Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung
Part 32
Wo das Weib ein Besitzgegenstand des Mannes wird, da fallen diesem auch die +Kinder+ als Eigentum zu. Kinder vermehren aber seinen Wohlstand, männliche als spätere Arbeitskräfte, weibliche als spätere Verkaufsgegenstände. +Max Buchner+ hat dies betreffs der Dualla in Kamerun ganz treffend mit den Worten ausgedrückt: „+Die Weiber sind das Kapital des Mannes, und die Kinder, die er aus ihnen zu erzielen hofft, sind seine Zinsen+.“[720] Weit entfernt die Monogamie zu fördern, legt die Sitte des Frauenkaufs dem Manne es vielmehr nahe, so viel Weiber als möglich zu erwerben, um auch möglichst viel Kinder zu erzielen. Während also in mutterrechtlicher Zeit die Geschlechtsbündnisse bloss des Genusses halber geschlossen wurden, liegt ihnen nunmehr kühle Berechnung zu Grunde. Die Gewinnung von Kindern wird der Hauptzweck der Kaufehe, und zwar so sehr, dass sich nach diesem Erfolge vielfach die Dauer des Verhältnisses richtet.[721] Unfruchtbare werden daher ihrem früheren Eigentümer, sei dies der Vater oder ein ehelicher Vorgänger, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. So ist es nicht bloss bei den genannten Dualla, sondern allgemeiner Brauch im ganzen Bereiche des Frauenkaufs. Allerwärts ist Unfruchtbarkeit der Frau ein Grund zur Auflösung des Ehebundes und bleibt dies manchmal sogar noch auf höheren Stufen der Entwicklung, wo edlere Begriffe die materielle Auffassung längst verdrängt haben, wo es, wie in China, Zweck der Ehe ist, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu ehren und den Ahnendienst fortzusetzen.[722] Bei den christlichen Abessiniern ist die Beschuldigung der Unfruchtbarkeit der grösste Schimpf, den man einem Weibe anthun kann, und um nur Mutter zu werden, giebt sie sich ohne Scheu jedem Manne hin, dem sie begegnet.[723] Wie sehr aber ursprünglich, d. h. in den noch in die Perioden der unausgebildeten Mannesgewalt zurückreichenden Anfängen des Frauenkaufs, der berechnende Gedanke vorwaltete, beweist der Umstand, dass das durch den Kauf noch nicht völlig versklavte Weib durch eine gewisse Anzahl Kinder ihre Freiheit und damit ihre Rückkehr in ihr elterliches Haus erkauft. So meldet +Nachtigal+, dass bei einigen Stämmen Innerafrikas die Frau, wenn sie ihrem Gatten fünf Kinder geboren hat, „auf ihren Wunsch in das elterliche Haus zurückkehren zu dürfen scheine“.[724] Die Frau der Sonrhay ist schon mit drei Kindern ausgelöst. Stets aber wird vorsorglich bedungen, dass die Zahl der Kinder den Wert des Kaufpreises der Frau über einen gewissen Grad hinaus übersteige, dass mit andern Worten der Käufer Zinsen von seinem Kapitale geniesse. Und doch liegt schon in diesem groben Verhältnisse unverkennbar ein sittlicher Fortschritt! Die Wertschätzung des Weibes zieht die Wertschätzung der Kinder nach sich. Wo diese ihren Einzug hält, verschwindet die gewohnheitsgemässe Beseitigung des Nachwuchses, der +Kindermord+, wie ihn die mutterrechtliche Urzeit mit aller Liebe zu den am Leben Gelassenen zu vereinen wusste. Die Kinder sind eben nichts Überflüssiges mehr und selbst die Mädchen, welche ehedem den eigenen Müttern als Ballast galten und der Notdurft der Zeit zuerst zum Opfer fielen, wurden nunmehr ein Gegenstand hoher Wertschätzung. Anderen Ursachen blieb es später vorbehalten, selbst bei hochentwickelten Völkern einen Rückschritt in dieser Hinsicht herbeizuführen. Was aber das Wichtigste ist: in seinen Zinsen lernte der Mann auch seine Kinder +lieben+. Ist die Mutterliebe ein natürlicher Instinkt, so ward die Liebe des Vaters dagegen erst spät errungen. Lange, lange währte es, ehe die harte Rinde schmolz, welche das rauhe Mannesherz umpanzerte. Wiederum war es der Besitz, welcher, wie die Neigung zum Weibe, so auch die Liebe zur Nachkommenschaft im Vater keimen liess. Bescheiden zwar wie das Mass dieser Liebe ist, Liebe bleibt es doch, wenngleich „Liebe“ hier in einem dem Naturzustande näher liegenden Sinne aufzufassen ist.
