Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 44

Chapter 442,933 wordsPublic domain

Werfen die erwähnten Eheformen schon einiges Licht auf die dem strengen Patriarchate vorangegangenen Familienverhältnisse der Hindu, so geschieht dies noch viel mehr durch die erst jüngst von Dr. +Heinrich von Wlisłocki+ erkundeten Stamm- und Familienverhältnisse der Zelt-+Zigeuner+ Siebenbürgens. Dass die Zigeuner Hindu sind, ist heute keine Frage mehr, besonders seitdem durch die Bemühungen der britischen Regierung unter den Wanderstämmen des Pendschâb wahre Zigeuner aufgefunden worden sind.[1013] Wenn man dem gewiegten +Paul Bataillard+, wohl einem der gründlichsten Kenner des Zigeunertums und seiner Geschichte, trauen darf, so wären Zweige dieses Volkstums in Europa seit den ältesten Zeiten vorhanden, ja vielleicht an der Verbreitung der vorgeschichtlichen Erzgeräte beteiligt gewesen.[1014] Jedenfalls herrscht kein Zweifel, dass die Zigeuner, besonders in Osteuropa, eine Gesellschaft darstellen, in welcher bei dem konservativen Zuge ihres Charakters uralte Sitten und Gebräuche fortleben, deren Ursprung sich nicht selten bis in die indische Vorzeit zurückverfolgen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnen Dr. +von Wlisłockis+ Forschungen hervorragende Bedeutung. Ich entlehne diesem Gewährsmanne die nachstehenden Angaben.

Man unterscheidet in Siebenbürgen ansässige (_Gletecore_, d. i. Spracharme) und Wander- oder Zeltzigeuner (_Kortorár_), denen Sprache und vererbter Glaube zwar gemeinsam, deren Lebensweise aber verschieden ist. Zwischen beiden Gruppen herrscht gegenseitige Abneigung, die ihren Keim wohl im alten indischen Kastenwesen hat. Nie fällt es einem Kortorár ein, ein Gletecore-Mädchen zu freien, und umgekehrt geschieht es nie, dass ein ansässiger Zigeuner eine Kortorárin heimführe, es sei denn, dass sie von ihren Stammesgenossen für „ehrlos“ erklärt und ausgewiesen worden ist. Gegenwärtig leben in Siebenbürgen nur mehr vier Stämme (_Namipe_) der Kortorár, welche wenig oder keinen Verkehr miteinander haben. Die einzelnen Stämme erscheinen nur insoferne als gesellschaftliche Einheiten, als jeder derselben unter einem Wojwoden steht; denn in der That zerfallen sie in mehrere, von einander unabhängige kleine Gemeinwesen und Genossenschaften oder Clane (_Máhliyá_, von _Mahlo_, d. i. Freund), die wieder unter einem Vorstande stehen. Letzterer wird nicht eigentlich gewählt. Wer sich im Laufe der Zeit am meisten bewährt, und die Neigung und Achtung oder auch die Furcht aller sich zu erwerben verstand, der wird stillschweigend als Vorstand anerkannt und von Seiten der Máhliyá sowohl, als auch des Stammes-Wojwoden als solcher betrachtet. Während nun die Teilung in kleinere oder grössere Sippen (_Gákkiyá_) innerhalb des Stammes jedenfalls von jeher üblich gewesen sein mag, scheint die Zerklüftung in einzelne Banden (_Máhliyá_), welche mehrere Sippen vereinigen, erst aus neuerer Zeit zu stammen. Beachtenswert ist, dass bei diesen Máhliyá die gesamte gesellschaftliche Ordnung auf der Grundlage +verwandtschaftlicher+ Beziehungen beruht.[1015] Mit anderen Worten: die Mitglieder jeder Máhliyá sind Blutsverwandte, die Máhliyá bildet eine Geschlechtsgenossenschaft, wie wir sie für die Urzeit kennen lernten. Ich betone diesen Umstand, weil Dr. +Starcke+, der alles bloss aus rechtlichen Erwägungen ableitet, unter anderem auch die Bedeutung des Blutsbandes rundweg leugnet.