Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung
Part 35
Deshalb kann es nicht überraschen, fast bei allen staatenbildenden Völkern der Geschichte in der einen oder anderen Gestalt der Vielweiberei zu begegnen. Ich sage: in der einen oder der anderen Gestalt, denn in der That kommt die Vielweiberei in verschiedener Weise zum Ausdruck, worauf im allgemeinen nicht genug Gewicht gelegt wird. Gemeiniglich pflegt man das griechische Wort „Polygamie“ durch Vielweiberei zu verdeutschen und jene Völker, deren Gesetze oder Sitten Polygamie nicht dulden, als Monogamen zu bezeichnen. Dies ist jedoch nicht richtig. Polygamie ist nicht „Vielweiberei“, sondern „Vielehe“. Darin liegt ein tiefer Unterschied. Viele Völker des Altertums wie der Gegenwart gestatten allerdings bloss ein einziges Eheweib, sind also Monogamen, dennoch herrscht bei ihnen Vielweiberei oder Polygynie. Denn Gesetz und Sitte erlauben dem Manne, +neben+ der einen gesetzmässigen Gattin Sklavinnen als Kebsinnen (Konkubinen) nach Belieben, je nach Reichtum und Stellung zu halten. Die Vielehe, die Polygamie konnte erst mit der Ausbildung des Ehebegriffes aus der Polygynie hervorwachsen; sie ist eine gesetzliche Einrichtung und kann auch verschwinden, ohne die Vielweiberei zu beseitigen. In der That ist letztere auch im Kreise der Monogamen nirgends völlig unterdrückt und lebt unter den mannigfachsten Gestalten fort. Wir lernen somit zwei verschiedene Gattungen der Beweibung kennen, beide auf dem Boden des Patriarchates erwachsen: die „Ehe“ als ein strenge geregeltes Verhältnis, dann das „Kebstum“ oder „Konkubinat“, welches noch lange, nachdem das jüngere Vaterrecht an Stelle des älteren Patriarchates getreten, die ehelichen, gesetzmässigen Verbindungen begleitet. Das Kebstum hängt mit dem Sklavenwesen, mit dem Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde zusammen, wie es der starre Eigentumsbegriff erzeugt hatte. Bei aller Knechtung des Weibes spielt, wie sich überall deutlich verfolgen lässt, in die Stellung der +Ehefrau+ noch manches Mutterrechtliche hinein. Die Ehefrau ist stets eine +Freie+, die, wenn auch durch Kauf, nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Mundwalte erworben werden kann. Die Sklavin war dagegen, wie der Sklave, ursprünglich die gewaltsam angeeignete Beute; sie blieben die +Unfreien+, das willenlose Besitztum ihrer Herren auch dann, als sie später gleichfalls im Wege des Kaufes in deren Eigentum gelangten. Heute noch ist in den sklavenhaltenden Ländern die Mehrzahl der Sklaven, so weit sie nicht schon in der Sklaverei geboren sind, gewaltsam erbeutetes Gut. Ihre Verkäufer, die sie zu Markte bringen, sind mittel- oder unmittelbar ihre Räuber. Das Gesetz untersagt nun die „Ehe“ mit der Unfreien, der Sklavin; den Geschlechtsumgang mit ihr wehrt es aber nicht, denn der Herr kann sein Gut beliebig benutzen. Das ist sein Recht. Für unser Gefühl hat es etwas unwürdiges, dass der Herr auch Herr des Leibes seiner Sklavin ist, aber nicht für das Altertum oder die Völker des Patriarchats, da dort auch das freie Mädchen kein Recht hat, sich den Gatten zu wählen.
Überall wo neben der oder den gesetzmässigen Gattinnen noch Kebsinnen, Nebenfrauen geduldet sind, glänzt die eheliche Gemeinschaft nicht so wie bei uns im Lichte eines von der Natur vorgezeichneten Veredlungsweges für den Menschen, was ihr auch thatsächlich nicht „durch die Natur vorgezeichnet“ ist, sondern wozu unsere Gesittung sie zu gestalten strebt. Sie erscheint vielmehr als ein letzter +Naturzweck+, um Kinder zu bekommen und die Familie fortzupflanzen, woran dann sehr häufig Ahnendienst sich schliesst. So fassten die Ehe auf nicht bloss die Juden, Hindu, Griechen und Römer des Altertums, sondern heute noch die Chinesen und die Völker des Islâms. Bleibt der Zweck der Ehe unerfüllt, d. h. bleibt die Ehefrau kinderlos, so müssen Kebsweiber aus Kriegsgefangenen oder Haussklavinnen den unerlässlichen Familiennachwuchs liefern, besonders bei solchen Völkern, welche das patriarchalische Geschlechterwesen in Verehrung halten. Daher darf man sich durch vorgebliche Monogamie nicht in die Irre führen lassen.