Wo nun einmal durch den Zauber des Besitzes von diesem unabhängige, höhere Regungen Wurzel fassen, dort wird bald die Neigung erkennbar, den Begriff des Ehebundes dahin zu erweitern, dass die Verlobte in Bezug auf das Recht des Mannes der Angetrauten gleichgesetzt wird.[725] Unter der „Verlobten“ ist das Mädchen zu verstehen, welches von ihren Eltern oder Mundwalte dem kaufenden Manne seit mehr oder weniger langer Zeit zugesagt worden ist. Es besteht noch keine „Verlobung“ in unserem Sinne, wobei Mann und Weib sich gegenseitig die Ehe versprechen; es ist nichts als die völlig zeremonieenlose Vereinbarung eines später abzuschliessenden Kaufgeschäfts. Immerhin darf man diese Vereinbarung als den Vorläufer der späteren Verlobung betrachten, welche allmählich zur Bedeutung eines festlichen Familienereignisses aufstieg. Es bezeichnet nun einen sehr wesentlichen Fortschritt in sittlicher Hinsicht, dass der Käufer von dem ihm für später zugesagten Mädchen die nämliche Treue, die nämliche Unberührtheit zu fordern begann, wie von der wirklichen Gattin. In mutterrechtlicher Zeit waren, wie in früheren Abschnitten gezeigt, dem Weibe vor dem Eintritt in einen Geschlechtsbund mit einem Manne keine Schranken gezogen. Auch unter dem Frauenkauf blieb dies noch lange so, und viele Völkerschaften haben dieses Stadium noch nicht überwunden. Wir treffen bei ihnen die strengsten Ehen, d. h. die schwersten Ahndungen für den Ehebruch, dabei aber das leichtfertigste Leben ausser derselben. Es herrscht noch völlige Gleichgültigkeit in Bezug auf den sittlichen Ruf der zu kaufenden oder sonstwie zu erwerbenden Weiber. Das strenge Vater-, richtiger Mannesrecht gilt vorerst nur +in+ der Ehe; die unverheirateten Töchter leben nach altem Mutterrecht[726] und führen einen nach unseren Begriffen zügellosen Wandel. So war es bei den ausgerotteten Urbewohnern der westindischen Antillen, so ist es noch heutigen Tages bei vielen Völkerschaften. Ich habe schon an früherer Stelle[727] Beispiele dafür zusammengetragen und erwähne hier daher bloss, dass auch auf Neuseeland das Ansehen der Unverheirateten steigt mit der Zahl ihrer Liebhaber. Auf den Andamanen werden die Mädchen vor ihrer Verheiratung als Gemeingut sowohl der verheirateten, als der ledigen Männerwelt betrachtet. Ebenso allgemein ist die Unkeuschheit der Mädchen vor der Ehe, ohne Anstoss zu erregen, bei den Malgaschen, bei mehreren indianischen Völkerschaften Amerikas, in Bhutan im nördlichen Indien, bei den Annamiten in Cochinchina, auf Borneo, auf vielen australischen Inseln, bei vielen Negerstämmen. In Unyamuezi, wo schon Vaterrecht herrscht, vereinigen sich die _Wahárá_, d. h. die erwachsenen Mädchen, nach +Burtons+ Mitteilung zu je sieben bis zwölf und bauen etwas abseits von ihrem Dorfe ein Haus, wo sie ohne elterliche Einsprache Männerbesuche empfangen dürfen.[728] Bei vielen Negerstämmen werden aussereheliche Mutterschaften durchaus nicht anstössig gefunden. Nach +Ladislaus Magyar+, der im westafrikanischen Negerreiche Bihé eine Prinzessin heiraten musste, wird in Bengueta die Jungferschaft auch wohl an den Meistbietenden versteigert, damit der Erlös die Aussteuer der Braut bilde. Bevor eine mannbare Jungfrau der Bafiote in Loango sich versprochen hat, wird sie in lange Gewänder gehüllt, unter eigentümlichen Tänzen und Gesängen von Dorf zu Dorf geführt, und, unbeschadet ihrer künftigen Verehelichung, ihre Jungferschaft zum Verkauf ausgeboten,[729] und A. E. Lux berichtet von den Dondo-Negern, gleichfalls in Loanda, dass es einem anderen Manne als dem Bräutigam immer noch frei stehe, die Jungferschaft der Braut um einen höheren Preis von den Brauteltern zu erstehen.