[1016] Dass das Blutsverhältnis für die rechtliche Ordnung zwischen Vater und Sohn zuerst belanglos bleibt, ist auch unsere Behauptung; nimmermehr aber zwischen Mutter und Kind. Dr. +Starcke+ leugnet aber auch dies: „Wäre jemals“, so sagt er, „die Weiberlinie, d. h. die mütterliche Rechtsordnung, aus der alleinigen Anerkennung des mütterlichen Blutbandes entsprungen, dann würde hierdurch der Satz ausgesprochen sein, dass die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachgebildet werde. Aber dann müsste auch das Vatertum schon während seines Werdens dieselbe Bestrebung zeigen und eben nicht sich den Sieg erringen als eine nur rechtliche und dem Blutsverhältnisse gegenüber durchaus gleichgültige Ordnung.“[1017] Ich gestehe, das Zwingende dieser Folgerung durchaus nicht zu begreifen; vielmehr scheint sie mir jeglicher psychologischen Begründung zu entbehren. Warum soll das Vatertum schon während seines Werdens das nämliche Bestreben, die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachzubilden, zeigen, da für ersteres durchaus kein zwingender Grund dazu vorhanden ist? Ist doch der Mann, namentlich unter Wilden, unsäglich arm an Momenten, welche das Zeugungsverhältnis ihm nahe legen könnten! Nichts bleibt ihm als die rasch verblassende Erinnerung an Augenblicke sinnlichen Genusses; die Folgen entziehen sich seiner Empfindung. Anders das Weib, dem die Beschwerden der Schwangerschaft, die Schmerzen der Geburt im Kinde sichtbar sich verkörpern, das daher auch bei noch so geringer Mutterliebe ihr Zeugungsverhältnis zum Kinde unvergleichlich heftiger empfindet und empfinden muss, als der Mann. Und eben dieses Verhältnis, das Blutsband, hält auch die Früchte eines Schosses um die Erzeugerin vereinigt, ebenso wie diese selbst mit ihren Blutnächsten, d. h. ihren Geschwistern. Machte wirklich bloss die räumliche Verbindung, ohne alle Rücksicht auf das Blutsband, die Bedingung aus, unter der, wie Dr. +Starcke+ will, das primitive Bewusstsein die Vorstellung der Zusammengehörigkeit der Personen, d. h. der Verwandtschaft, festzustellen vermag[1018], so wäre schlechterdings nicht zu begreifen, warum z. B. unsere Zeltzigeuner, diese nach Europa verschlagenen Söhne Indiens, in +blutsverwandte+ _Máhliyá_ sich spalten.

Die Zigeuner geben das merkwürdigste Beispiel, in welchem Grade ein Volk geradezu aufgehen kann in der Familie und dem damit zusammenhängenden familienhaften Stammesleben.[1019] Die verwandtschaftlichen Beziehungen sind bei den einzelnen Stämmen nicht in demselben Masse ausgeprägt, sondern zwei Stämme haben auch diese letzte Grundlage der Zusammengehörigkeit im Laufe der jüngsten zwanzig Jahre -- also erst in ganz neuester Zeit -- fahren gelassen und zählen selbst bei wichtigen Anlässen, wie Eheschliessung, nur drei Glieder in aufsteigender und ebenso viele in absteigender Linie. Die schärfere Beachtung des Blutsbandes giebt sich also als die +ältere+ zu erkennen. Bei beiden Gruppen +tritt aber die weibliche Linie in den Vordergrund+; der männlichen hingegen wird nur eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt; sie gelangt bloss ausnahmsweise zur Geltung; sonst treten die verwandtschaftlichen Beziehungen