Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 38

Chapter 383,358 wordsPublic domain

Der Stifter des Islâms hatte, wie gesagt, vor allem die Vermehrung seiner Völker im Auge. Daher übte er Nachsicht für die folgenreichen Fehltritte unverheirateter Frauen; andererseits aber +erhob er die Ehe zum religiös-politischen Dogma+, was so ziemlich einer Zwangsehe gleichkommt. Es ist +Pflicht+ des Weibes, in den Ehestand zu treten; jene, welche ein einsames oder Witwenleben führt, ehe sie alt geworden, übertritt wissentlich ein göttliches Gesetz.[871] Das Gleiche gilt auch vom Manne, und nichts steht heute noch bei den Bekennern des Islâm in schlechterem Rufe als das „Cölibat“. Ehelosigkeit kommt daher im Bereiche des Islâm fast gar nicht vor. Man heiratet vielmehr ungemein frühe, und die moslemitischen Mütter, die einen Sohn von 15 und eine Tochter von 9-10 Jahren besitzen, haben weder Tag noch Nacht Ruhe, bis sie dieses wichtigste Lebensgeschäft ins Reine gebracht haben. Mütter von 12 und Grossmütter von 25 Jahren sind deshalb im Morgenlande nicht so selten, und bisweilen wird der Jüngling Vater, ehe noch seine Erziehung vollendet ist.[872] Während aber vor der ehelichen Begegnung eine gewisse Heiligung der Gatten verlangt wird -- ohne ein _Inschallah_ oder _Bismillah_ findet keine Annäherung statt -- ist die +Eheschliessung+ selbst bloss ein +bürgerlicher+ Vertrag, der unter Anrufung Allahs vor dem _Kadi_, der weltlichen Behörde, und vor Zeugen einfach durch die meist sogar nur durch Stellvertreter (_Wekil_) abgegebene Erklärung der Brautleute geschlossen wird, dass sie sich heiraten wollen. Eine Eheschliessung findet niemals in der Moschee statt. Der Kadi schliesst die Ehe im Hause eines der Brautleute. Auch in Persien ist der _Akd_ oder Heiratsvertrag eine einfache gesetzliche, aber bindende Förmlichkeit: Trauung, nicht bloss Verlobung.[873] Zur Gültigkeit der Ehe sind erforderlich: eben die obige Erklärung und freie Einwilligung der Gatten, Absicht derselben, den Zweck der Ehe zu erfüllen, Abhaltung der Hochzeitsfeier, geistige Gesundheit und Grossjährigkeit. Letztere tritt gesetzlich beim männlichen Geschlechte im zwölften, beim weiblichen bereits im neunten Jahre ein, wenn beide den Zustand ihrer Reife durch Eid bekräftigen; sonst ist das vollendete fünfzehnte Jahr für die Grossjährigkeit beider Geschlechter festgesetzt. Der Begriff der Blutschande erfuhr durch den Korân eine bedeutende Verschärfung; dieser bestimmt genau, zwischen welchen Personen die Ehe untersagt ist und unter keinerlei Umständen gestattet werden kann. Es sind dies sowohl die nächsten Verwandten in auf- und absteigender Linie, als auch die Kognaten. Verboten sind also als blutschänderisch alle Heiraten mit den Müttern, Töchtern, Schwestern, Muhmen, Basen, Schwiegertöchtern, dann mit Schwiegermüttern, Stieftöchtern, Stiefmüttern. Sodann verbietet das Gesetz einem Manne, zwei Schwestern und zwei Basen neben einander als Frauen zu haben. Ja sogar die Milchverwandtschaft (_Ridhâ' at_ oder _Radhâ'_) gilt als vollgültige Verwandtschaft, wobei es genügt, dass ein Kind nur +einen+ Tropfen von der Brust eines Weibes getrunken, um sofort mit diesem Weibe und dessen Familie in ein Verwandtschaftsverhältnis zu treten, welches fast der Blutverwandtschaft gleichkommt. Doch erstreckt sich die Milchverwandtschaft bloss auf den Säugling und seine späteren Nachkommen, nicht auch auf seine Blutsverwandten in aufsteigender oder einer Seitenlinie.[874] Auch mit einer Tochter oder einem sonstigen weiblichen Nachkommen, welche man in _Zinâ_[875] erzeugt hat, kann keine Ehe geschlossen werden. Dem Moslim ist endlich die Ehe verwehrt mit einer Sklavin, bevor er sie freigelassen, mit einer Witwe oder geschiedenen Frau vor Ablauf ihrer Trauer- oder beziehungsweise Wartezeit und endlich einer Heidin (_Kafir harbî_), während die Ehe mit Christinnen (_Naçrâni_), Jüdinnen (_Jahudî_) und Sabierinnen (_Çâbî_) zulässig erscheint. Eine moslemitische Frau darf dagegen keinen Andersgläubigen heiraten.