[730] Bei den mongolischen Völkerschaften scheint geradezu ein Abscheu vor der Jungfrauschaft zu bestehen, was teilweise wenigstens mit seltsamen religiösen Ansichten von periodischer, den Göttern verhasster Unreinheit des weiblichen Geschlechtes zusammenzuhängen scheint. Bei manchen scheint auch die Gewissheit der Fruchtbarkeit vor der Ehe erwünscht gewesen zu sein, ganz so wie aus unserem Erdteile schon gemeldet wurde.[731] Die Kamtschadalen heirateten früher nicht einmal eine Witwe, ohne dass ein anderer, den man dafür +bezahlte+, ihr vorher beigewohnt und ihr gleichsam die Unreinigkeit genommen hatte. Sonst, meinte man, würde auch der zweite Ehemann sterben müssen. Bei der ersten Eroberung des Landes boten sich die Kosaken dienstwillig zu dieser Reinigung an.
Nach den angeführten Beispielen unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass eheliche Treue früher ein ethisches Prinzip ward als jungfräuliche Keuschheit.[732] Sie ist, wie ich schon einmal sagte, ein erst spät erworbener Kulturschatz. Auch scheint nach den Zeugnissen von manchen Volksgebräuchen, in denen er zuerst auftritt, der Begriff der Jungfräulichkeit, noch gar nicht den Inhalt gehabt zu haben, der sich erst allmählich einfand; man beachtete weniger den Verkehr, als den Erfolg. Jungfrau blieb das Weib, das nicht geboren. Gewiss bezeichnete es einen sittlichen Fortschritt, als der Käufer des Mädchens auch dessen Unberührtheit zu heischen begann. Bei der aus den älteren mutterrechtlichen Zeiten herrührenden Lockerheit der geschlechtlichen Sitten ging freilich und geht noch jetzt bei vielen Völkern das Begehr nach jungfräulicher Keuschheit mit dem nämlichen tiefen Misstrauen gepaart, welches auch die Ehefrau begleitet. Deutlich bekundet sich dieses Misstrauen in der scheusslichen Operation des „Vernähens“ (Infibulation) der Mädchen,[733] ein blutiger Eingriff, der keineswegs, wie man lange wähnte, mit Nadel und Zwirn vollzogen wird.[734] Das Verfahren ist wahrscheinlich von Osten her, vielleicht durch die Araber, nach Afrika eingeführt, wo er heute von Nubien aus bis zum Roten Meere so wie nach Kordofan und Darfur verbreitet ist. Nach Dr. +Peney+ war der Unfug indes schon in Schwung, ehe die Araber den Sudan betraten. Jedenfalls aber kannte diese Sitte bereits der altarabische Arzt +Rhazes+, der davon spricht, wie die üppigen Araber vom weiblichen Geschlecht sich Genuss zu verschaffen suchten. Und vielleicht von Arabien aus trug sich die Gepflogenheit auch nach Asien hinein und über den malayischen Archipel. Denn bei den Völkern in Hinterindien fand sie +Linschoten+, und von hier aus scheint sie zu manchen muhammedanischen Malayen gewandert zu sein, bei welchen +Epp+ sie antraf. In Europa konnte die barbarische Sitte nicht Fuss fassen, obgleich von französischer Seite her im vorigen Jahrhundert Vorschläge zur Einführung derselben gemacht wurden.[735] Bei der Verheiratung muss natürlich die entgegengesetzte Operation stattfinden, und mancher Ehemann lässt sie auch an der Gattin wiederholen, so oft es ihm nötig dünkt. Dennoch wird versichert, dass der beabsichtigte Zweck bisweilen unerreicht bleibt.