väterlicherseits ganz und gar in den Hintergrund. Sobald der Zeltzigeuner sich beweibt, muss er derjenigen Truppe (_Máhliyá_), beziehungsweise Sippe (_Gákkiyâ_) sich anschliessen, zu welcher seine Gattin gehört. Bei der Sippe, zu der er durch Geburt gehört, wird er nach seiner Verheiratung wohl persönlich als Einheit noch mitgezählt; er aber und seine Nachkommen gehören +nur+ der Sippe seiner Frau an. Wenn z. B. Peter aus der Sippe A die Maria der Sippe B ehelicht, so gehört er der Sippe B an, wird aber bis zu seinem Tode von der Sippe A als Glied gezählt. Seine Kinder gehören dagegen der Sippe B an, werden von der Sippe A nicht als nahe Verwandte betrachtet und können in diese zurückheiraten, nur dürfen sie nicht die Schwestern ihres Vaters, also ihre Muhmen, zu Frauen nehmen. Weil der junge Ehemann die ganze Einrichtung eines zigeunerischen Hauswesens -- Zelte, Wagen, Pferde, Werkzeuge u. s. w. -- von seiner Frau erhält, ist er gezwungen mit deren Sippschaft zu wandern und wenn nötig sich sogar von seinen nächsten Geburtsverwandten zu trennen. Weil jede Sippe einen Namen hat, der sich nie verändert, so nimmt der Mann nach seiner Verheiratung als Zunamen auch den Namen der Sippe seiner Frau an und lässt den +seiner+ Sippe, zu der er durch Geburt gehört, fallen. Als Familienname gilt also der Name der Sippe, der sich beim Manne mit seiner jeweiligen Verehelichung jedesmal verändert. „Neues Weib, neue Sippe“ (_Ǹeve romǹa, ǹeve gákkiyá_) sagt ein zigeunerisches Sprichwort. So lange der Mann verheiratet ist, darf er die Genossenschaft, welcher sich seine Sippe angeschlossen hat, nicht verlassen und sich einer anderen Máhliyá anschliessen. Nach dem Tode seiner Frau kann er aber in eine andere Sippe übergehen, sobald er nämlich eine weitere Ehe eingeht. Die Kinder der verstorbenen Frau gehören selbstverständlich ihrer mütterlichen Sippe an, welcher auch, und nicht dem Vater, die Sorge für dieselben anheimfällt. Bekümmert sich doch auch bei Lebzeiten der Gattin der Zigeuner nicht im Geringsten um das leibliche und geistige Wohl seiner Kinder, sondern das Weib hat die ganze Last einer Mutter zu verspüren. Dafür wird das Weib mit Recht nicht nur als Mehrerin der Familie, sondern auch der Sippe betrachtet und geniesst noch als Matrone ein Ansehen und einen Einfluss, den sie in allen inneren und äusseren Angelegenheiten nicht nur ihrer Sippe oder Máhliyá, sondern selbst des ganzen Stammes geltend macht. Urteil und Meinung einer solchen Matrone gelten mehr als der weiseste Urteilsspruch des Wojwoden. Infolge dieser Achtung werden auch die Matronen als Vorsteherinnen der Sippe anerkannt und betrachtet.[1020]

Ich denke, das hier entrollte Gemälde führt uns, von leichten, durch den Einfluss der Umgebung bedingten, Nebensächlichkeiten abgesehen, schnurgerade in die Periode der Muttergruppe und Mutterfolge zurück, als dem Manne und Vater in der Familie nur eine untergeordnete Rolle zukam. Im Zusammenhange mit den oben aufgezählten alten Eheformen wird dieses Beispiel der indischen Zigeuner wohl jeden Zweifel beseitigen, dass auch in der Hindufamilie das Patriarchat +nicht+ das Ursprüngliche ist. In der That lässt sich keine Brücke denken, welche aus dem Patriarchate der Hindu, wie es sogleich zur Sprache kommen wird, zu Zuständen, wie die geschilderten, hinüberführen könnte.

