zu einer Art Geschlechtsgenossenschaft werden, deren Blutsbande kaum loser als jene eines Stammes gewesen sein mögen. Erst die trotzdem zunehmende Vermischung mit den Eingeborenen gestaltete das anfängliche ethnische Verhältnis in ein soziales um, ohne indes die Grundvorstellung von einer Einheit des Blutes völlig auslöschen zu können. Das Streben nach Reinerhaltung der Kaste hat keinen anderen Sinn. Innerhalb der Kaste steht nun, wie anderwärts innerhalb des Stammes, die Familie, richtiger die Sippe der Hindu.