Die +Hochzeiten+, in Persien _Arusi_ genannt, die im Islâm wie bei uns einem stillen Übereinkommen zufolge als „fröhliche Ereignisse“ gefeiert werden, weiht man unter Gebeten des Imam der Pfarre, in welcher das Brautpaar wohnt, ein; sie dauern gewöhnlich eine Woche, bei vornehmen Personen auch doppelt so lang.[876] Örtliche Sitten reden hierbei natürlich ein entscheidendes Wort. Die Hochzeit ist nicht mit dem vorangehenden Verlobungs- und zugleich Trauungsakte zu verwechseln, von welchem schon oben gesagt wurde, dass er rein bürgerlicher Natur sei und welcher in vielen Gegenden sogar +nie+ in Gegenwart der Brautleute stattfindet. Vor der Hochzeit hat der Mann sein Weib gewöhnlich gar nicht gesehen; es wird ihm von Andern bestimmt oder ausgewählt. Zumeist ist es die Mutter, welche zur Brautschau für ihren Sohn eine vertraute Matrone, die „Prüferin“ genannt, in die Hareme und öffentlichen Bäder aussendet. Die Gepflogenheit, sich durch Dritte über die körperlichen Vorzüge seiner Braut belehren zu lassen, reicht schon in die arabische Heidenzeit zurück, aus welcher die Dichter solche für unser heutiges Anstandsgefühl unmögliche Schilderungen[877] bewahrt haben. Der Mann erwirbt das Weib durch Zahlung eines Brautpreises; wenigstens ist dies in den niederen und mittleren Ständen die Regel, und oft muss er zu diesem Zwecke ein für seine Verhältnisse beträchtliches Opfer bringen. Dieser _Mahr_ (auch _Çadâq_ oder _Cadaqat_, in der Türkei _Mu-etschèl_ genannt) wird sogleich beim Abschluss der Ehepakten erlegt und heisst dann _Mahr mosammá_ d. i. „festgestellter Brautschatz“, kann aber auch später, sogar nach Vollzug der Ehe entrichtet werden. Ein solcher _Mahr al-mithl_, d. h. verhältnismässiger Brautschatz wird dann von den nächsten weiblichen Blutsverwandten der Braut väterlicherseits empfangen. Brautschatz oder Morgengabe ist gewöhnlich für eine Jungfrau (_Bikr_) höher als für ein schon einmal verheiratet gewesenes Weib. In vielen islamitischen Landen ist, besonders bei den niedrigen Standen, der Mahr zu einem so geringfügigen Betrage herabgesunken, dass er gewissermassen bloss noch ein Symbol geworden. Es ist dort das Bewusstsein, dass man die Frau von ihren Blutsverwandten kauft, in der Masse der Bevölkerung auch nicht mehr lebendig, zumal der Brautpreis, obwohl von dem Mundwalt (_Wali_) des Mädchens bedungen, nicht mehr ihm, sondern der Braut selbst ins Eigentum fällt.[878] Dieses Heiratsgut muss der Frau vom Manne in +allen+ Fällen ausbezahlt werden, und sollte selbst der Mann vor Vollziehung der Ehe zurücktreten, so bleibt er dennoch für die Hälfte verpflichtet. Die Frau selbst erhält von den Ihrigen weder Mitgift noch +Aussteuer+, indem auch diese letztere, sowie der Brautkorb, dem Manne zur Last fällt, ausgenommen, wenn er eine Sklavin heiratet, welche dann meistens ausgestattet wird.[879]

Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten im Sinne der römischen oder christlichen Satzungen kennt der Islâm nicht, so dass die Frau auch nach ihrer Verheiratung noch im vollen Genusse und Besitze ihres Vermögens bleibt. Sie kann nicht einmal angehalten werden, die Einkünfte desselben dem gemeinsamen Haushalte zuzuwenden.[880] Stirbt die Frau eines Mannes, welcher mehrere Gattinnen hat, so wird sie bei den Türken nicht von ihrem Manne oder den Kindern der Familie, sondern nur von ihren eigenen Kindern beerbt; stirbt hingegen der Mann, dann teilen sich die Witwen und deren Kinder zu gleichen Teilen in den Nachlass. Hinsichtlich des Erbrechtes sind übrigens die Bestimmungen des Korân vielfach unzusammenhängend und unlogisch, scheinen auch in einzelnen Punkten das strenge Vaterrecht noch nicht durchgeführt zu haben, wie auch aus dem soeben über Gütergemeinschaft Bemerkten hervorgeht. Die vierte Sure, „Die Weiber“, -- so überschrieben, weil vorzugsweise von weiblichen Angelegenheiten handelnd, -- bestimmt: „Männliche Erben sollen so viel haben als zwei weibliche. Sind +nur+ weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie zwei Drittel der Verlassenschaft. Ist aber nur eine da, so erhält sie die Hälfte. Die Eltern des Verstorbenen erhalten jeder, wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, den sechsten Teil des Nachlasses. Stirbt er aber ohne Kinder und die Eltern sind Erbe, so erhält die Mutter den dritten Teil. Hat er Brüder, so erhält die Mutter nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den sechsten Teil..... Die Hälfte von dem, was euere Frauen hinterlassen, gehöret euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen sie aber Kinder, so gehöret euch nach Abzug der gemachten Legate und Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehöret der vierte Teil von dem, was ihr hinterlasset, wenn ihr kinderlos sterbet; hinterlasset ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden nur den achten Teil eueres Nachlasses. Wenn ein Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzet, und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.“[881]

Das moslemitische Weib tritt in die Ehe nicht zufolge einer inneren Neigung oder einer wirklichen Wahl, weder von ihrer noch von des Mannes Seite. Der Ehe geht kein Roman voraus; das Herz hat bei der Heiratsangelegenheit keine Stimme, weder bei Osmanen noch bei Persern. Zwar kann keine gültige Ehe geschlossen werden ohne Einwilligung der Braut und Beistimmung ihres Rechtsvertreters, welcher eine mündige Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen darf; aber nach der Rechtsschule des Imâm Shâfi'y, welche als dritte orthodoxe allgemeine Anerkennung gefunden, können der Vater oder Grossvater ihre Tochter oder Enkelin, sofern sie noch Jungfrau ist, ausheiraten, ohne sie zu befragen, ja selbst gegen ihren Willen.[882] Indes behandelt der Mann seine Frauen mit Rücksicht, was ihm der Korân zur Pflicht macht. Er nennt sie „Herrin“ und überlässt ihnen unumschränkt die Leitung des Hauswesens, sowie die Erziehung der kleineren Kinder. Der Stifter des Islâm hat auch sein Möglichstes gethan, um die eheliche Zärtlichkeit und damit die Dauerhaftigkeit der Ehe zu sichern. Die zweite und die dreissigste Sure des Korâns befassen sich damit, und auf die verschiedenen Äusserungen ehelicher Zärtlichkeit sind noch ganz besondere, im Paradiese fällige Gnadenprämien ausgesetzt.