Über die Stellung des weiblichen Geschlechtes im +alten Ägypten+ liegen leider widersprechende Nachrichten der alten Schriftsteller vor. +Herodot+ sagt, in Ägypten habe jeder nur +eine+ Frau gehabt, +Diodor+ dagegen, den Ägyptern sei mit Ausnahme der Priester erlaubt gewesen, so viel Frauen zu nehmen, als ihnen beliebte. In den Grabgewölben der vierten und fünften Dynastie tritt uns die Frau zum erstenmale leibhaftig in der Weltgeschichte entgegen. Sie genoss dort eine bevorzugte Stellung, welche im ganzen Altertum ihresgleichen nicht aufweist und wohl noch als ein Erbstück aus der älteren mutterrechtlichen Zeit zu betrachten ist, worauf ja auch die religiös empfohlenen Geschwisterehen sowie die wichtige Rolle hindeuten, welche der Schwester der Pharaonen zukam. Die Frau hatte nicht nur die unbedingte Herrschaft im Hause -- „Herrin des Hauses“ ist der offizielle Titel der Ehegattin -- sondern sie bewegte sich auch mit voller Freiheit im öffentlichen Leben. Ihre volle Berechtigung mit den Männern wird hinlänglich daraus ersichtlich, dass sie zur höchsten Würde auf Erden, zum Königtume gelangen konnte. Freilich sind es bloss solche Frauen der Grossen, auf die sich unser Wissen von jener Zeit bezieht; wie es um die grosse Menge stand, ist weniger klar. Nach mancherlei Fingerzeigen, welche die Denkmäler enthalten, wird man indes sich nicht weit von der Wahrheit entfernen, wenn man schon im alten Pharaonenreiche ähnliche Verhältnisse voraussetzt, wie das Mannesrecht sie in den morgenländischen Despotien und Familien von heute ausgebildet hat. Dass die Ägypterinnen sich dabei besonders unglücklich gefühlt hätten, wird nirgends gesagt und deshalb auch schwerlich der Fall gewesen sein. Hatten die Ägypter, wie wenigstens die Denkmäler lehren, eine rechtmässige und bevorzugte Gattin, welche demselben Stande und derselben Kaste entsprossen war, so gab es doch Nebenfrauen, wenn auch stets die Denkmäler sie als „Sklavinnen“ bezeichnen. In der Glanzepoche der achtzehnten und neunzehnten Dynastie, also in der Zeit vom siebzehnten bis zwölften Jahrhundert, bekamen die hohen Herren vollends Geschmack und Vorliebe für die schmucken und wohlgestalteten syrischen und sonstigen Sklavinnen, die zu Markte gebracht wurden, und kauften sie, während sie ihre eigenen Frauen vernachlässigten oder gar darben liessen. Ein Papyrus im Museum zu Leyden schildert solche Zustände mit den Worten: „Gold, Silber und allerlei Geschmeide wird verschwendet an den Hals von Sklavinnen, und die einheimischen Ehefrauen klagen und sagen: o, hätten wir doch nur zu essen für uns!“ Und an einer anderen Stelle sagt er: „In schwellenden Sänften, in denen man die Glieder angenehm hinstrecken kann, lassen sich die Zuhälterinnen herumtragen; ihr Herz ist gehobener Stimmung und Jubelruf ertönt auf ihren Wegen.“ Das erinnert stark an die hellenische Hetärenwirtschaft, von der noch die Rede sein wird. Aus weitaus jüngerer Zeit sind zahllose Urkunden erhalten, die teils griechisch, teils demotisch geschrieben sind. Es ist aber zweifellos, dass die Bestimmungen, welche Heiratsverträge aus der Ptolemäerzeit enthalten, bei dem konservativen Charakter von Land und Volk in Ägypten ohne wesentliche Unterschiede auch in früheren Zeiten Geltung hatten. Aus ihnen geht hervor, dass die Ehe keinerlei religiöse Bedeutung besass, womit auch ihre Unauflöslichkeit fällt. So lautet die stehende Formel eines Ehepaktes: „Ich habe Dich zur Gemahlin gemacht und Dir so und so viel Shekel als Hochzeitsgeschenk gegeben. Ein Jahr hindurch wirst Du so und so viel Getreide und Öl zu Deiner Ernährung erhalten. Dein und mein ältester Sohn wird der Herr der Gesamtheit meiner Güter sein. Ich werde Dich als Frau einsetzen. Wenn ich Dich aber verstossen und ein anderes Weib nehmen sollte, so werde ich Dir so und so viel Shekel geben und dazu noch Dein Hochzeitsgeschenk.