Roh wie diese Sitten sind, steckt doch in ihnen schon der Keim zu weiterem sittlichen Fortschritt. Natürlich knüpft auch dieser zunächst an die materielle Seite an. Wer sich in seinen Voraussetzungen betrogen fand, forderte von den Eltern der Braut seinen Kaufpreis zurück. Damit wurden die Eltern im eigenen Interesse Tugendhüter ihrer Töchter. Diese bilden ja bei der Kaufehe einen Reichtum des Vaters, nunmehr aber bloss unter der Bedingung ihrer Unberührtheit. Wo diese nicht vorhanden ist, wird die Ehe unmöglich oder rückgängig. Ein Mädchen, das nicht mehr unversehrt, findet nur schwer oder auch gar nicht mehr einen Mann. Dadurch steigt die Jungfräulichkeit in der allgemeinen Achtung, die Unkeuschheit der älteren Periode fällt dagegen der Schande anheim. Bei den Somal pflegt der Bräutigam nach der Hochzeit an seiner Hütte durch Zeichen aller Welt bekannt zu geben, dass er sich betrogen glaube, und wälzt dadurch Verachtung auf die Familie der Braut. Einen Ausfluss der Anschauungen müssen wir in dem unzarten Zurschaustellen der Zeichen der Jungfräulichkeit erkennen, wie dergleichen nach vollzogener Ehe bei Israeliten und Drusen vorkam und bei den Hedschâz-Beduinen, besonders in und um Mekka, üblich ist.[736] Auch in Europa war diese schnöde Sitte gebräuchlich und wurde sogar noch beobachtet, als Kaiser Karl V. 1524 sein Beilager mit der portugiesischen Prinzessin Isabella im Kasr Sevillas feierte.[737] Selbst heute noch bilden bei den Kleinrussen widerliche, unser Gefühl verletzende Gebräuche zur Feststellung der Jungfräulichkeit der Braut einen besonderen, selbständigen Zweig der Hochzeitsfeier, an dessen Ausführung die Haupthandelnden teilnehmen und für dessen Ausgang sich alle Hochzeitsgäste interessieren. Mit Hinsicht darauf, wie diese Nachforschung ausfällt, erhält die Hochzeitsfeier diese oder jene Richtung oder Fortsetzung, welche bei ungünstigem Befunde zu sofortiger grausamer Züchtigung der jungen Frau führt.[738] Ähnlich geht es in Bulgarien zu.[739] So abstossend diese Sitten unseren verfeinerten Empfindungen bedünken mögen, so gehören sie doch schon vorgerückteren Gesittungsstufen an und gingen aus der allmählichen Entwicklung jenes Begriffes hervor, den wir sehr unzutreffend als weibliche „Ehre“ bezeichnen.[740] Erst als dieser Körper und Leben gewann, ward die jungfräuliche Keuschheit zur Tugend erhoben, ward der Verkehr des Mannes mit der Jungfrau zur Verführung, zur „Schändung“. Zuvor hatten diese Worte keinen Sinn. Nunmehr aber wachte der beleidigte Mann nicht bloss als Gatte über der Gattin, sondern auch als Vater über der Tochter. Der Mädchenverführer fiel seiner Rache anheim so gut wie der Ehebrecher und musste die Missethat zuerst durch eine Busse sühnen, bis wiederum ein höherer Gesichtspunkt ihm die Pflicht auferlegte, die Verführte zur wirklichen Ehegattin zu nehmen. Auf noch vorgerückteren Stufen der Gesittung, nach der Periode der Staatenbildung, als die Reinheit der Mädchen ebenso zum sittlichen Ergebnis geworden, wie die Treue des Weibes, ward endlich die Unberührtheit der Unverheirateten unter die Hut des Gesetzes gestellt, ging die Wahrung des als sittlich Erkannten von dem Einzelnen über auf den Staat, welcher seinen Arm strafend über dem Frevler an der geheiligten Sitte erhob.
