Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 36

Chapter 362,996 wordsPublic domain

Die chinesische Familie ist nach +Tscheng-ki-Tong+ eine Art Teilhabergenossenschaft, in welcher die Güter gewöhnlich in gemeinsamem Besitz sind und deren Mitglieder, solidarisch für einander haftbar, sich gegenseitig zu unterstützen haben. An dem gemeinsamen Vermögen haben alle männlichen Mitglieder das gleiche Anrecht, die weiblichen sind aber davon durchaus ausgeschlossen. Die Gewalt ruht bei dem Ältesten, dem Hausvater, dem die Verrichtungen eines Regierungsoberhauptes zukommen. Jedermann trägt das Seinige bei, alle Eingänge fliessen in eine gemeinschaftliche Kasse, und feste Satzungen bestimmen Rechte und Pflichten eines Jeden. Der Unterhalt der Greise, die Erziehung der Kinder, die Unterstützung der Hilfsbedürftigen, die den Jünglingen nach ihren Prüfungen zu gewährenden Preise, die Aussteuer der in die Ehe tretenden Mädchen -- alles ist vorhergesehen, alles im vorhinein geregelt. In diesem so geordneten Familienwesen ist die väterliche Gewalt, die _patria potestas_, wie im alten Rom, Rechtsregel. Es giebt kein Gesetz, welches die Machtvollkommenheit der elterlichen Gewalt über ihre Kinder einschränken möchte. Die Eltern dürfen ihre Kinder sogar verkaufen, oder an Gläubiger verpfänden. Missratene, unverbesserliche Kinder werden, wie Missionär +Lörcher+ versichert, getötet oder durch Verstümmelung unschädlich gemacht. Wie die alten Israeliten haben die Chinesen über ihre Töchter ein noch ausgedehnteres Verfügungsrecht als über ihre Söhne. Allerdings beruht die Annahme, dass ein grosser Teil der neugebornen Mädchen der weitverbreiteten Gepflogenheit des Kindermordes zum Opfer falle, auf starker Übertreibung, wie +Giles+ und +Gray+ übereinstimmend bezeugen. In Anbetracht der enormen Bevölkerungszahl, sagt letzterer, sind die Fälle von Mädchenmord gar nicht so schrecklich zahlreich, als es nach gewissen Autoren den Anschein hat.[794] In Wirklichkeit lieben chinesische Eltern alle ihre Kinder ebenso sehr, wie die Menschen in anderen gesitteten Ländern, in denen man Knaben ebenso sehnsüchtig herbeiwünscht, um die Familie vor dem Aussterben zu bewahren. Allerdings ist der grössere Wert des Knaben vor dem Mädchen bei den Chinesen vielleicht stärker ausgeprägt,[795] und dazu trägt nicht wenig die Ansicht bei, dass die Manen der Abgeschiedenen durch Huldigungen seitens ihrer männlichen Nachkommen glücklich werden. Nur die Söhne erweisen den toten Eltern alle vorgeschriebenen Ehren und wenden sich im Gebete an die „Ahnentafeln“; den Töchtern kommt derlei nicht zu. Ist dies auch in der Lehre des Kung-fu-tse über kindliche Pietät begründet, so geht daraus doch nur hervor, dass der chinesische Moralist selbst schon inmitten des ausgebildeten Vaterrechts stand und lehrte, welches letztere, wie wir wissen, überall Wert und Würde des Weibes herabdrückte.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die gemeiniglich recht falsch beurteilte Stellung der Frau in China eine gesellschaftliche Geltung besitzt, wie kaum irgendwo im Morgenlande. General +Tscheng-ki-Tong+ versichert in allem Ernste, die Frau sei in China ebenso glücklich, wie in Europa.[796] Sie geht aus, lässt sich spazieren tragen in ihrer Sänfte und hat nicht einmal einen Schleier, um sich gegen unbescheidene Blicke zu schützen, ja die Ehe verleiht ihr sämtliche Vorrechte ihres Gatten und sie darf sogar die Uniform seines Ranges tragen. Überschreitet man die Schwelle des Hauses, so betritt man ihr Reich, in welchem sie ein so massgebendes Ansehen geniesst, wie sich dessen die europäischen Frauen kaum rühmen dürfen.[797] Und der Engländer +Giles+ findet, dass die Frauen der ärmeren Klassen in China zwar hart arbeiten müssen, aber nicht mehr als eine Frau gleichen Standes in anderen Ländern.