“ Hierauf wird die Ausstattung, welche die Frau mitbekommen hat, genau verzeichnet und zum Schlusse heisst es: „Ich habe diese Güter von Dir erhalten, mein Herz ist damit zufrieden; wenn Du bleibst, so bleibst Du mit ihnen; gehst Du weg, so nimmst Du sie mit.“ Wie aus dem Wortlaute der Urkunde zu entnehmen ist, hat es also in Ägypten in der That ein Probejahr vor der Heirat gegeben, der älteste Sohn allemal erbte das Eigentum des Vaters, wogegen alles, was die Mutter ins Haus brachte, unter die übrigen Kinder verteilt wurde; dadurch war eine seltene Beständigkeit der Verhältnisse gesichert.[782]
Im Patriarchate ist für die Romantik der Liebe noch kein Platz, das Praktische allein, daneben die sinnliche Veranlagung der Völker waltet vor und entscheidet auch über Einzel- oder Vielehe. Von einer theoretisch-ethischen Auffassung ist noch keine Spur. Dies zeigt sich unter andern in den Familienverhältnissen der +Hebräer+. Bei ihrem Eintritte in die Geschichte war das Patriarchat schon ausgebildet, nur wenige Spuren weisen auf die mutterrechtliche Vergangenheit. Das Weib ist des Mannes gekauftes Eigentum. Daher leben die Reichen und Mächtigen in Polygamie; für diese ist dieselbe mit ein Mittel, sich Reichtum und Ansehen zu verschaffen und zu erhalten, indem sie sich mit möglichst vielen einflussreichen Familien verschwägern, während der gemeine Mann sich gewöhnlich mit +einer+ Frau begnügt oder etwa daneben ein Kebsweib hat. Die israelitische, meist volksfremde Sklavin, welche immer die Kebsin des Hausherrn oder eines seiner Söhne ist, wird _'ama_ genannt. Es ist dies ein Wort uralter Bildung, welches in anderen semitischen Sprachen wiederkehrt, woraus zu schliessen ist, dass diese Sitte schon vor der Trennung der semitischen Völker bestand.[783] Der alternden kinderlosen Frau wurde es zum Lobe angerechnet, wenn sie dem Gatten eine Sklavin als Beischläferin zuführte. Doch hat sich aus uralter Zeit beim israelitischen Viehzüchter wie Bauer die Sitte erhalten, zwei Gattinnen zu nehmen[784] und bei den in Persien lebenden Juden ist die Polygamie heute noch zulässig.[785] In der Genesis ist zwar der Grundsatz der Monogamie ganz bestimmt ausgesprochen, so dass man das Verbot der Vielweiberei auch im mosaischen Gesetze zu finden erwarten sollte. Dieses aber schweigt darüber, und so war denn Polygamie geduldet und als erlaubt im Gesetze vorausgesetzt.[786] Es erklärt sich dies wohl daraus, dass die Genesis in ihrer heutigen Gestalt erst sehr spät, zu einer Zeit, als die monogamen Ideen schon die Oberhand gewannen, ihre endgültige Abfassung erhalten hat. Dabei darf man nicht vergessen, dass die Israeliten in ihren heiligen Büchern als ein zur Fleischeslust geneigtes Volk geschildert werden, welches derselben keine Schranken zog. In ältester Zeit waren die Ehen mit Fremden noch sehr allgemein. Von den Patriarchen der Sagenzeit und von Mose wird erzählt, dass sie Ausländerinnen zu Weibern nahmen; in der Richterzeit war die Vermengung zwischen Hebräern und Kanaaniten die herrschende Regel; ja man verteilte sogar Mädchen der Besiegten als Beute.[787] Die Aufnahme des Verbots fremder Ehen in das Gesetz stammt wohl erst aus der Zeit des zweiten Tempels.[788] Jüngerer Zeit gehört auch das Verbot der Ehe zwischen nahen Verwandten. In vorgeschichtlicher Zeit scheint die Ehe zwischen Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, und auch später noch suchte sich der junge Israelit seine Braut unter den Töchtern seiner Agnaten, wie bei den Arabern war der Vetter der gewiesene Bräutigam seiner Base.