[883] Auch gehört der Vorschrift nach der Mann von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ins Frauengemach, in den Harem. Vernachlässigt er hier seine Pflichten,[884] so machen die Weiber ihm, falls er kein Tyrann ist, das Leben sehr schwer und können ihn sogar gesetzlich verklagen. Die von der Polygamie gepeinigten Moslemin sind wirklich die blutigsten Märtyrer in der Geschichte der Völker. Zärtliche Parteilichkeit ist dem Manne strengstens untersagt. Geht er auf Reisen und kann er nicht alle seine Gemahlinnen mitnehmen, so giebt ihm das Los eine Begleiterin. Rechtgläubige, welche +einer+ Frau mehr Aufmerksamkeit zuwenden als ihren Gefährtinnen, werden am jüngsten Tage einer ganz besonderen Strafe unterliegen. Doch nimmt die „erste“ oder die „Gross-Frau“, die Frau der Jugendzeit, welche auch den Ehrentitel _Chatûn_ oder _Kadine_ führt, über die Nebenfrauen ihres Gatten eine bevorrechtete Stellung ein, welche wohl noch aus mutterrechtlicher Zeit in die neuen Verhältnisse hereinragt. Die zweite Frau nennen die Araber _Durrah_, d. h. Papagei. Als eine sittlich getragene Gestalt steht die Frau als +Mutter+ da, vom heiligen Gesetze beschirmt, vom allmächtigen Brauche hochgehalten. Die Mutter bewahrt im Islâm zumeist das Recht, ihr Kind bei sich zu behalten und zu erziehen, und kann dieses Recht nur durch eine zweite, infolge von Verstossung geschlossene Heirat verscherzen. Die mütterlichen Verwandten besitzen vor den väterlichen das Vormundschaftsrecht über das Kind. Dem Gatten Kinder zu gebären, ist daher die Hauptsehnsucht jeder muhammedanischen Frau. Dies vor allem verleiht ihr Macht und Sicherheit.

Die Frau im Islâm ist nicht so recht- und schutzlos, nicht so sehr der Willkür des Mannes preisgegeben, als gemeiniglich dargestellt wird. Wohl hat der Mann das Recht, die Frau körperlich zu züchtigen; er darf sie schlagen, aber nicht misshandeln; Untreue von ihrer Seite straft das Gesetz entweder mit dem Tode oder den entehrendsten Züchtigungen. Die Praxis ist aber eine andere als die Vorschrift des Gesetzes. Selbst dieses giebt übrigens dem Weibe manche Waffe in die Hand. Da ist zunächst der Ehevertrag. In neuerer Zeit enthält er bei den besseren Ständen sehr oft eine verdriessliche Klausel, welche den Gatten trotz dem Korân zur Monogamie verurteilt, nicht mehr und nicht weniger, als ob er ein gewöhnlicher Ungläubiger wäre. Wird er wortbrüchig, so tritt für die Frau das Recht der Ehescheidung ein. Man darf wohl annehmen, dass die sich mehrende Anwendung besagter Klausel auf den Einfluss der in jüngerer Zeit eindringenden abendländischen Anschauungen zurückzuführen ist und wohl auch hauptsächlich bloss bei jenen moslemitischen Völkern vorkommt, welche diesem Einflusse ausgesetzt sind. Aber auch sonst sorgt der Korân für das Weib in materieller Hinsicht. Der Mann ist seiner Frau nach dem Gesetze Unterhalt, abgesonderte Wohnung und alle sechs Monate einen neuen Anzug schuldig. Die Muhammedanerin kann ihren Mann gesetzlich zu ihrem Unterhalt zwingen, ja nötigenfalls zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Schulden auf ihres Mannes Namen machen.