[798] Auch sei Misshandlung der Frauen unbekannt, obwohl die Macht über Leben und Tod unter gewissen Umständen in der Hand des Gatten liegt, und eine Frau mit hundert Schlägen bestraft werden kann, wenn sie die Hand gegen ihren Mann erhebt. Im allgemeinen werden die Weiber sehr gut von ihren Männern behandelt, die sie nicht selten mit ebenso scharfer Zunge zu beherrschen wissen, wie nur eine Xantippe des Westens.[799] Die Ehe ist unauflöslich, nicht vom gesetzlichen Standpunkte, sondern von dem Gesichtspunkte der Achtung, welche man der Familie und besonders den Eltern schuldig ist. Allerdings giebt es zwei Fälle von Ehescheidung, welche wiederum enge mit den patriarchalischen Anschauungen verflochten sind. Sie bestehen in dem bis zur Beschimpfung getriebenen Ungehorsam gegen die Eltern des einen oder des anderen Gatten, dann in der, bei einem durch das Gesetz bestimmten Alter, festgestellten Unfruchtbarkeit.[800] Letztere, versichert +Tscheng-ki-Tong+, bilde den einzigen ernsthaften Scheidungsfall, allein selbst dann mache der Gatte keinen Gebrauch von seinem gesetzlichen Rechte, weil die Ehescheidung zwar durch das Gesetz gestattet, durch das Herkommen aber verurteilt, ganz besonders aber in den Kreisen der Aristokratie verachtet werde. Es scheint, dass der chinesische General bei seinen Schilderungen hauptsächlich die Sitten der höheren Kreise im Auge hat, denn wenn er sagt, dass die Ehescheidung in den arbeitenden Klassen nur selten vorkomme, so steht dem +John Henry Grays+ Zeugniss gegenüber, wonach die seit undenklichen Zeiten zu Recht bestehenden Ehescheidungsgesetze dem Manne Handhaben bieten, sich seiner Frau auf leichte Art zu entledigen, während es -- wie in Altisrael und überhaupt im ganzen Bereiche des Patriarchats -- den Frauen nicht oder nur sehr schwer möglich ist, die Männer, und seien dieselben noch so strafwürdig, behufs Erlangung einer Scheidung vor Gericht zu bringen. Die Scheidungsgründe, die der Gatte geltend machen kann, sind: Unverträglichkeit, Dieberei, Flucht, Ungehorsam, Unzucht, Trunksucht, wozu in neuerer Zeit auch Opiumrauchen gezählt zu werden scheint, Ehebruch, Beflecktheit des Vorlebens, Pflichtvergessenheit gegenüber dem Gatten und den Schwiegereltern. Und die Leichtigkeit, mit der die Chinesen ihre Weiber auf Grund dieser zahlreichen und elastischen Ehetrennungsursachen loswerden können, wird nicht vermindert durch das sehr einfache Verfahren, durch das die Scheidung herbeigeführt wird.[801] Der schwerstwiegende aller Scheidungsgründe ist natürlich der Ehebruch. Schon auf den blossen Verdacht einer Untreue hin -- und wäre derselbe in Wirklichkeit noch so unbegründet -- behandeln chinesische Gatten ihre Weiber oft recht grausam. Das Gesetz gestattet dem Manne, der sein ehebrecherisches Weib auf frischer That ertappt, die beiden Schuldigen zu töten; er muss aber +beide+ umbringen, wenn er sich nicht gerichtlichen Verfolgungen aussetzen will. Viel häufiger begnügt sich aber der beleidigte Gatte damit, das schuldige Paar eingesperrt zu halten, bis der Ehestörer ein mehr oder minder hohes Lösegeld erlegt.[802] Überall in der Zeiten Lauf ist des Gesetzes ursprüngliche Schärfe milderer Übung gewichen; doch bleibt jene massgebend für das eigentliche Verhältnis der Geschlechter im Patriarchate. Ganz im Einklange mit den diese Familienordnung beherrschenden Anschauungen gehört es in China keineswegs zum guten Tone, dass Witwen sich wieder verheiraten, und in den besseren Kreisen tritt dieser Fall vielleicht niemals ein. Eine Dame von Rang würde sich durch das Eingehen einer zweiten Ehe einer Strafe von achtzig Stockhieben aussetzen. In den niederen Schichten der Gesellschaft allerdings heiraten viele Witwen aus Armut und Not ein zweites Mal.[803] Mehr als alles andere vielleicht kennzeichnet die Stellung der chinesischen Frau, dass nach dem Tode des Vaters der älteste Sohn bei seinen Geschwistern Vaterstelle vertritt.