[789] Durch das Gesetz verboten waren nicht nur die Ehen zwischen Verwandten ersten Grades, sondern auch mit der Stiefmutter, der Schwiegermutter, der Muhme, der Witwe des Vatersbruders, der Schwiegertochter und der Schwägerin, sowie mit angeheirateten Töchtern und Schwestern. Wie überall im Patriarchate war das Verhältnis zwischen Mann und Weib im ethischen Sinne ein sehr loses. Das Gewohnheitsrecht erheischte, dass der Mann die Frau zu kleiden, zu ernähren und ihr die eheliche Pflicht zu gewähren habe. Darin besteht die eheliche Treue des Mannes. Thut er dies, so mag er im übrigen Weiber nehmen und ausserehelichen Umgang mit Frauen pflegen, so viel ihm gefällt, die Ehefrau hat kein Recht, sich hierdurch beschwert zu fühlen. Aus dem Umstande, dass die Frau ein Besitz des Mannes ist, erklären sich die israelitischen Vorstellungen vom Ehebruch, wie die Rechtsanschauungen über Deflorierung einer Jungfrau und vor allem, dass das Weib vom Manne nach freiem Belieben entlassen werden kann. Ehebruch scheint bei beiden Schuldigen durch die altsemitische Todesstrafe der Steinigung geahndet worden zu sein, vorausgesetzt, dass der beschädigte Ehemann klagte und nicht selbst Rache nahm oder schwieg oder sich für das erlittene Unrecht entschädigen liess. Deflorierung einer Jungfrau, für welche von einem andern der _Mohâr_ bereits erlegt worden, ist Ehebruch; ist sie unverlobt, so bedeutet dieselbe eine Schädigung ihres Vaters, beziehungsweise ihrer Familie. Verzichtet diese darauf den Schimpf zu rächen, so hat sie sich zufrieden zu geben, wenn der Schuldige den Mohâr zahlt, welchen er im Falle einer Heimführung des betreffenden Mädchens hätte zahlen müssen. Durch die Entlassung aus der Ehe aber geschieht dem Weibe kein Unrecht, denn dieselbe bedeutet nur einen Verzicht des Mannes auf ein durch Zahlung des Mohâr erworbenes Recht. Die Frau tritt durch die Entlassung in ihre Familie zurück, und diese erhält das Recht, sie von neuem zu verheiraten.[790] Die altisraelitische Familie war eine auf Ahnenverehrung beruhende Kultgenossenschaft, wie sie unter dem Patriarchate sich zu entwickeln pflegt. Das Erbrecht ist deshalb ein solches der Agnaten und hat diesen Charakter niemals völlig verloren. Erbe ist im alten Israel nur der Sohn, nicht die Tochter. Im gleichen Verhältnisse steht natürlich der Bruder zur verheirateten Schwester, der Oheim und Neffe zur verheirateten Nichte und Muhme, auch die Witwe vermag den Ehegatten nicht zu beerben. Übrigens verrät auch die hebräische Sprache deutlich, dass das israelitische Erbrecht ein solches der Agnation gewesen sei und dass nur Agnaten als Verwandte im eigentlichen Sinne gegolten haben. Nur für die Agnaten als Verwandte eines Mannes hat die Sprache einen zusammenfassenden Ausdruck; sie sind seine „Brüder“ (_ʾahîm_) oder „Oheime“ (_ʿammîm_). Ferner hat die Sprache zwar einen Ausdruck für Vaters Bruder und Schwester gebildet -- sie sind des Mannes „Freund“ (_Dôd_) und „Freundin“, und der erstere Ausdruck wird neben _Ben dôd_ auch für den Vatersbrudersohn angewendet --, aber während so Ausdrücke für _Patruus_, _Patruelis_, _Amita_ vorhanden sind, müssen die Begriffe _Avunculus_ und _Matertera_ durch Umschreibungen ausgedrückt werden.[791]
Der Gelehrte, dem die vorstehenden Ausführungen entlehnt sind, Professor +Stade+, ist der Meinung, dass die Formen des altisraelitischen oder eigentlich des altsemitischen Familienlebens von denselben Gedanken erzeugt worden sind, wie die des altitalischen, altgriechischen und indischen, von welchen +Fustel de Coulanges+ dargethan hat, dass sie eine Kultgenossenschaft gewesen, zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes des Ahnen der Familie, dessen Stätte der Hausaltar, dessen Priester der Vater und Hausherr ist, und dass aus diesem Kulte sich das älteste Recht dieser Völker erklärt. Nur in dem +einen+ Punkte weicht, und mit Recht, der deutsche von dem französischen Forscher ab, dass er nicht wie dieser meint, die Verehrung eines Ahnen müsse auch die wirkliche gemeinsame Abstammung von