[679] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 52-53.
[680] +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 271.
[681] Vergl. S. 126.
[682] +Spencer+. A. a. O. S. 272.
[683] So ist es unter anderen bei den Dualla in Kamerun (+Max Buchner+, Kamerun. S. 31), bei den Gabunesen, wo nur der _un grand monde_ ist, welcher viel Weiber, viel Rum, einen Cylinderhut und Kredit bei einem weissen Kaufmanne besitzt (+Compiègne+. _L'Afrique équatoriale. Gabonais._ S. 188), und in Sierra Leone; je grösser die Zahl der Weiber, desto reicher und angesehener ist der Mann; 25-50 Frauen sind daher keine so grosse Seltenheit bei den Fürsten dieses Landes. Als ein Weisser seinen Diener, den Sohn eines solchen Fürsten, fragte, wie viel Frauen sein Vater besitze, antwortete er in niedergeschlagenem Tone: _twelf_, _that's all_ (zwölf, das ist alles), dadurch gleichsam eingestehend, dass sein Vater nur geringes Ansehen geniesse (Globus. Bd. XLVII. S. 249).
[684] _Le livre de Marco Polo_, par +M. G. Gauthier+. Paris 1865. Bd. II. S. 384. Kamen Fremde an, so bemühte sich jeder Hausherr, einen von ihnen mit nach Hause zu nehmen und ihm alle Frauen seiner Familie zu übergeben, während er selbst auszog. Die Frauen hingen ein Zeichen über ihre Thüre, welches nicht eher abgenommen ward, als bis der Fremde abreiste, worauf der Hausherr zurückkehren konnte.
[685] +K. E. von Ujfalvy+. Aus dem westlichen Himalaya. Erlebnisse und Forschungen. Leipzig 1884. S. 294.
[686] +A. v. Chamissos+ Werke. Leipzig 1836. Bd. I. S. 217.
[687] +A. von Middendorff+. Sibirische Reise. St. Petersburg 1875. Bd. IV. S. 1407.
[688] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. III. S. 314.
[689] +Hall+. _Narrative of the second arctic Expedition._ Washington 1879. S. 102.
[690] +Bérenger-Féraud+. _Les peuplades de la Sénégambie._ S. 98.
[691] Ausland 1867. S. 88.
[692] +Combes+ et +Tamisier+. _Voyage en Abyssinie._ Bd. II. S. 16.
[693] A. a. O. S. 129.
[694] +Compiègne+. _L'Afrique équatoriale. Gabonais._ S. 192.
[695] Globus. Bd. XLVII. S. 249.
[696] +Otto H. Schütz+. Reisen im südwestlichen Becken des Kongo. Berlin 1881. S. 91.
[697] +Thomson+. Durch Massailand. S. 395.
[698] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 82.
[699] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 121.
[700] Diesem zufolge ist es z. B. bei einigen Stämmen Guyanas dem beleidigten Manne erlaubt, die Frau des Beleidigers so oft zu beschlafen, als dies mit der seinigen geschehen ist.
[701] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtlebens. S. 201. Das Töten eines oder beider schuldigen Teile steht im Belieben des Mannes bei den Kaffern, Araukanern, Redschang auf Sumátra, Tonkinesen, Kirgisen und Belutschen; ebenso bei den Chinesen und den Črnagorzen. Der alte Athener und Römer erschlug den ertappten Buhlen seines Weibes, Kebsweibes oder sonstigen weiblichen Mitgliedes seiner Familie; in Siam konnte früher der Gatte nach Belieben einen oder beide Teile umbringen. Nach den Gesetzen der Beduinen, der _Graugans_, den Gesetzen Knuts, dem _Gutalagh_, kann der Ehebrecher busslos erschlagen werden, desgleichen nach dänischem und ostgotischem Rechte.
[702] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft. S. 85.
[703] +Zöller+. Forschungsreisen in der deutschen Kolonie Kamerun. Bd. II. S. 59.