General +Tscheng-ki-Tong+, der warme Anwalt seiner heimatlichen Einrichtungen, belehrt uns, dass Monogamie die Grundlage der chinesischen Ehe sei. Das Gesetz bestraft sehr streng eine zweite Heirat, so lange die erste noch gültig ist.[804] Die Thatsache ist richtig; der Chinese hat gesetzlich bloss +eine+ Ehegattin (_Tsi_); von jeher aber war ihm das Halten von Nebenfrauen (_Tsie_) in unbestimmter Anzahl gestattet. So herrscht eigentliche Einweiberei nur in einem Teile Nordchinas, namentlich bei der grossen Mehrheit der Bevölkerung der Provinz Schantung. Aber in den meisten übrigen Provinzen waltet die Vielweiberei vor, und Missionär +Lörcher+ sagt: „Vielweiberei ist allgemein verbreitet, nur durch Armut beschränkt.“ Also auch hier das nämliche Verhältnis, wie wir es allerwärts im Bereiche des Patriarchates gefunden. Es ist kaum zu bezweifeln, dass im Altertume die Vielweiberei noch viel mehr im Schwange gewesen. Das Konkubinat, sagt +Tscheng-ki-Tong+, ward eingesetzt, damit es dem Manne erspart werde, ausser dem Hause Abenteuer aufzusuchen. Dies ist aber sicher nicht die Ursache dieser Einrichtung gewesen. Der chinesische Schriftsteller verwechselt die Wirkung mit der Ursache. Dass das Konkubinat nach der angedeuteten Richtung, wenn auch nicht mit vollkommenem Erfolge wirke, ist gewiss; sein Entstehen ist aber ursprünglich auch in China auf die im Patriarchate gezeitigten Eigentumsbegriffe zurückzuführen. Der lebhafte Wunsch, recht viele Kinder zu erhalten, war überall eine Hauptursache der Polygynie. Die Kinder der Nebenfrauen vermehrten eben den Besitzstand des Hausvaters. Sehr wahrscheinlich sind die Nebenfrauen auch in China Sklavinnen gewesen; jetzt gehen sie zumeist aus den niedrigeren Schichten der Gesellschaft hervor; sehr häufig sind sie Freudenmädchen, die mit ihren späteren Herren in öffentlichen Häusern bekannt wurden, woraus zugleich hervorgeht, dass die chinesischen Männer trotz Konkubinat Abenteuer ausser Hause aufsuchen. Selbst in den höchsten Kreisen finden sich, wie +Gray+ berichtet, viele dieser Sphäre entnommene _Tsie_, zumal manche Freudenmädchen die Töchter geachteter Eltern sind. Die erste Frau, die Ehegattin, übt eine gewisse Herrschaft über die Nebenfrauen aus, denen sie die zu verrichtenden Arbeiten anweist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen der chinesischen Konkubine und der europäischen „Maitresse“ der, dass erstere anerkannt wird. Sie ist eine Art gesetzliche Geliebte. Manchmal wählt man auch heute noch wirkliche Sklavinnen (_Pi_) zu Nebenfrauen. Denn China kennt nicht nur die lebenslängliche, sondern auch die erbliche Sklaverei. Es bezeichnet das patriarchalische Verhältnis, dass die Sklaven, wie im alten Rom, als Familienmitglieder betrachtet werden, ja in früherer Zeit sogar die Familiennamen ihrer Herren annahmen. Aber sie haben keine Bürgerrechte, sie sind ein blosser Besitzgegenstand ihrer Herren. Diese können ihre Sklavinnen an andere als Beischläferinnen oder an die Eigentümer öffentlicher Häuser verkaufen oder sie zur Befriedigung ihrer eigenen Gelüste verwenden. Heiratet ein Herr eine seiner Sklavinnen, so verständigt er zuvor seine Freunde und Nachbarn, damit diese ihn am Hochzeitstage besuchen. Die Ehe, sagt +Gray+, wird der Sklavin in solchen Fällen nicht von ihrem Herrn, sondern von dessen Gattin angetragen, und es ist nichts Seltenes, dass eine unfruchtbare Frau, wenn sie eine hübsche oder angenehme Sklavin besitzt, ihren Mann auffordert, dieselbe zur zweiten Frau zu nehmen.