demselben verbürgen. Beide irren aber sicherlich darin, dass der Ahnenkult bei der Bildung der Familie +treibender+ Faktor gewesen sei. Die patriarchalische Familie stellt sich allerdings als eine Kultgenossenschaft dar, die in Altisrael wie in Altrom ihren sichtbaren Ausdruck in einer gemeinsamen Grabstätte besitzt; von der Bestattung in diesem Grabe ist dann die Zulassung der entschlafenen Seele unter die in der Unterwelt weilenden Familienmitglieder abhängig. In diese Kultgenossenschaft treten die Frauen durch die Heirat ein; sie entsagen dem häuslichen Kulte ihrer eigenen Familie, um an jenem des Gatten nunmehr teilzunehmen; nur +ihre+ Kinder sind gesetzlich anerkannte (legitim), nicht auch jene der Kebsin, welche nicht durch das Band der Ehe Anteil am Kulte des Mannes gewonnen hat. Allein der auf Ahnendienst beruhende Kult kann unmöglich bei der +Bildung+ der Familie schon ein treibender Faktor gewesen sein. Der Natur der Dinge gemäss kann er erst im Schosse der patriarchalisch geordneten Familie entstanden sein. Verehrung der Abgeschiedenen lebt zwar heute noch bei den meisten Naturvölkern fort, +Julius Lippert+ hat aber sehr wohlgethan, diese in systemloser Geisterfurcht wurzelnden Regungen als „Seelenkult“ vom „Ahnendienst“ scharf zu unterscheiden. Auch die aus slavischen Mythologieen im slavischen Märchenschatze erhaltene „Ahnenmutter“ hat mit dem Ahnenkulte nichts gemein, so wenig wie die deutschen Ahnenmütter Holda, Berchta und Frau Gode, welche alle aus älterer, mutterrechtlicher Zeit herüberragen. Es sind durchaus mythologische Wesen, die mit der Familie als solcher in keinerlei Zusammenhang stehen, Gestalten, welche durch die männliche Götterwelt des Patriarchats in den Hintergrund geschoben wurden. Ahnendienst d. h. ein Kult der Vorfahren konnte nur dort sich entwickeln, wo die Erinnerung an diese Vorfahren lebendig blieb, und dies konnte wiederum erst dann geschehen, als die Familie ein festes Gefüge erhalten hatte. Dies bewirkte aber die Stammesherrschaft, das Patriarchat. In der losen Geschlechtsgenossenschaft des Mutterrechts hätte ein Ahnendienst niemals aufkommen können. Dagegen stellt dieser sich stets ein, wo strenge Vaterherrschaft die Grundlage der Familie geworden. Nicht bloss Juden, Hindu, Griechen und Römer, auch die weizengelben Söhne des himmlischen Reiches huldigen dem Ahnenkulte, und bei ihnen allen stellt sich die Familie als eine Kultgenossenschaft dar. Gewiss hat dieser Kult, nachdem er einmal Wurzel gefasst, seine Wechselwirkung auf die Gestaltung des Familienlebens nicht verfehlt. Wesentlich hat er den Wunsch nach dem Bestande, nach der Fortdauer der Familie befestigt, und ihm entquellen zumeist die dahin abzielenden Einrichtungen: insbesondere das Verlangen nach Söhnen, welche den Kult des Vaters fortsetzen möchten. Wenn in Altisrael dies Pflicht des nächsten männlichen Verwandten ist, wenn in Ermangelung von Söhnen der Sklave den Hausherrn beerbt, weil er der letzte Träger des Familienkultes ist, so darf man darin zwar eine Zugehörigkeit zum Kulte, wohl aber auch eine direkte Wirkung des Patriarchats erblicken, welches die weibliche Nachfolge ausschliesst. Dem Kult ist stets nur die Aufgabe zugefallen, zu heiligen, was sich längst in die allgemeinen Anschauungen eingelebt hatte und daher unvermerkt zum Sittengesetz geworden war. Nur so darf man es verstehen, wenn das Übergewicht des Hausvaters über alle Glieder der Familie aus seiner Würde als Herr und Bewahrer des ererbten Kultes hergeleitet wird, wenn von dessen richtiger Fortsetzung Gedeihen und Wachstum der ganzen Familie abhängen, während dessen Vernachlässigung den Zorn der Gottheit auf sie herabzieht.[792] Nicht der Ahnendienst hat, wie +Fustel de Coulanges+ will, die Familie geschaffen; er ist vielmehr selbst ein Erzeugnis des Patriarchats.