[704] Globus. Bd. XLVII. S. 249.
[705] Sehr oft wird dem treulosen Weibe zum Zeichen der Schmach das Haar abgeschnitten, so bei den Malediven, Battak, Pogghiinsulanern, Redschang und den alten Chibcha. Nach +Tacitus+ wurde die germanische Ehebrecherin mit abgeschnittenem Haar nackt aus dem Hause gejagt und mit Geisselhieben durch die Ortschaft getrieben; nach westgotländischem Recht ward ihr der Mantel von der Schulter gerissen und der hintere Teil des Hemdes abgeschnitten. Schimpfliche Aufzüge veranstalten die Kalmücken und Indier; in Korea erstrecken sich dieselben auch auf den Ehebrecher. (+Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 207-208.)
[706] So bei den Kabardinern, mehreren Indianern Brasiliens, den Miami in Nordamerika, den Zigeunern und einigen Germanen. Nach den Gesetzen Knuts verliert die untreue Ehefrau Nase und Ohren; nach dem Uplandsgesetze soll sie mit ihren Haaren, ihren Ohren und ihrer Nase zahlen, wenn sie nicht eine Busse von 40 Mark entrichten kann. Nasen- und Ohrenabschneiden sind die beliebtesten Verstümmelungen.
[707] Ausland 1857. S. 978.
[708] Üblich bei den Redschang, den Dayak, in Siam, bei den Pahari in Indien, bei den Kalmücken, Mongolen, Tscherkessen, Kaffern, Mandingo u. s. w. Die Busse, welche der Verführer zu entrichten hat, ist nicht selten der Kauf- oder Brautpreis, wofür alsdann die Frau wohl an den Ehebrecher übergeht; ein Beweis, wie wenig auf dieser Stufe das Weib an sich geschätzt wird. Nach den Gesetzen Aethelbirths sollte der Ehebrecher die Missethat mit seinem Wergelde büssen und für das Geld ein anderes Weib sich verschaffen und dem Manne, dessen Weib er belegt, dasselbe zuführen. Auch nach der _Lex Bajuvariorum_ ist die Strafe der Unzucht mit der Ehefrau eines andern eine Busse an den Mann.
[709] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.
[710] Globus. Bd. XX. S. 158.
[711] Daher richtiger: das Harem als der Harem zu sagen wäre.
[712] +Otto Henne Am Rhyn+. Allgemeine Kulturgeschichte. Leipzig 1877. Bd. I. S. 549.
[713] +Ferdinand Justi+. Geschichte des alten Persiens. Berlin 1876. S. 125.
[714] Sogar in China dürfen heute noch gewisse Mitglieder der kaiserlichen Familie und die Familien der höchsten erblichen Fürsten eine gewisse Anzahl Eunuchen (_Lao-kung_ d. h. „alter Hahn“) in ihre Dienste nehmen. Siehe: G. +Carter Stent+. Chinesische Eunuchen. Leipzig o. J. S. 12. Dies spricht deutlich dafür, dass in früheren Zeiten auch dort die Abschliessung des Weibes eine strengere gewesen als jetzt.
[715] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Leipzig 1876. Zweite Abteil. Bd. I. S. 65.
[716] +Paul Mantegazza+. Indien. S. 276.
[717] +Herm. von Schlagintweit+. Reisen in Indien und Hochasien. Jena 1871. Bd. II. S. 48.
[718] Dr. J. J. +Rein+. Japan. Bd. I. S. 475.
[719] H. +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 273-274.
[720] +Buchner+. Kamerun. S. 31.
[721] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 106.
[722] +Tscheng-ki-Tong+. China und die Chinesen. S. 57.
[723] +Ed. Combes+ et +M. Tamisier+. _Voyage en Abyssinie_ 1835-1837. Paris 1838. Bd. II. S. 17.
[724] +Nachtigal+. Sahara und Sudan. Bd. II. S. 685.
[725] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.
[726] A. a. O. S. 127.
[727] Siehe S. 220 ff.
[728] +Richard F. Burton+. _The Lake Regions of central Afrika._ London 1860. Bd. II. S. 24.