[805] +Tscheng-ki-Tong+, aus dessen Darstellung nicht viel Klarheit zu gewinnen ist, bemerkt, die Konkubine könne nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der gesetzmässigen Gattin in die Familie eintreten, und fügt hinzu: „Die Kinder derselben werden als Kinder der rechtmässigen Frau betrachtet, wenn diese kinderlos ist. Dagegen gelten sie als legitimiert, d. h. sie haben dasselbe Recht wie die ehelichen Kinder, wenn die rechtmässige Frau selbst mit solchen gesegnet ist.“[806] So sieht die „Monogamie“ im chinesischen Patriarchate aus!

Sehr ähnlich liegen die Verhältnisse in +Japan+. Auch dort strenges Patriarchat, auch dort Monogamie und daneben -- ausgedehnte Vielweiberei. Der Japaner besitzt bloss eine rechtmässige Ehegattin (_O' Kamisa_), aber Vielweiberei war im alten Japan eine weitverbreitete Sitte. +Jyeyasu+ spricht in seinen Gesetzen dem Mikado das Recht zu, sich ein Dutzend Nebenfrauen zu nehmen, den Daimio und Hatamoto gewährte er acht und den gewöhnlichen Samurai zwei Kebsinnen. Professor +Rein+ bemerkt, dass diese nur in seltenen Fällen davon Gebrauch machten, und dann geschah es wohl, dass die früh alternde Frau selbst dem Manne eine Nebenfrau zugeführt habe.[807] Bei +Bousquet+ und +Dalmas+[808] liest man aber, dass die Sitte Konkubinen (_Mekake_) zu halten, allgemein sei. Je nach den Vermögensumständen führt die Frau dem Gatten nach einander eine oder zwei Mekake zu.[809] Auch ein Leitartikel des japanischen Blattes „Mai Nitschi Schimbun“ vom Jahre 1879 behandelt das Konkubinat als eine ganz allgemeine Einrichtung. Die Nebenweiber waren seit alten Zeiten gesetzlich als Verwandte zweiter Klasse anerkannt, und im Jahre 1879 war dieses Gesetz noch in Geltung. Ungeachtet der Unterscheidung von „Gattin“ und „Konkubine“ -- sagt das erwähnte Blatt, welches die Aufhebung des Konkubinats befürwortet -- sind beide doch wesentlich gleich, und derjenige, welcher ausser seiner Frau noch ein Nebenweib hat, ist nichts mehr und nichts weniger als ein Anhänger und Ausüber der Vielweiberei. +Bousquet+ bestätigt, dass die Stellung der Mekake jener der Ehegattin, mit der sie gewöhnlich im besten Einvernehmen leben, völlig gleich sei. Sie nehmen Anteil an allen Festlichkeiten, sind bei allen Besuchen[810] und ihre Kinder geniessen gleiche Rechte, wie solche aus der gesetzlichen Ehe. Diese war bis 1870, wie in China, lediglich ein bürgerlicher Akt, welchem eine feierliche, bindende Verlobung gewöhnlich voranging. Sie ward und wird durch einen Heiratsvermittler (_Nakôdo_) von beiden Eltern und häufig schon über die kleinen Kinder beschlossen. Die Mädchen heiraten frühestens mit zwölf, die Jünglinge mit fünfzehn Jahren,[811] obgleich das Gesetz dreizehn und sechzehn Jahre verlangte.[812] Niemand durfte ausser seinem Stande heiraten. Der Mann hatte das Recht über die Person und das Eigentum seiner Gattin, ihm ist das besprochene Konkubinat gestattet, während er den Ehebruch seiner Frau mit dem Tode bestrafen durfte. In sieben Fällen stand ihm das Recht der Scheidung zu, das er einfach durch Zurücksendung der Frau zu ihren Eltern ausübte. Das Weib muss als Mädchen dem Vater, als Gattin dem Manne, als Witwe dem ältesten Sohne sklavisch gehorchen. Die japanische Frau ist die erste