Der nämliche Geist wie in Altisrael durchweht heute noch, -- ich erwähnte es schon -- das Familienleben der +Chinesen+. Aus ihrer nomadischen, altersgrauen Vorzeit haben sie Patriarchat und Ahnendienst bewahrt und bewiesen, dass sie mit einer sehr verfeinerten Gesittung vereinbar seien. Die Scheu vor Ehen zwischen Blutsverwandten geht bei ihnen so weit, dass sie nur Frauen nehmen, die einen anderen Familiennamen führen. Diese Familiennamen reichen hinauf in ein ehrwürdiges Altertum. Während in Europa selbst Dynastien ihre Ahnherren urkundlich höchstens ein Jahrtausend zurückverfolgen können, leben in China noch Nachkommen des Kung-fu-tse, die nicht bloss ihren Stammbaum auf diesen Moralphilosophen zurückführen, sondern auch beweisen können, dass ihr Ahnherr selbst wieder seinen Familiennamen schon 1121 v. Chr. nachweisen konnte. So erklärt sich der Sinn der spöttischen Frage, welche Chinesen an europäische Fremdlinge richten: „Habt ihr auch Familiennamen?“, nämlich so altbeglaubigte wie wir. Ganz im Sinne des Patriarchates ist der Zweck der Ehe, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu ehren und den Ahnenkultus fortzusetzen. Die Ehe ist daher ausschliesslich eine Familieneinrichtung, und nur dann wird eine solche als blühend und glücklich betrachtet, wenn sie recht zahlreich ist. Deshalb verheiratet man sich sehr jung, meist schon vor dem zwanzigsten Jahre, in allen Provinzen des Reiches. Die Heiraten werden durch Ehevermittler -- Böswillige nennen sie „Kuppler“ -- geschäftsmässig zu Stande gebracht, und die Braut sieht ihren zukünftigen Gatten in der Regel erst am Tage der Vermählung zum erstenmale. Dass „Hofmachen“ eine den Chinesen unbekannte Pflicht sei, giebt General +Tscheng-ki-Tong+ selbst zu,[793] und die Heirat besiegelt keine Herzensneigung. Aber die Heirat selbst gilt als das vornehmste, gewichtigste Ereignis im menschlichen Leben, da erst durch sie der Jüngling gewissermassen zum Manne gesprochen und als solcher im gesellschaftlichen Leben gültig wird. Den alten Junggesellen und die alte Jungfer kennt China nicht. In der Regel werden, ganz im patriarchalischen Geiste, die Verbindungen zwischen Familien von gleicher gesellschaftlicher Stellung geschlossen. Ungleiche Ehen bilden die Ausnahme. Bei der Unterzeichnung der Eheverträge vertreten die Familienhäupter die Stelle der europäischen Standesbeamten und Notare. Eine „Trauung“ in unserem Sinne giebt es nicht. Die Ehe gilt als reine Privathandlung, an der sich weder Standesamt noch Priester beteiligen. Die einfachen, dabei beobachteten Zeremonieen tragen weder einen religiösen, noch einen zivilen Charakter. Es findet weder eine kirchliche Weihe, noch ein sonstiger religiöser Akt statt. Die einzigen Zeugen des Ehebündnisses sind die Familie und die Freunde.