[729] +Herm. Soyaux+. Aus Westafrika. Erlebnisse und Beobachtungen. Leipzig 1879. S. 161. Der Verfasser und andere bedienen sich hier des Ausdrucks _Jus primæ noctis_, welcher gemeiniglich das sogenannte „Herrenrecht“ des Mittelalters bezeichnen soll. Es sind aber zwei völlig verschiedene Erscheinungen. In Afrika handelt es sich um ein Recht nur insofern, als es durch Kauf erworben ist; das sogen. _Jus primæ noctis_ Europas entstammte dagegen der Machtfülle des Herrn. Ich komme auf diese Frage bald zurück.
[730] A. E. +Lux+. Von Loanda nach Kimbundu. Wien 1880. S. 37.
[731] Siehe oben S. 223.
[732] +Lippert+. A. a. O. -- +Peschel+ warnt mit Recht, auf eine Gleichgültigkeit gegen geschlechtliche Reinheit aus dem Mangel eines sprachlichen Ausdruckes zu schliessen, durch welchen Jungfrau und Frau unterschieden werden (+Peschel+. Völkerkunde. S. 219). Solche Unterscheidungen fehlen den sittenstrengen Abiponen, wie auch den Buschmännern. Betreffs der letzteren scheint indes +Peschel+ dem Zeugnisse +Chapmans+, wonach sie nur Neigungsehen schliessen, zu viel Gewicht beizulegen, denn es stehen diesem zahlreiche Gewährsmänner entgegen, die durchaus keine so günstige Deutung zulassen.
[733] _Labiis minoribus abscissis labiae majores inde a Veneris monte usque ad vaginam sanando ita copulantur, ut fistula sola ad urinam fundendam pateat._
[734] Beschrieben von Dr. +Peney+ im _Bulletin de la Société de géographie_ von Paris, 1859. Bd. I. S. 341-388 und „Ausland“ 1859. S. 822.
[735] Dr. H. H. +Ploss+. Das Kind in Brauch und Sitte der Völker. Stuttgart 1876. Bd. I. S. 314-324.
[736] _Torale, sicut est mos judaicus et persicus, non inspiciunt. Novae nuptae tamen maritus mappam manu capit: mane autem puellae mater virginitatis signa viris muliebribusque domi ostendit eosque jubilare jubet, quod „calamitas domestica“, sc. filia, intacta abiit. Si non ostendeant mappam, maeret domus, „Prima enim Venus“ in Arabia „debet esse cruenta“. Maritus autem humanior, etsiamsi absit sanguis, cruore palumbino mappam tingit et gaudium fingens cognatis parentibusque ostendit; paululum postea puellae nonnulla causa dat divortium. Hic urbis et ruris mos idem est._ (+Burton+. _Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III. S. 82).
[737] _Et quella medesima notte sposó la Imperatrice in presentia del Cardinal Salviati._ Am folgenden Tage aber wurde die „Mappa“ für die Granden feierlich ausgestellt. So versichert ein Augenzeuge, der damalige venezianische Gesandte. (_Viaggio fatto in Spagna del Magnif. Mssr. Andrea Navigiero._ Vinegia 1563. S. 13.)
[738] Eine ausführliche Schilderung des ganzen Verlaufes gab nach russischen Quellen Dr. O. +Asboth+ im Archiv f. Anthropologie. Bd. XIII. S. 317-321. Zeigt sich aus irgend einem Grund der Mann unfähig, den entscheidenden Akt zu verrichten, so vollführt entweder die Freiwerberin die Zerreissung des Hymen mit den Fingern, oder man beauftragt den ältesten Freiwerber oder einen Ehrengast, einen Mann von soliden Sitten und Benehmen, die Zerreissung mittelst der Beiwohnung zu vollziehen.
[739] +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 461-462.
[740] +Louise von François+ schreibt sehr richtig: Eine Frau hat keine Ehre.... Was Ehre ist, wissen nur Männer, denn sie allein wissen für dieselbe einzustehen. Bei den Weibern heisst das Ding anders... nämlich Keuschheit und Treue. (L. v. +François+. Der Posten der Frau. Stuttgart o. J. Kollektion Spemann. Bd. XCIV. S. 104.)
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