Der Punkt, in welchem das Mannesrecht am schärfsten zur Geltung kommt, ist zweifellos die +Ehescheidung+. +Voltaire+ hat gesagt: „Die Ehescheidung ist beinahe ebenso alt, wie die Ehe. Ich glaube, dass die letztere um einige Wochen älter ist.“ Da im Islâm das Weib als Eigentum des Mannes gilt, so darf er sich jeden Augenblick ihrer entledigen, während das gleiche Recht dem Weibe nur in den wenigen bestimmten Fällen zugesprochen wird,[885] wenn der Mann sie ohne Unterhalt lässt, sie fälschlich der Untreue anklagt und das Kind, das sie ihm geboren, nicht anerkennen will oder vom Glauben abfällt. Doch kann die Frau ihre Scheidung auch gegen eine Entschädigung (_'Iwadh_) abkaufen, in welchem Falle eine Herstellung des Ehebundes späterhin nicht mehr möglich ist. Ausser dieser, _Chol'_ genannten, unterscheidet man noch drei andere Arten der Scheidung: durch _Fasch_, d. h. durch richterlichen Ausspruch auf Ansuchen der Frau in den obenerwähnten Fällen, zu welchen noch Nichterfüllung der ehelichen Pflichten seitens des Mannes sich gesellt; durch _Talâq_ oder Verstossung, endlich durch _Li'an_ oder Fluch. Vom _Fasch_ wird thatsächlich wenig Gebrauch gemacht, die Frauen erklären sich beim Richter lieber als im Zustande ehelicher Empörung (_Nâsjizat_) befindlich, wodurch sie den Gatten gewöhnlich zur Verstossung nötigen. _Li'an_ tritt ein, wenn der Gatte überzeugt ist, ohne es indes beweisen zu können, dass die Schwangerschaft seiner Frau eine Folge von unerlaubtem Umgang (_Zinâ_) sei, welche Überzeugung er durch einen feierlichen Eid vor dem Kadi beschwören muss. Doch muss dies unbedingt noch +vor+ der Entbindung geschehen; nachher ist es nicht mehr gestattet. Der Frau steht es übrigens frei, durch einen gleichen Eid die Unwahrheit der Überzeugung ihres Gatten zu bezeugen. Weitaus die häufigste Art der Ehescheidung ist aber die Verstossung durch den Mann,[886] der dies ohne jeden Grund thun kann. Er sagt bloss: _Mutállaka_, d. h. du bist verstossen, und dies genügt. Er bedarf übrigens auch dieser sakramentalen Formel nicht; er kann einfach sagen: „Bedecke dich mit deinem Schleier“, oder _Dachlak_! d. i. „Deinen Rücken“ (will ich sehen), was bedeutet: mache, dass du fortkommst! oder: „du bist mir fortan, was mir der Rücken meiner Mutter ist,“ oder „suche dir einen andern Mann“, oder er schwört, ihr Ehelager zu meiden, und die Frau ist damit verstossen. Es sind überdies alle diese Äusserungen auch dann rechtsgültig, wenn der Mann dieselben in trunkenem Zustande thut; nur wenn er krank darniederliegt, sind sie ungültig. Die Verstossene bleibt nun auf des Mannes Kosten während +drei+ Monaten in ihrem Harem, während welcher Frist der Mann sie nicht sehen darf, denn eine Liebkosung, ein Kuss, ja, wie die Schafitischen Schriftgelehrten meinen, nur ein einziger zärtlicher Blick genügt, um die Ehe wieder herzustellen. Spricht der Mann während dieser Zeit: „ich kehre zurück zu dir“, dann sind sie wieder verheiratet; lässt er die Frist verstreichen, sind sie geschieden, und der Mann kann die Frau nur dann zurücknehmen, wenn sie inzwischen nicht geheiratet und er ihr zum +zweiten+ Mal den _ganzen_ Betrag der im Ehevertrage ausbedungenen Morgengabe verabfolgt. Dasselbe wiederholt sich dann auch bei einer zweiten Scheidung, bis die dritte die eheliche Gemeinschaft +gänzlich+ auflöst.