Dienerin des Hauses. Mann und Frau nehmen keine gemeinsamen Mahlzeiten, noch bewegen sie sich zusammen im öffentlichen Leben, wenigstens nicht solche aus den höheren Ständen. Im Hause aber ist sie die Herrin des Innern, geniesst das allgemeine Ansehen und steht auch über den Mekake und deren Kindern. Was diese anbelangt, so hat der japanische Hausvater, wie der _Pater familias_ im alten Rom, unbeschränkte Macht über deren Person und Eigentum. Er kann den ältesten Sohn enterben; Mädchen erben ohnehin nicht. Ihre Jungfrauschaft ist aber ein Schatz, welcher vor der Ehe dem Vater, nach derselben dem Gatten gehört; es heisst den Besitzer bestehlen, wenn man dieselbe ohne seine Einwilligung raubt. +Mit+ seiner Einwilligung wird das Nämliche dagegen eine lobenswerte Handlung. Japanische Eltern verhandeln daher in der Not ihre Töchter, ohne dass die Gesetze Einsprache erheben.[813] Auf diesem Wege gelangen die meisten Insassinnen der _Yoshiwara_ (Freudenfelder) an diese Orte; nach dem Willen ihrer Eltern oder nächsten Verwandten werden sie meist schon in zarter Jugend an die Besitzer dieser öffentlichen Häuser verhandelt,[814] und vergeblich hat man versucht, solche Verträge ungültig zu erklären; die Sitte hat sich bisher als die stärkere behauptet.[815] Die Bewohnerinnen der Yoshiwara werden auch nicht verachtet, finden vielmehr nicht selten leichte Gelegenheit sich zu verheiraten.[816] Graf +Dalmas+ bringt diesen Schacher mit der weitverbreiteten und ungemein leichten Kindesannahme (Adoption, japanisch: _Moraikko_ oder _Yoshi-ni naru_) in Zusammenhang. Arme Eltern überlassen ihre Kinder, um sich ihrer zu entledigen, einem Freunde oder auch einem Fremden. Angenommene Kinder sind unzählig in Japan; man zieht sie auf und lässt sie arbeiten bis zur Zeit der Reife, um sie dann zu verkaufen oder auf andere gewinnbringende Weise auszubeuten.[817] Wo kein Sohn in der Familie ist, wird gleichfalls ein solcher angenommen. Diese Sitte der Kindesannahme ist eine sehr alte und hatte zwei Zwecke: einen materiellen und einen religiösen. Ersterer bestand darin, der Familie die erblichen Rechte zu sichern, welche an Kriegsdienste oder wenigstens die Möglichkeit, solche leisten zu können, gebunden waren, der andere aber darin, die Fortdauer der den Vorfahren bestimmten Opfer zu sichern. Wie in China, gab und giebt es deshalb wegen des Ahnendienstes kaum ein grösseres Unglück für den Familienvater, als keinen Sohn zu haben.[818]

Aus dieser skizzenhaften Überschau der im Rahmen des Patriarchats bei einigen der hervorragendsten Kulturvölker in Vergangenheit und Gegenwart auftretenden Erscheinungen erhellt wohl zur Genüge dessen eigentliches Wesen. Ist es da zu verwundern, dass strenge Einweiberei (Monogynie), d. h. der Verkehr des Mannes mit einem einzigen Weibe, überhaupt als sittliches Gebot noch nirgends zu finden, dass Einzelehe (Monogamie), d. h. die Beschränkung auf eine einzige „Gattin“, selbst dort, wo dies die Regel, lediglich die Wirkung ökonomischer Verhältnisse, nicht aber der Ausfluss einer geläuterten sittlichen Anschauung ist? Absichtlich habe ich aus den vorstehenden Betrachtungen den Kreis der eigentlichen Monogamen ausgeschieden: die alten Arier, Hellenen, Römer und Germanen, aus welchen die höchstgestiegenen Nationen unserer Tage hervorgewachsen sind. An späterer Stelle wird der Leser auch diese kennen lernen. Hier ist