Immerhin ist das Patriarchat in Indien sehr alt. Schon in der Vedazeit kann man die Familie als eine patriarchalische bezeichnen. Der Vater genoss ein unbedingtes Ansehen; die Kinder gehorchten ihm und wuchsen auf in der strengen Verehrung der Ahnen, was an sich ein Zeichen der schon gegründeten Vaterherrschaft ist. Jede Familie besitzt ihren besonderen Kult, und heiratende Mädchen treten in den fremden Kultkreis der neuen Familie ein. Über dieser Familie gab es nichts als das ganze Volk. Keine Zwischengruppe, weder Stamm noch Clan, trennte sie nach oben; nach unten gab es nichts, denn das Individuum hatte keine von seinen Vorfahren oder Nachkommen unabhängige Existenz. Die Einheit war nicht der einzelne Mensch, sondern der Vater mit der Mutter und den Kindern, hinter ihnen die Geschlechtsfolgen, welchen sie entsprossen, vor ihnen die lange Reihe von Wesen, welche aus ihrem Blute hervorgehen und ihr Andenken, ihren Namen im Zeitenlaufe fortpflanzen sollten.[1021] So bildete denn die Familie eine Gesamtheit, eine Genossenschaft, die ungeteilt beisammen lebte, deren Güter, Weiber und Vieh, einen gemeinschaftlichen Besitz ausmachten. Diese Familie war also noch keine Sonderfamilie im heutigen Sinne, sondern nichts anderes als die +Sippe+. Beim Tode eines Mitgliedes war es kein Einzelner, sondern die ganze Sippe, welche dessen Erbe antrat. Die indische Familie stand also auf dem Boden des Sammeleigentums, des Kollektivbesitzes, und man wird nicht fehl gehen, wenn man darin einen Überrest des älteren, mutterrechtlichen Kommunismus erkennt. Diesen Charakter hat nun die indische Familie +niemals+ verloren; auf diesem Boden erwuchs die heute noch bestehende +Dorfgemeinschaft+ der Hindu, die sich mit verwandten Zügen in der javanischen _Dessa_, im _Mir_ der Russen wiederfindet. Dass diese Sippe oder ungetrennte Familiengruppe (_the joint undivided family_, wie die Engländer sie nennen), ursprünglich auf Blutsverwandtschaft und +nur+ auf dieser beruhte, beweist deutlich der Umstand, dass schon das Altertum eine ganz erstaunliche Reihe von Verwandtschaftsgraden als Ehehindernisse kannte, was Exogamie zwischen den Familien nach sich zog. Die Sippe der Hindu ist also nicht bloss eine Gesellschaft von Personen, die unter demselben Dache wohnen, Eigentum gemeinsam besitzen und demselben Stammvater gemeinschaftlich opfern[1022], wie Dr. +Starcke+ sie beschreibt, sondern die Bedingung ist ferner, dass diese Personen Blutsverwandte seien. Die _Sapinda_, d. h. Personen, die durch den Opferkuchen verbunden sind, sind zugleich Blutsverwandte innerhalb sechs Grade.[1023] Die Bestimmung nach Graden hätte aber keinen Sinn, wenn die Verwandtschaft bloss eine bürgerliche wäre.

So lange die Familiengruppe zusammenbleibt, steht sie unter der Leitung des Patriarchen, d. i. des ältesten Mannes der ältesten Linie. Seine Macht erstarkte immer mehr und gewann allmählich Ausdehnung über Leben und Freiheit der Familienglieder. In der brahmanischen Zeit hatte das Weib schon seine ganze Freiheit eingebüsst. Frauen haben nunmehr kein freies Verfügungsrecht mehr. Die Ehefrau, durch Raub oder Kauf erworben, ist Sklavin, in allem und jedem von ihrem Gatten abhängig; sie kann ohne dessen Willen nicht Opfer noch Gelübde vollziehen. Ihre Pflicht ist unverletzliche Treue gegen ihren Gatten zu wahren, in Gedanken, Wort und That; ihr grösstes Verbrechen Ehebruch. Dagegen konnte der Mann das kinderlose Weib, weil es sein Eigentum war, von einem aus der Blutsverwandtschaft, einem Sapinda, befruchten lassen. Man nannte dies _Niyoga_. Das Kind war nach dem Gesetze immer dem Manne zugezählt, der die Mutter besass, wie, nach Manus Worten, der Eigentümer der Kuh Eigentümer des Kalbes wird. War der Niyogavater kein Sapinda, so gehörte ihm das Kind, es sei denn, dass der Eheherr dasselbe aufgenommen und erzogen.[1024] Und wer den Sohn besass, konnte ihn auch einem andern als dessen Sohn geben, so wie der +emanzipierte+ Sohn sich selbst irgend einem Beliebigen als seinem Vater übergeben konnte. Damit wurde, wie man sieht, neben der natürlichen, der Verwandtschaft des Blutes, eine zweite, +künstliche+, +bürgerliche+ geschaffen, welche lediglich den Eigentumsbegriffen entspringt und ihre Entstehung erst im Patriarchate finden konnte, so lange dasselbe seinen rein rechtlichen Charakter bewahrte, d. h. so lange der Vater noch nicht im Erzeuger aufgegangen war. Dass diese bürgerliche Verwandtschaft in der Geschichte der Familie eine bedeutende Rolle zu spielen berufen war, ist unbestreitbar; unzulässig jedoch, deren Wichtigkeit auf Kosten der natürlichen Blutsverwandtschaft zu übertreiben.