[887] Man nennt daher die beiden ersten Scheidungen auch „widerrufliche“ (_Talâq radj'i_), die dritte aber „unwiderrufliche“ Verstossung (_Talâq bãin_). In diesem letzteren Falle giebt es dann nur _ein_ Mittel, die Ehegatten wieder zusammen zu bringen. Es muss nämlich die Frau zuvor in aller Form Rechtens einen +Dritten+ geheiratet haben und dieser gestorben sein oder sie wieder verstossen haben. Dieser „Mittelsgatte“ heisst _Mohallil_ oder _Mustahüll_, was so viel als „Erlaubtmacher“ bedeutet. Nicht selten schrumpft er zu einem Strohmann zusammen, welcher sich der hinkenden Reue des ersten Ehemannes für Geld und gute Worte zur Verfügung stellt, obschon solch frommer Betrug durch den Korân strengstens verboten und der zweite Mann, welcher zu Gunsten des ersten verstösst, mit diesem verflucht wird. In früheren Zeiten gab es besondere Greise, welche als Ehemänner auf Miete dienten. Sie gingen solche Ehen gegen Entgelt ein, um nach erfüllter gesetzlicher Förmlichkeit und ohne ihre Gattinnen für eine Stunde erblickt zu haben, auf dem Platze selbst die Scheidung auszusprechen.[888] Natürlich sucht man auch jetzt den Mustahüll mit Vorliebe unter solchen Individuen, die an sich wenig geartet sind, die Neigung der Frau zu gewinnen. Dennoch ist es schon vorgekommen, dass die Scheinvermählten an einander Gefallen fanden and der noch so reumütige erste Gatte dann das Nachsehen hatte.

Die leichte Lösbarkeit der Ehe bildet zweifellos, so sehr sie auch durch andere Bestimmungen, sowie den Gebrauch beschränkt erscheinen mag, den eigentlich wunden Fleck des islamitischen Eherechtes. Unter den besseren Ständen ist die Scheidung nicht so gewöhnlich, in den unteren Klassen aber tägliches Vorkommnis. In manchen Gegenden, wie in Ägypten, ist die Morgengabe meist so gering, dass der Mann auf ständigen Freiersfüssen, aus der Arbeit der +einen+ Frau die Schuld an die +andere+ herausschlägt.[889] Dieses Nacheinander häufiger Eheschliessungen mit verschiedenen Frauen wirkt weit verderblicher als das Nebeneinander. Überall im Islâm -- Persien ausgenommen, wo die Ehescheidung (_Telâk_) nicht bloss fast ebenso schwierig als in Europa zu erlangen und verhältnismässig selten ist, sondern auch das Ansehen beeinträchtigt, so dass Geschiedene nicht leicht mehr Gelegenheit zu einer neuen anständigen Ehe finden[890] -- ist es nichts Besonderes, Männer anzutreffen, die fünfzehn bis zwanzig Weiber hintereinander besessen haben, Frauen in mittlerem Lebensalter, die einem halben Dutzend Männern angehörten.[891] In Stambul sprach man, nach +Pischon+, von Männern, die sich nacheinander fünfundzwanzigmal, und von Frauen, die sich siebzehnmal verheiratet hatten.