zunächst noch der grossen Gruppe jener Völker zu gedenken, Völker zwar verschiedener Abstammung, um welche jedoch ein gemeinsamer religiöser Glaube, der +Islâm+, das vereinigende Band geschlungen, ihnen allen, gleichviel ob semitischer, indogermanischer oder turktatarischer Zunge, einen gemeinsamen Stempel aufprägend. Weitaus der grösste Teil der hierher gehörigen Völker stammen von Wanderhirten, ja stehen heute noch auf der Nomadenstufe. Bei allen aber herrscht die patriarchalische Familienform und fusst auf der Grundlage der Vielweiberei. Wie diese Familienform sich bei ihnen gestaltet hat, soll der nächste Abschnitt zur Darstellung bringen. Vorweg sei bloss darauf hingewiesen, wie die kulturgeschichtlich bedeutendste Wirkung des Islâm unzweifelhaft darin bestand, dass er die Vielweiberei und darin wieder die Vielehe, die Polygamie, zu +einer eigentlichen, staatsrechtlich ausgebildeten Satzung+ erhob. Es wird am Platze sein, an die Thatsache und deren Folgen einige erläuternde Bemerkungen zu knüpfen.

Zur Zeit als der Islâm unter den Beduinen Arabiens ins Leben trat, war Vielweiberei eine dem damaligen Zustande des Volkslebens und der Gesellschaft durchaus angemessene Einrichtung. Es ist nämlich leicht zu erkennen, dass in jener Periode des Volkslebens, als noch die Stammesbildung vorherrschte, als jeder Stamm, jede Familie sich im Zustande der Notwehr gegen alle übrigen befinden musste, alles davon abhing, dass der Stamm möglichst stark sei und eine zureichende Anzahl von kampftüchtigen Männern stellen könne. Es lag also ein dringender Grund für jeden Stamm, für jede Familie vor, sich nach Möglichkeit zu bestreben, eine zahlreiche Nachkommenschaft zu erlangen, denn davon hing die Macht, das Ansehen, die Sicherheit der Familie und des ganzen Stammes ab. Deshalb heisst es in der Bibel in der Vision des Patriarchen, dass seine Nachkommen zahlreich werden sollten, wie der Sand am Meeresgestade, eine Aussicht, die in unseren Zeiten einen angehenden Familienvater in gelinde Verzweiflung setzen würde. Diesen Verhältnissen entsprach die Polygynie nicht nur deshalb, weil sie schnell den Familienstand vermehrte und also das Bedürfnis nach Nachkommenschaft befriedigte, sondern ganz besonders aus dem Grunde, weil auch hierdurch wertvolle verwandtschaftliche Verbindungen mit anderen Stämmen und Familien angeknüpft wurden. Zur Zeit als der Islâm sich ausbreitete, war die allgemeine soziale und politische Lage aber eine solche, dass die Polygynie noch in weit höherem Masse als im Altertume berechtigt erscheinen musste. Sollten die über weite Länder erobernd sich verbreitenden Araber nicht baldigst unter den sie umgebenden, weit zahlreicheren fremden Stämmen untergehen, so konnte dies nur durch eine sehr rasche Zunahme der arabischen Bevölkerung verhindert werden. Die Polygynie ward zu diesem Endziele in der ausgiebigsten Weise benutzt. Freilich kamen hierbei viele Verbindungen echter Araber mit Weibern fremder Nationalität vor und hierdurch ging allmählich die Reinheit der Rasse verloren; immer aber gingen aus solchen Verbindungen Kinder hervor, welche die Zahl der herrschenden Nation verstärkten.[819] Mit anderen Worten: ohne Vielweiberei hätten die Araber ihre weitläufigen Eroberungen gar nicht behaupten können, und damit wäre auch das Abendland der Segnungen, welche die „arabische“ Gesittung ihm brachte, verlustig gegangen.