Wo Niyoga Gepflogenheit, darf man mit grösster Wahrscheinlichkeit auch das Levirat als ein Ergebnis des nach Söhnen und Pflegern des Ahnenkults strebenden Patriarchates ansehen. In der That setzten die Hindu das Levirat mit dem Niyoga in Verbindung. Stirbt ihr Gatte, so mag die kinderlose Witwe, oder die nur Töchter hat, um einen Sohn zu erhalten, ihrem Schwager, wo solcher fehlt, auch einem anderen Sapinda oder gar einem Kastengenossen ihres Mannes angehören. Hat sie ihr Mann aber anders verlassen, so muss sie sechs, bei einem Brahmanen sogar zwölf Jahre auf dessen Rückkehr warten. Und wenn jener dem ehelichen oder häuslichen Leben entsagt, so soll auch die Frau auf jede andere Verbindung Verzicht leisten. Dagegen ist von der _Sati_, der Witwenverbrennung, selbst in Manus Gesetzbuch, welches die Anschauungen des Brahmanismus verkörpert, noch keine Rede. Weder das religiöse, noch das bürgerliche Gesetz hatte diesen Brauch anerkannt, obgleich er da und dort wahrscheinlich schon seit lange vorgekommen sein wird. Wenigstens erzählt +Diodor+ von Sizilien, anscheinend nach dem Berichte eines Augenzeugen, wie in Medien, im Lager des Eumenes, schon im Jahre 316 v. Chr., am Leichname des in der Schlacht gefallenen Anführers der indischen Hilfstruppen, Keteus, ein Wettstreit seiner beiden Gattinnen sich erhebt, welche von ihnen dem Gemahl ins Feuer folgen dürfe, und wie die jüngere den Sieg behält, indem sie verrät, dass die andere guter Hoffnung sei. Wenn auch der Grieche die Ursachen dieses Brauches unrichtig angibt, so steht doch die Thatsache selbst fest, und auch das ist zu ersehen, dass der Flammentod der Witwe als Ehrensache und Ziel der Wünsche galt. Vom Bruder geführt, von den Freundinnen und Dienerinnen geschmückt wie zur Hochzeit, betritt sie freudig den Holzstoss und stirbt ohne Schmerzenslaut. Die _Purâna_, deren ältester nicht über das sechste christliche Jahrhundert zurückreicht, erklären schon nur jene Witwe für wahrhaft tugendhaft, welche den für ihren Ehemann errichteten Scheiterhaufen besteigt; nur dieser sei der Himmel sicher.[1025] Die Purâna bringen natürlich nur längst geläufig gewordene Begriffe zum Ausdruck. Es kann kein Zweifel sein, dass diese Grabfolge der Witwen auch in Indien, wie schon einmal besprochen[1026], aus dem Patriarchate hervorgewachsen ist. Verschiedene Ursachen, zu nicht geringem Teile religiöser Natur, haben dann dazu beigetragen, die Sitte über die Dauer des strengen Patriarchats hinaus bis in die jüngere Familie der Gegenwart zu erhalten, ihr allgemeine Billigung zu erwerben, hohe Verheissungen daran zu knüpfen und sie sogar durch Einführung geeigneter Zusätze in älteren Schriften zu begründen.[1027]