[892] Diese häufigen Scheidungen sind besonders bei jenen beliebt, denen Armut das Halten mehrerer Weiber verbietet. Es begreift sich, dass bei einem so lockeren, leicht löslichen Ehebande bei so kurzer Zeit des Zusammenlebens +Ehebruch+ im allgemeinen selten ist. Der Korân nennt denselben eine vorzugsweise „infame Handlung“ und verhängt darüber die Strafe der Einsperrung, bis der Tod die Schuldigen befreie oder Gott ihnen ein Mittel des Heiles verschaffe. Es erinnert dies an die vorislamitische Ehebruchsstrafe der Einmauerung. In der 24. Sure, welche das „Licht“ heisst, kommen die Schuldigen mit hundert Stockstreichen davon, während die viel grausamere Überlieferung wieder die Steinigung, eine schon bei den Hebräern übliche Todesart, verlangt, welche bei den Wahabiten noch bis in unsere Tage im Gebrauche war. Indes erschwert das Gesetz die Feststellung der Schuld, die Beweisführung fast bis zur Unmöglichkeit. Verlangt es dazu doch nicht weniger als +vier+ Zeugen! Und für die Schiiten gilt gar Alis Forderung: _Necesse est videre stylum in pixide!_[893] Daher denn die Verurteilung von Ehebrecherinnen so selten war, dass die paar Fälle, wo sie doch erfolgt ist, in die Annalen der Geschichte aufgenommen wurden.[894] Doch sei nicht verschwiegen, dass in der Türkei eine Türkin, welche mit einem aus der _Rajah_, d. h. einem christlichen Unterthan der Pforte, Verkehr hatte, ohne Gnade ersäuft, der Rajah aber gehenkt wurde. Graf +Moltke+ war noch 1836 Zeuge einer solchen Exekution.[895] In Persien verfallen der Untreue überwiesene Frauen gesetzlich dem sogenannten „Todesbrunnen“, aber auch dort wendet man diese Strafe heute nur selten mehr an. Die Männer ziehen es vor, von dem untreuen Weibe sich zu scheiden, oder räumen dasselbe geräuschlos durch Gift hinweg, wobei sie der Mithilfe der eigenen Schwiegermutter sicher sein dürfen.[896]

Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist im Bereiche des Islam im allgemeinen ein zärtliches. Der Orientale ist überhaupt ein Kinderfreund, und die Liebe zum Kinde ist das mächtigste Register im Gefühlsleben der Muhammedaner. Knaben werden, wie überall, wo das Patriarchat herrscht, vor den Mädchen bevorzugt und das Weib, das dem Herrn des Hauses den ersten Knaben geboren, den Stammhalter des Geschlechts, bleibt in der Regel die erste Kadine des Mannes. Eine _Ummweled_, d. h. eine Knabengebärerin, darf auch nicht ohne angemessene Versorgung verstossen werden. +Pischon+ behauptet, nur ausnahmsweise wende sich die Zärtlichkeit der Väter den Töchtern zu, eine zärtliche Fürsorge der Mütter für diese sei aber fast unerhört.[897] Dagegen bemerkt +Vincenti+, ohne des Geschlechtsunterschiedes zu gedenken, die Liebe und Sorgfalt, welche die moslemitischen Mütter auf ihre Kinder verwenden, sei ganz ausserordentlich. Der Korân schreibt ihnen das Stillen derselben bis in das zweite Lebensjahr als Pflicht vor und jede Muhammedanerin, von der höchsten bis zur niedrigsten, hält es für ein grosses Unglück, wenn sie dieser heiligen Pflicht nicht genügen kann. Wenn trotz aller Sorgfalt die Moslemin in der Aufziehung ihrer Kinder nicht glücklich sind, wenn die meisten Kinder sterben, so rührt dies nach übereinstimmenden Zeugnissen nicht von etwa infolge der Vielweiberei verkommenem Blute her, sondern davon, dass die morgenländischen Weiber von einer vernünftigen Kinderpflege keine Ahnung besitzen; die zarten Geschöpfe werden irrationell ernährt und widersinnig diätetisch behandelt. Grosses Unheil bewirkt endlich das geschäftsmässige Quacksalbern junger und alter Frauen.