Wie die Patriarchalfamilie aus dem Nomadentume geboren wurde, so schwindet ganz allmählich wieder ihr strenger Charakter mit dem Überhandnehmen des Ackerbaues. Diesem zersetzenden Einflusse vermochte auch die indische Familie sich nicht zu entziehen. Die rohen Arten der Aneignung der Weiber durch Raub und Kauf werden späterhin zur blossen Form, die Beweibung wird zur „Ehe“, welche bei Manu schon kein Geschäft mehr ist und dem Manne seiner Gattin gegenüber gleiche Treue und Rücksicht vorschrieb; die Befriedigung der Geschlechtslust ist nicht mehr das wesentlichste und einzige Moment des Ehebundes; die Bräute, welche stets aus gleicher Kaste zu nehmen, empfangen ihre Ausstattung von der Familie, und das Besitzrecht der Weiber aus persönlicher Habe, wie Schmuck, Geräte, Geschenke, gelangt zur Anerkennung, unbeschadet des an ihnen selbst noch haftenden Eigentumsbegriffes. Auch bildet sich für +dieses+ Vermögen eine Erbfolgeordnung, nach welcher die unverehelichten Töchter der Erblasserin zuerst berufen werden. Am Familiengute erben die Weiber allerdings nicht, wohl aber haben sie Anspruch auf Unterhalt aus demselben.[1028] In das Vermögen des Vaters, nicht aber in das Gut der Gesamtfamilie, teilen sich die Söhne, wenn jener nicht schon bei Lebzeiten, da er keine Kinder mehr zu erwarten hatte, die Teilung vorgenommen. Der Erstgeborene soll nach älterem Rechte alles erhalten und die übrigen wie als Vater versorgen. Oder er bekommt einen zweifachen, die anderen Söhne jeder einen gleichen Anteil. Oder es wird nach dem Alter der Söhne und nach der Verschiedenheit der Hinterlassenschaft unterschiedlich geteilt. Stirbt Jemand ohne männliche Nachkommenschaft, so fällt sein Vermögen dem ältesten Bruder oder überhaupt seinen Brüdern zu, die mit ihm ausser (Vermögens-) Gemeinschaft gestanden. Doch nennt das Gesetz ausser dem +leiblichen+ rechtmässigen Sohn noch fünf andere als familienangehörig und Erbsöhne; diese, welche insgesamt der bürgerlichen oder künstlichen Verwandtschaft angehören, sind: der Gattin- oder Verwandtensohn, d. h. mit einer Frau unter Zustimmung des kinderlosen Gatten oder nach dessen Tode von einem andern gesetzmässig erzeugt (_Niyoga_); der Schenksohn oder „gegebene“, den seine Eltern, Vater und Mutter, übereinstimmend und feierlich einem sohnlosen Kastengenossen gegeben; der Adoptiv- oder „künstlich erworbene“ Sohn, welcher aus gleicher Kaste an Sohnesstatt angenommen ist; der Geheimsohn, mit ungewisser Vaterschaft im Hause eines Mannes (etwa während dessen langer Abwesenheit) ihm von seiner Frau geboren; endlich der Pflegesohn, welcher von seinen natürlichen Eltern oder nach dem Tode des Vaters von seiner Mutter oder umgekehrt verlassen und dann aufgenommen worden. Familienangehörig, aber nicht erbberechtigt sind ferner: der Mädchensohn, von einer unverheirateten Haustochter; der Brautsohn, von einer vorehelich bekannt oder unbekannt schwangeren Frau; der Sohn einer wiedervermählten, der verlassenen oder verwitweten Frau, die sich nach Gutdünken wieder verheiratet; der einer Bestimmungstochter (deren Mutter niederer Kaste angehört); der Selbstgabe- und der Kaufsohn. Nur wenn keiner von den erstgenannten vorhanden, sollen diese ein Viertel der Hinterlassenschaft haben. Besitzt ein Vater nur Töchter, so kann er übrigens die künftigen Söhne einer Tochter, die dann Bestimmungstochter heisst, für seine Söhne und Erben bestimmen und erklären. Wo väterliche und nächste Erben fehlen, treten als erbberechtigt die Sapinda ein.[1029]